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	<title>Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge &#187; KT</title>
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		<title>Versicherer darf die Private Krankenversicherung trotz Versicherungspflicht kündigen &#8211; Urteile des BGH vom 07. 12. 2011, Az.: IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 11:00:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sven Hennig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[Grundsätzlich ist seit Einführung der Versicherungspflicht die Kündigung der Privaten Krankenversicherung ausgeschlossen. Damit wird verhindert, das jemand ohne Absicherung für den Krankenschutz dasteht. Diese Aussage gilt aber nicht immer, wie der Bundesgerichtshof mit zwei aktuellen Entscheidungen belegt. Geregelt ist die Pflicht zur Versicherung im §193 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Durch den §206 VVG, insbesondere Punkt (1) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich ist seit Einführung der <strong><a title="Versicherungspflicht und deren Erfüllung" href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/versicherungspflicht-und-deren-erfuellung/" target="_blank">Versicherungspflicht</a></strong> die Kündigung der Privaten Krankenversicherung ausgeschlossen. Damit wird verhindert, das jemand ohne Absicherung für den Krankenschutz dasteht. Diese Aussage gilt aber nicht immer, wie der Bundesgerichtshof mit zwei aktuellen Entscheidungen belegt.</p>
<p>Geregelt ist die Pflicht zur Versicherung im <strong><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html" target="_blank">§193 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)</a></strong>. Durch den <strong><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__206.html" target="_blank">§206 VVG</a></strong>, insbesondere Punkt (1) Satz 1 ist demnach eine Kündigung eines solchen Vertrages seitens des Versicherers ausgeschlossen. Dort heißt es genau:</p>
<blockquote><p>§ 206 Kündigung des Versicherers</p>
<p>(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.</p></blockquote>
<p><strong>Zwei Gründe hat jedoch der BGH hier gelten lassen</strong> und dem Versicherer die Beendigung des Versicherungsvertrages zugestanden. In dem ersten Verfahren (Az. <strong>IV ZR50/ 11</strong>, Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor) ging es um einen Abrechnungsbetrug von ca. 4.000 EUR. Der Pariert hatte 168 Medikamentenrechnungen eingereicht und diese jedoch nie bezogen. Der Versicherer erstattet diese, wodurch ihm ein Schaden von knapp 4.000 EUR entstand. Nicht nur eine Rückforderung wollte der Versicherer nun durchsetzen, sondern auch die Kündigung des Vertrages, denn das Vertrauensverhältnis sei zerstört.</p>
<p>Auch in dem anderen Fall (Az. IV 105/11) ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und auch hier sind die Richter der Auffassung, eine Beendigung müsse zulässig sein. Der Fall hier: der Versicherungsnehmer bezog Krankentagegeld und <strong>wurde von einem Außendienstmitarbeiter des Versicherers aufgesucht</strong>. Dieser hatte aber in seiner Wut nichts besseres zu tun, als den Mitarbeiter mit einem Bolzenschneider tätlich anzugreifen.</p>
<p>In beiden Fällen stützen sich die Richter auf den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__314.html" target="_blank">§ 314 BGB</a>. Hiernach ist eine Kündigung eines so genannten <strong>Dauerschuldverhältnisses</strong> aus &#8220;wichtigem Grund&#8221; möglich. Die Richter vertreten die Auffassung, der §206 VVG und das dortige Kündigungsverbot stehen dem nicht entgegen, da der Kunde auch weiterhin einen Antrag auf <strong><a title="Basistarif oder GKV – eine Informationsbroschüre" href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/basistarif-oder-gkv-eine-informationsbroschuere/" target="_blank">Basistarif</a></strong> bei einem anderen Unternehmen stellen und von diesem aufgenommen werden muss. Lediglich für die Pflegepflichtversicherung gilt dieses nicht, da hier kein einheitlicher Basistarif besteht.</p>
<p>Achten Sie also immer darauf, das Sie ihre vertraglichen Obliegenheiten erfüllen. Betrug und ggf. auch der <strong>reine Betrugsversuch können zur Kündigung der Privaten Krankenversicherung (PKV), des Krankentagegeldes</strong> oder allen Bausteinen führen.</p>
<p>Weitere Informationen zum Krankentagegeld:</p>
<p><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/das-pendelattest-krankschreibung-in-der-privaten-krankenversicherung-pkv/">Das Pendelattest – Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)</a></p>
