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Artikel mit ‘Kündigung’ getagged
25.
Februar '11
Oftmals stellt man erst später fest, der eine oder andere Abschluss diverser Versicherungen war doch nicht ganz so passend. Vielleicht war es ein Freund, ein guter Bekannter und “der wird schon nichts schlechtes empfehlen”. Erst viele Jahre später und oft um einige Erfahrungen reicher, stellt man mit Erschrecken fest, dass das abgeschlossene Produkt nicht den Erwartungen entspricht.
Gerade bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) ist hier genaues Hinsehen sehr wichtig. Anders als bei anderen Versicherungen gibt es hier keine halbe Rente, halbe Laufzeit oder ein “bisschen BU-Rente”. Dabei gehört die Absicherung der Arbeitskraft gegen Berufsunfähigkeit zu den wichtigsten Absicherungen überhaupt.
Wie merke ich, ob das Produkt gut oder schlecht ist?
Zunächst sollte eine entscheidende Frage geklärt werden: Die Rentenhöhe. Der Titel meines Blogbeitrages aus dem letzten Jahr “Richtige Rentenhöhe oder gar keine Berufsunfähigkeitsversicherung” beschreibt es sehr deutlich. Wenn die Rentenhöhe zu niedrig ist, dann können Sie es auch gleich bleiben lassen. Was nützen einige hundert Euro an Rente, um dann nicht einmal die laufenden Fixkosten zu decken.
Als nächsten Schritt schauen Sie einmal in die Bedingungen. Ist das Produkt (noch) zeitgemäß? Sind Punkte die Verweisung, befristetes Anerkenntnis, Anztanordungsklausel oder die Ausschlüsse bei Kriegsereignissen und auch Straßenverkehrsdelikten geregelt? Eine Gegenüberstellung von verschiedenen Formulierungen finden Sie in meinem Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Laden Sie sich die pdf Version einfach im Downloadbereich herunter.
Selbst eine schlechte Regelung reicht aus, um nach jahrzehntelanger Beitragszahlung dann doch keine Rente zu bekommen.
Was kann ich denn überhaupt noch tun?
Stellen Sie fest, dass das angeschlossene Produkt lückenhaft oder unpassend ist, so ist zunächst zu klären ob es ein neues, bedingungsgemäß besseres Produkt bei der gleichen Gesellschaft gibt. Dabei ist zu prüfen, ob eine Umstellung möglich ist und welche Mehrprämie hierfür aufzuwenden ist. Dabei kommt es auch darauf an, ob es sich um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) oder um eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Solo BU) handelt.
Eine Zusatzversicherung wie die “BUZ” ist immer an andere Bausteine, wie Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Risikoversicherungen gebunden und kann auch mit fondsgebundenen Produkten kombiniert werden. Unter bestimmten Bedingungen kann eine solche Kombination durchaus sinnvoll sein.
Fangen wir also mit der Kündigungsmöglichkeit für die Zusatzversicherung (BUZ) an. Die Nürnberger Lebensversicherung (Investment BU Comfort) schreibt zum Beispiel in Ihren Bedingungen:
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode schriftlich kündigen. Dabei werden Ihnen über den Kündigungstermin hinaus gezahlte Beiträge erstattet.
Was genau “Ihre” Versicherungsperiode” ist, ist von der Art der Beitragszahlung abhängig. Zahlen Sie ihre Beiträge monatlich, so ist die Versicherungsperiode der Monat, also ist eine Kündigung auch zum Ende des Monats möglich. Zahlen Sie aber jährlich, so endet die Versicherungsperiode entweder mit dem Versicherungsjahr oder mit dem Kalenderjahr.
Dabei müssen Sie noch überlegen, was mit dem “Rest” des Produktes passieren soll. Wollen Sie also nur den BUZ Teil (für den Schutz bei BU) ausschließen, oder den anderen Teil des Vertrages (Lebens-/ Rentenversicherung, Fondsanteil, Risikoversicherung) auch beenden? Dabei sind verschiedene Möglichkeiten gegeben. Der Beitrag kann sich durch den Ausschluss der BUZ entweder reduzieren oder auch gleich bleiben. Dann ist der Betrag, welcher in den Hauptvertrag fließt höher. Welche Variante für Sie die richtige ist, ob ein Rückkaufwert vorhanden ist oder eine Beitragsfreistellung als weitere Option in Frage kommt, sollten Sie mit Ihrem Berater sorgfältig besprechen.
