Mai '13
Rückwirkend doch versicherungspflichtig in der GKV- und was wird nun mit der Privaten Krankenversicherung?
Zunächst wird sich die Frage stellen, wie man überhaupt in eine solche Situation kommen kann, denn eigentlich kann man ja nur gesetzlich oder privat kranken(voll)versichert sein und nicht beides gleichzeitig. Doch manchmal ergeben sich Situationen, die etwas anders sind, aus welchen Gründen auch immer. So auch in einem meiner aktuellen Fälle, den ich hier als Grundlage nehmen möchte.
Folgende Ausgangssituation ergab sich:
Herr S., Angestellter bei einem Softwareunternehmen, bekam zum 01. 01. 2012 ein Angebot für einen neuen Job. Bisher war dieser schon privat versichert in einer PKV und wollte das auch gern bleiben. So verhandelte er mit seinem neuen Arbeitgeber das Gehalt so, das er damit die Jahresarbeitentgeldgrenze (JAEG) überschreiten wird um so nicht versicherungspflichtig zu werden. (Link: Was gehört denn überhaupt alles zur JAEG?)
Man wurde sich einig, es gab Boni, Sonderzahlungen, einen Firmenwagen und dergleichen und so waren beide glücklich. Hr. S. weil er in seiner PKV bleiben konnte und der neue Arbeitgeber auch, denn dieser zahlte sogar etwas weniger an Arbeitgeberzuschuss als er für die GKV zahlen müsste. Da der Beitrag in der PKV bei 500 EUR zzgl. 18 EUR Pflegepflichtversicherung lag, betrug der AG Zuschuss hier 259 EUR.
Doch was passierte nun?
Der Arbeitgeber bekam Anfang 2013 Post und ihm wurde eine SV Prüfung angekündigt. Grundlage für eine solche Prüfung, die mindestens alle 4 Jahre bei den Arbeitgebern erfolgt, ist der §28p des Sozialgesetzbuches IV. In diesem heißt es:
§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
Bei dieser Prüfung fiel nun auf, dass der Arbeitgeber den Hr. S. als freiwilliges Mitglied in der GKV gemeldet hatte und daher keine Pflichtbeiträge für ihn abgeführt hatte. Dafür hatte er diesem aber den Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung nach §257 SGB V gezahlt. Durch die (fälschlicherweise) Berücksichtigung von Fahrkosten und Überstunden war der AG von einem höheren Einkommen ausgegangen. Auch die gleich bei Beginn abgeschlossene Direktversicherung war dort noch berücksichtigt. (Link: Wie der Abschluss einer Direktversicherung zur Versicherungspflicht führen kann)
Diese Meldung war nun aber falsch, wie der Rentenversicherungsträger in seinem Bescheid nun feststellte und so teilte er dieses auch dem Arbeitgeber mit. In dem Bescheid hierzu hieß es:

Was ist nun zu tun?
Der Arbeitgeber erhält mit dem Bescheid nun die Aufforderung, die Beiträge für den Arbeitnehmer binnen eines Monats nachzuzahlen. Dabei sind die Beträge durchaus beachtlich. So ergeben sich (geschätzt) folgende Werte:
SV pflichtiges Bruttoeinkommen 01. 01. bis 31.12. 3.980 EUR monatlich (p.a. 47.760EUR)
abzuführende Beiträge GKV 15,5% (AG 7,3%, AN 8,1%) = 616,90 EUR Zum Rest des Artikels »






