09.
November '11
Wie zu erwarten ziehen nun auch der Deutsche Ring Krankenversicherung aG und die Signal Krankenversicherung nach und ändern die Annahmerichtlinien für die Vollversicherung.
Wie viele andere Unternehmen passt sich auch der Deutsche Ring dem Markt an und verändert die Annahmerichtlinien bei Kunden mit fehlender Vorversicherung oder Beitragsrückständen. Damit versuchen auch diese Versicherer dem möglichen Zahlungsausfall zuvor zu kommen.
Annahmefähig sind generell Personen, die unmittelbar vor Versicherungsbeginn mindestens 24 Monate in einer deutschen Krankenversicherung (GKV oder PKV) versichert waren. Dieser Zeitraum muss sich aus den Angaben im Antrag ergeben. In Einzelfällen können entsprechende Nachweise angefordert werden. Diese Regelung gilt nicht für Anträge von Beamten und höherverdienenden Arbeitnehmer (ohne GKV Pflicht).
Weiterhin ist zu beachten, das ein Verstoß böse Folgen für den Vertragsschluss haben kann. Auf diesen weist der Versicherer in seinen Annahmerichtlinien nochmals hin.
Wichtiger Hinweis: Falschangaben zu den zuvor genannten Punkten werden im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht geprüft. Eine Verletzung kann den Versicherer berechtigen (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was zu einer Leistungsfreiheit des Versicherer (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann.
Wie bei vielen anderen Versicherern ist es somit fast unmöglich einen Versicherungsschutz zu bekommen, wenn in den letzten 2 Jahren kein deutscher Versicherungsschutz bestanden hat. Ebenso versucht man dadurch natürlich die rückständigen Kunden zu vermeiden. Das sichert langfristig natürlich auch “saubere Bestände” und vermeidet zusätzliche Beitragsbelastungen.
Tags: Annahme, Dt. Ring, Signal
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31.
Mai '11
Es ist ja nichts besonderes mehr. Nachdem einige Unternehmen schon vor Wochen begonnen haben die Beitragsgarantie als Marketinginstrument einzusetzen, folgen nun alle anderen. Auch wenn es ein Unternehmen vielleicht nicht vorhatte, so muss spätestens jetzt bekannt gegeben werden, was nicht angepasst wird.
Die Signal Krankenversicherung hatte ich vor einigen Tagen erwähnt, da diese Ihre Versicherungsbedingungen ab 01. 07. 2011 verbessern werden.
Hier aber nun die nicht anzupassenden Tarife:
gültig für alle Personengruppen
AB, ABF, ABE, BA
diverse Tarife für Krankengeld und Kur
Vollkostentarife Exklusiv und Exklusiv Plus, Komfort und Komfort Plus, Start, Start-B, Start Plus
beitragsstabil bleiben auch div. Pflegetagegelder und Ergänzungsbausteine
Weitere Artikel zur Signal Krankenversicherung:
Bedingungsanpassungen der Signal (Iduna) Krankenversicherung zum 01. Juli 2011
Kranken(tage)geld bei Erkrankung eines Kindes nun auch in der Privaten Krankenversicherung (PKV) möglich?!
Tags: BAP 2012, Beitragsgarantie, Signal
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19.
Mai '11
In den vergangenen Wochen, Monaten und Jahren hat der Krankenversicherungsmarkt viele Veränderungen erfahren. Viele Gesellschaften haben einiges an den Aussagen in den Bedingungen getan. Als Beispiele sind hier die Allianz, Alte Oldenburger, Barmenia oder beispielsweise die Hallesche genannt.
Zum Juli diesen Jahres wird auch die Signal Krankenversicherung ihre überarbeiteten Bedingungen vorstellen. Was genau passiert und welche Tarife von den Verbesserungen/ Klarstellungen betroffen sind, habe ich mir für Sie vorab angesehen. Die Änderungen wirken sich auf folgende Tarife aus:
START, START-PLUS, KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV und EXKLUSIV-PLUS der Produktlinie „privat“ sowie Tarif START-B Produktlinie Beihilfe und der Tarife AB, BA0, BO, VO
Dabei wird es zukünftig wohl in Teilbereichen noch weitere Änderungen geben, die jedoch noch nicht abgestimmt sind.