Und wie kündige ich eine alleinstehende Berufsunfähigkeitsversicherung (Solo BU)?
Auch hier ein Beispiel aus den Bedingungen. Diesmal aus der Aachen Münchener Lebensversicherung. Dort heißt es:

Quelle: Aachen Münchener BU AVB
Daher gelten auch hier die gleichen Regeln wie oben bei der BUZ. Eine Beendigung ist in der regeln zum Monatsende möglich. Zahlen Sie jährlich, so müssen Sie auch hier bis zum Ende des Jahres oder dem Ablauf des Versicherungsjahres warten.
Was muss ich sonst noch bei einer Kündigung bedenken?
Auch hier gilt die klare Regelung, keine Kündigung ohne bestätigten, neuen Versicherungsschutz. Erst wenn der neue Versicherer gefunden ist, Bedingungen besprochen und der Antrag gestellt und angenommen ist, erst dann sollte das bestehende Produkt beendet werden.
Es besteht für den Versicherer kein Annahmezwang und keine Versicherungspflicht. Das bedeutet in der Praxis, das Unternehmen kann Sie aus verschiedenen Gründen ablehnen, Zuschläge verlangen oder Ausschlüsse zum Vertrag formulieren. Daher immer erst abwarten wie die Entscheidung aussieht, dann einen Antrag stellen und nach Annahme (Ausstellung der Police) den Vorvertrag beenden.
Für die Kündigung stehen Ihnen hier kostenfreie Formulare zur Verfügung.
Kündigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als pdf
oder Kündigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als doc
Weiterführende Informationen:
Kriterienfragebogen zur Berufsunfähigkeitsabsicherung
Leitfaden zur Berufsunfähigkeit
Auswahlkriterien
Blogbeiträge zum Thema Berufsunfähigkeit
Tags: Berufsunfähigkeit, BUV, BUZ, Kündigung, SBU
Veröffentlicht in Berufsunfähigkeit | 1 Kommentar »
03.
Januar '11
Bereits in einem vorherigen Artikel habe ich zu den Änderungen bei Kündigungsfristen für die Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geschrieben. Dabei ist jedoch noch die Frage ungeklärt, was passiert wenn sich der Status ändert?
Genau dieser Umstand tritt für viele angestellte Arbeitnehmer zum 01. 01. ein. Der Arbeitgeber meldet diese dann freiwillig versichert, da ja nun wieder ein Jahr Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) ausreicht.
Wahltarife sind daher mit einer Mindestbindungsfrist versehen. Das Sozialgesetzbuch V, genauer der Paragraph 53 regelt diese Frist. Diese beträgt je nach Art des Wahltarifs ein oder 3 Jahre.
Doch was passiert bei Statuswechsel?
Wird ein Angestellter nun zum 01. 01. 2011 freiwillig versichert, da dieser im Jahr 2010 und vorr. auch in 2011 die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet, so erlischt die Versicherungspflicht gem. §6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V.
§ 6 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
In diesen Fällen “endet die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in Anwendung des Abs. 4 a.a.O. i. Verbindung mit §190 Abs. 3 SGB V.” schreibt das Bundesversicherungsamt auf meine Anfrage.
(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Diese Erklärung ist aber nicht als Kündigung im Sinne des §175 Abs. 4 SGB V zu werten und somit sind die dortigen Fristen unbeachtlich, “so dass der Versicherte nicht bis zum Ablauf der Mindestbindungsfrist des §53 SGB V an die Krankenkasse gebunden ist” schrieb das Bundesversicherungsamt mir weiter.
Was ist aber, wenn nicht sofort, sondern “normal” gekündigt wird?
