Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeit

Antworten zur Berufsunfähigkeit (BU)

  1. Was bedeutet berufsunfähig?

    Die Frage dazu beantwortet sich zunächst durch einen Blick ins aktuelle Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Hier, speziell im § 172, finden wir klare und eindeutige Regelungen zu der Definition der Berufsunfähigkeit, von welcher der Versicherer zwar als Verbesserung abweichen, diese aber nicht verschlechtern kann.

     2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

  2. Was genau zahlt der Staat bei Berufsunfähigkeit?

    Generell kennt der Staat / die deutsche Rentenversicherung (mit Ausnahme der Versicherten, die vor dem 2. 1. 1961 geboren sind) das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht mehr. Eine genaue Leistungsübersicht was genau erfüllt sein muss, liefert die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

    Für alle Versicherten die nach dem 2. 1. 1961 geboren sind, werden nur noch Leistungen bei einer Erwerbsunfähigkeit erbracht. Dieses natürlich auch nur dann, wenn der Versicherte die Voraussetzungen und Wartezeiten erfüllt und Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, müssen auch so genannte medizinische Voraussetzungen erfüllt werden. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung):

    “Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen bei Ihnen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
    Die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Rente wegen Erwerbsminderung liegen bei Ihnen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.”

    Dabei geht es eben nicht um die Frage, ob ich in meinem Beruf noch arbeiten kann, sondern um irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das hat zur Folge, dass keinerlei Prüfung der Qualifikation stattfindet. Ganz übertrieben und ohne die Menschen werten zu wollen bedeutet das:

    Sind Sie noch in der Lage, sitzend 3 Stunden am Tag Briefe zu frankieren, Kugelschreiber zusammenzubauen oder irgendeine andere Tätigkeit auszuüben, so besteht kein Rentenanspruch. Dabei ist es unerheblich was und in welcher Position Sie vorher gearbeitet haben. Auch interessiert niemanden, welche Qualifikation Sie haben oder hatten.

    Zu den medizinischen, sind noch versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu schreibt die Deutsche Rentenversicherung:

    “Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit). In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.”

    Damit ist klar, Berufseinsteiger haben hier meinst keinen Anspruch. Gerade nach der Ausbildung oder im ersten Job nach dem Studium lassen sich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen meist nicht erfüllen. Daneben gelten für Behinderte oder Bergleute Sonderregelungen. Grundlage für die Rente wegen Erwerbsminderung bilden die §43 ff. des Sozialgesetzbuches VI.

  3. Wird die Rente der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine Erwerbsminderungsrente angerechnet?
  4. Nein, die Rente der privaten Absicherung gegen Berufsunfähigkeit ist ein privatrechtlicher Vertrag welcher nicht auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet wird.

    Hierbei beachten Sie bitte auch die unterschiedlichen Voraussetzungen. Bei der privaten Absicherung gegen Berufsunfähigkeit handelt sich um eine, auf den Beruf abgestimmte Betrachtung. Diese ist im Versicherungsvertragsgesetz definiert.

    Bei der gesetzlichen Rente handelt es sich um eine so genannte Erwerbsminderungsrente. Es geht also nicht darum ob Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, sondern ob Sie nicht oder nur eingeschränkt irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Rente sind somit deutlich höher als bei der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit.

  5. Was ist bei einem Berufswechsel zu beachten?

    Der Versicherer prüft bei Antragstellung das Risiko anhand des ausgeübten Berufes. Wechseln Sie Ihren Beruf oder ändert sich der Tätigkeitsbereich, so ist dieses dem Unternehmen nicht anzuzeigen.

    Wer sich also in jungen Jahren einen guten Start in die BU Absicherung sichert, der kann auch später risikoreichere Berufe ausüben und ist dort versichert. Bitte beachten Sie, dass sich die Leistungsprüfung in der Regel immer an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit orientiert. Dort ist es dann wichtig, ob Sie die “zuletzt ausgeübte Tätigkeit” noch ausüben können.

    Bei einigen Unternehmen gibt es jedoch eine so genannte “Besserstellungsgarantie”. Das bedeutet, wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens Ihre Einstufung in die BU verbessern (zum Beispiel der Dachdecker der nun Meister wird), kann es hier eine Umstufung und Beitragsreduzierung geben. Das muss aber vorab vereinbart sein, nur so geht das ohne Gesundheitsprüfung und ohne neuen Vertrag.

