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Artikel mit ‘Urteil’ getagged
02.
Januar '12
Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung ist seit Einführung der Versicherungspflicht nur noch möglich, wenn eine entsprechende Folgeversicherung nachgewiesen wird. Zuletzt hatte die Central Krankenversicherung für Aufruhe unter Kunden und Vermittlern gesorgt, da diese eine solche angeblich nur im Original akzeptierten, was sich als Missverständnis herausgestellt hatte.
Der so genannte Folgeversicherungsnachweis ist gesetzlich geregelt. Im §205 VVG ist die Nachweispflicht geregelt. Dort heißt es unter Punkt 6:
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Nach bisher vorherrschender Meinung muss diese Bescheinigung bei der Kündigung, zumindest aber bis zum Wirksamwerden dieser vorliegen. Wie in meinem Blogbeitrag “Kündigung der privaten Krankenversicherung (PKV) bei Beitragserhöhung zum 01. 01. – jetzt noch kündbar?” beschrieben, kann also in 2012 nur noch derjenige kündigen, der seine Beitragserhöhung nicht bekommen hat. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre dürften dieses jedoch auch in diesem Jahr wieder einige sein. Diese bemerken dann erst bei Abbuchung des neuen Beitrages der PKV, das dieser höher als in 2011 ist.
Wer nun also in 2011 gekündigt hat, aber den Nachweis einer Weiterversicherung (und damit der Erfüllung der Versicherungspflicht) nicht erbracht hat, dem wird die Kündigung zurückgewiesen. Dabei besteht durchaus die Gefahr, doppelt Beiträge zu zahlen, bzw. zahlen zu müssen. (Erklärung: Plötzlich habe ich zwei Private Krankenversicherungen gleichzeitig? Geht das überhaupt?)
(weiterlesen …)
Tags: Az. 1 S 176/10, Folgeversicherung, Folgeversicherungsnachweis, LG Karlsruhe, Urteil
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08.
Dezember '11
Grundsätzlich ist seit Einführung der Versicherungspflicht die Kündigung der Privaten Krankenversicherung ausgeschlossen. Damit wird verhindert, das jemand ohne Absicherung für den Krankenschutz dasteht. Diese Aussage gilt aber nicht immer, wie der Bundesgerichtshof mit zwei aktuellen Entscheidungen belegt.
Geregelt ist die Pflicht zur Versicherung im §193 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Durch den §206 VVG, insbesondere Punkt (1) Satz 1 ist demnach eine Kündigung eines solchen Vertrages seitens des Versicherers ausgeschlossen. Dort heißt es genau:
§ 206 Kündigung des Versicherers
(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.
Zwei Gründe hat jedoch der BGH hier gelten lassen und dem Versicherer die Beendigung des Versicherungsvertrages zugestanden. In dem ersten Verfahren (Az. IV ZR50/ 11, Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor) ging es um einen Abrechnungsbetrug von ca. 4.000 EUR. Der Pariert hatte 168 Medikamentenrechnungen eingereicht und diese jedoch nie bezogen. Der Versicherer erstattet diese, wodurch ihm ein Schaden von knapp 4.000 EUR entstand. Nicht nur eine Rückforderung wollte der Versicherer nun durchsetzen, sondern auch die Kündigung des Vertrages, denn das Vertrauensverhältnis sei zerstört.
Auch in dem anderen Fall (Az. IV 105/11) ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und auch hier sind die Richter der Auffassung, eine Beendigung müsse zulässig sein. Der Fall hier: der Versicherungsnehmer bezog Krankentagegeld und wurde von einem Außendienstmitarbeiter des Versicherers aufgesucht. Dieser hatte aber in seiner Wut nichts besseres zu tun, als den Mitarbeiter mit einem Bolzenschneider tätlich anzugreifen.
In beiden Fällen stützen sich die Richter auf den § 314 BGB. Hiernach ist eine Kündigung eines so genannten Dauerschuldverhältnisses aus “wichtigem Grund” möglich. Die Richter vertreten die Auffassung, der §206 VVG und das dortige Kündigungsverbot stehen dem nicht entgegen, da der Kunde auch weiterhin einen Antrag auf Basistarif bei einem anderen Unternehmen stellen und von diesem aufgenommen werden muss. Lediglich für die Pflegepflichtversicherung gilt dieses nicht, da hier kein einheitlicher Basistarif besteht.
