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Artikel mit ‘KT BU Übergang’ getagged
10.
Dezember '10
Es sollte ein Punkt in jeder Beratung zur privaten Krankenversicherung (PKV) sein und auch jeder gesetzlich Krankenversicherte (GKV) sollte sich dringend Gedanken über eine entsprechende Absicherung bei Berufsunfähigkeit machen.
Häufigstes Problem in diesem Zusammenhang ist die Einstellung des Krankentagegeldes bei “Behauptung der bestehenden Berufsunfähigkeit” durch den Versicherer. Dabei führt es in vielen Fällen zu Streitigkeiten darüber, ob nun tatsächlich ein Zustand der Berufsunfähigkeit vorhanden ist. Das Krankentagegeld wird bedingungsgemäß als Einkommensersatz bei Arbeitsunfähigkeit geleistet. Diese Einstellung des Kranken(tage)geldes begründet sich in den Musterbedingungen für die Krankentaggeldversicherung (MB/KK). Im §15 heißt es:
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. In dem Verfahren IV ZR 163/09 beschäftigen sich die Zuständigen Richter u.a. mit der Beendigung einer Krankentagegeldversicherung bei Berufsunfähigkeit.
Spannend und beachtenswert ist die Argumentation des Senats, welcher klarstellt, dass es keine pauschale Beendigung geben kann. Es geht vielmehr um einen Zustand (Erwerbsunfähigkeit), für den der Fortbestand aus sachkundiger Sicht für nicht absehbare Zeit prognostiziert wird. Dieser (Zustand) ist jedoch typischerweise nicht auch als endgültig oder unveränderlich zu beurteilen. Eine ins Gewicht fallende und zu irgendeinem späteren Zeitpunkt stattfindende Besserung lässt sich- so der Bundesgerichtshof- weder zuverlässig vorhersagen noch ausschließen.
Die Prognosen können nur für den speziellen Einzelfall gestellt werden und sind abhängig von den individuellen Umständen. Dazu gehören neben dem Alter des Versicherten auch die Art- und Schwere der Verletzung und die Anforderungen an die, zuletzt ausgeübte, Tätigkeit.
Die Richter am BGH argumentieren weiterhin, das das Merkmal “nach medizinischem Befund” den Maßstab vorgibt. Daher hat eine Beurteilung objektiv durch Einholung eines neutralen (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens und unter Einbeziehung aller verfügbaren medizinischen Unterlagen zu erfolgen.
Eine weitere Passage aus der Urteilsbegründung ist sicher interessant und schafft weitere Rechtssicherheit. Unter der Rd. Nr. 15 führt der BGH aus:
Ein Rentenbezug wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Krankentagegeld indes nicht in jedem Fall aus, sondern nur, wenn er als Beendigungsgrund in den Bedingungen der Krankentagegeldversicherung ausdrücklich vorgesehen ist (Senatsurteil vom 5. Februar 1997 – IV ZR 67/96 – VersR 1997, 481 unter 2 b)
und unter Rd. Nr. 18 weiter:
Die Berufsunfähigkeit schließt in einer Krankentagegeldversicherung, der die MB/KT zugrunde liegen, die Arbeitsunfähigkeit – als Minus – nicht denknotwendig ein, denn nach den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen sind Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit in ihren Voraussetzungen nicht deckungsgleich.
Unterschieden werden müssen auch die unterschiedlichen Beweislasten bei den verschiedenen Zuständen.
Dabei ist es grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, also Eintritt und Fortbestand der Voraussetzungen des § 1 (3) MB/KT, soweit er vom Versicherer mit dieser Begründung Versicherungsleistungen begehrt (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2000 – IV ZR 110/99 – VersR 2000, 841 unter II 1).
bei der Berufsunfähigkeit ist hingegen der Versicherer beweisbelastet. Auch hier ist eine ärztliche Bescheinigung oder ein Befund nicht ausreichend. Vielmehr ist nur ein (neutrales/ gerichtliches) Sachverständigengutachten geeignet, eine solche Feststellung zu treffen.
Das Urteil stellt in deutlichen Worten die Rechtspositionen der einzelnen Beteiligten klar und definiert zudem die entsprechenden Begriffe sorgfältig.