Künstliche Befruchtung (Paragraph 1, Abs. 2 Teil II)
Nach den Änderungen wird diese nun unter bestimmten Bedingungen geleistet. Dazu muss der Behandlungsbeginn vor dem 50. Lebensjahr liegen, es muss eine organisch bedingte Ursache sein und “deutliche” Erfolgsaussicht bestehen. Lebensgemeinschaften werden Ehen gleichgestellt. Bezahlt werden dann bis zu drei Versuche.
Geburtsfehler/ Anomalien (Paragraph 2, Absatz 2 Teil II)
Ausdrücklich genannt ist nun im Rahmen der Neugeborenennachversicherung die Mitversicherung der Geburtsfehler, angeborener Anomalien und vererbter Krankheiten.
Gemischte Anstalten (Paragraph 4, Absatz 1 Teil II)
Neben der, auch bisher schon versicherten, Notfallbehandlung und der ausschließlich medizinisch notwendigen Heilbehandlung, ist nun auch die Behandlung bei akuten Krankheiten während des Aufenthaltes extra genannt. Auch gilt-wie bisher- die Mitversicherung der gemischten Anstalten ohne Zusage, wenn diese das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Versicherten ist.
Weitere Krankenanstalten, ambulante OP’s, Hospize (Paragraph 4)
Ebenfalls sind nun im Teil II der Bedingungen die Bundeswehrkrankenhäuser, Krankenhausambulanzen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) genannt. Auch hier gilt nunmehr Versicherungsschutz wie im Tarif vorgesehen.
Anders als viele andere Unternehmen sind durch die Signal nun auch die stationären Hospize genannt. Damit ist eine weitere Lücke im Schutz geschlossen.
Unterzieht sich ein Versicherter einer ambulanten Operation, so werden im Exklusiv Tarif nun auch wie im Exklusiv Plus weitere 200€ je Versicherungsfall als “Aufwands-”pauschale erstattet.
Kriegsereignisse und Terroranschläge (Paragraph 5)
Auch bisher zählte die Signal die Terrorereignisse nicht zu den Kriegsereignissen und diese waren somit auch nicht ausgeschlossen. Geändert hat sich jedoch der Ausschuss zu den Kriegsereignissen. Anders als bisher ist das Ereignis und Folgen nun versichert wenn der Versicherte aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, am Verlassen des Kriegsgebietes gehindert war.
Anschlussheilbehandlung (Paragraph 5)
Gerade diese Art von Behandlung führt immer wieder zu Streitigkeiten. Hier erfolgte nun eine Klarstellung, welche die Folgebehandlung nach einem Akutaufenthalt einschließt. Bedingung ist hier jedoch, das diese 14 Tage nach der Krankenhausbehandlung beginnt, was vielfach nicht möglich ist, da es medizinisch nicht vertretbar ist. Jedoch hat Dei Signal mit dem Passus “oder bei vorliegender medizinischer Indikation entsprechend später” verbessert. Zwar ist die Frage “wenn der Versicherte keinen Platz bekommt” dadurch nicht gelöst, jedoch ist es durchaus praktikabel so.
Psychotherapie, Heilmittel, Stoma, diverses
Weiterhin finden sich kleinere Änderungen in den Komfort und Exklusiv/ -Plus Tarifen. Hier werden nun auch die psychologischen Psychotherapeuten und auch die Kinder-/ Jugendtherapeuten genannt. Eine klare und deutliche Verbesserung, schafft diese doch schlichtweg mehr Sicherheit.
Auch im Bereich der Heilmittel tut sich etwas. So ist nun in allen Tarifen die Podologie und auch die Kältetherapie versichert. Alle anderen Heilmittelleistungen bleiben wie bisher auch.
Endlich ist auch die notwendige, da kostenträchtige, Stomaversorgung (künstlicher Darmausgang, Harnwegsableitung) versichert und im Rahmen dieser Klarstellung ausdrücklich genannt.