Wird dieses Sonderkündigungsrecht in den 2 Wochen nicht wahrgenommen, so läuft die gesetzliche Krankenkasse und somit auch der Wahltarif weiter. Dann gelten die 3 oder 1 Jahr dauernde Mindestbindungsfrist.
Was Sie tun können?
Wenn Sie in einem Wahltarif versichert sind und erstmalig zum 01. 01. freiwillig versichert werden, so denken Sie daran sich schon heute um den geeigneten Tarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu kümmern und nutzen Sie dafür die Auswahlkriterien und den Leitfaden zur PKV als Hilfsmittel. Nur dann ist es möglich und den Wahltarif zu verlassen.
Tags: GKV, Kündigung, PKV, Wahltarif, Wahltarife
Veröffentlicht in GKV, Krankenversicherung, Private KV | 7 Kommentare »
22.
November '10
Da haben Sie lange gegrübelt, ob Sie nun Ihre gesetzliche Krankenkasse (GKV) kündigen sollen. Lange haben Sie über den Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung gesessen und dann eine Entscheidung getroffen.
Doch was ist nun zu tun?
Was genau muss in so einer Kündigung enthalten sein, was darf man auf keinen Fall vergessen? Fragen über Fragen.
Damit Ihnen die Abwicklung einer solchen Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) leichter fällt, finden Sie hier einige (ausfüllbare) Musterformulare. Dabei sind diese sowohl als WORD (*.doc) Datei oder universell als pdf Formular zu nutzen. Laden Sie sich diese einfach auf Ihren Computer, füllen die dann aus und drucken diese.
Formular zur (ordentlichen) Kündigung der GKV bei PKV Wechsel als pdf / als WORD Dokument
Formular zur GKV Kündigung bei Erhebung eines Zusatzbeitrages (pdf) / als WORD Dokument
Sollten sie bereits privat krankenversichert sein, so kann auch hier unter bestimmten Umständen eine Kündigung nötig und sinnvoll sein. Diese sollte aber nie voreilig wegen einer Beitragsanpassung erfolgen, sondern nur dann, wenn der Versicherungsschutz nicht zu Ihrem Bedarf passt. Aber dazu auch hier die Formulare:
Kündigungsvordruck zur Kündigung der PKV zum Ablauf oder bei Beitragsanpassung als pdf
und auch hier wieder die Kündigung als Word Version
Bitte denken Sie auch eventuelle Zusatzversicherungen:
Falls eine Anwartschaft, Optionsversicherung oder Zusatzversicherung besteht, so ist eine Kündigung mit diesem Formular möglich:
Kündigung einer privaten Zusatz-/ Anwartschaftsversicherung als Vordruck in pdf Form
und auch hier als WORD Dokument.
Falls Sie diese Vordrucke weitergeben möchten, so können Sie einfach auf den Downloadbereich und auf die Rubrik “Kündigungsvordrucke” verlinken.
Tags: Formulare, GKV, Kündigung, Musterformular, PKV, Vordruck
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08.
Oktober '10
Bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gilt bekanntlich eine 18-monatige Bindungsfrist. Das bedeutet, eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) kann erst nach Ablauf von 18 Monaten gewechselt werden.
Grundlage für diese Frist, ist das Sozialgesetzbuch V. Der entsprechende Paragraph 175, Abs. 4 schreibt dazu:
(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben.
Diese Frist gilt somit nicht für freiwillig Versicherte, welche in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Auch wenn sich einige gesetzliche Krankenkassen darauf berufen- dagegen sollten Sie vorgehen.
Und wenn nun die GKV die Kündigung nicht akzeptiert? Was kann ich tun?
Informieren Sie die gesetzliche Krankenkasse schriftlich. Dabei bestehen Sie auf eine schriftliche Antwort, welche widerspruchsfähig sein soll. Gegen einen solchen, ablehnenden Bescheid können Sie vorgehen.
“Gegen die Ablehnung meiner Kündigung vom … erhebe ich hiermit Widerspruch. Ich beziehe mich dabei auf § 175 Abs. 4 Satz 8 SGB V, da keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründet werden soll. Ich bitte Sie um einen widerspruchsfähigen Bescheid.”