Ausschließen lassen sich solche Streitigkeiten sicher nie, jedoch ist durch die Vereinbarung von “klaren und sauberen” Vertragsbedingungen eine Eindämmung solcher “Auslegungen” durchaus möglich.
Das Urteil IV ZR 163/09 steht Ihnen im Downloadbereich oder auf den Internetseiten des BGH zum Download zur Verfügung.
Tags: Berufsunfähigkeit, IV ZR 163/09, Krankentagegeld, KT BU Übergang
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05.
August '10
und das passiert hunderte Male im Jahr.
Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt werden welche Voraussetzungen von wem und wie zu erfüllen sind. Tritt bei einem Versicherten in der privaten Krankentagegeldversicherung (PKV KT) eine Arbeitsunfähigkeit ein, so sollten zunächst die Begriffe geklärt werden. Handelt es sich tatsächlich um eine Arbeitsunfähigkeit oder ist der Versicherte im Zustand der Berufsunfähigkeit?
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Zahlung des versicherten Krankentaggeldes (nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit). Bei Angestellten ist es frühestens nach 6 Wochen der Fall, solange zahlt der Arbeitgeber die so genannte Lohnfortzahlung weiter. Nach Ablauf dieser Frist beginnt der Private Krankenversicherer zu leisten und zahlt kalendertäglich das vereinbarte Krankengeld.
Diese Zahlung erfolgt generell erst einmal (anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wo dieses auf 78 Wochen begrenzt ist) unbegrenzt, solange Arbeitsunfähigkeit besteht. Dennoch gibt es auch hier Gründe, bei denen der Versicherer die Zahlung (einstweilen) einstellen kann. Einer dieser Gründe findet sich im §15 der Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung (MB KT):
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
Das bedeutet in der Praxis also folgendes: Behauptet der Versicherer den Eintritt der Berufsunfähigkeit, so stellt dieser die Leistung nach den Bedingungen ein und zahlt nach Ablauf dieser Zeit kein Krankentagegeld mehr. Problematisch wird dieses dann, wenn nicht klar ist ob tatsächlich Berufsunfähigkeit eingetreten ist und der Berufsunfähigkeitsversicherer (so es denn einen gibt) bereits leistet/ leisten muss.
Ein weiteres Problem besteht in der Definition der Berufsunfähigkeit, die zwischen dem Krankenversicherer und dem BU Anbieter durchaus eine andere sein kann. Im schlimmsten Fall zahlt also die Krankenversicherung nicht (mehr) und die Berufsunfähigkeitsversicherung (noch) nicht.
Gemäß Musterbedingungen besteht das Recht, den Vertrag in eine Anwartschaft umzustellen. Die entsprechende Formulierung in den Bedingungen (§15) lautet:
(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen ha- ben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Ein- tritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschafts- versicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Spannend ist auch hier der letzte Satz. Dabei ist es entscheidend ob mit einer Wiederaufnahme zu rechnen ist. Aber wer entscheidet das?
In der Praxis ergeben sich die meisten Diskussionen aber auch daraus, dass allein die Behauptung des Versicherers, es sei BU eingetreten, nicht klar ist. Der behandelnde Arzt meint beispielsweise, dass eine Rückkehr in den Beruf in x Monaten wieder möglich ist, der Versicherer sieht es (da er das KT beenden möchte) anders. Daraus folgt dann oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung, welche Zeit, Geld und Nerven kostet. In einem Kommentar (Bach/ Moser, Private Krankenversicherung) schrieb der Autor beispielsweise:
“Darlegungs- und beweispflichtig für den Eintritt der BU ist der Versicherer. (…) Der Beweis ist erbracht, wenn der Versicherer nachweist, dass dei Heilungschancen so schlecht sind, dass offen bleibt, ob der Versicherte jemals wieder zu mindestens 50% erwerbsfähig wird. Der Beweis ist durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu führen.”
Allein die Tatsache, dass der Versicherte einige Tage, Wochen wieder anteilig gearbeitet hat reicht nicht aus, um die Auffassung des Versicherers zu belegen. Auch eine Rückkehr in den Betrieb, aber nicht in die gleiche Tätigkeit ist somit nicht ausreichend.
