Artikel mit ‘Krankengeld’ getagged

06.
November '09

Anpassung des Krankengeldes – denken Sie daran


Das Jahresende naht und somit auch die Frage an was noch alles zu denken ist. Da wäre für alle privat krankenversicherten Kunden noch die Frage ob das versicherte Krankentagegeld noch dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Leider passiert of das, was nicht passieren sollte. Das Krankentagegeld wird einmal abgeschlossen und fristet dann ein trostloses Dasein, denn man braucht es ja (zum Glück) nicht.

Aber auch wenn sich das Einkommen nicht verändert hat kann eine Anpassung erforderlich werden. Dabei ist zunächst der Unterschied zwischen gesetzlicher (GKV) und Privater (PKV) Absicherung zu betrachten. (Direktlink)

Generell gilt es den korrekten Bedarf zunächst zu ermitteln. Eine Übersicht zur Berechnung des Krankentagegeldbedarfes finden Sie auf meiner Homepage im Bereich der Privaten Krankenversicherung. Weiterhin sollte noch berücksichtigt werden, das die Höhe von den einzelnen Gesellschaften unterschiedlich bewertet wird.

Manche lassen nur das Nettoeinkommen als maximale Größe zu, andere Nettoeinkommen plus Kosten wie Kranken- und Rentenversicherung und wieder andere haben noch besondere Regeln für Angestellte und Selbstständige.

Schauen Sie mal in Ihren Vertrag zur Krankentagegeldversicherung. Haben Sie auch bedacht und berücksichtigt ob diese bei einer Rehabehandlung auch zahlt, was bei Kuren ist und vorallem wie das Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung anpassbar ist?

Gründe können hier ein steigendes Nettoeinkommen sein, ebenso gibt es Anbieter die es “automatisch” anbieten und somit eine Anpassung in begrenztem Umfang zulassen. Hier ein keines HowTo was Sie bedenken sollten:

1.) Feststellung des korrekten Bedarfes (was wird an Geld benötigt wenn Arbeitsunfähigkeit lange besteht?)

2.) Wie hoch ist die derzeitige Absicherung (reicht das?)

3.) Welche Anpassungsmöglichkeiten sind im Vertrag vorhanden? (sonst ggf. mit Gesundheitsprüfung anpassen)

Für gesetzlich Versicherte gibt es Möglichkeiten der Versicherung eines Krankentagegeldes ohne Gesundheitsprüfung.

20.
Oktober '09

Central Krankenversicherung kündigt (berechtigt) Krankentagegeldanspruch


In verschiedenen Internetforen wird derzeit die Kündigung des privat versicherten Krankentagegeldes nach dem Tarif ET der Central Krankenversicherung diskutiert.

Dem Ganzen liegt folgender Fall zu Grunde:

Ein bisher privat versicherter Kunde (u.a. mit einem Krakengeld ab der 6. Woche in Höhe von 50 EUR) versicherte sich neu (private Krankenvollversicherung) bei der Central. Parallel schloss dieser eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagegeld von 100 EUR pro Tag aus. Die Höhe war und ist aufgrund des Einkommens nicht zu beanstanden.

Nun tritt der Leistungsfall ein und der Versicherer zahlt solange Arbeitsunfähigkeit vorliegt ein Krankentagegeld von 100 EUR pro Tag, wie versichert. Nach Abschluss der Leistungspflicht kündigt der Versicherer nun plötzlich einen Teil (50 EUR) von dem versicherten Krankengeld. Nunmehr verbleiben dem Kunden bei kommenden Krankentagegeldzahlungen 1.500 EUR (30*50) weniger im Monat. Dieses bringt den Kunden (nun mit einer eingeschränkten Aufnahmefähigkeit aufgrund der Vorerkrankungen) in arge Bedrängnis.

Und natürlich kommt die Frage: Darf die Central das denn so einfach?

Antwort: Ja. EIn Blick in die Bedingungen liefert auch die Erklärung. Dort steht geschrieben:

Central

Damit wäre die Frage sauber beantwortet.

Hier hat entweder der Berater geschlafen bei der Beratung, oder aber der Kunde die Bedingungen nicht gekannt, gelesen oder es vergessen. Entscheidend ist hier aber, das es zu großen finanziellen Einschnitten kommen kann. Oft wird aus falsch verstandener Sparsamkeit das Krankentagegeld in Höhen abgeschlossen, welche die Berechtigung des Lohnersatzes schon verloren haben. Bedauerlich- aber aufgeklärt wird hier oft nicht.

