Artikel mit ‘Leistung’ getagged

03.
Juni '10

Berufsunfähigkeit eingetreten und der Versicherer bietet “Kulanzzahlung” an


In den letzten Wochen häufen sich anfragen, hauptsächlich betreffen diese zwei Versicherer aus dem Süden der Republik. Darin beschreiben die Anrufer das folgende Szenario:

Es ist aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ein Zustand der Berufsunfähigkeit eingetreten und dieses wurde dem Versicherer nachgewiesen. Nun stellt dieser seine (berechtigten) Rückfragen und kommt zunächst zu dem Entschluß, es bestünde KEINE Berufsunfähigkeit.

Da der Versicherer aber “so toll zu sein scheint” oder zumindest den Anschein erwecken möchte, bietet dieser dem Kunden eine Kulanzzahlung an.

Dabei wird ein Schreiben zugestellt, in welchem der Kunde die Annahme des Kulanzangebotes bestätigen soll und im Gegenzug meist auf die eine oder andere vertraglich garantierte Leistung verzichten soll. Da wird eine Dynamik aus dem Vertrag ausgeschlossen, eine Erhöhung aus der Vergangenheit rückgängig gemacht oder einfach ein entsprechendes Gegenangebot gemacht welches natürlich unter dem Betrag liegt, den der Kunde begehrt.

Die Kunden berichten übereinstimmend, dass Aussagen wie “nehmen Sie das doch jetzt, sonst bekommen Sie gar nichts” oder “wenn Sie das nicht annehmen, dauert es noch Jahre” getroffen wurden. Dieses ist meines Erachtens nicht nur unseriös, sondern insbesondere auch gänzlich unfair dem Kunden gegenüber, der über Jahr(zehnt)e seine Beiträge entrichtet hat.

Was können Sie in einem solchen Fall tun?

- Stellen Sie zunächst den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nie allein, sondern immer mit dem Arzt, Ihrem Berater oder einem spezialisierten Anwalt für Versicherungsrecht und/ oder Versicherungsberaters mit der Spezialisierung.

- Machen Sie keine Angaben telefonisch, sondern nur schriftlich und nachvollziehbar

- Wenn Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie nach und bitten um schriftliche Antwort

Kulanzangebote, Abfindungsangebote oder sonstige “gut aussehenden Zusagen” sollten Sie sorgfältig prüfen lassen und genau analysieren. Erst dann stellen sich oft Einschränkungen heraus, die nicht auf den ersten Blick sichtbar sind/ waren.

Sollten Sie noch keine Absicherung im Falle der Berufsunfähigkeit haben, so beachten Sie bei der Auswahl des richtigen Tarifs auch folgende Unterlagen:

Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeit

Fragebogen als pdf

Leitfaden zur Berufsunfähigkeit

20.
April '10

Logopädie in der Privaten Krankenversicherung


Neulich in einer Praxis unterhielten sich zwei Mütter und eine Logopädin über die Erstattung von Logopädiebehandlungen der beiden Söhne (5 und 6 Jahre alt). Dabei war der eine Sohn, nennen wir ihn Max, gesetzlich krankenversichert und der zweite, Moritz privat in der privaten Krankenversicherung des Vaters.

Zunächst sollte klar sein was Logopädie ist. Schauen wir uns hierbei einmal die Definition (Quelle: Wikipedia) an:

Das Interesse der Logopädie ist auf das konkrete Handeln (Vorbeugung, Beratung, Erfassung, Behandlung) gerichtet. Die Klientel umfasst alle Altersgruppen.

Im frühkindlichen Bereich überwiegen die Behandlungen von Störungen der Sprachentwicklung auf den sprachlichen Ebenen Wortschatz, Grammatik und Phonologie. Neben den expressiven Auffälligkeiten werden insbesondere auch Störungen des Sprachverständnisses behandelt. Während des Kindergartenalters und des Vorschulalters findet man gehäuft Probleme im Rahmen einer Sprachentwicklungsverzögerung bzw. -störung. Darunter fallen zum Beispiel Dysgrammatismus (Störungen des Satzbaus und Störungen der Wortflexion, also z. B. Anwenden des Plurals), Dyslalie (reine Artikulationsstörung), Auslassungen, Ersetzungen sowie Veränderungen einzelner Laute und Lautverbindungen (Phonologische Störung).

