Artikel mit ‘Versicherungspflicht’ getagged

06.
Oktober '09

Befreiung von der Versicherungspflicht – wie kann ich in der PKV bleiben?


Wir nähern uns dem Jahresende und damit auch der Frage ob privat versicherte Arbeitnehmer in der Privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben können. Einer der entscheidenden Faktoren die hierzu wichtig ist, ist die so genannte Versicherungspflichtgrenze. Die Werte für 2010 finden Sie hier.

Liegt also das regelmäßige Arbeitseinkommen (Link: Was zählt dazu) unter der neuen Grenze von 49.950 EUR p.a. in 2010, so löst dieses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) aus. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine so genannte Befreiung möglich machen.

So kann sich der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen

- wenn sich die Versicherungspflichtgrenze ändert und er dadurch mit seinem Einkommen unter die neue Grenze rutscht

- wenn Arbeitslosigkeit eintritt und der Arbeitnehmer mind. 5 Jahre PKV versichert war

und aus weiteren Gründen. Alle im § 8 des Sozialgesetzbuches V beschrieben. (LINK)

Die Befreiung ist an bestimmte Fristen und Formalien gebunden, welche auch der § 8 regelt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Die Befreiung ist immer für den Grund dauerhaft. Lassen Sie sich also einmal wegen einer Arbeitslosigkeit befreien, arbeiten dann wieder und die Arbeitslosigkeit tritt neu ein, so löst dieses dann keine Versicherungspflicht mehr aus. Steigt aber die Grenze und Sie werden dadurch versicherungspflichtig (oder aus einem anderen Grund), so müss(t)en Sie sich für diesen Grund erneut befreien lassen.

Informationen zum Weiterlesen:

Was passiert mit der PKV bei Kurzarbeit (LINK)

Was passiert mit der PKV bei Arbeitslosigkeit (LINK)

Auswahlkriterien für die richtige PKV (LINK)

07.
September '09

Sonderkündigungsrecht der Privaten Krankenversicherung (PKV) bei Versicherungspflicht


In der letzten Woche begegnete mir eine Anfrage, welche ich zunächst nicht so richtig einordnen konnte. Es ging um die Frage der Kündigung der PKV bei Versicherungspflicht. Das ist m.E. eindeutig geregelt.

Zur Situation:

Es handelte sich um einen Versicherten der bis 31. 08. 2009 selbstständig war und nun, ab 1. September eine neue Tätigkeit gefunden hatte. Mit seinem Einkommen von etwas über 2.000 EUR Brutto war dieser ganz klar versicherungspflichtig. (Grundlage: §5 SGB V)

Schauen wir uns zunächst die Gründe an:

Bei den, im § 5 definierten Grundlagen tritt zunächst zwingen Versicherungspflicht in der GKV ein. Nur wenn Tatbestände aus dem §8 greifen, so kann man sich unter Umständen von dieser Pflicht befreien lassen.

In diesem Fall traf keine der Gründe zu. Daher trat Versicherungspflicht ein und der Arbeitgeber musste den Kunden zweifelsfrei versicherungspflichtig in einer GKV anmelden. Das wusste dieser aber anscheinend nicht und verweigerte eine solche Anmeldung mit dem Hinweis, “Sie waren doch privat versichert”.

Anscheinend traf der Kunde aber auch bei seinem Privaten Krankenversicherer, der Hanse Merkur, im Servicecenter auf keinen der so recht wusste was er sagt. Man teilte dem Kunden telefonisch mit, er möge doch bitte regulär kündigen, das ginge zum Ende des Jahres.

Dieses ist natürlich Unsinn. Denn §13 (3) der Musterbedingungen (MB/KK) (Direktlink) ermöglicht in solch einem Fall eben ein Sonderkündigungsrecht. Zu beachten sind die Nachweisfristen von 2 Monaten. Dann endet der Schutz der PKV eben zum Eintreten der Versicherungspflicht in der GKV.

