21.
Mai '13

Rückwirkend doch versicherungspflichtig in der GKV- und was wird nun mit der Privaten Krankenversicherung?


Zunächst wird sich die Frage stellen, wie man überhaupt in eine solche Situation kommen kann, denn eigentlich kann man ja nur gesetzlich oder privat kranken(voll)versichert sein und nicht beides gleichzeitig. Doch manchmal ergeben sich Situationen, die etwas anders sind, aus welchen Gründen auch immer. So auch in einem meiner aktuellen Fälle, den ich hier als Grundlage nehmen möchte.

Folgende Ausgangssituation ergab sich:

Herr S., Angestellter bei einem Softwareunternehmen, bekam zum 01. 01. 2012 ein Angebot für einen neuen Job. Bisher war dieser schon privat versichert in einer PKV und wollte das auch gern bleiben. So verhandelte er mit seinem neuen Arbeitgeber das Gehalt so, das er damit die Jahresarbeitentgeldgrenze (JAEG) überschreiten wird um so nicht versicherungspflichtig zu werden. (Link: Was gehört denn überhaupt alles zur JAEG?)

Man wurde sich einig, es gab Boni, Sonderzahlungen, einen Firmenwagen und dergleichen und so waren beide glücklich. Hr. S. weil er in seiner PKV bleiben konnte und der neue Arbeitgeber auch, denn dieser zahlte sogar etwas weniger an Arbeitgeberzuschuss als er für die GKV zahlen müsste. Da der Beitrag in der PKV bei 500 EUR zzgl. 18 EUR Pflegepflichtversicherung lag, betrug der AG Zuschuss hier 259 EUR.

Doch was passierte nun?

Der Arbeitgeber bekam Anfang 2013 Post und ihm wurde eine SV Prüfung angekündigt. Grundlage für eine solche Prüfung, die mindestens alle 4 Jahre bei den Arbeitgebern erfolgt, ist der §28p des Sozialgesetzbuches IV. In diesem heißt es:

§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

Bei dieser Prüfung fiel nun auf, dass der Arbeitgeber den Hr. S. als freiwilliges Mitglied in der GKV gemeldet hatte und daher keine Pflichtbeiträge für ihn abgeführt hatte. Dafür hatte er diesem aber den Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung nach §257 SGB V gezahlt. Durch die (fälschlicherweise) Berücksichtigung von Fahrkosten und Überstunden war der AG von einem höheren Einkommen ausgegangen. Auch die gleich bei Beginn abgeschlossene Direktversicherung war dort noch berücksichtigt. (Link: Wie der Abschluss einer Direktversicherung zur Versicherungspflicht führen kann)

Diese Meldung war nun aber falsch, wie der Rentenversicherungsträger in seinem Bescheid nun feststellte und so teilte er dieses auch dem Arbeitgeber mit. In dem Bescheid hierzu hieß es:

SV Prüfung

Was ist nun zu tun?

Der Arbeitgeber erhält mit dem Bescheid nun die Aufforderung, die Beiträge für den Arbeitnehmer binnen eines Monats nachzuzahlen. Dabei sind die Beträge durchaus beachtlich. So ergeben sich (geschätzt) folgende Werte:

SV pflichtiges Bruttoeinkommen 01. 01. bis 31.12. 3.980 EUR monatlich (p.a. 47.760EUR)

abzuführende Beiträge GKV 15,5% (AG 7,3%, AN 8,1%) = 616,90 EUR Zum Rest des Artikels »

16.
Mai '13

Soziale Netzwerke neben dem Blog – wo es sonst noch was zu Lesen gibt


Da Sie hier schon her gefunden haben, brauche ich Ihnen den Hinweis auf den Blog kaum geben, oder?

Vielleicht sind Sie auch über einer der anderen Medien und Netzwerke hier her gekommen und lesen diesen Beitrag daher jetzt nach einem Hinweis auf Facebook, twitter oder google+? Falls nicht, hier einmal die entsprechenden Links zu den Netzwerken und einige Hinweise dazu.

Facebook Page – online-pkv.de

Facebook Onlinepkv

 

Neben Hinweisen auf neue Blogbeiträge, manchmal eine Vorschau auf das was noch nicht im Blog zu sehen ist, finden Sie hier Links, Videos, Hinweise auf Presseberichte und dergleichen und können gern mit diskutieren. Aktuelle Berichte und Themen versuche ich hier für Sie aufzugreifen und damit Informationen zu geben, die so nicht in einem Blogbeitrag Verwendung finden.