Achten Sie also immer darauf, das Sie ihre vertraglichen Obliegenheiten erfüllen. Betrug und ggf. auch der reine Betrugsversuch können zur Kündigung der Privaten Krankenversicherung (PKV), des Krankentagegeldes oder allen Bausteinen führen.
Weitere Informationen zum Krankentagegeld:
Das Pendelattest – Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Versicherer verweigert Krankentagegeldzahlung, da der Kunde sich nicht zu Hause aufhält
Krankentagegeldversicherung und Beendigung bei “vermuteter” Berufsunfähigkeit – Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) IV ZR 163/09
Tags: BGH, Bundesgerichtshof, IV ZR 105/11, IV ZR 50/11, Krankentagegeld, KT, Urteil
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16.
November '11
Die so genannte„Verweisung“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt oftmals ein Problem dar. Versicherer und Versicherter sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob nach Eintritt der Berufsunfähigkeit der Versicherte einen anderen Beruf ausüben muss. Auch in dem Fall des Gerichtsvollziehers, welchen das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 12 U 82/08) zu entscheiden hatte, ging es um die Verweisung in einen anderen Beruf.
Ein berufsunfähig gewordener Gerichtsvollzieher kann nicht auf eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst (Registraturarbeiten im Innendienst) verwiesen werden, weil die soziale Wertschätzung das Einkommen (hier ca. 30 %) deutlich abfällt.
OLG Frankfurt/M., Hinweisbeschl. (§522 Abs. 2 Satz 2 ZOP) v. 07. 05. 2009, 12U 82/08
In dem Verfahren ging es um einen Gerichtsvollzieher, welcher nach Eintritt der Berufsunfähigkeit von dem Versicherer auf eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst verwiesen werden sollte. Dieses wollte der Gerichtsvollzieher nicht hinnehmen, und ging klageweise dagegen vor. Das zuständige Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt, bestätigte die Auffassung des Gerichtsvollziehers. Das Einkommen eines Gerichtsvollziehers setzt sich zusammen aus Beamtenbezügen sowie seinen Nebeneinkünften und teilweise Aufwendungen für seinen Geschäftsbetrieb, welche teilweise privat zu versteuern sind. Wird der Gerichtsvollzieher dagegen in den Innendienst versetzt, so blieben ihm nur die Beamtenbezüge . Aufgrund der vorgelegten Einkommensdaten hatte der Kläger in den Jahren 2003-2005 zu versteuernde Einkünfte zwischen 56.617 € und 61.656 €. Nach Versetzung in den Innendienst hätte das dein neue Einkommen ca. 42.500 € brutto betragen. Eine weitere Einkommensquelle (wie die bisherigen Einkünfte neben der Beamtenversorgung) ist im Innendienst jedoch nicht möglich. Stellt man die Einkünfte gegenüber, so ergebe sich eine Einbuße von ca. 30 % pro Jahr und damit eine „wesentliche Minderung“ seine Einkünfte.
Im Wesentlichen schließt sich das Oberlandesgericht Frankfurt auch den Ausführungen des Oberlandesgerichts München (23 U 1566/00) an. Dieses hatte in einem ähnlich gelagerten Fall festgelegt, dass eine kürzere Arbeitszeit keinen ausreichenden Vorteil darstellen.
Folgt man diesen Urteilen, so bedeutet das in der Praxis:
Zum Einen ist eine Verweisung nur in sehr engen Grenzen möglich. Viele Versicherer verwenden in ihren Bedingungen für die Einkommensreduzierung mittlerweile verbindlicher Prozentsätze.