Denken Sie also in solch einem Fall daran, diese dem Privaten Versicherer dieses rechtzeitig nachzuweisen und somit kein Frist zu versäumen.

19.
August '09

Was zählt zur Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) dazu? Kann ich mich privat versichern?


Liebe Leser,

diese Frage stellt sich bei vielen Angestellten regelmäßig. Um so größer ist die Verwirrung, da jeder etwas anderes erzählt und letztendlich der Arbeitgeber für die richtige Meldung verantwortlich ist. Warum ist diese Frage was dazu zählt denn nun so wichtig? Nun, diese entscheidet darüber ob und wann der Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) möglich ist.

Bei Angestellten ist ein Wechsel erst dann möglich, wenn die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird. Die Grenze liegt derzeit (2009) bei 48.600 EUR Jahreseinkommen. Erst wenn Sie 3 Jahre nacheinander über der jeweils gültigen Grenze liegen ist eine PKV möglich. Schauen wir uns nun an was dazu zählt:

Bei der Ermittlung werden natürlich erstmal das klassische Arbeitsentgeld berücksichtigt, also der Lohn. Dazu sind auch regelmäßig gezahlte und vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen und regelmäßige Gewinnbeteiligungen zu zählen. Letztere aber nur dann, wenn diese regelmäßig sicher gezahlt werden. Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Zuschläge (Schicht- oder Erschwernis) werden ebenfalls zur Berechnung der JAEG herangezogen. Überstundenvergütungen zählen aber nur dann dazu, wenn diese pauschal gezahlt werden. Schwanken diese jedoch und werden immer “so wie gearbeitet wurde” gezahlt, so sind diese nicht anzurechnen.

Nun schauen wir uns all die Zahlungen an, welche nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen: Familienzuschläge, Kindergeld, Erstattungen für Fahrkosten und Überstunden (ausgenommen pauschale Vergütung) und vorallem auch solche Zahlungen die in eine Direktversicherung fließen.

Das wird oft nicht bedacht. Ein Abschluss einer Direktversicherung kann somit auch schnell “nach hinten losgehen”. Diese kann nämlich Versicherungspflicht in der GKV auslösen da das Einkommen sinkt.

Berücksichtigen Sie dieses also unbedingt vorher bei der Planung. Gerade bei jungen Arbeitnehmern, die in der PKV trotz besserer Leistungen deutlich geringere Prämien als in der GKV zahlen, kann sich der Vorteil der Direktversicherung schnell wieder aufheben.

10.
Juli '09

Versicherungspflicht und deren Erfüllung


Guten Tag liebe Leser,

in der täglichen Beratungspraxis treten vermehrt Fragen zur Versicherungspflicht und den Möglichkeiten der Erfüllung auf. Leider sind die Regeln noch nicht allen klar, daher möchte ich hier kurz darauf eingehen.

Grundsätzlich besteht in Deutschland Versicherungspflicht in der Kranken-/ Pflegeversicherung und jeder Bürger muss einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen. Dieses ist jedoch noch nicht der Fall. In einem meiner früheren Beiträge hatte ich bereits darauf hingewiesen.

Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht findet sich im § 193 VVG und lautet wie folgt:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.

Dennoch gibt es nach wie vor eine Reihe von Nichtversicherten, welche sich nicht an die Versicherungspflicht halten oder sich gar nicht der Sanktionen bewusst sind. Nun, das kann zu einem “teuren Vergnügen werden”, denn weiter regelt der eben zitierte Paragraph:

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht (Anm. 01.01.2009) nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

Nehmen wir folgendes Beispiel:

Ein Selbstständiger, Mitte 40 ist nicht versichert. Ab 01. 01. 2009 hätte er die Versicherung nach den oben genannten Voraussetzungen haben müssen. Nehmen wir weiter an, er wäre nicht im Basistarif sondern “normal” versicherbar und die Monatsprämie zur Krankenversicherung beträgt 350 EUR monatlich. Er versichert sich erst ab dem 1. 08. 2009.