<p><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/versicherer-verweigert-krankentagegeldzahlung-da-der-kunde-sich-nicht-zu-hause-aufhaelt/">Versicherer verweigert Krankentagegeldzahlung, da der Kunde sich nicht zu Hause aufhält</a></p>
<p><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankentagegeldversicherung-und-beendigung-bei-vermuteter-berufsunfaehigkeit-urteil-des-bundesgerichtshofes-bgh-iv-zr-16309/">Krankentagegeldversicherung und Beendigung bei “vermuteter” Berufsunfähigkeit – Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) IV ZR 163/09</a></p>
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		<title>Das Pendelattest &#8211; Krankschreibung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 06:37:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sven Hennig</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach dem Wechsel aus der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ändert sich so einiges. Da müssen Rezepte und Arztrechnungen beachtet werden und einige grundsätzliche Regeln beachtet werden. Ich hatte bereits unter dem Punkt &#8220;Nach dem Abschluss der PKV &#8211; Was zu beachten ist&#8221; einige dieser Bereiche aufgeführt. Ein wichtiger Punkt ist die Verfahrensweise bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Wechsel aus der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ändert sich so einiges. Da müssen Rezepte und Arztrechnungen beachtet werden und einige grundsätzliche Regeln beachtet werden. Ich hatte bereits unter dem Punkt &#8220;<strong><a href="http://www.online-pkv.de/144-0-Nach-dem-Abschluss.html" target="_blank">Nach dem Abschluss der PKV &#8211; Was zu beachten ist</a></strong>&#8221; einige dieser Bereiche aufgeführt.</p>
<p>Ein wichtiger Punkt ist die Verfahrensweise bei Krankschreibung, welcher leider auch vielen Ärzten so nicht geläufig ist und daher oft mal wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung führt. Daher hier einige grundsätzliche Hinweise zur Krankschreibung in der<strong> Privaten Krankenversicherung (PKV)</strong>. Dabei muss zunächst zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden werden. Generelle Voraussetzung zur Leistung aus der Krankentagegeldversicherung (KT) ist immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Einige Tarife bieten unter bestimmten Voraussetzungen im <strong><a title="Krankentagegeldversicherung: PKV verlangt Einkommensnachweis – darf diese das?" href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/pkv-verlangt-einkommensnachweis-darf-diese-das/" target="_blank">Anschluss auch bei Teilarbeitsunfähigkeit</a></strong> einige Leistungen, dieses ist aber nicht die Regel.</p>
<p><em><strong>Der Selbstständige (auch GmbH Geschäftsführer)</strong></em></p>
<p>Voraussetzung ist das bestehen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Selbstständige dürfen somit &#8220;in keiner Weise in der Lage sein&#8221;, ihren Beruf auszuüben. Auch aufsichtführende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeführt werden, da diese zum Verlust der &#8220;100%&#8221; führen und eine Einstellung des Krankentagegeldes bedeuten.</p>
<p>Melden müssen Sie eine bestehende Krankschreibung unbedingt bis zum Beginn der <strong>Karenzzeit</strong>. Also der Frist, ab wann das Krankengeld gezahlt wird. Dieses kann je nach Tarif eine, zwei, drei oder auch 6 Wochen sein. Auch spätere Karenzzeiten sind möglich. Für diese Meldung reicht erst einmal der formlose Hinweis an den Versicherer, das eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Wie es dann weiter geht, lesen Sie unten in diesem Artikel.</p>
<p><em><strong>Der Angestellte/ Arbeitnehmer</strong></em></p>
<p>Eine<strong> Meldung der Arbeitsunfähigkeit muss meist innerhalb der ersten 3 Tage bei dem Arbeitgeber</strong> erfolgen. Hier sind ggf. auch kürzere Fristen je nach Arbeits-/ Tarifvertrag möglich. Die ersten <strong>6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung</strong> des Krankengeldes. Dieses setzt aber den schriftlichen Nachweis voraus, welcher laufend erfolgen muss. Hierzu verwendet der Arzt den so genannten &#8220;gelben Schein&#8221;. Dieser enthält ein Exemplar für den Arbeitgeber (welcher keine Diagnose enthält) und einen für die (gesetzliche) Krankenkasse. Da Sie privat versichert sind, können Sie <strong>diesen Teil auch an die Private Krankenversicherung schicken</strong>, oder aber diese <strong>auch formlos informiere</strong>n. Für die Information empfehle ich immer die Schriftform, da nur diese einen entsprechenden Nachweis ermöglicht. (Fax, Einschreiben oder Telefonat mit schriftlicher Rückbestätigung). Auch hier muss die <strong>Meldung spätestens zum Ablauf der 6-wöchigen Karenzzeit</strong> erfolgen.</p>