Weiterhin finden sich hier Fotos und Vorschauen auf zukünftige Beiträge, machmal auch schon exklusive Ausschnitte aus Beiträgen die geplant sind. Verbinden Sie sich gern und nehmen Sie an den Diskussionen teil.

 

 

Twitter Kanal von @online_pkv_detwitter

Manchmal noch etwas schneller als auf Facebook erscheinen hier Informationen zu aktuellen Themen, kurze Zitate und vielfach Links und Hinweise auf den einen oder anderen Bericht, eine Äußerung oder auch eine interessante Fernsehsendung oder Diskussion. Aufgrund der maximal 140 Zeichen sehr knapp, präzise und ohne Umschweife. Manche Themen finden auch hier dann später den Weg in den Blog. Fragen von Kunden und Interessenten, welche keine persönlichen Daten enthalten sollten, lassen sich hier meist sehr schnell, manchmal mit einem Link zu einem speziellen Blogbeitrag, lösen.

 

Google+

Als eines der Netzwerke, die mal angetreten waren um “das neue facebook” zu werden, irgendwie werde ich mit dem noch nicht so recht warm. Da aber auch dort immer mehr Fragen (derzeit noch über mein privates Profil) kamen, habe ich dann doch den Schritt zu einer online-pkv Seite gemacht und werde diese zukünftig auch ähnlich der Facebookseite nutzen. Wer also lieber “googelt” als “facebooked”, auch das gern.

googleplus

Aber natürlich sind und bleiben auch die Kommentare hier im Blog genau so wichtig. Vielleicht lassen sich diese ja irgendwann mal von allen Kanälen unter einem Beitrag zusammenführen und so alle zu einem Thema vereinigen, vielleicht!

Nun aber erst einmal Danke für’s Lesen, Kommentieren, Teilen und dergleichen, was natürlich weiterhin unter jedem Beitrag möglich ist und gern genutzt werden kann.

15.
Mai '13

Nun auch die Bundesverbraucherzentralen und die Bertelsmann Stiftung mit einer Idee zur “integrierten Krankenversicherung”


Nachdem vor einiger Zeit die Bundesärtzekammer mit einem Konzept für die Gesundheitsvorsorge an die Öffentlichkeit ging, kommt nun die Bertelsmanstiftung und die Bundesverbraucherzentralen mit einer Idee wie es doch alles so einfach gehen könnte. Erstaunlich ist das nicht, denn es ist ja bald Bundestagswahl und so unterstützt man die stiftungsnahen Parteien eben so gut es geht. Aber der Reihe nach.

“Gerecht, nachhaltig, effizient” 

So überschreibt die Stiftung ihr Papier, welches sich zunächst auch auf die gravierenden Probleme der derzeitigen Gesundheitssysteme stürzt. So sind laut der Stiftung drei “grundlegende Herausforderungen” zu lösen. Neben der Einnahmeschwäche stehen die Gerechtigkeit und die einseitige Grenzbelastung auf dem Plan. Es wird konsequent davon ausgegangen, das es kein weiterführendes duales System geben kann, denn so heißt es: “Grundlage der Berechnung ist dabei immer eine bereits verwirklichte Integration von GKV und PKV.”

Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass sich das neue System einer integrierten Krankenversicherung im “Hinblick auf grundsätzliche Ausgestaltungsmerkmale an der heutigen GKV orientiert”.

Es wird eine Festlegung auf ein Umlagesystem (anstatt Kapitaldeckung) unterstellt und daher nach meiner Meinung keines der Probleme wirklich angegangen, denn eine Kapitaldeckung ist allein aufgrund der demographischen Entwicklung unumgänglich.

Drei Szenerien

Die Studie selbst spricht von drei unterschiedlichen Szenerien. In der ersten Variante wird von einem steuerfinanzierten Sozialausgleich für den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag ausgegangen und somit die Steuermittel indirekt zur Finanzierung herangezogen. Bei der direkten Heranziehung der Steuermitteln geht das 2. Szenario von einem pauschalen Zuschuss an den Gesundheitsfond aus. Das Szenario drei spricht von einer “Ausweitung der Beitragspflicht auf weitere Einkommensarten bis zur bzw. ohne Beitragsbemessungsgrenze”

In der Studie werden diese Szenerien hinsichtlich der Kriterien Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und Effizienz bewertet.