(…) In den beiden zuvor genannten Fällen ist es darüber hinaus nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. (Auszug BU Bedingungen der Alten Leipziger, Tarif BV10, Stand 2011)
Damit ist es dann relativ einfach festzustellen, wie hoch die Minderung ist und ob eine entsprechende Verweisung erfolgen kann. Die soziale Wertschätzung hingegen ist deutlich schwieriger festzulegen. Hier werden in vielen Fällen Gerichte zu bemühen sein, da die Auffassungen von Versicherer und versicherte in der Regel weit auseinandergehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bei der Minderung zwischenzeitlich auf einen Prozentsatz von ca. 20 % eingependelt. Bei einem Einkommensverlust der größer diesem Prozentsatz ist, wird regelmäßig von einer nicht zumutbaren Einkommensreduzierung gesprochen.
Sie sehen hier also sehr deutlich, wie an 10 % Unterschied zwischen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der hier vorliegenden Einkommensreduzierung die Zahlung einer BU Rente „hängen“ kann. Dabei ist es in der Berufsunfähigkeitsversicherung so wichtig wie in keiner anderen Sparte, dass die Versicherungsbedingungen so klar und deutlich als irgend möglich formuliert sind. Was nützt einem ein billiger Berufsunfähigkeitsschutz, der im Fall so viele Möglichkeiten hat um die Leistung zu verweigern, dass man erst im Fall merkt keinen Schutz zu haben.
Achten Sie deshalb bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung besonders auf die Auswahlkriterien, die richtige Berufsgruppeneinstufung und ein damit zusammenhängendes sauberes, klar formuliertes Bedingungswerk. Wenn Sie diese Kriterien beachten, haben sie zumindest aus heutiger Sicht alles das getan, was ihnen im Fall den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente erleichtern wird.
Eine Garantie für eine Zahlung kann und wird es nicht geben, da die unterschiedlichen Leistungsfälle nicht ansatzweise vergleichbar sind. Jede Situation und jeder Leistungsfall sind individuell zu betrachten, die Risiken lassen sich jedoch durch die richtige Auswahl des richtigen Versicherers unterwegs so weit als möglich minimieren.
Tags: 12U82/08, Berufsunfähigkeit, OLG Frankfurt, Urteil
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29.
Juni '10
Wieder einmal hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, wieder einmal stritten die Beteiligten um die Frage der Lebensstellung in der Berufsunfähigkeit. Gerade dieser Punkt führt im Leistungsfall der Berufsunfähigkeit immer wieder zu Auseinandersetzungen. In vielen Vertragswerken gibt es schlichtweg keine genaue Definition darüber, was “bisherige Lebensstellung” eigentlich bedeutet.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 8/08) aus aus April 2010 erlangte der klagende Versicherungsnehmer einen Teilerfolg. Die Sache wurde an Ursprungsinstanz zurück verwiesen und wird nun dort neu “aufgerollt”.
In dem Verfahren klagte ein Schreiner, welcher aufgrund einer Atemwegserkrankung berufsunfähig war und eine Rente bezog. Nachdem dieser nun einen neuen Beruf ausübte (Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich) stellte der Versicherer die Rente ein. Dieser vertrat die Auffassung eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestünde nicht mehr, da auf den neuen Beruf verwiesen werden kann und tat dieses.
Laut Bedingungen kommt dieses in Betracht, falls die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Hierbei ergibt sich das Problem, was ist “bisherige Lebensstellung” und wie stellt man diese fest?
Der Kläger argumentiert: Die Lebensstellung sei nicht gewahrt, denn in dem neuen Beruf handelt es sich um keinen Lehrberuf und als Schreiner hätte er Aufstiegschancen zum Meister gehabt. Auch entspräche das “Klinken putzen” in seinem neuen Beruf nicht der Lebensstellung als Schreiner.
Keine generelle Aussage laut BGH:
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Verweisung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt. Auch in solchen Fällen bedarf es eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustellenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmöglichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wahren geeignet ist.
Gänzlich ausschließen lässt sich so eine Streitfrage nicht, jedoch zeigen andere Versicherer, das eine solche
Das es auch anders geht zweigt die folgende Formulierung. Hier wird die Lebensstellung in den Bedingungen noch genauer definiert.

In seiner Begründung stellt der BGH weiter klar, dass es zwar grundsätzlich Sache des Versicherers sei, den Wegfall der Leistungspflicht zu beweisen, aber der Versicherte das Nichtbestehen der Lebensstellung nachweisen muss.
Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 – IV ZR 119/09 – juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3). Will aber – wie hier – der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu aus-geübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.)
Bevor Sie sich also für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden, beachten Sie bitte genauestens folgende Punkte:
Leitfaden zur Berufsunfähigkeit lesen
Auswahlkriterien bedenken und überprüfen
Erst hiermit schaffen Sie sich ein Grundwissen um zu ermöglichen sich an einen Berater zu wenden. Dieser wird mit Ihnen gemeinsam ein geeignetes Produkt finden.
Das Urteil finden Sie auf den Seiten des BGH oder im Downloadbereich.
Tags: Berufsunfähigkeit, BGH, IV ZR 8/08, Lebensstellung, Urteil, Verweisung
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20.
Januar '10
Ein interessantes Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil 3 U 286/07 gefällt. Dabei hatte sich das OLG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine angegebene Neurodermitis gleichzeitig ein (daraus möglicherweise resultierendes) allergisches Asthma enthält oder ob dieses als separat anzuzeigende Krankheit zu werten ist.
Eine Versicherungsnehmerin beantragte im Jahre 2003 eine Risikolebensversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Bei dieser gab Sie unter anderem an, sie leide seit Geburt an Neurodermitis, beantwortete aber die Frage nach Stoffwechselerkrankungen und Erkrankungen der Atmungsorgane mit “nein”.
Eine angebotene Klausel “Auschluß der Neurodermitis und Folgen” akzeptierte die Kundin und ging (so das Gericht) sodann auch von einem Ausschluß des allergischen Asthmas aus. Dieses belegte Sie durch einen Auszug des Online-Lexikons Wikipedia. Dort waren Allergische Beschwerden und Asthma als Folgen angegeben. (s.u.)
In der Urteilsbegründung fühen die Richter aus:
Es ist zutreffend, dass die Klägerin die bei ihr vorhandene Asthma-Erkrankung unter der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane (1.1) nicht angegeben hat. Ihre Auffassung, diese Asthma-Erkrankung sei eine Folge ihrer Neurodermitis-Erkrankung wird indessen durch den von der Beklagten vorgelegten Wikipedia-Auszug zur Neurodermitis (Bl. 207-210 d.A.) gestützt. Dort heißt es auf S. 2 unter der Überschrift ”Symptome und Beschwerden“:
“Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden.”
Auf S. 3 heißt es unter der Überschrift “Allergien“:
“Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien. … Neurodermitis für sich betrachtet wird von der wissenschaftlichen Medizin zwar von den Allergien abgegrenzt, weist aber z.T. ähnliche Symptome wie gängige Allergien auf. Die Haut eines Neurodermitikers ist sehr empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen. …”
Auf Seite 4 heißt es unter der Überschrift “Ursache“:
“Bei einem Teil der Betroffenen konnte auch ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Neurodermitis und einer Nahrungsmittel- oder Tierhaarallergie beobachtet werden. Deutliche Hinweise bestehen auch auf eine Miteinbeziehung des vegetativen Nervensystems (welches die nicht bewusst steuerbaren Funktionen wie Verdauung, Herzschlag usw. reguliert). Dieser Aspekt erklärt u.a., warum Betroffene bei Stress zu Ausschlagsschüben oder Verdauungsproblemen neigen.“
In seiner Urteilsbegründung stützt das Oberlandesgericht die Argumentation der Kundin und verwirft die Vorentscheidung des Landgerichtes. Somit wird die beklagte Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Brustkrebs verurteilt und kann sich nicht auf den Rücktritt und die Anfechtung berufen.
Insbesondere sehen die Richter hier auch eine Pflicht bei dem Unternehmen. Auch wenn die Zuordnung der Angaben im Antrag falsch war, hätte das Unternehmen eine Nachfrage halten können und/ oder weitere Angaben einfordern. Das der Versicherer dieses unterließ ist nicht der Kundin zuzurechnen.
Das Urteil können Sie im Downloadbereich meiner Seite unter dem Bereich Urteile nachlesen.
Tags: 3U 286/07, Anfechtung, BU, OLG FFM, Rücktritt, Urteil
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