<p><em><strong>Was passiert nun nach der Meldung an die Private Krankentagegeldversicherung?</strong></em></p>
<p>Bei<strong> Selbstständigen und Arbeitnehmern setzt nun eine gleiche Verfahrensweise</strong> ein. Nachdem die Meldung erfolgt ist, bekommen Sie Post von Ihrem Krankentategeldversicherer. Damit erhalten Sie einige Formulare, die zum einen Sie als Versicherter und zum anderen der behandelnde Arzt ausfüllen muss. Der &#8220;gelbe Schein&#8221; ist nun nicht mehr ausreichend und wird durch ein so genanntes &#8220;<strong>Pendelattest</strong>&#8221; ersetzt.</p>
<p>Den Namen bekommt das Formular daher, da dieses zwischen Arzt und Patient &#8220;hin und her <strong>pendelt</strong>&#8220;. Auf diesem Formular bestätigt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit und der Patient schickt es an den Versicherer. Dieser bestätigt wiederum die Auszahlung des Krankentagelden auf dem Formular und schickt es an den Versicherten zurück.</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/wp-content/uploads/2011/08/Pendelattest_Muster.png"><img class="aligncenter size-full wp-image-1864" title="Pendelattest_Muster" src="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/wp-content/uploads/2011/08/Pendelattest_Muster.png" alt="" width="527" height="743" /></a></p>
<p><strong>Vor der ersten Auszahlung</strong> sind aber noch die anderen <strong>Formulare auszufüllen</strong>. Hierin werden Fragen zur beruflichen Tätigkeit gestellt, ggf. Angaben zur Arbeitszeit und dem Arbeitsort abgefragt. Nur so kann der Versicherer beurteilen, ob die Diagnose der Erkrankung auch zu der Arbeitsunfähigkeit passt.</p>
<p>Ein kaufmännischer Job kann ggf. auch mit einem Gipsbein ausgeübt werden und führt nicht unbedingt zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Ist der Beruf jedoch vom Autofahren abhängig, kann das schon ganz anders aussehen. Daher sollten Sie diese Angaben so genau als möglich machen.</p>
<p>Sind alle Angaben gemacht und die Unterlagen bei dem Versicherer, so steht der Auszahlung des Krankentagegeldes nichts mehr im Wege. Dazu wandert das Attest nun immer zwischen Ihnen und der Versicherung hin und her. Zu beachten ist aber noch, eine <strong>Auszahlung erfolgt immer rückwirkend und immer nur bis zu dem Tag, andrem das Attest ausgestellt ist</strong>.</p>
<p>Auch wenn der Arzt Sie zum Beispiel heute &#8220;für die nächsten 2 Wochen&#8221; krankschreibt, erfolgt die Auszahlung zunächst nur bis heute. Bestätigt dieser dann in 2 Wochen, dass Sie die letzten beiden Wochen arbeitsunfähig waren, so erhalten Sie auch den Betrag der letzten zwei Wochen ausgezahlt.</p>
<p>Weiterhin ist es sehr wichtig darauf zu achten, eine so genannte &#8220;<strong>Schlussbescheinigung</strong>&#8221; einzureichen. Also die Bestätigung das der Patient wieder gesund ist. Sonst können Sie das restliche Krankengeld nicht erhalten.</p>
<p><strong>Was sonst noch zu beachten ist:</strong></p>
<p>1.) Der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung (ggf. auch der Arbeitgeberanteil) ist auch im Falle des Krankengeldbezuges weiter zu zahlen. Daher achten Sie unbedingt vorher auf die richtige Höhe des Krankengeldes. (<strong><a href="http://www.online-pkv.de/114-0-Krankentagegeld.html" target="_blank">Welche Höhe soll das Krankentagegeld haben</a></strong>?)</p>
<p>2.) Überprüfen Sie das Krankentagegeld mindestens einmal jährlich. (<strong><a title="Krankentagegeld- denken Sie an die Überprüfung der Höhe" href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankentagegeld-denken-sie-an-die-ueberpruefung-der-hoehe/" target="_blank">Überprüfung des Krankengeldes- Hinweise</a></strong>)</p>
<p>3.) Auch <strong>ein Krankenhausaufenthalt ersetzt nicht die Meldung an den Krankentagegeldversicherer</strong>. Selbst wenn Sie im Krankenhaus liegen, ist das Pendelattest auszufüllen. Nur weil Sie stationär aufgenommen sind, bedingt das keine automatische Zahlung des Krankentagegeldes. Es gibt aber Unternehmen, dort entfällt die Karenzzeit für Selbstständige und das Krankengeld beginnt schon mit dem ersten Tag des stationären Aufenthaltes.</p>
<p>4.) Bei (geplanten)<strong> Reha- oder Anschlußheilbehandlungen klären Sie bitte vor Beginn des Aufenthaltes die Weiterzahlung des Krankengeldes</strong>. Dieses ist nicht bei allen Unternehmen geregelt und kann zu einer Einstellung der Zahlung führen.</p>