Reformschritte

In dem Zehn-Punkte-Plan schlägt die Stiftung nach der Klärung von 4 Schlüsselfragen genau 6 Reformschritte vor. Diese sind in der folgenden Grafik recht gut zu erkennen, ggf. klicken um die Grafik zu vergrößern.

(c) Bertelsmann Stiftung, Zehn-Punkte-Plan, 2013

(c) Bertelsmann Stiftung, Zehn-Punkte-Plan, 2013

Da scheinen die verfassungsrechtlichen Bedenken der Punkte 7 bis 10 noch nicht richtig angekommen oder durchdacht zu sein, anscheinend. Etwas verwundert bin ich auch über die Tatsache, dass sich hier anscheinend nur auf Modelle der SPD und Die Grünen “gestützt wird” und alles drum herum einfach ignoriert zu werden scheint. Aber gut- so ist auch dieses Papier ein Positionspapier welches mit Blick auf den Wahlkampf betrachtet werden sollte.

Wer sich das Ganze komplett antun möchte, dem seien die folgenden Links empfohlen:

10 Punkte Integrierte Krankenversicherung

Zusammenfassung Studie Integrierte Krankenversicherung

Studie zur Finanzierung einer integrierten Krankenversicherung

Zudem noch ein Video: Stefan Etgeton über eine Reform der Krankenversicherung

14.
Mai '13

Warum “Maklers Lieblinge” dem Kunden so gar nichts bringen


Wer in meiner Branche arbeitet- und JA ich mache das wirklich gern- der ist einiges gewohnt. Gewohnt unter anderem auch Rankings, Ratings, Tests von selbsternannten Expertenzeitschriften oder Verbraucherschützern, vor denen mancher Verbraucher besser geschützt werden sollte. Doch was bringen all diese Tests und Auswertungen dem Kunden und warum gibt es diese überhaupt?

Wie entstehen solche Tests und warum?

Klar, in den meisten Fällen steckt ein “Auftraggeber” dahinter. So will der Chefredakteur oder Verleger eines Magazins seine Auflage steigern und überlegt sich einen Test. Gerade in Zeiten wo Kranken-/ Pflege oder Berufsunfähigkeitsversicherungen in aller Munde sind, da muss man doch auch dabei sein. Schön und auflagesteigernd ist das, wenn auf dem Titelblatt wieder etwas von “Die Besten 10 Anbieter für Ihren BU Schutz” oder etwas ähnliches prangt.

Bei Testern die den Endverbraucher als Zielgruppe haben, ist es also meist die Auflage oder die Steigerung von Nachfrage nach einer Beratung oder einer Analyse, was solchen Anbieter dazu bewegt einen Test aufzulegen. Wer hingegen den Vermittler selbst als “Zielgruppe” im Visier hat, der erhebt solche Tests und Ratings aus anderen Gründen- So kann man doch dann seine Ergebnisse als Studie verkaufen oder ein Sigel bzw. das Testergebnis dem Versicherer zu Werbezwecken zur Verfügung stellen.

Einige Beispiele und belegte Kritik an Zeitschriftentests finden Sie in den folgenden Blogbeiträgen:

Finanztest und die Halbwahrheiten zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Finanztest Artikel „Die 50 besten Versicherungen“ zur Berufsunfähigkeit oder: Haben die ihre Testergebnisse gewürfelt?

Focus Money PKV Test – und mal wieder im Tal der Ahnungslosen

Der Wirtschaftswoche PKV Test – Warum darf jeder jeden Unsinn schreiben?

und warum es nicht viel bringt:

Ratings und Test – eine echte Hilfe bei der Auswahl der passenden Privaten Krankenversicherung?

Test gut- Anbieter verwenden, Test schlecht- “Alles Unsinn” ?!

(c) Cosmosdirekt

(c) Cosmosdirekt

Und da sind wir auch schon bei dem eigentlichen Problem der ganzen Sache. Hat der eigene Tarif gut abgeschnitten in einem solchen Test, so sind die Versicherer mit den Marketingabteilungen die ersten, welche dieses verwenden. Orgaleiter und Maklerbetreuer übertreffen sich damit, wer wohl zuerst seien Vertriebspartnern die frohe Kunden mitteilt.

