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02.
Februar '10

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung – auch für Kinder


(LUH) In den Personalabteilungen und auch bei den Versicherten ist Anfang des Jahres “Hochsaison” und es treten viele Fragen auf. Jeder hat “mal was gelesen” oder “was gehört” und so ranken sich um den berühmten Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung einige Informationen die oft nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig sind.

Mit der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge hat sich zudem in 2010 noch ein weiterer Punkt geändert, den die Abrechnungsstellen nun berücksichtigen müssen.

Doch wo steht nun wie es sich genau verhält?

Maßgebend für den Arbeitgeberzuschuss (262,50 EUR zzgl. 36,56 EUR Pflegepflichtvers.) ist die gesetzliche Regelung im § 257 Sozialgesetzbuch V. So heißt es da:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Hier ist die eindeutige Regelung das auch mitversicherte Personen den Zuschuß bekommen, wenn diese sonst (bei Versicherungspflicht) einen Anspruch auf Familienversicherung (§10) hätten. Dieses gilt somit nicht nur für die Kinder sondern auch für eine sonst (mit-)versicherte Ehefrau.

Aber: Der Zuschlag wird eben nur einmal und somit insgesamt für alle gezahlt. Der Arbeitgeber soll durch diese Regelung davor geschützt werden, mehr als bei GKV Versicherung zahlen zu müssen. Denn dort wären die Kinder und die Frau unter Umständen beitragsfrei familienversichert. Dazu steht im $ 257:

Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Somit ist der oben genannte Zuschuss (262,50 EUR mtl. zzgl. Zuschuss für die Pflegepflicht) der Maximalzuschlag für die versicherten Personen gemeinsam.

Die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erfolgt natürlich aufgrund des tatsächlichen Beitrages und ist nicht an diese Höchstgrenze gebunden.

Weitere Informationen:

Infos zum Arbeitgeberzuschuss und zum gesetzlichen Zuschlag

26.
November '09

Arbeitgeberzuschuss 2010


Durch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2010 ändert sich auch der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Privaten Krankenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich für das Jahr 2010 auf einen Betrag von 45.000 EUR p.a. oder 3.750 EUR monatlich.

Somit ergibt sich bei einem durchschnittlichen GKV Beitragssatz von 14% + 0,9% Arbeitnehmeranteil ein

maximaler Zuschuss des Arbeitgebers von 262,50 EUR zur privaten Krankenversicherung. (ab. 1. 7. 09 betrug dieser 257,25 EUR)

Dazu kommt ein Zuschuss zur Privaten Pflegeversicherung von max. 36,56 EUR (Sachsen: 17,81 EUR)

Bitte beachten Sie auch weiterhin, das der Zuschuss des Arbeitgebers maximal 50% des Beitrages, begrenzt auf den oben genannten Höchstbeitrag beträgt. Bei mitversicherten Ehepartnern bzw. Kindern gilt dieser als maximaler Gesamtzuschuss.

21.
Juli '09

Arbeitgeberzuschuss zur PKV zum 1.7. gesunken !


Bitte beachten Sie die NEUEN WERTE ab 1. 1. 2010

Diese finden Sie im Blogbeitrag “Arbeitgeberzuschuss 2010

Guten Tag liebe Leser,

unter dem Blogbeitrag (LINK) hatte ich bereits Anfang des Jahres die Sozialversicherungswerte 2009 veröffentlicht.

Wie jedoch berichtet wurde der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 01. 07. 2009 gesenkt. Somit beträgt der Einheitsbeitragssatz in der GKV ab 01. 07. nunmehr 14,9%.

Somit sinkt für privat Krankenversicherte der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung.

Ab 01. 07. 2009 gelten folgende Größen:

Zuschuss zur PKV 50% des Beitrages, maximal jedoch 257,25 EUR (bis 1.7. 268,28 EUR)

Zuschuss zur Pflegevers. 50%, max. 35,83 EUR (Ausnahme Sachsen, hier 17,46 EUR) – unverändert.

Bitte beachten Sie dieses bei der Berechnung der Beiträge bzw. der Kalkulation Ihrer privaten Krankenversicherung.

Die vollständige Übersicht mit den Sozialversicherungsgrößen 2009 finden Sie unter den Downloads. (Direktlink)

Bitte beachten Sie auch, das bei der Kurzarbeit besondere Regelungen gelten, diese finden Sie auch in dem hier verlinkten Blogbeitrag.