Artikel mit ‘Nachversicherung’ getagged

17.
November '09

Neugeborenennachversicherung in der PKV und bestehende Anwartschaft


In einigen vorangegangenen Beiträgen hatte ich bereits zu dem Thema Nachversicherung von Neugeborenen in der Privaten Krankenversicherung geschrieben. Demnach ist ein Neugeborenes in der Privaten Krankenversicherung laut den Musterbedingungen der Krankheitskostenvollversicherung (MB/KK) immer dann ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versicherbar, wenn ein Elternteil mindestens 3 Monate versichert war.

Nun stellt sich bei einigen gerade zum Jahresende die Frage, wie diese Frist zu erfüllen ist. Ist ein Wechsel zum Jahresende geplant (egal ob aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung) und die Frau bereits schwanger, sollte dieses genau geprüft werden. Sonst kann es passieren das eine Nachversicherung unmöglich wird. Selbst wenn der errechnete Geburtstermin erst im April liegt, kann es zu Problemen kommen.

Wird das Kind zum Beispiel im Rahmen einer Frühgeburt geboren, so stellt sich hier die Frage ob es noch in dem Dreimonatszeitraum passierte, dann besteht zunächst (es sei denn es besteht eine andere Vereinbarung) keine Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Nachversicherung. Hier ist dann eine entsprechende Risikoprüfung durch die Gesellschaft vorzunehmen.

Dennoch gäbe es ja die Möglichkeit bereits vorher, so zum Beispiel ab 01. 10. eine Anwartschaft abzuschließen. Auf Anfrage sehen einige Gesellschaften dieses aber nicht als Versicherungszeitraum im Sinne der Nachversicherung.

Ausgehend davon habe ich den Verband der Privaten Krankenversicherungen um eine Aussage gebeten. Die Fragestellung lautete:

Folgender (fiktiver) Fall:

Ein Kunde beantragt Versicherungsschutz in der Privaten Krankenvollversicherung mit Beginn 1. 12. 2009. Für die Monate 10 und 11/09 läuft der Vertrag auf Anwartschaft, da hier noch die gesetzliche Krankenversicherung besteht. Ab 1. 12. 2009 wird die Anwartschaft aktiviert und es besteht der Vollversicherungsschutz. Nun wird am 05. 01. 2010 ein Kind geboren und hier beginnen die unterschiedlichen Aussagen der Mitgliedsunternehmen.

1.) Besteht für das Kind Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Neugeborenennachversicherung gem. MB/KK?

2.) Wenn ja, hat das Kind Anspruch auf Anwartschaft oder auf Versicherung im Volltarif?

3.) Zählt die Versicherung zu Anwartschaftszeiten als Versicherungszeit im Rahmen der 3-Monatsfrist?

Laut Auffassung des PKV Verbandes gilt der Versicherungsschutz in dem Zeitraum der Anwartschaft als wirksamer Zeitraum der 3Monatsfrist.

Denken Sie also auch an so einen Fall, wenn es um den Wechsel der Privaten Krankenversicherung und bestehender Schwangerschaft geht.

17.
September '09

Kindernachversicherung – wie kann und muss das Neugeborene versichert werden ?


In die Situation kommen jedes Jahr tausende von Menschen.

Das Glück wird war und ein Kind wird geboren. Solange beide Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert stellt sich die Frage nicht. Das Kind wird im Rahmen des Familienversicherung problemlos nachversichert, die Regelungen dazu finden Sie im §10 des Sozialgesetzbuches V. (LINK)

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist das etwas anders. Die genauen Vorgaben finden wir unter anderem in den Vertragsbedingungen der Krankenversicherung. Nachzulesen ist es genau unter §2:

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

Bei Adoptionen findet sich hier eine vergleichende Regelung, nur das hier ein Zuschlag bis zu 100% möglich ist. Diese Regelung findet bei Adoptionen nur dann Anwendung, wenn das Kind noch minderjährig ist. (§2, Abs. 3)

Was müssen Sie also tun?

Bedenken Sie das die Nachversicherung nur in den oben genannten Fristen möglich ist und auch nur bei dem Unternehmen wo bereits für die Eltern Versicherungsschutz besteht.

Melden Sie das Kind bei Ihrem Berater/ dem Versicherer oder einem anderen Berater rechtzeitig an, am besten erledigen Sie dieses gleich nach Geburt.

Einige Gesellschaften erlauben auch geringere Selbstbeteiligungen oder besseren Versicherungsschutz für das Kind.

Kann ich das Kind auch woanders versichern?

Ja, wenn die Gesellschaft es anbietet. Eine Übersicht finden Sie unter anderem hier im Downloadbereich. Hierbei sollten Sie dann vorher die Kriterien besprechen und sich Gedanken zum Umfang des Schutzes machen.  Dabei ist es wichtig zu bedenken, das eine Versicherung hier nur gegen Risikoprüfung nötig ist. Benötigt werden hier meist die Ergebnisse der U1 und U2 Untersuchung.

Diese Möglichkeit kann dann Sinn machen, wenn das Kind gesund ist und der Versicherungsschutz der Eltern vom Unternehmen oder dem Tarif nicht optimal ist, eine hohe Selbstbeteiligung aufweist oder Lücken in den Bedingungen nicht verändert werden können.

Und was passieren kann wenn der Vermittler keine Ahnung hat lesen Sie hier.

15.
Juli '09

Nachversicherung von Kindern in der PKV


Liebe Leser,

da hat man schon genug zu bedenken und nun kommt auch noch die Frage zur Krankenversicherung des gerade geborenen Wonneproppens.

Die Frage wo und wie das Kind zu versichern ist, ist ganz pauschal nicht zu beantworten. Dabei ist zunächst zu klären wie die Eltern versichert sind und wo das Kind versichert werden soll. Eine kleine Übersicht soll Ihnen eine Orientierungshilfe geben.

Grundsätzlich kann das Kind (bei unterschiedlicher Versicherung der Eltern) in der Privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. In der GKV stellt sich die Frage ob eine Familienversicherung (und somit beitragsfreie) möglich ist. Regelungen dazu finden wir im §10 SGB V. (Link) Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so ist für das Kind in der GKV ein Beitrag zu entrichten.

Soll das Kind in die (meist leistungsstärkere) private Krankenversicherung gilt folgendes:

- Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und weitere Zuschläge ist nur bei der Gesellschaft der Eltern möglich und in der Regel max. zu dem Schutz den einer der Eltern hat. Hier gibt es aber unterschiedliche Regelungen und mittlerweile Verbesserungen zur freien Wahl des Selbstbeteiligung oder des Versicherungsschutzes. Zu beachten sind hier die Fristen zur Nachversicherung, welche in §2 der MB KK geregelt ist.

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

- Ist eine Absicherung bei einer anderen Gesellschaft gewünscht, so muss zuerst geklärt werden ob diese Kinder überhaupt allein versichert. Ist dieses der Fall ist in jedem Fall ein Antrag mit Risikoprüfung zu stellen und die Gesellschaft wird aufgrund der darin enthaltenen Daten eine Annahmeentscheidung treffen. Da die Gesellschaften sich nicht gerade um alleinversicherte Kinder reißen, da dieses ein recht “teures” Klientel ist, ist eine Beratung durch einen Spezialisten durchaus sinnvoll.

Am besten diese erfolgt schon vor der Geburt, so das ggf. dann schnell entschieden und gehandelt werden kann. Welche Kriterien unter anderem beachtet werden müssen, lesen Sie hier oder hier in dem Fragebogen.