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09.
September '11

Arbeitgeberzuschuss, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2012


Es war zu befürchten. Die Grenzen für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenkasse steigen im Jahr 2012 nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums wieder an. Bevor wir aber zu den Zahlen kommen, jeweils eine kurze Erklärung dieser Grenzen, denn dabei kommt es oftmals zu Missverständnissen.

Beitragsbemessungsgrenze:

Diese “Zahl” bezeichnet die Höhe des Einkommens, bis zu der die Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Einkünfte darüber werden nicht mehr mit einem Beitrag belegt. Im Jahr 2011 lag diese bei 44.550 EUR (3.712,50 EUR monatlich).

Für das Jahr 2012 ERHÖHT sich diese Grenze um 1.350 EUR jährlich auf 45.900 EUR. Damit steigt diese um 3,03% im Vergleich zur Vorjahresgrenze. Dieses führt zu einer Erhöhung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenkassen (GKV).

Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG):

Die Versicherungspflichtgrenze (oder Jahresarbeitentgeltgrenze, kurz JAEG) bezeichnet die Einkommensgrenze, ab der sich ein Arbeitnehmer privat krankenversichern kann. Erst wenn das Jahreseinkommen den Betrag von (49.500 EUR in 2011) überschreitet, ist ein Verlassen der GKV und ein Eintritt in die Private Krankenversicherung (PKV) möglich. Diese Grenze steigt für das Jahr 2012 um 1.350 EUR auf 50.850 EUR. Prozentual entspricht das einer Steigerung von 2,72%.

Aus den oben genannten Änderungen resultieren auch veränderte Größen für den Arbeitgeberzuschuss gem. §257 Sozialgesetzbuch V).

Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung 2012

Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Beiträgen für die Private Krankenversicherung des Arbeitnehmers (und ggf. mitversicherter Personen) bis zum Höchstsatz. In 2011 lag dieser Zuschuss bei maximal 271,01 EUR. Berechnungshilfe im Blogbeitrag Arbeitgeberzuschuss 2011)

Für das Jahr 2012 ergibt sich somit folgende Berechnung:

15,5% GKV Beitrragssatz, davon tragen Arbeitnehmer 7,3 + 0,9% und Arbeitgeber 7,3%

7,3% x 3.825 EUR = 279,23 EUR = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2012

Dieses entspricht einem Mehrzuschuss von 8,22 EUR pro Monat oder einem jährlichen Mehrzuschuss von 98,64 EUR. Weiterhin ist dabei auch der neue Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung zu beachten. Der Maximalzuschuss berechnet sich wie folgt:

1,95% Pflegevers. Beitragssatz, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0,975%

0,975% x 3.825 EUR = 37,29 EUR = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2012

 

Beitragsanstieg in der gesetzlichen Krankenkasse

Ist ein Arbeitnehmer nun gesetzlich krankenversichert, so zahlt dieser Beiträge bis zu dem Höchstbeitrag. Die Beitragsberechnung im Jahre 2011 bedeutete einen Höchstbeitrag (AG + AN) von 575,45 EUR in der Krankenversicherung und weiteren 72,39 EUR in der Pflegepflichtversicherung (Kinderlose zahlen 81,68 EUR.

So ergab sich im Jahr 2011 ein Gesamt(höchst)beitrag von 675,13 EUR bei einem kinderlosen Versicherten. Davon entfielen auf den Arbeitnehmeranteil mehr als die Hälfte, also 349,91 EUR

Im Jahr 2012 erhöht sich die Beitragsbelastung wie folgt:

Gesamtbetrag zur GKV:

Krankenversicherung: 3.825 EUR * 15,5% = 592,88 EUR

Pflegepflichtversicherung: 3.825 EUR * (1,95% + 0,25% (Kinderlose)) = 84,15 EUR

Davon zahlt der (kinderlose) Arbeitnehmer allein:

KV:  3.825 EUR * (7,3%+0,9%) = 313,65 EUR

Pflege:  3.825 EUR * (0,975% + 0,25%) = 46,86 EUR

GESAMTANTEIL Arbeitnehmer in 2012:  360,51 EUR

Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich also eine Mehrbelastung des Arbeitnehmers von monatlich 10,60 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung. Das entspricht einer prozentualen Steigerung von etwas mehr als 3% pro Jahr.

 

Weitere Informationen finden Sie auch in folgenden Beiträgen:

Was zählt zur Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) dazu? Kann ich mich privat versichern?

Wie finde ich eine billige/ günstige Private Krankenversicherung zum Einstieg?

Warum GKV + Zusatzversicherung auch (k)eine Lösung ist – die unterschiedlichen Zahlbeiträge bei Arbeitnehmern

22.
Juli '11

Arbeitgeberzuschuss für Kinder und freiwillig GKV Versicherte


Für den privat krankenversicherten Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung (PKV). Die individuelle Höhe Arbeitgeberzuschuss ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Dabei spielen der (einheitliche) Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse, die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und der eigene Beitrag zur Privaten Krankenversicherung eine Rolle.