Logopäden behandeln außerdem Balbuties (Stottern), Poltern, ein myofunktionelles Muskelungleichgewicht und Stimmstörungen. Ebenso behandeln Logopäden Patienten mit Sprachstörungen nach einem Schlaganfall oder anderen neurologischen Beeinträchtigungen/Unfallfolgen (Aphasie), Sprechapraxie (Planung der Artikulationsbewegung ist gestört ohne Schädigung eines Fazialnerves), Dysarthrie (Ausführung von Artikulationsbewegungen ist gestört, auf Grund einer neurologischen Beeinträchtigung (zum Beispiel Beschädigung eines Nervs); besser Dysarthropneumophonie: da meist auch die Sprechatmung und/oder der Stimmklang betroffen ist) und Schluckstörungen. Neuerdings behandeln Logopäden auch immer häufiger Kinder im Schulalter, die aufgrund einer früheren Sprachentwicklungsstörung als Folgesymptomatik Schwierigkeiten beim Schriftspracherwerb entwickeln (Schriftspracherwerbsstörung oder früher auch Legasthenie, LRS, Dyslexie, Dysgrafie).

Die logopädischen Maßnahmen umfassen das Erstellen einer Diagnose, Beratung und die Therapie von Störungen des Sprachverständnisses, der gesprochenen und geschriebenen Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, der Mundfunktion, des Hörvermögens, des Schluckens und der Wahrnehmung. Darüber hinaus werden vor allem im Bereich der Stimme auch präventive Maßnahmen angeboten. Die regelmäßige und ausführliche Beratung der Angehörigen (Eltern/Partner/Kinder) gehört vor allem bei Kindern und bei schwergestörten Erwachsenen zum Tätigkeitsfeld, da nur so eine Veränderung der Kommunikationsfähigkeit im Alltag erreicht werden kann.

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt (GKV), insbesondere bei Kinder, die umfangreiche und ggf. langandauernde Therapie (fast) ohne große Beschränkungen. Laut Auskunft der Logopädin werden bei diesen Kindern mit so genannter “multipler Dyslalie” (das Kind kann also mehr als 2 Laute wie “S”, “Sch” etc. nicht richtig oder vollständig aussprechen, problemlos bis zu 100 Sitzungen gezahlt.

Eine generelle Aussage wie lange eine solche Behandlung dauert ist nicht zu treffen. Aus Erfahrung dieser Logopädin bedarf es aber schon 30-50 Sitzungen.

Nun gibt es jedoch private Krankenversicherer die in den Tarifen Leistungen für die Logopädie ausschließen oder diese nur erbringen wenn diese von Ärzten durchgeführt wird. Das passiert in der Praxis aber eben nicht, da es dafür ja die Logopäden gibt.

Doch über welche Kosten reden wir hier eigentlich?

Die Kosten sind zunächst nicht festgelegt und der Behandler vereinbart diese mit seinem (Privat-)Patienten. Jedoch kann als Orientierung die Beihilfevorschrift des Bundes mit den dort genannten Sätzen herangezogen werden. Auf Seite 47 heißt es hier:

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen

a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten = 31,70 EUR

b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten = 41,50 EUR

c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten = 52,20 EUR

Bei Kindern werden üblicherweise 45 Minuten angesetzt. Ausgehend von einem Mittelwert von 40 Sitzungen kommen hier schnell (inkl. Befunderhebung und weiteren Kosten) 1.700 – 2.000 EUR Kosten zusammen.

Bei Patienten nach einem Schlaganfall oder nach Unfällen ist das (wieder-)erlernen der Sprache deutlich aufwändiger und erfordert oftmals dreistellige Sitzungszahlen. Da sehen Sie schon, welches Kostenrisiko sich aus einem so kleinen Bestandteil der Bedingungen ergibt.