Handlungsempfehlungen:

Sollten Sie in diesem Tarif versichert sein, so ist dringendes Handeln erforderlich wenn:

- Sie vorher ein niedrigeres Krankengeld als jetzt hatten

- Sie innerhalb der letzten 3 Jahre Ihr Krankentagegeld erhöht haben

oder es generell nicht der angemessenen Summe entspricht.

Bedenken Sie bitte dabei auch die Weiterzahlung des Krankenversicherungsbeitrages bei Krankentegegeldbezug. Gerade bei höheren Beiträgen (heute oder in Zukunft) oder der Mitversicherung von Kindern ist dieses ein großer Posten.

Übrigens: Auch bei dem Wechsel aus der GKV wird so eine Anrechnung vorgenommen. Wie hoch ist das KT in der GKV bei Arbeitnehmern?? Wissen Sie’s? (niedriger als 90 EUR)

Weiterführende Informationen:

Informationen zum Krankentagegeld (Link)

08.
September '09

Unterschiede beim Krankentagegeld für gesetzlich und privat Krankenversicherte


Immer wieder kommt es bei der Frage des Krankengeldes zu unterschiedlichen Auffassungen. Die Leistungen der GKV und PKV haben grundsätzlich das gleiche Ziel. Diese sollen im Falle der Arbeitsunfähigkeit eine Leistung erbringen und ein angemessenes Tagegeld zahlen.

Soweit zu den generellen Zielen einer solchen Absicherung. In der GKV ist dieser Leistungsbaustein enthalten, bei der PKV ist es über einen Baustein für das Krankentagegeld zu versichern.

Zur Höhe:

In der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) werden hier nach vorher genau definierten Regeln (LINK) bezahlt. Somit ist gerade bei Gutverdienern über der Beitragsbemessungsgrenze hier bereits eine Einkommenseinbuße zu verzeichnen. In der Privaten Krankenversicherung sind aber noch weitere Grundsätze zu beachten. Achten Sie hier unter anderem darauf wie hoch das Krankengeld versichert ist/ versichert werden darf. Einige Gesellschaften definieren das Nettoeinkommen auch nach “Netto + PKV Beitrag” (der im Fall der Fälle durch den Arbeitnehmer komplett weiter zu zahlen ist.

Daher ist es zwingend erforderlich dieses vorher genau zu berechnen. War dieses bei Ihrer Antragstellung nicht so, so sollten Sie dieses nachholen und entweder eine Erhöhung mit neuer Risikoprüfung nutzen, oder eine vom Versicherer angebotene Anpassungsoption.

Zur Dauer und den Modalitäten:

In der GKV wird das Krankengeld maximal 78 Wochen gezahlt, wobei gleiche Erkrankungen hier zusammengerechnet werden. Hierbei werden immer 3 Jahre berücksichtigt. (Quelle: §48 SGB V) Es kann also durchaus vorkommen (zum Beispiel Unfälle, Herz- Kreislauf) das eine entsprechende Leistung eingestellt wird. Dieses wird dann als “Aussteuerung” bezeichnet. Ist das passiert ist es unerheblich ob die Erkrankung noch besteht oder der Versicherte seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, dann muss ggf. ein Hartz IV Antrag gestellt werden.

In der Privaten Krankenversicherung ist es zunächst unerheblich wie lange die Krankheit besteht. Solange die Voraussetzungen für eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit erbracht sind, bestehen hier volle Leistungsansprüche. Zu beachten sind hier jedoch die Beendigungsgründe des Krankentagegeldes bei Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit. Hier gelten nach den Tarif-/ Versicherungsbedingungen unterschiedliche Regelungen. Für den nahtlosen Übergang zwischen PKV und BU können Sie hier weitere Informationen erhalten.

Diese Vorteile der PKV gelten im Wesentlichen auch im Rahmen der Zusatzversicherung, welche es teilweise auch schon ohne Gesundheitsprüfung gibt. Mehr Infos hierzu finden Sie hier.

26.
August '09

Krankentagegeld ohne Gesundheitsprüfung?


Guten Tag liebe Leser,

wie bereits mehrfach berichtet und hier auch detailliert beschrieben, reicht das Krankentagegeld aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Regel nicht aus.

