Artikel mit ‘Krankentagegeld’ getagged

25.
Januar '10

Gemischte Anstalten – nicht wichtig ?! Wie schlecht kann Qualifikation eines Beraters sein?


Ich weiss gar nicht mehr wie oft ich schon solche Fälle erlebt habe. Da gab es die PKV Beratung in 29 Minuten und 10 Sekunden oder aber den Fall des einen mehr oder minder qualifizierten Vermittlers der zum Weglassen von Gesundheitsangaben riet. Letzten Freitag, kurz nach 20 Uhr im letzten Gespräch des Tages gab es wieder zwei solche, wovon ich zumindest einen nicht vorenthalten möchte.

Ein von mir beratener Kunde wird wegen einer Frage zur Geldanlage (nicht mein Gebiet) durch seinen M** Berater aufgesucht. Nachdem man so ins Gespräch kommt erzählt der Kunde vom Thema PKV. Er beschäftigt sich gerade damit.

Nachdem der Berater “das auch kann” macht dieser ein Angebot und es kommt zu einigen Fragen und folgendem Austausch (sinngemäß wiedergegeben, K: = Kunde, B: = Berater)

K: Ich hab da mal sowas gelesen von gemischten Anstalten. Wie ist das denn hier und sind die wichtig?

B: Ne, brauchen Sie nicht, wenn Sie ins Krankenhaus müssen wird es gezahlt, sonst braucht man das nicht.

Da ja die Leistungspflicht in gemischten Anstalten ja auch “gar nicht” wichtig ist und auch Regelungen zu Kur-, Reha- und Anschlußheilbehandlungen gänzlich unwichtig sind. Wie es kommt das so was “draußen” beraten wird, nunja. Aber es wird noch besser:

K: Ich habe da noch ne Frage zum Krankengeld. In der GKV wird dieses ja 78 Wochen gezahlt, in der PKV doch unbegrenzt, oder?

B: Nein, Nein. Auch in der PKV endet dieses nach 1,5 Jahren. Länger gibt es das auch da nicht.

Aha, und warum ist das dann eines der großen Unterscheide die Betrachtung der unterschiedlichen Leistungsdauern bei dem Krankentagegeld und der Frage was ist BU, AU und Invalidität? Und als ob diese Sachen nicht genug Beweis für die (fehlende) Qualifikation des Beraters waren, kam dann noch was:

K: Es gibt doch offene und geschlossene Kataloge bei den Hilfsmitteln. Aber bei den geschlossenen hab ich doch dann irgendwann ein Problem, es wird doch nur das gezahlt was drin steht, nicht wahr?

B: Nein, Hr. X, da brauchen Sie sich keine Sorgen machen. Das wird jährlich/ in regelmäßigen Abständen angepasst. Dazu muss man sich nicht Gedanken machen.

Manchmal frage ich mich ernsthaft was der zu beratene Kunde verbrochen haben muss, um an so einen Berater zu gelangen. Erst wird er im Zweifel von einem vermeintlichen Online Vergleich zu einer Anfrage aufgefordert (Blog Beiträge “unsinnige Werbung”) dann landet er bei einem Vermittler der keine Ahnung hat. Sorry. Nichts gegen Fehler- die passieren immer und überall wo gearbeitet wird, aber man sollte als Berater schon wissen wovon man spricht, sich spezialisieren oder es eben anderen überlassen.

Weiterführende Informationen:

Leitfaden Private Krankenversicherung

Auswahlkriterien zur PKV

Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei

21.
Januar '10

Krankschreibung in der privaten Krankenversicherung – was Sie beachten müssen


Das Thema Krankengeld ist eines der wichtigen Punkte in der Privaten Krankenversicherung. Sichert dieses doch bei einer vertraglich bestehenden Arbeitsunfähigkeit das weitere Einkommen und schafft somit finanzielle Sicherheit.

In meinen bisherigen Blogbeiträgen zum Thema Krankentagegeld hatte ich vorrangig die Themen Anpassung des Krankengeldes und Übergang zur Berufsunfähigkeit beschrieben. Hier soll es nun um den eingetretenen Leistungsfall gehen.