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		<title>Versicherer verweigert Krankentagegeldzahlung, da der Kunde sich nicht zu Hause aufhält</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 08:25:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sven Hennig</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem Internetforum beschwerte sich heute ein Kunde einer privaten Krankenversicherung (PKV) darüber, dass der Private Krankentagegeldversicherer seine Zahlung auf Kranken(tage)geld eingestellt hat. Grund sei, so der Kunde weiter, er wohne vorübergehend nicht zu Hause, sondern an der Nordsee bei seiner Schwester. Um zu beurteilen, wer denn nun recht hat, schauen wir uns die gesetzlichen/ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Internetforum beschwerte sich heute ein Kunde einer privaten Krankenversicherung (PKV) darüber, dass der Private Krankentagegeldversicherer seine <strong>Zahlung auf Kranken(tage)geld</strong> eingestellt hat. Grund sei, so der Kunde weiter, er wohne <strong>vorübergehend</strong> nicht zu Hause, sondern an der Nordsee bei seiner Schwester. Um zu beurteilen, wer denn nun recht hat, schauen wir uns die gesetzlichen/ vertraglichen Grundlagen einmal genauer an.</p>
<p><strong><em>Wann wird Kranken(tage)geld überhaupt gezahlt?</em></strong></p>
<p>Nach Maßgabe der <strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/avb_mbkt_2009.pdf" target="_blank">Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MBKK)</a></strong>, welche Sie im <strong><a href="http://www.online-pkv.de/106-0-Versicherungsbedingungen.html" target="_blank">Downloadbereich</a></strong> kostenfrei laden können, schuldet der Versicherer ein versichertes Krankentagegeld, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist. Geregelt ist dieses im § 1 Abs. 3 MBKT 2009, dort heißt es:</p>
<blockquote><p>(3) <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person <strong>ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund </strong>vorübergehend <strong>in keiner Weise ausüben</strong> kann, sie auch nicht ausübt und <strong>keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht</strong>.</p></blockquote>
<p>Es ist somit nicht ausreichend, wenn jemand nur einige Stunden nicht arbeiten darf oder soll. Nur wenn eine komplette, also 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, so besteht für den Versicherer Leistungspflicht.</p>
<p>Dazu kommen weitere Voraussetzungen aus dem gleichen Paragraphen. Dort wird weiter festgehalten:</p>
<blockquote><p>(6) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf <strong>Deutschland</strong>.</p></blockquote>
<p>Gerade Personen die viel unterwegs sind oder grenznah wohnen, sollten sich genau zu diesem Punkt Gedanken machen. Es gibt Tarife und Unternehmen, welche Ihre Bedingungen hier verbessert haben, somit den Versicherungsschutz/ Geltungsbereich erweitert. Auch für die Fälle, in denen zum Beispiel im Urlaub eine Erkrankung eintritt finden sich entsprechende Regelungen in den Musterbedingungen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um das <strong>europäische oder außereuropäische Ausland </strong>handelt.</p>
<blockquote><p>(7) Bei einem <strong>vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland</strong> wird für<strong> im Ausland akut eingetretene</strong> Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer <strong>medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung</strong> in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland <strong>können</strong> besondere Vereinbarungen getroffen werden.</p></blockquote>
<p>Gemäß den Musterbedingungen ist es demnach so, dass das Krankentagegeld nur bei einem Krankenhausaufenthalt gezahlt wird. Dieses hat einen gewissen Schutzzweck für die Versichertengemeinschaft. Wer will schon einen &#8220;verlängerten&#8221; Urlaub auf Krankenschein bezahlen? Hier verbessern einige Unternehmen aber ihre Bedingungen ebenfalls, zum Beispiel durch en Verzicht auf das Wort &#8220;öffentlich&#8221; oder den Einschluss von bereits bestehenden Erkrankungen bei Reiseantritt. Problematisch wird es jedoch für das außereuropäische Ausland,, zumindest wenn hier keine Vereinbarung getroffen wird. Und &#8220;können&#8221; heißt ja nicht &#8220;müssen&#8221;.</p>
<p><strong><em>Wie kommt es nun zu der Leistungsverweigerung im o.g. Fall?</em></strong></p>
<p>Der Versicherer erlangte in diesem Fall durch deinen Besuch Kenntnis darüber, dass der Kunde sich nicht zu Hause aufhielt und berief sich auf die entsprechenden Aussagen in den Versicherungsbedingungen. Dort finden wir im §5 folgende Einschränkung:</p>