Dabei ist es mit völlig unverständlich, wie Kunden Tarife abschließen können, welche diese/ solche Leistungen nicht in Ihren Bedingungen enthalten haben oder es zumindest nicht ausdrücklich nennen und so “Interpretationsspielraum lassen” (Debeka PN/PNE z.Bps. aber auch Tarife vieler anderer Gesellschaften). Nur weil so ein Tarif einfach billig zu sein scheint, kann es im Leistungsfall schnell teuer werden. Beachten sollten Sie hierbei auch:

Sind Sie selbst in einem solchen Tarif und hat der Versicherer keine verbesserten Regelungen, so kann auch hier nur der identische (oder schlechtere) Schutz für das Neugeborene (ohne Risikoprüfung) abgeschlossen werden. Somit hat auch das Kind keine Leistungen.

Bedenken Sie dieses bitte bei der Auswahl des richtigen, für Sie passenden Krankenversicherungsschutzes.

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur privaten Krankenversicherung

Kriterienfragebogen als pdf

17.
März '10

Barcode Lesegerät für Blinde (Einkaufsfuchs) für GKV Patienten – und was zahlt die PKV?


So manches Mal wird ja die Private Krankenversicherung mit den Worten “immer besser als GKV” verkauft. Das dieses so nicht richtig ist habe ich bereits mehrfach beschrieben und belegt. Leider verlassen sich oftmals Versicherte darauf und lassen sich von vagen “Einsteigertarifen” oder Angeboten a la “59 EUR für Ihre PKV” täsuchen.

Ein gutes Beispiel für oben geschilderten Sachverhalt lässt sich am Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen (Az. L 4 KR 17/08) deutlich machen. Dabei ging es um den Streit zwischen einer gesetzlich versicherten Kundin und ihrer Krankenkasse (GKV). Die sehbehinderte Kundin, welche bereits einen Blindenstock und ein Blindenlesegerät besitzt, verlangte die Erstattung eines Barcodelesegerätes mit Sprachausgabe.

Damit ist es möglich, so die Klägerin, allein und ohne fremde Hilfe einkaufen zu gehen und bei der “häuslichen Vorratshaltung” zu erkennen, welche Lebensmittel zum Verbrauch anstehen.

Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dieses zunächst aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes ab. Das Gerät “helfe nur in besonderen Lebenssituationen” und die Kosten von ca. 2.500 EUR sind somit nicht erstattungsfähig.

Dieser Auffassung widersprach das niedersächsische Landessozialgericht , da die Klägerin “Anspruch auf eine Versorgung mit diesem Hilfsmittel habe, denn der (s.g.) Einkaufsfuchs diene der Wahrnehmung eines Grundbedüftnisses im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung.”

Doch wie wäre das nun in der PKV?

Generell werden in den Tarifen der privaten Krankenversicherung (PKV) die offenen und geschlossenen Hilfsmittelkatalogen unterschieden. Bei den so genannten geschlossenen Katalogen, welche in der Masse der Tarife enthalten sind, wird nur das bezahlt, was tatsächlich in den Bedingungen genannt ist. Hilfsmittel die dort nicht aufgeführt sind werden nicht erstattet. Auch Hilfsmittel die heute noch gar nicht bekannt sind, später aber noch entwickelt werden, sind so nicht erstattungsfähig.

Anders bei den so genannten offenen Hilfsmittelkatalogen. Dort ist es eben “offen” formuliert und es werden somit auch solche Hilfsmittel ersetzt die medizinisch nötig sind und vielleicht erst später entwickelt werden. Oftmals sind hier dann Zusätze wie “einfache Ausführung” oder “mittlere Preislage” enthalten, was auch bei solchen Katalogen zu Unstimmigkeiten führen kann.

Daher ist pauschal nicht zu sagen welche Art des Hilfsmittelkataloges nun “besser” ist. Entscheidend sind die Formulierungen und der umfang des unter Umständen geschlossenen oder halboffenen Kataloges. So können Sie sich unter einem halboffenen Katalog einen mit definierten Hilfsmitteln aber dem Zusatz “auch alle lebenserhaltenden Hilfsmittel” vorstellen.

Achten Sie daher bei der Auswahl der Privaten Krankenversicherung auf die Kriterien zum Versicherungsschutz.

12.
März '10

Leistungsdauer in der Berufsunfähigkeitsversicherung – wie lange muss, was kann?


Als Fortsetzung zu der Reihe von Blogbeiträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung geht es heute um die Dauer der Versicherung.