Als Arbeitnehmer und auch Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erhalten Sie von Ihrem Arzt den berühmten “gelben Schein”. Einen Teil schicken Sie an die Krankenkasse, den anderen zum Arbeitgeber. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist dieses etwas anders. Auch hier geben Sie eine Bescheinigung beim Arbeitgeber ab und weiterhin informieren Sie (am besten schriftlich, zumindest aber telefonisch (mit Notiz des Anrufes und des Ansprechpartners) Ihre private Krankenversicherung.

Diese schickt Ihnen dann ein so genanntes “Pendelattest” und weitere Unterlagen. Dieses Attest “pendelt” dann solange zwischen Ihnen/ ihrem Arzt und der Privaten Krankenversicherung bis Sie wieder gesund geschrieben sind.

Der Arzt vermerkt jedes mal das Datum und bestätigt die Krankschreibung auf diesem Attest. Bitte beachten Sie aber dabei, das das Krankengeld rückwirkend gezahlt wird, also immer bis zum Datum der Bescheinigung, nie im Voraus (wenn der Arzt schreibt Sie bleiben noch zwei Wochen krank). Eine zeitliche Begrenzung (wie in der GKV auf 78 Wochen) kennt die private Krankenversicherung nicht. Hier wird das Krankentagegeld kalendertäglich und unbegrenzt gezahlt. (Ausnahme: Es tritt Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ein)

Weiterhin haben Sie nicht nur Rechte (das KT zu bekommen) sondern auch Pflichten, so genannte Obliegenheiten.

Diese sind in den so genannten MB/KT, den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung geregelt. Unter §9 der pdf Datei finden Sie einige wichtige Pflichten:

(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen.

(7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

Weiterhin sind auch Anfragen des Unternehmens (diese werden meist mit einem Fragebogen verschickt) im Rahmen der so genannten vertraglichen Obliegenheiten zu beantworten, soweit dieses für die erbringung der Leitung erforderlich ist:

(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.

Auch Untersuchungen sind (in gewissem Umfang) zu erfüllen, ebenso darf der Versicherungsnehmer nicht die Genesung behindern.

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.

Und zuletzt sei noch ein sehr wichtiger Punkt erwähnt.

Sie dürfen während der Zeit der festgestellten Arbeitsunfähigkeit keinerlei beruflicher Tätigkeit nachgehen. Auch das “nur mal im Büro vorbeischauen” wird in verschiedenen Urteilen recht unterschiedlich bewertet. Der Versicherungsfall und somit die Grundlage zur Bezahlung des Krankengeldes ist aber:

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Sind Sie also “nur” nicht in der Lage voll, sonder können vielleicht 4 Std. arbeiten, so besteht (es sei denn es gibt besondere Regelungen bei Teil- AU) keine Leistungspflicht. Auch dann nicht wenn der Arzt Ihnen ein so genanntes “Hamburger Modell” zur Wiedereingliederung verordnet. Dieses ist in jedem Fall mit dem Versicherer abzustimmen.

Weitere Informationen:

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit – was passiert?

Höhe des Krankentagegeldes

Urteile zum Krankentagegeld

06.
November '09

Anpassung des Krankengeldes – denken Sie daran


Das Jahresende naht und somit auch die Frage an was noch alles zu denken ist. Da wäre für alle privat krankenversicherten Kunden noch die Frage ob das versicherte Krankentagegeld noch dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Leider passiert of das, was nicht passieren sollte. Das Krankentagegeld wird einmal abgeschlossen und fristet dann ein trostloses Dasein, denn man braucht es ja (zum Glück) nicht.

Aber auch wenn sich das Einkommen nicht verändert hat kann eine Anpassung erforderlich werden. Dabei ist zunächst der Unterschied zwischen gesetzlicher (GKV) und Privater (PKV) Absicherung zu betrachten. (Direktlink)

Generell gilt es den korrekten Bedarf zunächst zu ermitteln. Eine Übersicht zur Berechnung des Krankentagegeldbedarfes finden Sie auf meiner Homepage im Bereich der Privaten Krankenversicherung. Weiterhin sollte noch berücksichtigt werden, das die Höhe von den einzelnen Gesellschaften unterschiedlich bewertet wird.