Wie lässt sich dieses Problem nun aber lösen?
Das geht nur bei sehr wenigen Anbietern und nur sehr beschränkt. Es gibt Unternehmen die eine “Garantie” in Form eines Prospektes abgeben (Barmenia KV und LV, Universa bspw.), die Aussagen treffen welche den einen oder anderen Teil (BU Versicherer oder KT) leistungspflichtig machen, aber nur/ auch einen Unternehmensverbund welcher dieses in die Bedingungen schreibt. Aber hier sind entsprechende Voraussetzungen einzuhalten. So müssen die BU und die PKV im gleichen Unternehmen (hier: Hallesche Krankenversicherung und Alte Leipziger BU) sein und es muss eine entsprechende Zusatzvereinbarung bestehen. Bedingungsgemäß sieht es dann so aus:
II) Vereinbarung zu § 2 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 2 TBU
Über die in diesem Paragrafen bzw. Abschnitt genannten Fälle hinaus liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Versicherte bereits sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig gemäß AVB/KT ist, aktuell Krankentagegeld gemäß AVB/KT bezieht und der Zustand der Arbeitsunfähigkeit fortdauert. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen gemäß § 1 Absatz 3 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 1.3 TBU mit dem Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit endet.
Endet die Leistung aus der Krankentagegeldversicherung, da nach § 1 Absatz 3 der AVB/KT keine völlige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, erhält der Versicherte bis zum Ablauf der Karenzzeit in der Berufsunfähigkeits- (-Zusatz)versicherung eine Leistung in Höhe des vereinbarten Berufsunfähigkeitsschutzes, sofern der Versicherte nach § 2 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 2 TBU mindestens zu 50 % berufsunfähig ist.
IV) Vereinbarung zu § 5 B/BUZ bzw. § 11 ABU
In den Fällen, in denen sechs Monate ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und aktuell Krankentagegeld gemäß AVB/KT gezahlt wird, erkennen wir spätestens zu Beginn des siebten Monats der Arbeitsunfähig- keit unsere Leistungspflicht im Rahmen der vereinbarten Bedingungen an.
Muss ich nun meine PKV oder/ und meine BU Versicherung wechseln?
Nein, natürlich nicht. Dieser Übergang der Leistungen ist wichtig und zu bedenken, aber in keiner Weise sollte es dazu führen, dass dadurch die Auswahl des entsprechenden Produktes beeinflusst wird. Die Krankenversicherung, einschließlich des Krankentagegeldes muss grundsätzlich passen. Die Auswahlkriterien helfen dabei, eine solche Auswahl zu treffen und den für sich passenden Tarif zu finden und auszuwählen. Gleiches gilt auch für die Absicherung der Berufsunfähigkeit. “Passt es dann”, so sollte diese Zusatzvereinbarung natürlich geschlossen werden.
Eine Änderung einer bestehenden Krankenversicherung und/ oder BU Versicherung macht nur bedingt Sinn. Dazu sind die Auswahlkriterien beider Produkte anzuschauen und zu überlegen welche dieser Punkte erfüllt oder nicht erfüllt sind und daraufhin eine Entscheidung zu treffen
Tags: Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld, KT BU Übergang
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30.
März '10
Schon oft mussten sich die Gerichte mit Urteilen zur Krankentagegeldversicherung beschäftigen und hatten nicht nur einmal die Frage zu klären wann und wie lang das versicherte Krankentagegeld zu zahlen ist. Insbesondere dann, wenn laut medizinischem Befund Berufsunfähigkeit eingetreten ist und der Versicherte somit nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann.
Bei einer Reihe von Fällen geht es dabei aber für die Versicherten um die (finanzielle) Existenz. Besteht keine angemessene Berufsunfähigkeitsversicherung, so stehen die Personen oft vor dem nichts und müssen weitere arbeiten, versuchen es zumindest.
Einen solchen Fall hat auch das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 202/08) auf dem Tisch gehabt und diesen durch den, inzwischen rechtskräftigen, Beschluss entschieden.
