Artikel mit ‘Wechselrecht’ getagged

11.
Januar '12

Wie komme ich zurück in die gesetzliche Krankenkasse (GKV)?


Da gab es in den letzten Tagen eine Meldung einer Nachrichtenagentur und schon meinen alle Redaktionen, Zeitschriften und online Portale sie müssen nun schreiben, wie schwer der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse ist.

Wer will zurück und warum soll die PKV verlassen werden?

Dafür gibt es einige Gründe. Zum einen sind das sicher Kunden einiger privater Krankenversicherer, welche in den letzten Jahren teilweise massive Beitragsanpassungen in ihren Tarifen bekommen haben. Die Gründe sind vielfältig und nicht zu verallgemeinern. Einer solcher Gründe ist sicher die falsche Kalkulation und das locken mit Billigtarifen in die Private Krankenversicherung. Dabei sind sicher Versicherer, Vertreter, Berater und Makler gleichermaßen “schuld”, aber auch die Versicherten zum Teil.
Es ist illusorisch zu glauben, für 59 EUR im Monat kann ich einen umfassenden, beitragsstabilen und guten Krankenversicherungsschutz bekommen, wo ich dann auch noch besser als der gesetzlich versicherte Kunde behandelt werde. Das verbietet allein die Logik, denn irgendwo muss das Geld ja herkommen. Mehr dazu auch: “GKV für chronisch Kranke und kinderreiche, PKV für die Andren“.

Auch ist es eine Illusion zu glauben, junge und gesunde Angestellte wechseln in die PKV, haben Top Leistungen, sparen gegenüber dem GKV Höchstbeitrag von mehr als 600 EUR monatlich (AG und AN Anteil) noch 300 EUR und das ganze ist noch beitragsstabil. Wie soll das gehen? Woher sollen die finanziellen Mittel kommen?

Diese Kunden wundern sich früher oder später über drastische (aber teilweise berechtigte) Anpassungen in ihrem PKV Tarif. Der Versicherer muss dann all das nachholen, was er vorher an Kapital nicht gebildet hat, das aber mit Zins und Zinseszins.

Und noch zwei andere Gruppen von Menschen möchte wieder zurück. Zum Einen die, die nie hätten in die PKV gehört. Nämlich die, wo windige Berater das “Blaue vom Himmel” versprochen haben und sich der Kunde gar keine Gedanken gemacht hat. Oftmals sind es leider kleine (Schein-)selbstständige, Ich-AG’s und dergleichen. Diese wechselten leider machmal auch deshalb, weil man ihnen erzählt hat “sie sind selbstständig, sie müssen in die PKV jetzt” oder weil diese sich die knapp 320 EUR Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse nicht leisten konnten.

Die zweite Gruppe sind aber die, die bei einer Krankheit (sei es akut oder chronisch) gemerkt haben, dass der eigene, so so günstige Versicherungsschutz nur solange günstig ist, wie er nicht gebraucht wird. Sobald Leistungen beansprucht werden treten Leistungslücken, Ausschlüsse und Eigenbeteiligungen zu Tage und erhöhen den monatlichen Kostenaufwand zum Teil immens.
Warum ist der Weg so schwer?
(weiterlesen …)

06.
Januar '12

Darf ich nun in die PKV, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wann kann ich wechseln?


Gerade zum Jahresanfang stellen sich die Fragen bei vielen Angestellten und derzeit noch gesetzlich Krankenversicherten. Auch in einigen Anfragen für die Beratung zum Wechsel in die private Krankenversicherung häufen sich solche Fragen. Es besteht meist Unkenntnis über die genauen Umstände, daher werde ich in diesem Beitrag die unterschiedlichen Voraussetzungen beschreiben.

1.) Berufseinsteiger oder Wechsel des Arbeitgebers

Beginnen Sie ein neues Arbeitsverhältnis, dann ist zunächst zu prüfen wie hoch ihr Einkommen sein wird. Dabei wird das vertraglich zugesicherte Einkommen laut Arbeitsvertrag zu Grunde gelegt und auf das Jahr hochgerechnet. Überschreiten Sie damit voraussichtlich die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) von 50.850 EUR p.a., so können Sie gleich zu Beginn in die private Krankenversicherung wechseln. Doch nicht alle Einkünfte zählen zur JAEG. In meinem Beitrag “Was zählt zur JAEG?” habe ich die einzelnen Gehaltsbausteine zusammengefasst. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wechselt zum 01. 02. 2012 den Arbeitgeber/ beginnt einen neuen Job.