Bekanntlich sind in der PKV die Nährungsergänzungen und ähnliche Präparate ausgeschlossen, da es sich nicht um Medikamente handelt. Wichtig- und nun eingeschlossen- sind aber die Leistungen bei Sondennahrung, wenn eine normale Nahrungsaufnahme medizinisch nicht möglich ist.
Die künftige Erstattung von Keramikverblendungen sei nur der Vollständigkeit wegen erwähnt.
Weithin werden die ambulanten Unfall- und Notfalltransporte nun ausdrücklich in den Komfort Plus und Exklusiv Tarifen genannt. Transporte zur Chemotherapie, Dialyse und Strahlentherapie sind ebenfalls (wie bisher) Bestandteil.
Interessante ist jedoch ein anderer Punkt, oder besser zwei.
Erster ist die HÄUSLICHE BEHANDLUNGSPFLEGE
Diese ist nun in allen Tarifen der Privatserie enthalten. Bisher war dieser Baustein ein Privileg der GKV und wurde in den meisten PKV Tarifen nicht geleistet. Ob es nun kostenmäßig gravierende Auswirkungen hat oder nicht sei dahingestellt. Es ist aber drin, ärztliche Anordnung vorausgesetzt.
Wie viele andere Unternehmen bietet auch die Signal Krankenversicherung zusätzliche Dienstleistungen an. Gesundheitstelefone oder Unterstützungen bei schweren Krankheiten, de Arztsuche etc. gibt es fast überall. Eine Formulierung ist aber neben der Rechnungsprüfung interessant.
“Zudem wird die Erstattung des streitigen Rechnungsbetrages (Anm.: bei Streit mit dem Arzt) im vertraglichen Umfang garantiert, sofern ein durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Signal KV geführter Rechtsstreit mit einem Rechnungsaussteller verloren geht, ohne das der Versicherungsnehmer selbst oder der von ihm beauftragte Prozessvertreter dies zu vertreten hat und die Signal die Möglichkeit hatte, auf die Prozessführung ausreichend Einfluss zu nehmen.”
Weiterhin bietet der Versicherer in Einzelfällen von mehr als 300€ auch Erstattung des streitigen Betrages gegen Abtretung an. Wann genau diese “Einzelfälle” da sind und was für Voraussetzungen und Kriterien gelten, ist zwar nicht genannt, aber da es eine Mehrleistung ist, ist diese diese durchaus positiv zu bewerten.
Diese Zusage(n) unterstützen den Kunden bei der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche und schützen ihn zumindest teilweise vor finanziellen Risiken. Durchaus eine innovative und hilfreiche Idee.
Alles in allem bieten die Änderungen, welche dann ab Juli auch für den Bestand gelten, auch hier einen echten Mehrwert und waren in Bezug auf die Mitbewerber auch nötig.
Unabhängig davon, ist die Frage nach guten oder schlechten Tarifen hier nicht zu beantworten und auch nach der Änderung wird ein Tarif weder gut noch schlecht. Daher informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich über die möglichen Entscheidungskriterien in der Privaten Krankenversicherung und lesen relevante Systemunterschiede im Leitfaden zur PKV nach.
Damit Sie die oben genannten Aussagen nachvollziehen können, stelle ich Ihnen die neuen Unterlagen im Downloadbereich gern zur Verfügung.
Download: Signal Krankenversicherung AVB Teil I-III, Stand 07/2011 und wer gern die alte Fassung einmal neben die neue legen möchte, der nutzt diesen Link zum Download: Signal Krankenversicherung AVB Teil I-III, Stand 2010
Tags: AVB, Bedingungsanpassung, Signal
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01.
März '11
In einem anderen Blogbeitrag hatte ich bereits zu der Frage der “Krankentagegeldzahlung bei Erkrankung eines Kindes” und dem damit entstehenden Problem in der Privaten Krankenversicherung (PKV) berichtet.