<blockquote><p>(1) <strong>Keine Leistungspflicht</strong> besteht bei Arbeitsunfähigkeit</p>
<p>f) <strong>wenn</strong> sich die versicherte <strong>Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält</strong>, es sei denn, dass sie sich – unbeschadet des Absatzes 2 – in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). <strong>Wird die versicherte Person</strong> in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, <strong>solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt</strong>;</p></blockquote>
<p>Der Versicherer war und ist hier somit im Recht. Voraussetzung für eine Leistung ist die Anwesenheit am &#8220;gewöhnlichen Aufenthalt&#8221;. Dabei ist es nicht möglich, wie in diesem Fall, bei der Schwester an der See zu wohnen oder sich anderweitig (außer in Krankenhäuser) aufzuhalten. Sinn dieser Einschränkung ist auch hier die 1.) fehlende Kontrollmöglichkeit des Unternehmens und 2.) die Frage, hier keinen Urlaub zahlen zu wollen.</p>
<p>Dennoch gibt es Erkrankungsbilder, für die dieses sinnvoll wäre. Bei Atemwegserkrankungen oder auch Hauterkrankungen kann Meerluft durchaus hilfreich sein. Begeben Sie sich aber <strong>ohne Zustimmung</strong> (ohne schriftliche) des Versicherers dorthin, so <strong>verwirken Sie Ihren Anspruch auf Krankentagegeld</strong>. Auch wenn Sie sich woanders aufhalten und dort erkranken, so müssen Sie <strong>schnellstmöglich zurückkehren</strong>. Nur wenn dieses aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, nur dann bleibt der Anspruch bestehen und Sie erhalten Krankengeld.</p>
<p><strong><em>Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?</em></strong></p>
<p>Ja. Es gibt Unternehmen, welche sich in den Bedingungen hier <strong>zu besseren Regelungen verpflichtet </strong>haben. So ist es nach den neusten Änderungen unter anderem im Krankentagegeld der <strong><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/hallesche-krankenversicherung-mit-verbesserungen-bedingungsaenderungen-in-den-allgemeinen-versicherungsbedingungen-avb/" target="_blank">Halleschen Krankenversicherung </a></strong>möglich, sich in Deutschland anderweitig aufzuhalten, wenn dem Versicherer dieses <strong>in Textform mitgeteilt worden ist.</strong> Damit sollen genau solche Fälle ermöglicht werden, welche die Genesung eben Fördern oder es für den Erkrankten einfacher machen, da dieser zum Beispiel nicht allein zu Hause ist.</p>
<p><strong><em>Was kann ich tun, wenn mein Versicherer das nicht anbietet?</em></strong></p>
<p>Ändern lassen sich die Bedingungen nicht und auch individuelle Zusätze sind nicht möglich. Lässt es der Gesundheitszustand zu und macht es wirtschaftlich auch wegen des Eintrittsalters (noch) Sinn, so können Sie überprüfen, ob eine Trennung von Krankenversicherung und Krankentaggeldversicherung (KT) möglich ist. Dabei bleibt die Krankenvollversicherung so wie sie ist, das Krankentagegeld kann bei einem anderen Unternehmen neu versichert werden. Dabei ist jedoch nicht jedes Unternehmen gewillt und in der Lage, denn viele bieten das Krankentagegeld nicht &#8220;solo&#8221; (also ohne dort bestehende Krankenversicherung&#8221; an. Jedoch sollte dieses allein auch kein Kriterium sein, denn auch hier sind viele<strong><a href="http://www.online-pkv.de/28-0-Auswahlkriterien.html" target="_blank"> Auswahlkriterien</a></strong> zu beachten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kranken(tage)geld bei Erkrankung eines Kindes nun auch in der Privaten Krankenversicherung (PKV) möglich?!</title>
		<link>http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankentagegeld-bei-erkrankung-eines-kindes-nun-auch-in-der-privaten-krankenversicherung-pkv-moeglich/</link>
		<comments>http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankentagegeld-bei-erkrankung-eines-kindes-nun-auch-in-der-privaten-krankenversicherung-pkv-moeglich/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 07:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sven Hennig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Private KV]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Krankentagegeld]]></category>
		<category><![CDATA[KT]]></category>
		<category><![CDATA[KTG]]></category>