Laut Arbeitsvertrag beträgt das Einkommen 4.250 EUR p.M

Obwohl der Arbeitnehmer im Jahr 2012 nur 11* 4.250 EUR = 46.750 EUR verdienen wird, kann dieser ab Beginn in die private Krankenversicherung wechseln. Entscheidend ist das hochgerechnete Einkommen.

2.) bereits bestehendes Arbeitsverhältnis und Gehaltserhöhung
(weiterlesen …)

04.
Oktober '11

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) risikolos möglich?!


Eine immer wieder auftretende Frage bei der Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV) ist die, nach der Kündigung der Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.

Kann diese schon gekündigt werden, wenn noch keine neue Versicherung bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen wurde, oder muss/ sollte man waren bis hier eine Annahme besteht?

Die Erklärung liefert auch hier, der Blick in die aktuelle Gesetzgebung. Dabei spielen des Sozialgesetzbuch V (SGB V) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Rolle.

Weiterlesen? hier geht’s zum vollständigen Artikel

18.
Juli '11

Ich fange erstmal günstig an! Wechselmöglichkeiten in der Privaten Krankenversicherung


Der erste Teil der Artikelüberschrift ist ein sehr oft gehörter Satz in Beratungen. Dieser resultiert aus verschiedenen Gründen und ist durchaus zu verstehen. Gerade die jungen und gesunden Kunden/ Interessenten der Privaten Krankenversicherung wollen oftmal Geld sparen, sind (der Meinung) eh nie krank und denken daher über einen “billigen” Schutz in der PKV nach.

Erfahrungswerte in der Leistungsabwicklung haben diese meistens selbst nie gesammelt, waren sie doch gesund. Auch gerade aus diesem Grund sind viele Leistungsbausteine wie Hilfsmittel, Heilmittel, Auslandsaufenthalte oder Anschlussheilbehandlung noch sehr weit weg. Unter Vorsorge und einer Brille kann man sich noch was vorstellen, aber eine Prothese?

Ist ein späterer Wechsel denn möglich?

Grundsätzlich müssen hier verschiedene Fragen unterschieden werden. Generell gilt erst einmal: Jede Leistungsverbesserung in der Privaten Krankenversicherung bedarf einer neuen Risiko-/ Gesundheitsprüfung. Dabei ist es egal, ob nur die Selbstbeteiligung verringert werden soll oder einzelne Leistungen angepasst und verbessert werden sollen. Eine Änderung des Tarifs (in einen mit besseren Leistungen) führt somit immer zu einer neuen Prüfung. Es werden Gesundheitsfragen gestellt, dann eine Risikoprüfung durchgeführt und ein Zuschlag bei Vorerkrankungen übernommen oder auch ein Wechsel abgelehnt.

Gibt es Möglichkeiten den Wechsel dennoch zu vollziehen?

Ist ein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder wird vom Versicherer ein (hoher) Zuschlag genommen, so kann es durchaus sinnvoll sein, einen Tarifwechsel nach § 204 VVG  zu nutzen. Dieser bietet zumindest unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit den Tarif zu wechseln. Allerdings sind Leistungsverbesserungen hiermit auch nahezu ausgeschlossen.

Für Verbesserungen bei schlechtem Gesundheitszustand gibt es aber so genannte (Wechsel-)Optionen in den Vertragswerken oder diese können als Optionsbaustein (zum Beispiel der futura beim Dt. Ring, der JokerFlex bei der Halleschen) abgeschlossen werden. Dazu schauen wir uns hier zwei Beispiele an:

In Erweiterung von § 18 AVB/VV 2009 kann der Versicherungsnehmer für jede im Vertrag nach Tarif vario versicherte Person verlangen, dass die Versicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten in eine andere Tarifstufe des Tarifs vario umgestellt wird, wenn

- die versicherte Person mit dem Tarif vario erstmals bei der Central nach einer Krankheitskostenvollversicherung versichert ist (die Mitversicherung als Kind bzw. Jugendlicher oder eine Versicherung nach einem Ausbildungstarif bleiben hierbei unberücksichtigt) und

- die Umstellung zum Ersten des 37., 73. oder 109. Monats nach Versicherungsbeginn (d.h. nach 3,6 oder 9 Jahren) im Tarif vario erfolgt und

- innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Umstellung kein Beitragsverzug bestand und

- der Versicherungsnehmer die Umstellung spätestens zwei Monate nach Erreichen des Optionstermins schriftlich beantragt.