Wenn Ihnen jemand (von Verkäufern die keine Ahnung haben oft genutzt) erzählen will, “PKV ist immer besser als GKV“, so konnten Sie bisher ganz einfach den Gegenbeweis antreten. Eine einfache Frage nach der Krankengeldzahlung bei der Erkrankung ihres Kindes und schon war das Thema “immer besser als GKV” erledigt.
Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, so wird Ihnen ein Krankengeld auch dann gezahlt, wenn nicht Sie selbst, sondern ihr Kind erkrankt ist und Sie daher nicht arbeiten können. Grundlage für diese Zahlung ist der Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V. Dort heißt es:
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Einen solchen Anspruch gibt es in dieser Form in der Privaten Krankentagegeldversicherung nicht. Gemäß den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) muss eine Erkrankung des Versicherten selbst vorliegen, welche zu 100% zu Arbeitsunfähigkeit führt. Daher haben privat Krankenversicherte Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, nicht aber auf Krankentagegeldzahlung.
Dieses möchte die SIGNAL KRANKENVERSICHERUNG nun ändern. Mit ihrem neuen Tarif ESP – VA 43 ändert die Signal die gängige Praxis und bietet nun eine Absicherung für Erkrankung des Kindes an.
In die Tarifbedingungen wurden weitestgehend die Formulierungen aus dem oben zitierten Paragraphen des Sozialgesetzbuches V übernommen. Dort heißt es nun:

Auszug Teil III, Bedingungen Signal
Damit stellt der Versicherer die privat Versicherten Arbeitnehmer in diesem Punkt der GKV Versorgung gleich. Auch hier gelten gleiche Voraussetzungen wie für den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer.
In welcher Höhe kann das Krankengeld abgeschlossen werden?
Das Krankentagegeld muss eine angemessene Höhe haben. In den Versicherungsbedingungen der Signal finden wir die Regelungen zur Kürzung mit Hinweis auf §4 Abs. 2 Teil II MB/KT Signal Iduna. Dort sind die Regelungen zur Herabsetzung des Krankengeldes bei Überversicherung geregelt. Ein Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Zahlungen das Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Wo ist der Haken?
Das Krankentagegeld kann leider nicht solo abgeschlossen werden. Zwingende Voraussetzung ist das bestehen einer Kranken(voll)versicherung bei der Signal Iduna.
Auch für das Kind muss eine Krankenvollversicherung bei dem Versicherer (Signal) bestehen. Damit ist die Versicherungsmöglichkeit schon stark eingeschränkt. Genau heißt es:

Auszug Teil III, Bedingungen Signal
Eine Krankenversicherung sollte aber keinesfalls deswegen abgeschlossen werden, weil der Versicherer nun gerade ein passendes Krankengeld im Angebot hat. Auch Einschränkungen in den weiteren Formulierungen des Teil III der Bedingungen sollten beachtet werden. Das sind zum Beispiel:
- Beendigungsmöglichkeiten bei Berufsunfähigkeit
- Fortsetzung des Vertrages bei Versicherungspflicht
- Geltungsbereich
- Anrechenbarkeit von sonstigen Einkommen
- versicherbare Höhe des Krankengeldes
Endet der Vertrag aus der Vollversicherung, weil zum Beispiel Versicherungspflicht in er GKV wegen Arbeitslosigkeit, sinkendem Einkommen oder sonstigen Voraussetzungen eintritt, oder wird der Versicherte selbstständig tätig wird, so muss der Tarif geändert werden. Der Krankentagegeldtarif ESP-VS für Selbstständige enthält das Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes dann leider nicht mehr.
Bevor Sie sich also für einen Tarif, einen Versicherer und ein Produkt für die kommenden Jahrzehnte entscheiden, nehmen Sie sich ausreichend Zeit. Dabei studieren Sie nicht nur die Prospekte, sondern insbesondere die Bedingungen und bedenken Ihre- für Sie wichtigen- Kriterien.
Dabei helfen Ihnen vielleicht folgende Unterlagen:
Auswahlkriterien für die passende Krankenversicherung
Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung
Kriterienfragebogen zur PKV
Tags: Kinder, Krankentagegeld, KT, KTG, Signal
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