  6. Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit?

    Bei Beamten spricht man von einer Dienstunfähigkeit. Hier ist die Auswahl des Versicherers sehr eingeschränkt, da es nicht viele Anbieter von Dienstunfähigkeitsklauseln gibt.

    Meist wird erst nach Jahren des Beamtenverhältnisses eine akzeptable Absicherung erreicht. Daher kann auch hier zu Beginn eine höhere Absicherung sinnvoll und erforderlich sein, bevor diese später (bei erhöhten Ansprüchen gehen den Dienstherren) reduziert werden können.

    Zu beachten ist hier jedoch, dass es bei einer Dienstunfähigkeit andere Kriterien zur Prüfung der Leistungspflicht gibt als bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier sollte ebenfalls auf die Verweisung geachtet werden.

  7. Wie hoch sollte die Rente sein?

    Dieses ist von verschiedenen Punkten abhängig. Eine gesetzliche Vorsorge bei Berufsunfähigkeit gibt es nur noch für die Personen, die vor 1961 geboren sind. Für alle anderen gibt es nur eine Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit. Die Versicherer haben je nach Tarif und Annahmepolitik unterschiedliche Höchstgrenzen.

    Auch die monatlichen, persönlichen Fixkosten spielen bei der Ermittlung der Rentenhöhe eine entscheidende Rolle. Als erste Orientierung sollte das Nettoeinkommen (ggf. zzgl. weiterer fester Kosten) versichert werden.

    Weitere Informationen zur richtigen Rentenhöhe finden Sie im Blogbeitrag: “Berufsunfähigkeit – Ermittlung der Rentenhöhe und Auswahlkriterien“.

  8. Erhalte ich beim Arzt Auskunft?

    Es stellt sich bei der Vorbereitung einer Anfrage immer wieder die Frage ob der Arzt zur Aushändigung einer Krankenakte oder sonstiger Befunde verpflichtet ist oder dieses verweigern kann.

    Dieses Auskunftsrecht regelt der §10 der Berufsordnung der Ärzte wie folgt:

    (2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

    Demnach steht Ihnen gegen Erstattung der Kopierkosten das Auskunftsrecht zu. Weiterhin schaffen das BGB und die DSGVO rechtliche Rahmenbedingungen. Ich habe Ihnen mehrere Wege beschrieben und stelle Ihnen Musterformulare für die Anforderung der Krankenakte, der Patientenunterlagen und Befunde bereit. Ebenso finden Sie Übersichten mit Adressen von Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen in den Beiträgen.

  9. Wer trägt die Kosten für Anfragen/Untersuchungen?

    Ist für den Abschluss eine Untersuchung nötig und wird diese vom Versicherer beauftragt, so zahlt dieser auch i.d.R. die Kosten dafür. Brauchen Sie aber eine Untersuchung, um überhaupt einen Antrag stellen zu können oder für eine anonyme Voranfrage, so müssen Sie diese Kosten selbst zahlen.

    Generell sollten Sie aber vor einer Beratung keine Untersuchungen veranlassen. Wir überlegen hier gemeinsam, wie Sie schnell an die benötigten Unterlagen für eine Ausschreibung und Anonyme Voranfrage kommen und bereiten die Gesundheitsfragen gemeinsam auf.

  10. Welche Kosten entstehen bei einer Beratung?

    Hinweise zu den Kosten einer Beratung durch mich können Sie im Menü unter dem Punkt “Über mich” und dann unter “Kosten” nachlesen.

    Bei der Beratung zur Berufsunfähigkeit existieren zwei Optionen. Die Beratung gegen separate Vergütung und damit die Nutzung so genannter Nettotarife. Diese sind in der monatlichen Prämie günstiger, dafür zahlen Sie die Beratung ab Beginn selbst. Diese Beratungskosten decken dann den Beratungsaufwand, die Betreuung und auch Unterstützung bei Antragstellung und Gesundheitsfragen.

    Andererseits gibt es auch hier die Möglichkeit der Vergütung durch den Versicherer. Dieser zahlt mir nach der Beratung eine Courtage, welche in der Prämie kalkuliert ist.

    Welche Option hier die passenden ist, ob der Versicherer und Tarif beide Varianten bieten und wie groß die Unterschiede sind, das schauen wir gern gemeinsam an.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie tiefergehende Erläuterungen benötigen, kontaktieren Sie mich gerne.

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