Artikel mit ‘Rentenversicherung’ getagged

25.
Januar '12

Versicherungspflicht für Freiberufler? Was folgt daraus und bietet es Vorteile?


Die Diskussion ist so alt, wie das System selbst. Seit Jahren wird darüber diskutiert, wer denn nun zwangsweise in die gesetzlichen Rentenkasse einzahlen muss und wer die Wahl hat, Art und Höhe der Vorsorge selbst zu entscheiden. Auch stellt sich immer wieder die Frage wie viel Zwang nötig ist, damit auch Selbstständige und Freiberufler tatsächlich etwas für ihre Altersvorsorge tun.

Gerade in wirtschaftlich schlechteren Zeiten ist die Altersvorsorge oftmals der 1. Teil, der Streichungen zum Opfer fällt. Dabei ist es gerade der Teil, der das Einkommen im Alter sichern soll. Natürlich muss es auch in der jetzigen Zeit passen. Was nutzt eine hohe Vorsorge, wenn dafür derzeit kein Geld übrig bleibt.

Wie ist die Situation bei Angestellten?

Angestellte zahlen monatlich einen prozentualen Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung. Ab dem 1.1.2012 sind es 19,6 % des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens. Der Beitrag wird dabei hälftig zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgeteilt. Doch nicht jedes Einkommen unterliegt den Abgaben. Die so genannte Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu welchem das Einkommen beitragspflichtig wird. Das bedeutet, dass alle Einkünfte darüber hinaus nicht mehr zu Grunde gelegt werden und auf diese kein Beitrag zu zahlen ist. Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
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17.
Februar '10

Kassenbeiträge auf Privatrenten, das Urteil des BSG 12 KR 28/08 R


Entscheidender Unterschied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Art der Beitragsberechnung.

Während in der GKV die Beiträge nach dem Einkommen/ der so genannten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet werden, passiert dieses in der PKV nach dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand und den gewünschten Tarifleistungen.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse wird weiterhin unterschieden, wie diese Versicherung besteht. Bei Pflichtmitgliedern wird bei Rentnern zur Berechnungsgrundlage die gesetzliche Rente zu Grunde gelegt und darauf der Beitragssatz der GKV berechnet.

Anders bei freiwillig Versicherten, denn hier werden auch weitere Einkünfte herangezogen. Einen solchen Fall hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden. Mit der Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 12 KT 28/08 R war ein Fall eines Rentners zu entscheiden, der aus einer privaten Rentenversicherung eine Kapitalauszahlung bekam.

Die gesetzliche Kasse (hier: AOK) hatte auf diese Kapitalzahlung Beiträge berechnet indem Sie eine Aufteilung auf 120 Monate vornahm. Dieses führte nun, bei einer Auszahlung von 16.622 EUR zu zusätzlichen Beiträgen in der GKV von 2.327 EUR (in den 120 Monaten).

B 12 KR 28/08 R

SG Mannheim – S 4 KR 3634/07

LSG Baden-Württemberg – L 11 KR 2896/08

In diesem Rechtsstreit war streitig, wie der Betrag einer kapitalisierten privatrechtlichen Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig ist.

Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Die aufgrund eines vom Kläger abgeschlossenen privatrechtlichen Versicherungsvertrages ausgezahlte Leistung ist nach der Satzung der Beklagten eine beitragspflichtige Einnahme. Sie ist nach ausdrücklicher Anordnung der Satzung, weil sie als einmalige Leistung ausgezahlt wurde, monatlich mit 1/120 des Betrages als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Senat hat schon entschieden, dass privatrechtliche Renten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden können. Soweit die Satzung hier die kapitalisierte Rente mit 1/120 des Zahlbetrages im Monat als beitragspflichtige Einnahme heranzieht, hält sich dies auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.

Quelle: gesetzesportal.de/ juris

Hierbei zeigt sich deutlich, welche Beiträge schon bei kleinen Beträgen anfallen können. Bei einer privaten Altersvorsorge in Form einer Rentenversicherung können schnell auch 6stellige Beträge zur Auszahlung kommen. Bei einer angenommenen Auszahlung von 100.000 EUR (was bei einem frühen Vertragsbeginn nicht selten ist) sprechen wir hier von 14.000 EUR oder 116 EUR monatlichem Zusatzbeitrag in der GKV.