Manche lassen nur das Nettoeinkommen als maximale Größe zu, andere Nettoeinkommen plus Kosten wie Kranken- und Rentenversicherung und wieder andere haben noch besondere Regeln für Angestellte und Selbstständige.

Schauen Sie mal in Ihren Vertrag zur Krankentagegeldversicherung. Haben Sie auch bedacht und berücksichtigt ob diese bei einer Rehabehandlung auch zahlt, was bei Kuren ist und vorallem wie das Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung anpassbar ist?

Gründe können hier ein steigendes Nettoeinkommen sein, ebenso gibt es Anbieter die es “automatisch” anbieten und somit eine Anpassung in begrenztem Umfang zulassen. Hier ein keines HowTo was Sie bedenken sollten:

1.) Feststellung des korrekten Bedarfes (was wird an Geld benötigt wenn Arbeitsunfähigkeit lange besteht?)

2.) Wie hoch ist die derzeitige Absicherung (reicht das?)

3.) Welche Anpassungsmöglichkeiten sind im Vertrag vorhanden? (sonst ggf. mit Gesundheitsprüfung anpassen)

Für gesetzlich Versicherte gibt es Möglichkeiten der Versicherung eines Krankentagegeldes ohne Gesundheitsprüfung.

03.
November '09

Krankentagegeld – angemessene Höhe – und wie schlimm es sonst werden kann


Man kan es gar nicht oft genug sagen wie wichtig die richtige Höhe des Krankentagegeldes ist. Leider scheint es vielen Beratern entweder nicht bewusst zu sein, oder diese haben einfach keine Ahnung, so schlimm das auch klingt. In der letzten Woche erreichte mich folgender Fall:

Eine ältere Dame, nennen wir Sie Frau N. rief mich an und bat mich um einen Rat. Es bestand folgende Situation.

Seit 2001 wäre Sie bei der De…. privat krankenversichert und angestellt. Im Jahre 2004 habe Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, da Sie durch anheben der Grenze unter die JAEG gerutscht sei und sie zu dem Zeitpunkt nicht in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurück wollte. (Infos zur Befreiung und den Voraussetzungen LINK)

Sie ist vollkostenversichert und derzeit mit mehreren Einschränkungen (Herzfehler, Psyche etc.) chronisch krank und auch arbeitsunfähig seit längerem. Und hier beginnt das Problem. Seinerzeit hat der Vertreter der Versicherung mit Antragstellung besprochen, das doch 15 EUR pro Tag Krankentagegeld ausreichend sind, da der Ehemann der Kundin auch gut verdient hat. So könne man dieses fehlende Einkommen schnell und unkompliziert ausgleichen und brauchte dieses nicht extra zu versichern.

Nun passierte es, das der Mann Mitte diesen Jahres verstorben ist. Somit fällt eine große Einkommensquelle weg. Die Kundin ist aufgrund Ihrer Vorerkrankungen nicht mehr in der Lage zu arbeiten, also derzeit arbeitsunfähig. Das gezahlte Krankengeld beläuft sich auf 450 EUR monatlich (15*30 Tage) wobei davon natürlich der Krankenversicherungsbeitrag abzuziehen ist, somit ist das Krankengeld gleich Null.

Eine Erhöhung ist in keinem Fall mehr möglich, da dieses eine Risikoprüfung voraussetzt und der Versicherer (berechtigt) die Erhöhung ablehnt. Auch Krankentagegelder ohne Gesundheitsprüfung (LINK) kommen für diese Kundin nicht in Frage, da diese stark eingeschränkt und für GKV Versicherte konzipiert sind.

Was also tun?

Nichts was hilft würde ich ganz salopp sagen. Klar könnte die Kundin in den Basistarif, hilft aber auch nicht weiter.