		<category><![CDATA[Signal]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem anderen Blogbeitrag hatte ich bereits zu der Frage der &#8220;Krankentagegeldzahlung bei Erkrankung eines Kindes&#8221; und dem damit entstehenden Problem in der Privaten Krankenversicherung (PKV) berichtet. Wenn Ihnen jemand (von Verkäufern die keine Ahnung haben oft genutzt) erzählen will, &#8220;PKV ist immer besser als GKV&#8220;, so konnten Sie bisher ganz einfach den Gegenbeweis antreten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem anderen Blogbeitrag hatte ich bereits zu der Frage der &#8220;<strong><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankengeld-bei-krankheit-eines-kindes-in-der-pkv/" target="_blank">Krankentagegeldzahlung bei Erkrankung eines Kindes</a></strong>&#8221; und dem damit entstehenden Problem in der Privaten Krankenversicherung (PKV) berichtet.</p>
<p>Wenn Ihnen jemand (von Verkäufern die keine Ahnung haben oft genutzt) erzählen will, &#8220;<strong>PKV ist immer besser als GKV</strong>&#8220;, so konnten Sie bisher ganz einfach den Gegenbeweis antreten. Eine einfache Frage nach der <strong>Krankengeldzahlung bei der Erkrankung ihres Kindes</strong> und schon war das Thema &#8220;immer besser als GKV&#8221; erledigt.</p>
<p>Sind Sie in der <strong>gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)</strong> versichert, so wird Ihnen ein Krankengeld auch dann gezahlt, wenn nicht Sie selbst, sondern ihr Kind erkrankt ist und Sie daher nicht arbeiten können. Grundlage für diese Zahlung ist der <strong><a href="http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__45.html" target="_blank">Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V</a></strong>.  Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes</p>
<p>(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es <strong>nach ärztlichem Zeugnis erforderlich</strong> ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann <strong><span style="text-decoration: underline;">und</span> das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet</strong> hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.</p>
<p>(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr <strong>für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage</strong>, für <strong>alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage</strong>. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.</p></blockquote>
<p>Einen solchen Anspruch gibt es in dieser Form in der Privaten Krankentagegeldversicherung nicht. Gemäß den <strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/avb_mbkt_2009.pdf" target="_blank">Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT)</a></strong> muss eine Erkrankung des Versicherten selbst vorliegen, welche zu 100% zu Arbeitsunfähigkeit führt. Daher haben privat Krankenversicherte Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, nicht aber auf Krankentagegeldzahlung.</p>
<p>Dieses möchte die <strong>SIGNAL KRANKENVERSICHERUNG</strong> nun ändern. Mit ihrem neuen <strong>Tarif ESP &#8211; VA 43</strong> ändert die Signal die gängige Praxis und bietet nun eine <strong>Absicherung für Erkrankung des Kindes</strong> an.</p>
<p>In die Tarifbedingungen wurden weitestgehend die Formulierungen aus dem oben zitierten Paragraphen des Sozialgesetzbuches V übernommen. Dort heißt es nun:</p>
<div id="attachment_1385" class="wp-caption aligncenter" style="width: 423px"><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/wp-content/uploads/2011/02/Bildschirmfoto-2011-02-28-um-22.42.31.png"><img class="size-full wp-image-1385 " title="Signal " src="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/wp-content/uploads/2011/02/Bildschirmfoto-2011-02-28-um-22.42.31.png" alt="Signal Kinderkrankengeld, Auszug Teil III" width="413" height="174" /></a><p class="wp-caption-text">Auszug Teil III, Bedingungen Signal </p></div>
<p>Damit stellt der Versicherer <strong>die privat Versicherten Arbeitnehmer in diesem Punkt der GKV Versorgung gleich</strong>. Auch hier gelten gleiche Voraussetzungen wie für den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer.</p>
<p><strong>In welcher Höhe kann das Krankengeld abgeschlossen werden?</strong></p>
<p>Das Krankentagegeld muss eine angemessene Höhe haben. In den Versicherungsbedingungen der Signal finden wir die Regelungen zur Kürzung mit Hinweis auf §4 Abs. 2 Teil II MB/KT Signal Iduna. Dort sind die Regelungen zur Herabsetzung des Krankengeldes bei Überversicherung geregelt. Ein Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Zahlungen das Nettoeinkommen nicht übersteigen.</p>
<p><strong>Wo ist der Haken?</strong></p>
<p>Das Krankentagegeld kann leider nicht solo abgeschlossen werden. Zwingende Voraussetzung ist das bestehen einer Kranken(voll)versicherung bei der Signal Iduna.</p>
<p><strong>Auch für das Kind muss eine Krankenvollversicherung bei dem Versicherer (Signal) bestehen</strong>. Damit ist die Versicherungsmöglichkeit schon stark eingeschränkt. Genau heißt es:</p>