In den meisten Fällen erhalten Sie nach einem solchen Widerspruch eine entsprechende Bestätigung Ihrer Kündigung. Falls dieses nicht geschieht, können sie gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung sollte auf dem Bescheid enthalten sein.
Bitte beachten Sie aber, dass die Kündigung nur dann wirksam wird, wenn der Krankenkasse eine so genannte Folgeversicherungsbestätigung vorgelegt wird. Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht ist dieses unumgänglich. Reichen Sie diese Bestätigung nicht ein, so ist die Kündigung unwirksam und es muss erneut gekündigt werden. (mit neuer Kündigungsfrist).
Maßgabe hierfür ebenfalls der oben genannte Paragraph 175.
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Überstürzen sollten Sie die Entscheidung jedoch keinesfalls. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage hier und im Leitfaden zur Krankenversicherung.
Tags: GKV, Kündigung, Kündigungsbestätigung, PKV, Versicherungspflicht
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02.
August '10
Kaum ist die zweite Jahreshälfte angelaufen, schon häufen sich in den letzten Wochen wieder die PopUp Fenster auf Internetseiten. Hier wird oft ein schneller Wechsel der Privaten Krankenversicherung (PKV) versprochen und der schnelle Vergleich suggeriert. Dabei werden “lockende Angebote” mit möglichst viel Geldersparnis angeboten und natürlich nur die positiven Merkmale herausgestellt.
Bisher hielt ich das XING Netzwerk für eines der solideren Netzwerke. Nachdem aber dort Nutzer Fragen an die anderen Nutzer stellen können, geht so ein Unsinn auch dort weiter. Dabei musste ich letzte Woche eine “Frage” eines vermeintlichen Kollegen sehen, welcher genau auf den Zug “Jahresende, Ersparnis, PKV” aufgesprungen zu sein scheint.
T.G. fragt (20.07.2010 )
Wenn Sie die Möglichkeit hätten vor der kommenden Beitragsanpassung Ihren Tarif bei der Privaten Krankenversicherung in einem kurzen Telefonat mit denen aller 42 Gesellschaften zu vergleichen, gemäß Ihren Leistungsvorgaben, würden Sie für ein paar hundert Euro die 30min Zeit investieren?
(Hervorhebungen durch mich)
Da frage ich mich ernsthaft welchen Teil von diesem Unsinn man zuerst in Frage stellen soll. Das eine Beratung in so kurzer Zeit nicht gehen kann, hatte ich bereits in verschiedenen Blogbeiträgen erläutert. Wie bitte soll denn ein Laie in wenigen Minuten verstehen welche Leistungsbereiche es gibt, wie wichtig diese sind und wo die Bedeutung der einen oder anderen Auswahl liegt?
Wie soll ein Laie verstehen, dass ein einzelnes Wort in den Bedingungen die Leistung oder Einschränkung bedeutet und das wo er gar keine Kenntnis über die Auswirkungen hat und diese auch in 30 Minuten nicht bekommen kann?
In einem meiner Blogbeiträge in der letzten Woche ging es genau um eine solche Art von Beratung. Hier wurde in sogar weniger als 30 Minuten eine komplette PKV verkauft und hätte den Kunden definitiv im Leistungsfall deutlich fünfstellige Beträge gekostet.
Ich kann es gar nicht oft genug sagen. Tun Sie nichts ohne ausreichend überlegt zu haben. Auch wenn Ihnen Versicherungsbedingungen nicht unbedingt wie die tollste Bettlektüre vorkommen, lesen Sie Bedingungen, den Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung und die Auswahlkriterien in der PKV. Erst dann entscheiden Sie in Ruhe und wohl überlegt ob ein Wechsel Sinn macht.
Weitere Beiträge:
Kündigung der PKV wegen Beitragserhöhung
So schlimm kann Beratung in der PKV sein- leider
Tags: Krankenversicherung Jahreswechsel, Kündigung, PKV, Sonderkündigung, Wechsel
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