Dabei ist ein Wechsel nach genau definierten Kriterien möglich. Warum die Central Krankenversicherung hier Bestandskunden benachteiligt, ist mir nicht klar. Der Versicherte, welcher vor Abschuss des (2009 eingeführten) Vario Tarifs bereits Kunde war, der hat diese Optionen leider nicht. Alle Neukunden können nach 3, 6 oder 9 Jahren noch einmal den Schutz verbessern. Aber Vorsicht: Nur ein kleiner Beitragsrückstand wegen Kontowechsel, nicht durchgeführter Lastschrift und dergleichen verhindert das wichtige Optionsrecht.

Ein weiteres Beispiel finden wir in den Tarifwerken der RuV. Dort heißt es für Kunden des R+V Agil comfort. Dabei müssen zwei Arten von Wechselmöglichkeiten unterschieden werden. Eine davon ist ein Wechsel in eine andere Selbstbeteiligungsstufe:

4.1 Zeitlich festgelegte Wechseloptionen

4.1.2 Wechsel von einem Tarif MP in einen Tarif MP mit niedrigerer Selbstbehaltsstufe

Der Wechsel kann jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres verlangt werden, das auf das fünfte, zehnte, fünfzehnte und jedes weitere durch fünf teilbare Versicherungsjahr (s. § 2 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2009) einer ununterbrochenen Versicherungsdauer in dem Tarif MP, aus dem gewechselt werden soll, folgt, wenn der Antrag spätestens am 15.12. des Vorjahres beim Versicherer eingeht.

Dabei kann dann die Selbstbeteiligung verringert werden, die Leistung somit verbessert. Dennoch kann es auch sein, dass ein Wechsel in einen höherwertigeren Tarif  gewünscht ist. Dazu ist ein Tarifwechsel in den Tarif TN nötig und dieser (Agil Premium = TN) kann wie folgt vollzogen werden:

4.1.3 Wechsel von einem Tarif MP in Tarif TN derselben Selbstbehaltsstufe

Der Wechsel kann jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres verlangt werden, das auf das fünfte, zehnte bzw. fünfzehnte Versicherungsjahr (vgl. § 2 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2009) einer ununterbrochenen Versicherungsdauer in den Tarifen EP, MP oder TN folgt, wenn der Antrag auf einen Wechsel von einem Tarif MP in den Tarif TN derselben Selbstbehaltstufe spätestens am 15.12. des Vorjahres beim Versicherer eingeht.

Weiterhin kann ein Versicherer unterschiedliche und ergänzende Wechseloptionen anbieten. Diese sind meist an Kriterien, wie die Entsendung ins Ausland oder dergleichen gebunden.

Kann ich auch wechseln wenn es nicht im Tarif steht?

Bei einigen Gesellschaften ist der Wechsel bzw. die Optionen nicht im Tarifwerk verankert. Hier bietet der Versicherer zusätzliche Bausteine an, so dass ein solcher Tarifwechsel bei Vertragsabschluss bedacht werden muss. Meist können diese Optionstarife nicht nachträglich abgeschlossen werden. Ein solcher Baustein ist der Tarif Joker der Halleschen. Wie genau dieser funktioniert, können Sie in meinem Beitrag “Hallesche mit Verbesserungen der Optionstarife OK und Joker“ nachlesen. Auch der Tarif futura des Deutschen Rings ist ein solcher Baustein. Dieser bietet einen Tarifwechsel zu den folgenden Konditionen an:

Soweit bei einem Wechsel in einen Tarif der Produktlinien Classic, Esprit oder Comfort die Leistungen höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, verzichtet der Deutsche Ring zu den nachfolgend festgelegten Zeitpunkten auf

a) eine Gesundheitsprüfung und insoweit auch auf

b) einen Leistungsausschluss für die Mehrleistungen sowie

c) eine zusätzliche Wartezeit.

d) Hinsichtlich bereits eingetretener Versicherungsfälle werden für Behandlungszeiten nach Durchführung des Tarifwechsels die vollen tariflichen Leistungen zur Verfügung gestellt.