18.
November '09

Neue (steuerliche) Regelungen für die Lebensversicherung


Gemäß BMF Rundschreiben vom 01. 10. 2009 wird die steuerliche Behandlung von Lebens-/ Rentenversicherungen der 3. Schicht an stärkere steuerliche Voraussetzungen geknüpft.

Warum das Ganze?

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer verschlechterten sich, wie berichtet, die Rahmenbedingungen für die reine Wertpapier- bzw. Fondsanlage. Dadurch stellten verschiedene Anleger auf Versicherungslösungen um. Um die “steuerliche Ausnutzung” zu verhindern, erlies das Bundesfinanzministerium das erwähnte Rundschreiben.

Was passiert nun?

Die neuen Gegebenheiten gelten für alle Rentenversicherungsverträge, welche nach dem 01. Juli 2010 abgeschlossen werden. Dann muss bereits bei Vertragsbeginn die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages angegeben werden. Bisher (ab 31.12.2004) reichte es aus, wenn die konkreten Grundlagen und der Rentenfaktor zugesagt wurden. Bei Nichterfüllung (und nicht erfolgter Nachbesserung) sind die Beträge mit der Abgeltungssteuer zu versteuern, da es dann keine Rentenversicherung im steuerlichen Sinne mehr ist.

Rentenversicherungen die zwischen dem 01. 01. 2005 und dem 30. 06. 2010 abgeschlossen wurden sind von den Neuregelungen nicht betroffen.

Weiterhin wird der Rentenbeginn neu geregelt. Dieser darf maximal 10% von der der mittleren, verbleibenden Lebenserwartung abweichen. Ist die versicherte Person bei Vertragsbeginn zum Beispiel 35 Jahre alt und die vom Versicherer verwandte Sterbetafel geht von einer Lebenserwartung von 93 aus, so muss der späteste Rentenbeginn 85 sein. (93 Jahre -10% = 85)

Was ist mit vermögensverwaltenden Verträgen?

Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn eine gesonderte Verwaltung der speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist, diese nicht auf öffentlich vertriebene investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist und der wirtschaftlich Berechtigte mittel- oder unmittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann.

Diese Verträge können nur noch bis zum 01. 07. 2010 geheilt werden.

Mindesttodesfallschutz:

Ab dem 31. 03. 2009 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen müssen ein Mindesttodesfallschutz enthalten. Bei laufender Beitragszahlung muss dieser mindestens 50% der über die Vertragslaufzeit gezahlten Beiträge entsprechen. Bei Verträgen mit abweichender Beitragszahlungsdauer gelten weitere, detailliertere Regelungen.

Weitere Änderungen

gibt es unter anderem bei der steuerlichen Behandlung für Vertragsänderungen bei einem Wechsel der versicherten Person. Diese ist in jedem Fall steuerschädlich (ausgenommen Versorgungsausgleich bei ausgleichspflichtigen Ehegatten)

Auch die Regelungen bei Policendarlehen und der Auszahlung von gekauften Lebensversicherungen werden geändert.

Bei weiteren Fragen und der Prüfung der Versicherungsverträge ist Ihnen ihr (Steuer-) Berater gern behilflich.

04.
Dezember '08

Abgeltungssteuer: Fondssparen oder Versicherungslösung?


Liebe Leser,

aufgrund vieler Anfragen zum Thema Abgeltungssteuer und “Was soll/ muss ich denn tun” hier einige kurze Anmerkungen und Denkanstöße. 

Zunächst klingt alles einfach. Ab 2009 werden Einkünfte direkt an der Quelle besteuert und die Bank/ das Institut führt pauschal 25% der Erträge an das Finanzamt ab. Der Kunde muss (bis auf wenige Ausnahmen) keine Erträge mehr in der Einkommensteuererklärung angeben, denn die 25% sind eh weg.

Ganz so einfach ist es aber dann leider doch nicht, denn keine Regel ohne Ausnahme(n).