<div id="attachment_1386" class="wp-caption aligncenter" style="width: 436px"><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/wp-content/uploads/2011/02/Bildschirmfoto-2011-02-28-um-22.48.43.png"><img class="size-full wp-image-1386 " title="Signal_2" src="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/wp-content/uploads/2011/02/Bildschirmfoto-2011-02-28-um-22.48.43.png" alt="Signal AVB KT, Auszug" width="426" height="74" /></a><p class="wp-caption-text">Auszug Teil III, Bedingungen Signal </p></div>
<p>Eine Krankenversicherung sollte aber keinesfalls deswegen abgeschlossen werden, weil der Versicherer nun gerade ein passendes Krankengeld im Angebot hat. Auch Einschränkungen in den weiteren Formulierungen des Teil III der Bedingungen sollten beachtet werden. Das sind zum Beispiel:</p>
<blockquote><p>- Beendigungsmöglichkeiten bei Berufsunfähigkeit</p>
<p>- Fortsetzung des Vertrages bei Versicherungspflicht</p>
<p>- Geltungsbereich</p>
<p>- Anrechenbarkeit von sonstigen Einkommen</p>
<p>- versicherbare Höhe des Krankengeldes</p></blockquote>
<p><strong>Endet der Vertrag aus der Vollversicherung</strong>, weil zum Beispiel <strong>Versicherungspflicht</strong> in er GKV wegen Arbeitslosigkeit, sinkendem Einkommen oder sonstigen Voraussetzungen eintritt,<strong> oder wird der Versicherte selbstständig tätig wird</strong>, so muss der Tarif geändert werden. Der <strong>Krankentagegeldtarif ESP-VS für Selbstständige</strong> enthält das <strong>Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes dann leider nicht mehr</strong>.</p>
<p><strong>Bevor Sie sich also für einen Tarif, einen Versicherer und ein Produkt für die kommenden Jahrzehnte entscheiden</strong>, nehmen Sie sich ausreichend Zeit. Dabei studieren Sie nicht nur die Prospekte, sondern insbesondere die Bedingungen und bedenken Ihre- für Sie wichtigen- Kriterien.</p>
<p><strong>Dabei helfen Ihnen vielleicht folgende Unterlagen:</strong></p>
<p><strong><a href="http://www.online-pkv.de/28-0-Auswahlkriterien.html" target="_blank">Auswahlkriterien für die passende Krankenversicherun</a></strong>g</p>
<p><strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/leitfaden_pkv.pdf" target="_blank">Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung</a></strong></p>
<p><strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/formular_kv_kriterienfragebogen.pdf" target="_blank">Kriterienfragebogen zur PKV</a></strong></p>
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		<title>Anpassungsbedarf in der Privaten Krankentagegeldversicherung</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 07:47:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sven Hennig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Private KV]]></category>
		<category><![CDATA[Anpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Krankentagegeld]]></category>
		<category><![CDATA[KT]]></category>
		<category><![CDATA[KTG]]></category>

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		<description><![CDATA[Alle Jahre wieder nähern wir uns langsam aber sicher dem Jahresende. Auch wenn es noch einige Wochen bis zum Silvesterabend sind, schon jetzt ist es Zeit, sich Gedanken zum Krankentagegeld zu machen. Ja, Gedanken zum Krankentagegeld (KT). Wieso? Genau diese Frage wird oft gestellt, denn meist herrscht die Vorstellung &#8220;Einmal abgeschlossen, dann passt das schon&#8221;. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Alle Jahre wieder nähern wir uns langsam aber sicher dem Jahresende. Auch wenn es noch einige Wochen bis zum Silvesterabend sind, schon jetzt ist es Zeit, <strong><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/anpassung-des-krankengeldes-denken-sie-daran/" target="_blank">sich Gedanken zum Krankentagegeld zu machen</a></strong>.</p>
<p>Ja, Gedanken zum <strong><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankentagegeld-krankenhaustagegeld-pflegetagegeld-und-was-es-sonst-noch-so-gibt/" target="_blank">Krankentagegeld (KT)</a></strong>. Wieso?</p>
<p>Genau diese Frage wird oft gestellt, denn meist herrscht die Vorstellung &#8220;Einmal abgeschlossen, dann passt das schon&#8221;.</p>
<p>Krankentaggeld bringt nur dann eine wirkliche Entlastung im Falle einer andauernden <strong><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/berufsunfaehigkeit-invaliditaet-arbeitsunfaehigkeit/" target="_blank">Arbeitsunfähigkeit</a></strong>, wenn es in der optimalen Höhe nicht nur abgeschlossen, sondern auch aktuell gehalten wird.</p>