Im bisherigen Tarif eventuell vereinbarte Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge oder Wartezeiten werden bei einem Wechsel auf den neuen Tarif übertragen. Dabei bleibt das prozentuale Verhältnis zwischen Risikozuschlag und Tarifbeitrag unverändert.

Der vereinfachte Tarifwechsel ist jeweils zum 1. Januar unmittelbar nach dem ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Versicherungsjahr möglich. Zur Ausübung der Tarifwechseloption genügt es, wenn der Antrag drei Monate vor dem gewünschten Umstellungstermin gestellt wird.

Fazit:

Egal aus welchen Gründen Sie sich für einen Tarif entscheiden, beachten Sie in jedem Fall die wichtigen Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung und beschäftigen sich genau mit dem Tarifwerk. Ein Versicherungsschutz in der Privaten Krankenersicherung (PKV) besteht in der Regel über mehrere Jahrzehnte und sollte somit über die Laufzeit auch veränderbar und anzupassen sein. Daher sind Wechseloptionen unerlässlich.

Weitere Artikel zum Thema:

Umwandlung in die Vario Tarife (Central KV)

Hallesche mit Verbesserungen der Optionstarife OK und Joker

Optionstarife, Anwartschaften und wie man sich sonst die Möglichkeit der PKV sichern kann

29.
März '10

3-Jahres Grenze in der GKV erfüllt – und wie nun weiter?


UPDATE: Bundestag billigt das GKV-Finanzierungsgesetz-GKV-FinG, 3-Jahresgrenze in der PKV ist Geschichte

Im Jahre 2007 wurde, genauer im Februar 2007, die so genannte Drei-Jahres-Grenze eingeführt. Danach dürfen Angestellte, auch wenn diese über der so genannten Versicherungspflichtgrenze liegen, erst dann in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn diese drei Jahre lang diesen Zustand innehalten.

Grundlage ist die Änderung des Sozialgesetzbuches V, welche im Februar 2007 in Kraft trat.

§6 SGB V lautet: (1) Versicherungsfrei sind

1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

Doch schauen wir uns zunächst einmal an, welche Grenze denn nun überschritten sein muss und wie hoch diese in dem jeweiligen Jahr lag.

Es handelt sich um die so genannte Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) welche Jahr für Jahr angepasst worden ist. Voraussetzung ist also, das diese in den Jahren 2007, 2008 und 2009 überschritten wurde (dieses kann auf der Lohnabrechnung entnommen werden) und zusätzlich voraussichtlich auch für 2010 überschritten wird.

2007 – 47.700 EUR

2008 – 48.150 EUR

2009 – 48.600 EUR

2010 – 49.950 EUR

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist in der gesetzlichen Krankenkasse zunächst freiwillig versichert. Somit kann dieser, falls gewünscht und geeignet in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Auch bei Unterbrechnung des Zeitraumen wegen Erziehungszeit/ Elterngeldbezug wird eine Überschreitung unter bestimmten Umständen angenommen.

Das Vertragsverhältnis mit der gesetzlichen Krankenkasse endet dann, nach Ablauf der drei Jahre. Hier sieht das Sozialgesetzbuch V ebenfalls eine Regelung vor.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Demnach sind all die, deren Einkommen in den oben genannten Jahren über der Grenze lag, ab 01. 01. 2010 freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse und können diese mit Frist zum Ende des übernächsten Monats beenden.

Dieses ist aber nicht eilig, denn auch später geht es immer noch mit gleicher Frist. Daher sollte eine entsprechende Entscheidung nur sehr sorgfältig getroffen werden. Der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) bringt neben vielen Vorteilen auch Nachteile, die bedacht und berücksichtig werden sollten. Nur wenn eine so lebenslange Entscheidung fundiert und auch unter Kenntnis von Ausschlüssen oder Unterschieden getroffen wurde ist diese langfristig sinnvoll.

Weiterführende Informationen:

Allgemeine Infos im Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung

Spezielle Infos zu den Auswahlkriterien der geeigneten PKV