Klar, man hat ja gut abgeschnitten und schließlich kann man dieses werbewirksam einsetzen. Da werden die Homepages mit Werbesiegeln, Testergebnissen und Rankings vollgepflastert, ohne auch nur weiter darüber nachzudenken, schließlich war man gut.

Wem das nicht reicht, der bestellt sich z. Bsp. bei der Finanztest gleich einen kompletten Sonderdruck und kann diesen dann unternehmensintern oder für Kunden verwenden und zeigen wie gut er war.

Aber wehe man war schlecht im Test, dann war der Tester schlecht, die Kriterien falsch ausgewählt und man schimpft lauthals über den, den man im letzten Monat noch gelobt hat (da war man ja gut getestet worden) und dessen Siegel vielleicht noch auf der Homepage prangt. Zum Rest des Artikels »

13.
Mai '13

Wechsel in die Private Krankenversicherung bei rückwirkender Versicherungsfreiheit


Zur Zeit häufen sich die Anfragen, in welchen ein Arbeitnehmer merkt, das eine Meldung als freiwillig versicherter Arbeitnehmer zum 01. Januar hätte erfolgen sollen, aber dieses nicht passiert ist. Meist fällt das gar nicht auf, denn der Arbeitgeber überweist ja auch weiter die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse und somit ist es für den Arbeitnehmer, wenn er nicht genau seine Lohnabrechnung anschaut, schwer zu erkennen.

Wer ist denn pflicht- und wer ist freiwillig gesetzlich versichert?

Wer als Arbeitnehmer unter der Versicherungspflichtgrenze (in 2013 liegt diese bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 52.200 EUR und damit 1.350 EUR höher als im Jahr 2012) verdient, der ist in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtmitglied. Für diesen besteht zwar eine Wahl unter den gesetzlichen Krankenkassen, ein Wechsel in die private Krankenversicherung bleibt diesem aber verwehrt.

Wer über dieser Grenze liegt, der kann sich zwischen den beiden Systemen entscheiden und sich selbst überlegen, ob die private Krankenversicherung eine Alternative ist, welche er sich leisten kann und will.

Wann passiert der Wechsel?

Verdiente der Arbeitnehmer (AN) über der Jahresarbeitentgeldgrenze (JAEG) im Jahr 2012 und wird er voraussichtlich auch die Grenze 2013 überschreiten, so meldet ihn der Arbeitgeber (AG) als freiwilliges Mitglied. Diese Meldung geht dann auf dem üblichen Weg an die bisherige gesetzliche Krankenkasse und diese informiert dann ihren Versicherten. Genaue Regelungen dazu finden sich im §190 des Sozialgesetzbuches V. Hier heisst es:

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt.

Wer also innerhalb von 2 Wochen nicht reagiert, nachdem die GKV ihm geschrieben hat, der ist weiter freiwilliges Mitglied seiner bisherigen GKV und kann diese Mitgliedschaft ganz regulär zum Ende des übernächsten Monats beenden, wenn er denn in eine andere GKV oder PKV wechseln möchte.

Wechsel GKV PKV

Was ist, wenn die GKV nicht informiert?

Hat die GKV aber gar keine Meldung vom Arbeitgeber erhalten, so wird auch eine Meldung an den Versicherten unterbleiben. Theoretisch könnte die gesetzliche Kasse das auch allein erkennen, wenn diese die Jahreseinkünfte aus den Lohnmeldungen 2012 berechnet, einige Kassen tun dieses auch sehr schnell im Januar, andere wiederum nicht. In zwei aktuellen Fällen passierte dieses erst, nachdem der Versicherte dem Arbeitgeber einen Hinweis gab, dieser korrigierte und dann die GKV die richtige Meldung bekam. Nun wurde auch der Kunde über seine Austrittsmöglichkeit informiert.

Wann wird der Austritt wirksam?

Der (rückwirkende) Austritt aus der GKV wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Statuswechsel von Pflicht- zu freiwilligem Mitglied erfolgt ist. Also meist zum 01. 01. des Jahres. Aber auch bei einem Austritt gelten die Vorgaben der Versicherungspflicht, wonach eine Krankenversicherung Zum Rest des Artikels »