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	<title>Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge &#187; Krankschreibung</title>
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		<title>Krankengeld bei Krankheit eines Kindes in der PKV</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 07:50:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sven Hennig</dc:creator>
				<category><![CDATA[GKV]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Private KV]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterschiede GKV PKV]]></category>

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		<description><![CDATA[(LUH) Sie kennen das. Das Kind ist krank und eines der Elternteile muss zu Hause bleiben, da man (s)ein Kind nat&#252;rlich bis zu einem gewissen Alter nicht allein lassen kann.
Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse (pflicht-)versichert so bietet sich hier die M&#246;glichkeit sich mit dem Kind &#8220;krankschreiben&#8221; zu lassen. Dieses ist in begrenztem Umfang bezahlt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(LUH) Sie kennen das. Das Kind ist krank und eines der Elternteile muss zu Hause bleiben, da man (s)ein Kind nat&#252;rlich bis zu einem gewissen Alter nicht allein lassen kann.</p>
<p>Sind Sie in der <strong>gesetzlichen Krankenkasse (pflicht-)versichert</strong> so bietet sich hier die M&#246;glichkeit sich<strong> mit dem Kind &#8220;krankschreiben&#8221; zu lassen</strong>. Dieses ist in begrenztem Umfang bezahlt m&#246;glich. Die gesetzliche Grundlage bietet das, f&#252;r die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zust&#228;ndige, Sozialgesetzbuch V.</p>
<p>Dort, im §45 finden wir entsprechende Regelungen, denn es hei&#223;t dort:</p>
<blockquote><p>§ 45 <strong>Krankengeld bei Erkrankung des Kindes</strong></p>
<p>(1) Versicherte haben <strong>Anspruch auf Krankengeld</strong>, wenn es <strong>nach &#228;rztlichem Zeugnis</strong> erforderlich ist, da&#223; sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres <strong><span style="text-decoration: underline;">erkrankten und versicherten Kindes</span></strong> der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das <strong>Kind das zw&#246;lfte Lebensjahr noch nicht vollendet</strong> hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.</p>
<p>(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht <strong>in jedem Kalenderjahr </strong>f&#252;r <strong>jedes</strong> Kind <strong>l&#228;ngstens f&#252;r 10 Arbeitstage</strong>, f&#252;r alleinerziehende Versicherte l&#228;ngstens f&#252;r 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht f&#252;r Versicherte f&#252;r nicht mehr als 25 Arbeitstage, f&#252;r alleinerziehende Versicherte f&#252;r nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.</p></blockquote>
<p>Wie im Absatz 1 zu entnehmen ist, so gilt dieser Anspruch f&#252;r das &#8220;erkrankte und <strong>versicherte</strong>&#8221; Kind. Ist das Kind also nicht in der GKV (beitragfrei im Rahmen der Familienversicherung oder beitragspflichtig als eigene Versicherung) versichert, so besteht dieser Anspruch nicht. Doch wo das Kind zu versichern ist und ob Anspruch auf Familienversicherung besteht, lesen Sie unter &#8220;<strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/kv_info_kinder_wo_vers.pdf" target="_blank">Wo sind die Kinder zu versichern</a></strong>&#8221;</p>
<p>Wie sieht es nun bei <strong>Versicherten der privaten Krankenversicherung (PKV) </strong>aus?</p>
<p>Hier besteht, wie oben geschrieben, <strong>der Anspruch auf Krankengeld nicht</strong>. Anstelle der gesetzlichen Grundlagen im SGB V m&#252;ssen hier die vertraglichen Grundlagen der PKV beachtet werden. Dort hei&#223;t es in den <strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/avb_mbkt_2009.pdf" target="_blank">Musterbedingungen f&#252;r die Krankentagegeldversicherung (MB/KT)</a></strong> folgendes.</p>
<blockquote><p>(2) Versicherungsfall ist die <strong>medizinisch notwendige Heilbehandlung</strong> einer <strong><span style="text-decoration: underline;">versicherten</span></strong> Person wegen <strong>Krankheit</strong> oder Unfallfolgen, in <strong>deren Verlauf Arbeitsunf&#228;higkeit</strong> &#228;rztlich festgestellt wird.</p></blockquote>
<p>Da aber der Krankentagegeldtarif nicht f&#252;r das Kind, sondern nur f&#252;r die Mutter oder den Vater abgeschlossen wird besteht hier kein Leistungsanspruch. Die Arbeitsunf&#228;higkeit kann f&#252;r das Kind eben nicht eintreten.</p>
<p>Die (privat versicherten) Eltern k&#246;nnen sich somit zwar krankschreiben lassen und mit ihrem Kind zu Hause bleiben, aber: Ein entsprechender finanzieller Leistungsanspruch besteht nicht.</p>
<p>Dieser Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung l&#228;sst sich derzeit durch keinen anderen Tarif (-baustein) ausgleichen.</p>
<p>Ein <strong>Entscheidungskriterium ist es hingegen nicht</strong>, da es nur einer von sehr vielen Leistungsbereichen ist, in denen sich beide Versicherungssysteme unterscheiden.</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie auch im <strong><a href="http://www.online-pkv.de/files/leitfaden_pkv.pdf" target="_blank">Leitfaden GKV und PKV</a></strong></p>
<p><strong><br />
</strong></p>
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