Grundsätzlich kann man diese bei Vertragsbeginn festlegen oder auch Modelle mit einer lebenslangen Rente wählen.

Dabei müssen unterschiedliche Begriffe zunächst geklärt werden:

Versicherungsdauer: bezeichnet die Dauer des Versicherungsschutzes. Innerhalb dieser Zeit “muss” der Versicherungsfall eingetreten sein, damit eine Rentenzahlungs-/ Leistungspflicht ausgelöst wird.

Leistungsdauer: bezeichnet, anders als die Versicherungsdauer nicht den Zeitraum bis zu dem Versicherungsschutz besteht, sondern den Termin bis zu welchem eine Rente-/ Leistung erbracht wird. Der Leistungsfall muss aber in der Versicherungsdauer eingetreten sein. So können diese Termine unterschiedlich sein. Versicherungsschutz bis 65, Rente bis zum 67. Lebensjahr zum Beispiel.

Beitragszahldauer: bezeichnet den Zeitraum in welchem Beitragspflicht besteht

Nachdem die Begriffe klar sind, stellt sich oft die Frage welche Zeiträume gewählt werden sollen.

Pauschal kann auch hier keine Empfehlung gegeben werden, da es von einer Reihe von Faktoren abhängig ist. Wie bereits im Artikel zur Rentenhöhe gesagt, sind individuelle Umstände zu berücksichtigen.

- Wie sieht die eigene Vermögenssituation aus

- Welchen Zeitraum kann ich durch eigene Mittel überbrücken?

- Ist eine vorherige Inanspruchnahme (mit Abschlägen) der gesetzlichen Rente möglich?

- Auf welches Endalter ist meine private Altersvorsorge ausgerichtet und kann diese vorzeitig genutzt werden?

- Gibt es (Immobilien-)kredite bis zu einem bestimmten Endalter?

- Ist mietfreies Wohnen sichergestellt (falls eigene Immobilie vorhanden) und ab wann?

Bedenken Sie bitte auch, das im Fall einer Berufsunfähigkeit genug Mittel übrig sein sollten, um die Altersvorsorge zu sichern. Oft wird bei der BU vergessen, das dann keine Beiträge mehr in die (gesetzliche wie auch private) Altersvorsorge gezahlt werden und somit ein sehr kleiner Anspruch dort nur besteht. Dieses führt zu einer großen, finanziellen Belastung nach der BU Rentenzahlung.

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien zur Berufsunfähigkeit

Leitfaden zur Berufsunfähigkeit

07.
Dezember '09

Pflichten bei einem Krankenhausaufenthalt


Sie müssen ins Krankenhaus? Das allein ist schon unschön aber haben Sie auch an die Fristen zur Meldung an Ihre Private Krankenversicherung gedacht?

Die Musterbedingungen für die Private Krankenversicherung sehen folgende Regelung vor:

§ 9 Obliegenheiten

(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.

Dabei wird nicht unterschieden ob diese planbar oder akut aufgetreten ist, auch nicht ob es sich um einen Notfall handelt.

Es gibt aber Gesellschaften die durch verbesserte Bedingungen darauf verzichten oder die Fristen verlängern. Generell gilt aber eine Pflicht zur Anzeige, die sonst zu Folgen führt.

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorge- schriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Ver- pflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 ge- nannten Obliegenheiten verletzt wird.

Was also tun?

1.) Besprechen Sie vorher bereits mit einem Angehörigen das dieser eine Meldung an die Krankenversicherung vornimmt.

2.) Sollten Sie in der Lage sein, so rufen Sie Ihren Makler oder Versicherer an und notieren Sie sich Zeit, Ansprechpartner und weitere Details zur Meldung

3.) Die Aufnahme im Krankenhaus und die Angabe der Daten der Versicherung ist als Meldung nicht ausreichend.

Eins vielleicht noch:

Wenn Sie Wahlleistungen wie das Zwei- oder Einbettzimmer und die Privat- Chefarztbehandlung versichert haben und nutzen möchte, so teilen Sie es bei der Aufnahme deutlich mit und bestehen auch darauf.

Nun wünsche ich Ihnen eine gesunde Zeit.