Im Jahr 2011 beträgt der Zuschuss maximal 271,01 EUR in der Privaten Krankenversicherung. Dabei ist aber zu beachten, dass es nie mehr als 50% des eigenen Beitrages sein können.

Wer bekommt den Zuschuss?

Die “Lösung” findet sich im § 257 SGB V, also dem Sozialgesetzbuch. Dort heißt es:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Somit besteht auch für versicherte Kinder, die sonst familienversichert wären, ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss. Weiterhin kann eine (nicht mitarbeitende) Ehefrau oder ein Hausmann ebenfalls Anspruch auf die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses haben. Voraussetzung auch hier ist, es bestünde bei Versicherungspflicht ein Anspruch auf Familienversicherung gem. §10 SGB V.

Wird der Zuschuss dann einmal- oder für jede Person gezahlt?

Die Begrenzung des Zuschusses hat(te) den Sinn, den Arbeitgeber maximal mit dem Betrag zu belasten, den er hätte bei Verbleib des Arbeitnehmers in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen müssen. Demnach ist es nur logisch, dass der Zuschuss für alle Personen nur einmal gesamt gezahlt wird. Übersteigt also der Gesamtbeitrag für ALLE versicherten Personen den Betrag von 542 EUR, so wird kein weiterer Zuschuss gezahlt. (dazu kommt der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung).

Müssen alle in einem Vertrag und bei einem Versicherer versichert sein?

Nein. Es ist unerheblich, ob es ein Vertrag ist, oder bei anderen Unternehmen unterschiedliche Verträge bestehen. So können die Kinder durchaus bei einem anderen Versicherer sein, als der Vater oder die Mutter. Selbst jedes Kind kann bei einem anderen Unternehmen versichert sein, solange dieses die Voraussetzungen gem. §257 SGB V erfüllt.

Was ist mit freiwillig in der GKV versicherten Familienangehörigen?

Es gibt ja durchaus Konstellationen, in denen bewusst nicht alle Familienmitglieder in die PKV gewechselt sind. Manchmal bleiben die Kinder aus verschiedenen Gründen in der gesetzlichen Krankenkasse und zahlen dort (wenn keine Familienversicherung möglich ist) einen eigenen Beitrag.

Daher liegt die Idee nahe, für diese Beitragszahlung einen (Rest-)Zuschuss zu nutzen. Auch für den Fall, dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner in der GKV freiwillig versichert sind, wäre dieses durchaus sinnvoll.

Leider funktioniert das nicht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich nur die private Krankenversicherung genannt. Dabei heißt es:

(…) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (…)

und weiter

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, (…)

Einen Zuschuss für freiwillig versicherte Kinder und Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich.

Auch dieser Punkt sollte bei der Überlegung, wo die Kinder zu versichern sind, mit bedacht werden. Ein alleiniger Entscheidungsgrund ist es sicher nicht, jedoch spielt auch dieser Grund eine Rolle.

Weitere Informationen:

Kinder in der Privaten Krankenversicherung (PKV), Tarifauswahl und warum einige Gesellschaften die Kinder nicht haben wollen

Private Krankenversicherung für 2012 schon jetzt? Was Wechsler beachten sollten

Kindernachversicherung – nichts überstürzen und ausreichend informieren

Wo sind die Kinder zu versichern? GKV oder PKV?

21.
September '10

Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung 2011


 

Die neuen Zahlen für 2012 finden Sie hier:  Arbeitgeberzuschuss, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2012

UPDATE:

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hier eine kurze Zusammenfassung der Zahlen ab 01. 01. 2011:

Der Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung beträgt 50% des Beitrages, maximal jedoch 271,01 EUR

(Dieser gilt einmalig auch für mitversicherte Kinder. Dabei ist zu beachten, das der AG nur insgesamt den oben genannten Betrag zahlt und nicht pro Person.)

Weiterhin wird ein Zuschuss von 50% des Pflegeversicherungsbeitrages in der Pflegepflichtversicherung durch den AG gezahlt.

und hier nun der ursprüngliche Beitrag und weitere Details:

Laut Regierungskreisen wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zum 01. 01. 2011 von derzeit 14,9 % auf 15,5% angehoben. Diese Pläne scheinen weitestgehend sicher, wenn auch noch nicht final beschlossen.

Dadurch ändert sich auch der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer zum 01. Januar. Bekommen diese derzeit (2010) maximal 50% ihres Krankenversicherungsbeitrages, gedeckelt auf 262,50 EUR erstattet, so wird es zukünftig etwas mehr sein.

Durch den Anstieg des Beitragssatzes der GKV um 0,6%, erhöh sich der Arbeitgeberzuschuss auf maximal: 273,75 EUR also um exakt 11,25 EUR monatlich.