<p>Zuerst machen Sie sich Gedanken über die <strong><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/unterschiede-beim-krankentagegeld-fuer-gesetzlich-und-privat-krankenversicherte/" target="_blank">Unterschiede zwischen dem Krankentagegeld</a></strong> in der <strong>gesetzlichen Krankenkasse (GKV)</strong> und einer entsprechenden Absicherung in der <strong>Privaten Krankentagegeldversicherung (PKV KT)</strong>. Gesetzlich Versicherte haben hier durchaus große Finanzielle Lücken gegenüber dem Nettoeinkommen zu verzeichnen. Auch wenn eine normale Antragstellung nicht möglich ist, ist bei einigen Anbietern ein Krankentagegeld ohne Gesundheitsprüfung möglich.</p>
<p>Sind Sie bereits privat krankenversichert, so klären Sie bitte die folgenden Punkte.</p>
<p>1.) Wie hoch war Ihr Jahreseinkommen (Brutto und Netto) im Vorjahr (2009)</p>
<p>2.) Wie hoch wird es (vorr.) im Jahr 2010 sein?</p>
<p>Dann berechnen Sie bitte einmal das, für Sie individuell passende, Krankentagegeld. Dazu benötigen Sie neben dem Einkommens- auch Ausgabenzahlen. Bedenken Sie bitte dabei die Kosten für die <strong>private Krankenversicherung</strong> (inkl. des derzeit vom Arbeitgeber getragenen Betrages), der <strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/leitfaden_bu.pdf" target="_blank">Berufsunfähigkeitsabsicherung</a>, </strong>aller <strong>laufenden Ausgaben</strong> und einer angemessenen <strong>Altersvorsorge</strong>.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zur Berechnung des Krankentagegeldes</strong> finden Sie in dem Menüpunkt <strong><a href="http://www.online-pkv.de/114-0-Krankentagegeld.html" target="_blank">&#8220;Krankentagegeld- wie der Bedarf berechnet wird&#8221;</a></strong></p>
<p>Nachdem Sie nun ermitteln konnten, welcher Betrag pro Kalendertag nötig ist, werfen Sie einen Blick in Ihre Police und <strong>vergleichen</strong> den Betrag <strong>mit dem versicherten Krankentagegeld (KT)</strong>. Ob eine Anpassung nun ohne Gesundheitsprüfung oder nur mit einem neuen (Änderungs-)Antrag möglich ist, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Eine mögliche Bedingungsaussage ist diese:</p>
<blockquote><p><strong>Erhöht sich das berufliche Nettoeinkommen</strong> oder <strong>verkürzt sich</strong> bei einem Arbeitnehmer der <strong>Entgeltfortzahlungszeitraum</strong>, nimmt der Versicherer Anträge auf eine entsprechende Erhöhung des Krankentagegeldes oder eine entsprechende Abkürzung der Karenzzeit <strong>ohne erneute Risikoprüfung an</strong>, wenn sie <strong>innerhalb von 2 Monaten nach Änderung</strong> der Umstände zum nächsten Monatsersten gestellt werden.</p></blockquote>
<p>Eine andere Bedingungsaussage nun hier:</p>
<blockquote><p>Der &#8230;. bietet den Versicherungsnehmern eine <strong>Anpassung des vereinbarten Krankentagegeldes</strong> an, <span style="text-decoration: underline;">wenn</span> sich seit der letzten Anpassung die <strong>durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte der Arbeiter und Angestellten</strong> um <strong>mehr als 10 % verändert haben</strong>. Für diese Anpassung entfallen erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten. Bestehende Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.</p></blockquote>
<p>Letztere Lösung ist natürlich <strong>schlechter</strong>, da diese an die <strong>allgemeine Einkommenssteigerung</strong> (und dann auch noch mind. 10%) gekoppelt ist. Dabei ist die persönliche Situation nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>Auch ist zu klären, was überhaupt das <strong>Nettoeinkommen</strong> ist. Auch hierbei gibt es in den <strong><a href="http://www.online-pkv.de/106-0-Versicherungsbedingungen.html" target="_blank">Versicherungsbedingungen</a></strong> unterschiedlichste Lösungen. Nur eine sei hier beispielhaft aufgezählt:</p>
<blockquote><p>Das versicherbare <strong>Nettoeinkommen</strong> berechnet sich wie folgt:</p>
<p>Bei <strong>Selbstständigen und Freiberuflern</strong>: Einnahmen aus Berufstätigkeit abzüglich Wareneinsatz, Betriebsausgaben, Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätsbeitrag.</p>
<p>Bei <strong>Arbeitnehmern</strong>: 80% des Jahresbruttoeinkommens inkl. Sonderzahlungen.</p>
<p>Bei niedergelassenen <strong>Medizinern/Zahnärzten</strong>: 70% der Praxis-/Honorareinnahmen.</p></blockquote>
<p>Nun haben Sie alle nötigen Informationen zusammen und <strong><a href="http://www.online-pkv.de/6-0-Kontakt.html" target="_blank">kontaktieren bitte Ihren Versicherer oder Ihren Berater</a></strong> um die Anpassung vorzunehmen.</p>
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