In dem Fall geht es um einen Fahrer in der Getränkeauslieferung, welcher massive Verschleißerscheinungen in der Lendenwirbelsäule hatte. Mehrere medizinischer Gutachter/ Sachverständige, bescheinigten diesem eine Berufsunfähigkeit. Zutreffend gingen diese, wie auch seine Krankenversicherung, davon aus- den Beruf könne er nicht mehr ausüben.
Das tat er aber dennoch. Ob es aus finanziellen Gründen nötig war ist nicht bekannt, aber einen triftigen Grund wird er schon gehabt haben, denn die Schädigung der Wirbelsäule setzte sich dadurch fort. Dennoch arbeitete er weiter.
Nachdem er nun (erneut) erkrankte, sollte seine private Krankentagegeldversicherung ein versichertes Krankengeld zahlen und weigerte sich. Diese Weigerung beruht auf dem § 15 der Musterbedingungen Krankentagegeldversicherung (MB KT)
Dort heißt es im § 15 Abs. 1.
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
b)mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfä- higkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführ- ten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähig- keit;
Daher schloss sich das Oberlandesgericht der Abweisung des Landgerichtes an und führte aus:
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die Krankentagegeldversicherung ist beendet, weil der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig ist. Das hat das Landgericht aufgrund der eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. T , der sich auch mit den abweichenden Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Arztes Dr. N in medizinischer Hinsicht auseinandergesetzt hat, rechtsfehlerfrei festgestellt.
Berufsunfähig ist nach § 15 b MB/KT, wer nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Berufsunfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf als Getränkeauslieferer, I meister und Pflegehelfer hat der Sachverständige Prof. T nachvollziehbar mit Rücksicht auf die massiven Schäden vor allem an der Lendenwirbelsäule angenommen, weil der Kläger nicht mehr imstande ist, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Dabei hat der Sachverständige in Auseinandersetzung mit der abweichenden Stellungnahme von Dr. N durcI eingeräumt, dass der Kläger möglicherweise vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten wieder verrichten kann, sofern er (nicht zuletzt aufgrund der Belastungsreduzierung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit) subjektiv nunmehr nur noch geringere Beschwerden beklagt. Der Sachverständige hat indes klargestellt, dass der Kläger auf Dauer wegen seines fortbestehenden Krankheitsbildes nicht imstande sein wird, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Das hat letztlich auch Dr. N eingeräumt, wenn er in seinem Attest vom 6. Juni 2008 ausführt, es sei davon auszugehen, “dass die doch erheblichen Belastungen zu einer weiteren Degeneration des beschriebenen Wirbelsäulensegmentes führen werden“. Dass der Kläger nach seiner Darstellung bereit sein will, das Risiko einer weitergehenden Verschlechterung einzugehen, führt nicht dazu, Berufsunfähigkeit zu verneinen. Die tatsächliche Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit ändert an der nach medizinischen Maßstäben festgestellten Berufsunfähigkeit dann nichts, wenn aufgrund konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem meßbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen (so BGH, VersR 2001, 89, Tz. 12 für die Berufsunfähigkeitsversicherung); auch in der Krankentagegeldversicherung ist Berufsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer bei Fortsetzung seiner Tätigkeit Raubbau an seiner Gesundheit betreiben würde (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 354, Tz. 11). Dass der Kläger im Falle der Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit weitere gesundheitliche Schädigungen erleiden wird, hat nicht nur der Sachverständige Prof. T , sondern auch Dr. N klar und eindeutig festgestellt. Danach ist der Kläger als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen.
Auch hier zeigt sich einmal mehr, das neben einer Krankenversicherung auch die Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit elementar wichtig ist. Das macht aber nur dann Sinn, wenn die Berufsunfähigkeitsrente in einer angemessenen Höhe besteht und nicht eine “Pseudo BU” darstellt.
Weiterführende Informationen:
Welche Rentenhöhe angemessen ist
Leitfaden Berufsunfähigkeitsversicherung und Auswahlkriterien zur BU
Weiterführende BU Informationen im Blog
Tags: 20 U 202/08, Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld, KT BU Übergang, OLG, OLG Köln, Rente
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20.