Folgende Kosten entstehen nun:

Januar 2009: 350 EUR mtl. Beitrag

Februar 2009 – Juli 2009: 350 EUR Beitrag + 350 EUR Strafe p.M.

August 2009: 350 EUR Beitrag, da Vers.Pflicht erfüllt

Somit gesamt: 2.800 EUR + 2.100 EUR Strafe für die Nichterfüllung der Versicherungspflicht.

Der Versicherer darf auf den Zuschlag, spricht die Strafe nicht verzichten, da diese gesetzlich geregelt ist und auch der einzelne Versicherer davon nicht (zum Vorteil des Kunden) abweichen darf.

Dennoch gibt es Mittel und Wege die Nachzahlung in “erträglicheren Rahmen zu halten” und den Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung so optimal als möglich zu gestalten. Dieses ist jedoch nicht pauschal zu beantworten sondern muss individuell geprüft werden.

Bei weiteren Fragen nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf oder stellen eine direkte Anfrage zur PKV.

16.
Februar '09

PKV bei Arbeitslosigkeit- was muss ich beachten


Manchmal kommt es anders als man denkt…

Endlich hatte man es geschafft, drei lange Jahre gewartet und die Versicherungspflichtgrenze überschritten und sich in der privaten Krankenversicherung versichert. Lang hat es gedauert den richtigen Berater zu finden, alle Kriterien und Fragen zu besprechen und den geeigneten Versicherer auszuwählen und nun soll es wieder vorbei sein?

Im Falle der Arbeitslosigkeit und des Bezuges von Leistungen tritt erst einmal generell gem. §5 SGB V Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ein. Es muss somit eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Kasse erfolgen. 

Nun jedoch sind mehrere Möglichkeiten gegeben wie mit dem bisherigen Privaten Krankenversicherungsvertrag zu verfahren ist. Sollten Sie bereits mehr als 5 Jahre privat versichert gewesen sein, so besteht eine Befreiungsmöglichkeit. Sie können einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellen und sich für diesen Grund (Arbeitslosigkeit) befreien lassen. Da diese Befreiung unwiderruflich und bindend ist bedeutet dieses aus, dass bei der nächsten eintretenden Arbeitslosigkeit keine Versicherungspflicht mehr eintritt. Die Versicherungspflicht aus anderen Gründen (Altersteilzeit, Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze etc.) bleibt bestehen und tritt weiterhin ein.

Bleiben Sie nun privat versichert in der Arbeitslosigkeit, so übernimmt auch die Arbeitsagentur einen Teil der Beiträge. Geregelt ist dieses im §258  des SGB V. Begrenzt ist der Zuschuss auch hier auf den Betrag, der für die GKV zu leisten wäre.

Alternativ können Sie auch den Privaten Versicherungsvertrag zum Eintreten der Versicherungspflicht kündigen. Sie sollten es binnen 2 Monaten nach Eintritt tun und dem Versicherer dieses durch die Mitgliedsbescheinigung der GKV nachweisen, dann beendet dieser den Schutz außerordentlich. Achten Sie bei bestehenden Krankheiten aber auch darauf, ob Sie den Schutz in eine Zusatzversicherung umwandeln wollen, um auch als GKV Patient teilweise in den Leistungsumfang der PKV zu gelange. (z. Bsp. stationäre Zusatzversicherung) Ob der Versicherer dieses tut/ tun muss und wird, hängt von den Regelungen in den Versicherungsbedingungen ab. 

Ist dieses nicht gewünscht denken Sie bitte vor der Kündigung in eine Anwartschaft nach. Erst wenn all diese Punkte mit dem Berater besprochen sind sollten Sie eine entsprechende Information an den Versicherer geben, denn nur so entstehen Ihnen keine Nachteile.