Arbeitslos? Auch das nicht, denn es löst nur Versicherungspflicht aus, wenn die Kundin noch keine 55 Jahre oder älter ist.

Angestellt mit weniger Einkommen? Auch nicht, siehe Punkt “arbeitslos”

Berufsunfähig? Auch das ist hier zwar in der nächsten Zeit denkbar, die BU Rente die hier versichert wurde (gleicher Berater, gleiche Zeit) ist aber von der Summe ähnlich desolat und nützt auch nichts.

Sie sehen, es ist elementar wichtig das das Krankentagegeld in ausreichender Höhe vorhanden und auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung abgestimmt ist. Nur so können solche Lücken und dramatischen Fälle vermieden werden.

Weiterführende Informationen:

Krankentagegeld und BU und Berechnung der richtigen Höhe (LINK)

Auswahlkriterien zur BU (LINK)

Auswahlkriterien zur PKV (LINK)

20.
Oktober '09

Central Krankenversicherung kündigt (berechtigt) Krankentagegeldanspruch


In verschiedenen Internetforen wird derzeit die Kündigung des privat versicherten Krankentagegeldes nach dem Tarif ET der Central Krankenversicherung diskutiert.

Dem Ganzen liegt folgender Fall zu Grunde:

Ein bisher privat versicherter Kunde (u.a. mit einem Krakengeld ab der 6. Woche in Höhe von 50 EUR) versicherte sich neu (private Krankenvollversicherung) bei der Central. Parallel schloss dieser eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagegeld von 100 EUR pro Tag aus. Die Höhe war und ist aufgrund des Einkommens nicht zu beanstanden.

Nun tritt der Leistungsfall ein und der Versicherer zahlt solange Arbeitsunfähigkeit vorliegt ein Krankentagegeld von 100 EUR pro Tag, wie versichert. Nach Abschluss der Leistungspflicht kündigt der Versicherer nun plötzlich einen Teil (50 EUR) von dem versicherten Krankengeld. Nunmehr verbleiben dem Kunden bei kommenden Krankentagegeldzahlungen 1.500 EUR (30*50) weniger im Monat. Dieses bringt den Kunden (nun mit einer eingeschränkten Aufnahmefähigkeit aufgrund der Vorerkrankungen) in arge Bedrängnis.

Und natürlich kommt die Frage: Darf die Central das denn so einfach?

Antwort: Ja. EIn Blick in die Bedingungen liefert auch die Erklärung. Dort steht geschrieben:

Central

Damit wäre die Frage sauber beantwortet.

Hier hat entweder der Berater geschlafen bei der Beratung, oder aber der Kunde die Bedingungen nicht gekannt, gelesen oder es vergessen. Entscheidend ist hier aber, das es zu großen finanziellen Einschnitten kommen kann. Oft wird aus falsch verstandener Sparsamkeit das Krankentagegeld in Höhen abgeschlossen, welche die Berechtigung des Lohnersatzes schon verloren haben. Bedauerlich- aber aufgeklärt wird hier oft nicht.

Handlungsempfehlungen:

Sollten Sie in diesem Tarif versichert sein, so ist dringendes Handeln erforderlich wenn:

- Sie vorher ein niedrigeres Krankengeld als jetzt hatten

- Sie innerhalb der letzten 3 Jahre Ihr Krankentagegeld erhöht haben

oder es generell nicht der angemessenen Summe entspricht.

Bedenken Sie bitte dabei auch die Weiterzahlung des Krankenversicherungsbeitrages bei Krankentegegeldbezug. Gerade bei höheren Beiträgen (heute oder in Zukunft) oder der Mitversicherung von Kindern ist dieses ein großer Posten.

Übrigens: Auch bei dem Wechsel aus der GKV wird so eine Anrechnung vorgenommen. Wie hoch ist das KT in der GKV bei Arbeitnehmern?? Wissen Sie’s? (niedriger als 90 EUR)

Weiterführende Informationen:

Informationen zum Krankentagegeld (Link)