Um nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung als Angestellter, oder nach Beginn des Krankentagegeldes als Selbstständiger nicht in ein finanzielles Loch zu fallen, sind entsprechende Ergänzungsversicherungen, also eine Zusatzversicherung zur GKV durchaus empfehlenswert. Vielfach wird überschätzt welche Kosten auch im Krankheitsfall alle zu tragen sind.

Nun kann aber nicht jeder der gerne will den gewünschten Schutz bekommen. Warum? Die Versicherer sieben aus, indem bei Antragstellung eine Gesundheitsprüfung gemacht wird, welche zur Folge hat das entsprechende Gesundheitsfragen im Antrag zu beantworten sind. Dann kann es passieren das ein beantragter Versicherungsschutz abgelehnt wird. Anders als in der GKV ist das Risiko für den Versicherer doch relativ hoch, denn dieser zahlt das Krankentaggeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ungeachtet wie lang diese dauert. Lediglich bei Berufsunfähigkeit kann dieser den Schutz beenden. (Hierzu lesen Sie hier mehr.)

Nun gibt es aber Unternehmen die einen Schutz ohne Gesundheitsfragen anbieten. Doch dabei muss es- schon aufgrund der Wirtschaftlichkeit- einen “Haken” geben. Der Versicherer begrenzt durch die folgende Regelung im Antrag das Risiko.

Ausschlussklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen *) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Ferner besteht kein Anspruch auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes nach den Tarifbedingungen Nr. 3, 4 und 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung Tarif.
*) Ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen/ AIDS, psychi sche Erkrankungen, chronische Erkrankungen.

Damit ist sichergestellt das der Versicherer eben nicht das brennende Haus versichert, denn das widerstrebt dem Versicherungsgedanken. Machen wir aber zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Kunde: Ist versichert im Rahmen der Zusatzversicherung
Versichert nach dem Tarif und Antrag ohne Gesundheitsfragen, 20 EUR tägliches KT.

Vor Antragsaufnahme (sagen wir 1/2 Jahr) hatte der Kunde einen behandelten Bandscheibenvorfall und keine Beschwerden mehr.

Fall 1: 1 Jahr nach Beginn wird er wegen den Folgen des Bandscheibenvorfalls behandelt und krank geschrieben.

Fall 2: Behandlung erfolgt im Jahr 4 nach der Antragstellung mit dem gleichen Erkrankungsbild wie in Beispielfall 1.

Ganz klar. Im Fall 1 besteht keine Leistungspflicht, da der Kunde hierbei aufgrund der Leistungspflicht keinen Versicherungsschutz hat. Im Fall 2 sehr wohl schon, denn dieser ist von dem Ausschluss der 24 Monate nicht mehr erfasst.

Somit ist ein Versicherungsschutz auch für Interessenten/ Personen mit Vorerkrankungen möglich, bedarf aber auch hier einer genauen Überlegung, der Berechnung der richtigen Höhe und einer detaillierten Beratung.

26.
Februar '09

Krankentagegeld für Selbstständige in der GKV III


Ergänzend zu meinen bisherigen Informationen zum Krankengeld für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung lesen Sie nun die neuste Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums.

Krankengeldwahltarife

Mit dem Gesetz wird auch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch geändert. Selbständigen und unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigten wird als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des „gesetzlichen“ Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ermöglicht.

Die Neuregelung im Überblick:

Freiwillig versicherte Selbstständige können einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das „gesetzliche“ Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder einen Wahltarif absichern. Auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche (z. B. höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche) können über Wahltarife realisiert werden.

Unständig und befristet Beschäftigte können für den Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem „gesetzlichen“ Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz und einem Wahltarif wählen. Weitere Ansprüche können über Wahltarife abgesichert werden.

Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) haben weiterhin einen Anspruch auf „gesetzliches“ Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer vor der siebten Woche Krankengeld beziehen will, muss dafür auch künftig einen Wahltarif abschließen.
Dies vermeidet ungerechtfertigte Belastungen durch die Einführung von Krankengeldwahltarifen. Wahltarife dürfen künftig keine Altersstaffelungen mehr enthalten. Bestehende Wahltarife enden mit Inkrafttreten der Neuregelung.

So ist das eben mit Frau Schmidt. Erst rein- dann raus- dann wieder anders.