Dazu kommt ein Zuschuss zur Privaten Pflegeversicherung von max. 36,56 EUR (Sachsen: 17,81 EUR)

Bitte beachten Sie auch weiterhin, das der Zuschuss des Arbeitgebers maximal 50% des Beitrages, begrenzt auf den oben genannten Höchstbeitrag beträgt. Bei mitversicherten Ehepartnern bzw. Kindern gilt dieser als maximaler Gesamtzuschuss.

Wie kommt dieses nun zu Stande:

Derzeit berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss aus der Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 EUR, multipliziert mit dem Arbeitgeber (AG) Anteil der Krankenkasse (GKV), also 7,0%.

Bleibt nun (so wie derzeit geplant) die Beitragsbemessungsgrenze konstant, so errechnet sich der Arbeitgeberzuschuss gem. 257 SGB V ab 01. Januar wie folgt:

15,5% Beitrragssatz, davon tragen Arbeitnehmer 7,3 + 0,9% und Arbeitgeber 7,3%

7,3% x 3.750 EUR = 273,75 EUR

Um eine Anpassung müssen sich Arbeitnehmer nicht selbst kümmern. Geben diese Ihre Arbeitgeberbescheinigung für 2010 rechtzeitig im Lohn-/ Personalbüro ab, so wird der maximale Zuschuss automatisch berechnet.

UPDATE: Noch nicht beschlossen, aber im Gespräch ist eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV von derzeit 3.750 EUR auf 3.712,50 EUR (44.500 EUR jährlich von derzeit 45.000 EUR).

Damit ergäbe sich dann eine neue Berechnung des Arbeitgeberzuschusses:

7,3% x 3.712,50 EUR = 271,01 EUR

02.
Februar '10

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung – auch für Kinder


(LUH) In den Personalabteilungen und auch bei den Versicherten ist Anfang des Jahres “Hochsaison” und es treten viele Fragen auf. Jeder hat “mal was gelesen” oder “was gehört” und so ranken sich um den berühmten Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung einige Informationen die oft nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig sind.

Mit der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge hat sich zudem in 2010 noch ein weiterer Punkt geändert, den die Abrechnungsstellen nun berücksichtigen müssen.

Doch wo steht nun wie es sich genau verhält?

Maßgebend für den Arbeitgeberzuschuss (262,50 EUR zzgl. 36,56 EUR Pflegepflichtvers.) ist die gesetzliche Regelung im § 257 Sozialgesetzbuch V. So heißt es da:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Hier ist die eindeutige Regelung das auch mitversicherte Personen den Zuschuß bekommen, wenn diese sonst (bei Versicherungspflicht) einen Anspruch auf Familienversicherung (§10) hätten. Dieses gilt somit nicht nur für die Kinder sondern auch für eine sonst (mit-)versicherte Ehefrau.

Aber: Der Zuschlag wird eben nur einmal und somit insgesamt für alle gezahlt. Der Arbeitgeber soll durch diese Regelung davor geschützt werden, mehr als bei GKV Versicherung zahlen zu müssen. Denn dort wären die Kinder und die Frau unter Umständen beitragsfrei familienversichert. Dazu steht im $ 257:

Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Somit ist der oben genannte Zuschuss (262,50 EUR mtl. zzgl. Zuschuss für die Pflegepflicht) der Maximalzuschlag für die versicherten Personen gemeinsam.

Die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erfolgt natürlich aufgrund des tatsächlichen Beitrages und ist nicht an diese Höchstgrenze gebunden.

Weitere Informationen:

Infos zum Arbeitgeberzuschuss und zum gesetzlichen Zuschlag

26.
November '09

Arbeitgeberzuschuss 2010


Durch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2010 ändert sich auch der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Privaten Krankenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich für das Jahr 2010 auf einen Betrag von 45.000 EUR p.a. oder 3.750 EUR monatlich.

Somit ergibt sich bei einem durchschnittlichen GKV Beitragssatz von 14% + 0,9% Arbeitnehmeranteil ein

maximaler Zuschuss des Arbeitgebers von 262,50 EUR zur privaten Krankenversicherung. (ab. 1. 7. 09 betrug dieser 257,25 EUR)

Dazu kommt ein Zuschuss zur Privaten Pflegeversicherung von max. 36,56 EUR (Sachsen: 17,81 EUR)

Bitte beachten Sie auch weiterhin, das der Zuschuss des Arbeitgebers maximal 50% des Beitrages, begrenzt auf den oben genannten Höchstbeitrag beträgt. Bei mitversicherten Ehepartnern bzw. Kindern gilt dieser als maximaler Gesamtzuschuss.

Voraussichtliche Zahlen 2011 finden Sie im Blogbeitrag Arbeitgeberzuschuss 2011