Januar '09
Guten Abend liebe Leser,
heute wurde über mehrere Medien ein Urteil des OLG Koblenz angesprochen, wonach ein Krankenversicherer das Krankentagegeld bereits bei vermuteter Berufsunfähigkeit einstellen kann. Natürlich erregen solche Meldungen nicht nur bei Ihnen als Versichten, sondern auch bei Beratern die Gemüter. Jedoch schauen wir uns einmal die ganze Geschichte an.
Zunächst einmal ist der Versicherer aus meiner Sicht hier nicht zu verurteilen, kennt man den Kontext und die komplette Begründung aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe. Das Urteil war etwas komplizierter aufzufinden, da in den Berichten das Az. 10 U 617/08 statt 10 U 617/07 angegeben war.
Das Urteil finden Sie auf den Internetseiten des OLG oder Sie können es alternativ unter Downloads oder hier als Direktlink ansehen.
In diesem Urteil unterstellt für meine Sichtweise der VR nicht nur einfach die Berufsunfähigkeit sondern nimmt diese aufgrund gegebener Umstände an, wie das auch der Senat in seiner Begründung tut.
So besteht (lt. Urteilsbegründung) eine seit 7 Jahren bestehende Erkrankung der Leistengegend. Seit der Operationen im Jahr 1999 und 2000 leidet der Versicherte an Schmerzen und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. Dazu sei angemerkt das der Versicherte Trockenbauer war. Die von der (durch den VR beauftragte) Ärztin “angeordnete” Gewichtsreduzierung sollte die Chancen für eine erneute OP erhöhen. Der Kunde wog zwischen 114 und 117 kg bei einer Größe von 1,84 m. Auch durch eine ärztlich begleitete und kontrollierte Gewichtsreduzierung wurde keine ausreichende Reduzierung erreicht.
Der Senat stellt jedoch klar:
Eine Leistungsfreiheit tritt hier nicht wegen der Verletzung der Obliegenheiten nach §9 Nr. 4 MBKT ein. (§10 Nr. 1 MBKT 94). Der Patient braucht der Anweisung des (vom VR beauftragten) Arztes der die Untersuchung durchführt keine Folge zu leisten. Dieses deshalb weil die Vetrauensärztin nicht die behandelnde Ärztin war und weil Sie keine konkreten Weisungen erteilt hat sondern ein zu erreichendes Ziel zur Steigerung der OP Chancen vorgab.
Die Leistung kann jedoch wegen der eingetretenen (hier nicht med. nachgewiesenen, sondern behaupteten) Berufsunfähigkeit eingestellt werden.
Da der Kläger seit 1999 immer noch an Schmerzen leidet und die erfolgten Operationen nicht den gewünschten Erfolg brachten, zieht der Senat seine eigenen Schlüsse daraus und unterstellt (auch weil die Gewichtsreduktion (und somit die Erhöhung der OP Chancen) nicht geklappt hat, das mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist.
Auch war eine Besserung des Gesundheitszustandes bis Juli 2005 nicht wieder eingetreten.
“Aufgrund des langen Zeitablaufes von sieben Jahren zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Leistungseinstellung durch den Beklagten drängt sich hier die Prognose einer dauernden Berufsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit auf.”
so der Senat in seiner Begründung.
Alles in Allem halte ich die hier angeführten Gründe zur Einstellung wegen angenommener BU durchaus nachvollziehbar und- nach meiner persönlichen Meinung- durchaus berechtigt.
Auch durch dieses Urteil zeigt sich wieder wie wichtig eine geeignete Absicherung der Risiken Berufsunfähigkeit und Krankengeld ist. Mehr Informationen zum Übergang Krankentagegeld und BU finden Sie hier. Es gibt durchaus Produkte am Markt die eine solche Lücke wirksam verhindern. (Anm. hier bestand für den Kunden kein Schutz bei Berufsunfähigkeit.)
Ein Punkt sei jedoch noch angemerkt:
Wäre dieser Kunde gesetzlich krankenversichert gewesen, so hätte dieser maximal 78 Wochen eine Zahlung des Krankengeldes erhalten, denn hier endet dieses gem. SGB V automatisch. Dabei ist es unerheblich ob der Versicherte noch krank ist oder nicht.
Tags: 10U617/07, 10U617/08, Debeka, KT BU Übergang, OLG Koblenz
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