Artikel mit ‘PKV’ getagged

07.
Juni '10

Wechsel vom angestellten PKV Versicherten in die Selbstständigkeit


Ein Vertrag zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist sehr langfristig orientiert. Das bedeutet zum Einen, ausreichend Zeit bei der Antragstellung und der Tarifauswahl zu nehmen, zum Anderen aber langfristig orientierte Tarife.

Diese werden in vielen Fällen nicht geändert, wenn die Auswahl korrekt war und auch die Auswahlkriterien berücksichtigt wurden. Dennoch kann es in einigen Fällen durchaus erforderlich sein, den bestehenden Vertrag nachträglich zu verändern.

Einer dieser Gründe ist der Wechsel aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit. Dieses macht in einigen Fällen eine Anpassung des Vertrages und im “schlimmsten Fall” sogar einen Wechsel der Gesellschaft erforderlich.

Krankentagegeld:

Zunächst ändert sich der Tarifbaustein des Krankentagegeldes. Zahlt bei einem angestellten Versicherten der Arbeitgeber die ersten 6 Wochen der Krankheit weiter den Lohn aus, ist dieses bei dem Selbstständigen oder Freiberuflicher nicht so. Hier muss somit geprüft werden, welcher Bedarf an finanzieller Unterstützung erforderlich ist und ab wann dieser da sein muss. So kann der Bedarf hier schon ab dem 1. Tag entstehen, auch 3, 4 oder 6 Wochen können ausreichend sein. Über die Staffelmöglichkeiten in der PKV erfahren Sie in einem der folgenden Beiträge noch mehr.

Ein weiterer und wichtiger Punkt sind die Bedingungen des Krankentagegeldes. Unter welchen Umständen, wie lange und bis zu welcher Höhe wird dieses gezahlt? Was ist bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit? Alles Fragen die in einer Beratung zu klären sind.

Tarifanpassung der Vollversicherung:

Auch wenn die Auswahl korrekt und passend war, so ändern sich die Umstände mit dem Verlassen des Angestelltenverhältnisses durchaus. Leistungen die zuvor aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht wurden (Reha, Kuren etc) sind nun nicht mehr vorhanden und müssen in den privaten Versicherungsschutz integriert werden.

Auch sollte das Bedingungswerk in diesem Atemzug gleich auf seine Aktualität überprüft werden und bei Bedarf angepasst werden.

Daher sind hier Beratung, Überprüfung und ggf. Anpassung nötig.

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24.
Mai '10

Viele Selbstständige zahlen zu hohe Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV)


Zunächst jedoch einmal zu der Art und Weise der Beitragsberechnung. Während in der privaten Krankenversicherung (PKV) die Beiträge nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand berechnet werden, geschieht dieses in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) anhand der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“. Umgangssprachlich wird hierunter das Einkommen bzw. der Gewinn bei Selbstständigen verstanden.

Ausnahmen gibt es hierbei zunächst bei den Existenzgründern, welche einen Gründungszuschuss bekommen. Hierbei kann eine niedrigere Bemessungsgrundlage genutzt werden um den Beitrag zu Beginn geringer zu gestalten.

Auf diese Bemessungsgrundlage, bzw. das Einkommen, wird sodann der Beitragssatz (i.d.R. 14,9% zzgl. Pflegeversicherung) berechnet. Dieser ist natürlich von dem Selbstständigen allein zu zahlen. Einen Arbeitgeber, welcher sich zu 50% beteiligt gibt es hier nicht.

Doch nun zu den Besonderheiten bei Veränderung des Einkommens:

Bei den Selbstständigen ergibt sich vielmals das „Problem“, dass bei steigendem Einkommen auch rückwirkend höhere Beiträge (nach-)berechnet werden können und auch werden. Dazu haben die Krankenkassen das Recht (Grundlage ist hier das Sozialgesetzbuch V) regelmäßig einen Nachweis zum Einkommen des Versicherten zu verlangen. Dieses geschieht in der Praxis regelmäßig und erfolgt meist durch den Einkommensteuerbescheid.

Dann wird, entsprechend des tatsächlichem Einkommens rückwirkend nachberechnet und somit eine oft eine, nicht gerade geringe, Nachzahlung fällig.

Anders verhält es sich jedoch bei sinkendem Einkommen. Das Sozialgesetzbuch V enthält die entscheidende Formulierung im § 240 ff. Dort heisst es unter anderem:

„Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.

Also ist erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises überhaupt eine Reduzierung möglich. Was aber tun wenn der Steuerbescheid noch nicht vorhanden ist/ sein kann?

Sinkt das Einkommen des Selbstständigen unter den Höchstbeitrag und wurde dieser bisher bezahlt, so ist dringend eine Reduzierung angeraten. Dazu ist ein Steuerbescheid nötig, welches jedoch auch eine Einkommensteuervorauszahlungsbescheid sein kann.

Vielfach warten die Selbstständigen aber auf den eigentlichen Steuerbescheid. Dieses führt jedoch dazu, dass die Beitragslast das ganze Jahr hinüber auf dem hohen Niveau bleibt.

Was Sie tun können:

Sobald Sie absehen können ein reduziertes Einkommen zu haben, so beantragen Sie beim Finanzamt (ggf. über Ihren Steuerberater) eine geänderte Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung

Ggf. auch eine Null Festsetzung, wenn Verluste entstehen.

Mit diesem Bescheid gehen Sie dann schnellstmöglich zu Ihrer Krankenkasse und verlangen die Reduzierung des Beitrages für die gesetzlichen Krankenversicherung.

Somit vermeiden Sie zuviel Beitrag zu zahlen, denn Sie bekommen auch rückwirkend keine Erstattung von eventuell zuviel gezahlten Beiträgen, es ist immer nur eine Reduzierung für die Zukunft möglich.