So kommen zunächst zu den 25% der Solidaritätszuschlag dazu, weiterhin (wenn Mitglied) die Kirchensteuer so das sich die effektive Belastung dann auf 26,375% und bei Kirchenmitgliedern (je nach Bundesland) auf bis zu 27,99% erhöht. Toll oder?

Ich möchte hier heute nur- wie die Überschrift verheißen lässt- nur zwei Sparformen betrachten die sich in der Vergangenheit bei vielen Anlegern großer Beliebtheit erfreuten. Zum einen die Fondssparpläne, zum Anderen die Fondgebundenen Versicherungsprodukte.

Die Fonds allgemein:

Ab 2009 unterliegen generell auch die Investmentfonds der Abgeltungssteuer. Diese müssen zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds unterschieden werden. Bei Zins- und Dividendenerträgen ergeben sich noch recht ähnliche Effekte. Bei ausschüttenden Fonds werden diese zum Zeitpunkt der Auszahlung (der Zinsen/Dividenden) mit der Abgeltungssteuer belegt. Bei den wiederanlegenden Fonds gibt es ja keine Ausschüttung und somit nutzt man hier das Geschäftsjahresende als Datum. Die Besteuerung von Zwischengewinnen bleibt auch nach der Abgeltungssteuer bestehen.

Bei den Kursgewinnen ergeben sich jedoch hier gewaltige Unterschiede. Bei ausschüttenden Fonds erfolgt die Besteuerung sofort bei der Ausschüttung, bei thesaurierenden Fonds können die Erträge zunächst zur Wiederanlage genutzt werden. Die Besteuerung erfolgt hier erst, wenn diese in den Besitz des Kunden gelangen. Dieses geschieht immer dann, wenn der Anteilseigner die Anteile verkauft oder zurückgibt. Bei der langen Haltedauer ergibt sich hier ein gravierender Unterschied.

Fondssparpläne:

Hier wird jede einzelne Einzahlung wie eine Einmalzahlung behandelt. Nach dem 31.12.2008 eingezahlte Beträge unterliegen somit der neuen Regelung. Es gelten die oben genannten Regelungen für Fonds.

Fondgebundene Lebens-/ Rentenprodukte:

Diese Produkte sind quasi der “Gewinner der Reform”. Warum? Die Zinsen-/ Dividenden und Kursgewinne, die innerhalb der Laufzeit anfallen verbleiben bis zur Auszahlung oder zum Rückkauf (Kündigung) unbesteuert. Das eingezahlte Kapital lässt sich somit mit Zins- und Zinseszins Effekt über die Jahre und Jahrzehnte unvermindert zur Vermehrung nutzen. In der Regel sind die Einkünfte im Alter geringer als im Erwerbsleben so das sich hier bei (Teil-) Auszahlungen ein weiterer positiver Effekt ergibt.

Betrachten möchte ich hier die Regelung für neue und alle Verträge nach dem 31.12.2004. Für diese gilt bei Einhaltung der Voraussetzungen (mind. 12 Jahre Laufzeit, Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr) eine Besteuerung nur auf die halben Erträge. Selbst bei einem Spitzensteuersatz von 47,5% schneiden Anleger noch besser ab als bei einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25%+ Soli.

Lässt man sich die Summe nicht als Kapital einmalig sondern als monatliche Rente auszahlen so stellt sich der Effekt noch günstiger dar, denn hier wird nur der so genannte Ertragsanteil besteuert.

Riester- und Rürupverträge sind nicht betroffen, denn diese unterliegen nicht der Abgeltungssteuer sondern der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase.

Sie sehen, es gibt vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten um die Besteuerung zu optimieren. Einige Anbieter nutzen den Vorteil des Versicherungsmantels, gestatten aber ähnliche Flexibilität wie ein Depot und bieten mehr als 6.000 Fonds zur Auswahl.

Welche Variante für Sie in Frage kommt oder die richtige ist ist pauschal nicht zu sagen, lassen Sie sich beraten und ihr individuelles Angebot erstellen. Ich helfe Ihnen gern weiter.

Ihr 

Sven Hennig