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21.
Mai '10

Die ideale Private Krankenversicherung (PKV) – wie finde ich die?


Neulich bei twitter…

Da wurde von einem Nutzer folgende Frage gestellt:

wer von euch sagt: ich habe eine fantastische private krankenversicherung? und welche ist das? ich frage für mich.

Zu Einen kann die Frage so nicht beantwortet werden, da die Ansprüche gänzlich unterschiedlich sind, zum Anderen gibt es die “ideale” Versicherung eben nicht.

Übertragen auf ein Auto würde die Frage lauten: Fahre ich SMART oder doch lieber einen FamilienVAN?

Auch ich werde in der Beratung oft nach der “idealen”, “besten” oder “kulantesten” Krankenversicherung gefragt. Auch ich kann diese Frage nicht beantworten.

Dazu sind eine Reihe von Fragen zu beantworten, Auswahlkriterien zu bedenken und nach und nach zu entscheiden. Ich habe einige dieser Auswahlkriterien für die Private Krankenversicherung zusammengestellt. Diese finden Sie hier.

So gern ich also eine Antwort auf diese Frage geben würde, es ist wie bei einem Arzt.

OHNE Diagnose (das besprechen und erfassen der Wünsche und Erwartungen) KEINE Empfehlung.

Und noch kurz zur Kulanz:

Kulanz sollte in der Privaten Krankenversicherung kein Thema sein. Das was versichert ist muss gezahlt werden, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Kulanz ist nicht planbar, nicht kalkulierbar für den Versicherer und den Kunden. Wer sagt dem Versicherten denn was morgen ist? Wer sagt wie die Kulanz morgen aussieht? Eine Garantie gibt es nicht.

Garantiert ist hingegen das was in den Versicherungsbedingungen geschrieben steht und somit rechtlich sauber und einklagbar ist. Nur das!

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17.
Mai '10

Versicherungspflichtig und keiner bekommt es mit?


Wie meine treuen Leser wissen, bin ich immer an außergewöhnlichen Fällen interessiert und so kam ich heute eher durch Zufall auf folgenden Fall:

Ein angestellter Kunde ist in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert, da er versicherungsfrei ist und somit über der Jahresarbeitentgeldgrenze (JAEG) verdient. Sein Einkommen ändert sich in 2009 und 2010 nicht, aber die Grenze steigt (von 48.150 EUR über 48.600 EUR bis auf 49.950 EUR). Somit wird dieser Kunde versicherungspflichtig. Das Einkommen liegt unverändert bei 12 Gehältern bei 4.020 EUR p. Monat.

Richtig wäre nun, das zunächst gem. §5 SGB V Versicherungspflicht eintritt. Somit muss der Kunde in die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück, es sei denn er nutzt die Befreiungsmöglichkeit gem. §8 SGB V. Diese ist jedoch an Fristen gebunden. Bei Eintreten der Versicherungspflicht zum 01. 01. 2009 bedeutet es also:

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Somit endete diese Frist am 31. 03. 2009.

In diesem Fall stellt sich das “Problem” aber erst jetzt heraus, also mehr als 17 Monate nach Eintreten der Versicherungspflicht. Dazu ergibt sich folgende Situation:

1.) Kunde wäre ist ab dem 1. 1. 2009 versicherungspflichtig, also hat auch die GKV einen entsprechenden Anspruch auf Beitragszahlung

2.) Der Fehler liegt u.a. auch beim Arbeitgeber, dieser hätte den Arbeitnehmer versicherungspflichtig melden müssen

3.) Befreiungsoptionen sind abgelaufen, da die Frist mehr als deutlich überschritten wurde.

4.) es besteht ein laufender PKV Vertrag der auch mit einem Arbeitgeberzuschuss bezahlt wurde

Der Vertrag mit der Privaten Krankenversicherung besteht rechtskräftig und endet auch dann nicht automatisch, wenn Versicherungspflicht eintritt. Vielmehr regelt der §13 (3) MBKK die Möglichkeit zur Vertragsbeendigung.

(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Das ist hier (mangels Kenntnis der Versicherungspflicht) nicht erfolgt. Daher kann der Vertrag mit der PKV nun erst jetzt beendet werden. Dazu regelt der §13 MBKK weiter:

Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.

Ungeachtet dessen stehen der GKV die Beiträge zu und der Arbeitgeber muss den (falschen) Arbeitgeberzuschuss zur PKV korrigieren.

Das bedeutet in diesem Fall:

- Rückrechnung des zuviel gezahlten Arbeitgeberzuschusses

- Zahlung/ Abführung der GKV Beiträge (also Höchstbeitrag)

und das bedeutet hier für den Arbeitgeber ca. 2.500 EUR Nachzahlung, für den Versicherten aber knapp 5.000 EUR, da die Beiträge an die GKV in den Monaten neben der Privaten Krankenversicherung gezahlt werden müssen.

Und gibt es eine Lösung?

Nein, generell ist Versicherungspflicht eben Versicherungspflicht.

Eine Ausnahme bestände aber vielleicht dann, wenn es im November 2009 eine Vereinbarung zur Sonderzahlung gegeben hätte (also wie ein 13. Gehalt) und der Kunde damit in 2009 versicherungsfrei gewesen wäre und es in 2010 auch sein wird. Dabei könnte kann es theoretisch passiert sein passieren, dass erst jetzt aufgefallen ist, man habe die Sonderzahlung auf der Dezemberabrechnung 2009 vergessen. Dann muss dieses sofort korrigiert werden.

Passiert dieses nicht, so ist der Arbeitnehmer unverzüglich bei der GKV zum Beginn der Versicherungspflicht anzumelden.

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12.
Mai '10

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