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27.
Juli '09

Kieferorthopädische Behandlungen für Kinder, Tarife ZV und ZK der R+V


Guten Morgen,

bereits am 14. Juli berichtete ich hier im Blog über den neuen Tarif der Würtembergischen, welcher die Zahnleistungen im Bereich der Kieferorthopädischen Behandlung für Kinder absichert. (Direktlink zum Beitrag). Nun gesellst sich ein weiterer Anbieter hinzu.

Die R+V Krankenversicherung ergänzt ihr Produktangebot um die Tarife ZV und ZK, welche mit den bestehenden Tarifen (ZE, VRN) durchaus kombinierbar ist. Diese beiden Tarife schauen wir uns heute mal etwas genauer an.

Es handelt sich um Zusatztarife zur GKV. Das bedeutet also in der Praxis, nur Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind in den Tarifen ZV und ZK versicherbar. In § 1 (4) finden wir zudem die deutliche Regelung, dass der Versicherungsschutz endet, sobald die Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK endet.

Weitere Voraussetzung ist, das die Personen nur dann versicherbar sind, wenn diese das Alter 21 (Kalenderjahr minus Geburtsjahr) noch nicht vollendet haben. (gilt nur für den Tarif ZK)

Tarif R+V ZahnVorsorge (ZV)

Der Tarif leistet für zahnmedizinische Prophylaxe 100%, jedoch begrenzt auf einmal pro Kalenderjahr. Damit gemeint sind z. Bsp. professionelle Zahnreinigung, Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen, Fissurenversiegelung). Weiterhin werden Leistungen für Paradontosebehandlung, Kundststofffüllungen und Wurzelbehandlung erbracht (jeweils inkl. Akkupunktur zur Schmerztherapie) und auch dieses zu 100%.

Aber: Es gelten Höchstgrenzen. Im ersten Jahr 250 EUR maximale Leistung, dann im 2. Jahr 500 und anschließend, wie auch bei unfallbedingten Kosten, ohne Begrenzung. Zu beachten sind auch die in §4 genannten Ausschlüsse. Nicht versichert sind im Tarif ZV die Praxisgebühr, Selbstbehalte die mit der GKV vereinbart wurden (Wahltarife), sowie Abschläge der GKV falls das Modell der Kostenerstattung gewählt wurde.

Es versteht sich von selbst das die Leistungen der Gesetzlichen Kasse erst in Anspruch zu nehmen sind. Leistungen aus diesem Tarif gehen ebenfalls anderen Leistungen aus R+V Tarifen vor.

Die detaillierten Leistungen finden Sie im §4 der Versicherungsbedingungen, welche Sie direkt über folgenden LINK abrufen können. Hierbei werden die Erstattungen des Tarifes ZV unter Punkt (c) aufgelistet.

Die Prämien:

Für Kinder (0-20 Jahre) beträgt die Prämie 4,50 EUR, für Erwachsene 9,90 EUR pro Monat. Versicherungsschutz wird generell ohne Gesundheitsprüfung gewährt.

Tarif R+V KinderZahnKorrektur (ZK)

Dieser Tarif leistet für kieferorthopädische Behandlungen bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Versicherten. Bei unfallbedingten Kosten erfolgt eine Leistung zu 100%, begrenzt auf maximal 5.000 EUR in den so genannten KIG, den Kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 oder 2.

Handelt es sich um nicht unfallbedingte Kosten, so werden auch diese zu 100%, jedoch bis maximal 2.500 EUR erstattet. (also im Gesamtbetrag etwas mehr, als der Tarif der Würtembergischen (2.000 EUR bei Vorleistung der GKV).

Als weitere Leistungen sind das Rooming-In bei Kindern für die Mehrkosten eines mit untergebrachten Erwachsenen im Krankenhaus versichert. Diese werden bis zu 4 Wochen geleistet, wenn das Kind vor Vollendung des 10. Lebensjahres stationär behandelt werden muss. Wird das Kind nach einem mindestens 3wöchigen stationären Aufenthaltes im Anschluss (max. 2 Monate nach dem Aufenthalt) im Rahmen einer Nachhilfe betreut, so werden die Kosten hier bis zu 200 EUR in 2 Kalenderjahren übernommen. Was dieser Baustein in einem Tarif für Zahngesundheit zu tun hat ist mit noch nicht ganz klar.

Der Tarif ZK endet am 31. 12. in dem Jahr, in welchem die versicherte Person das 20. Lebensjahr beendet hat. Hier erfolgt, wenn keine Kündigung ausgespochen wird, eine automatische Umstellung in den zuvor beschriebenen Tarif ZV.

Die Prämie im Tarif ZK beträgt für Kinder (0-20 Jahre) generell 9,90 EUR und bis zum Alter “6″ erfolgt eine Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung. Danach ist die Zusatzerklärung “KfO” einzureichen.

Alles in allem müssen sich die Versicherten/ die Eltern überlegen ob Ihnen solch ein Schutz das Geld wert ist. Die Versicherungsbedingungen finden Sie hier.

15.
Juli '09

Nachversicherung von Kindern in der PKV


Liebe Leser,

da hat man schon genug zu bedenken und nun kommt auch noch die Frage zur Krankenversicherung des gerade geborenen Wonneproppens.

Die Frage wo und wie das Kind zu versichern ist, ist ganz pauschal nicht zu beantworten. Dabei ist zunächst zu klären wie die Eltern versichert sind und wo das Kind versichert werden soll. Eine kleine Übersicht soll Ihnen eine Orientierungshilfe geben.

Grundsätzlich kann das Kind (bei unterschiedlicher Versicherung der Eltern) in der Privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. In der GKV stellt sich die Frage ob eine Familienversicherung (und somit beitragsfreie) möglich ist. Regelungen dazu finden wir im §10 SGB V. (Link) Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so ist für das Kind in der GKV ein Beitrag zu entrichten.

Soll das Kind in die (meist leistungsstärkere) private Krankenversicherung gilt folgendes:

- Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und weitere Zuschläge ist nur bei der Gesellschaft der Eltern möglich und in der Regel max. zu dem Schutz den einer der Eltern hat. Hier gibt es aber unterschiedliche Regelungen und mittlerweile Verbesserungen zur freien Wahl des Selbstbeteiligung oder des Versicherungsschutzes. Zu beachten sind hier die Fristen zur Nachversicherung, welche in §2 der MB KK geregelt ist.

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

- Ist eine Absicherung bei einer anderen Gesellschaft gewünscht, so muss zuerst geklärt werden ob diese Kinder überhaupt allein versichert. Ist dieses der Fall ist in jedem Fall ein Antrag mit Risikoprüfung zu stellen und die Gesellschaft wird aufgrund der darin enthaltenen Daten eine Annahmeentscheidung treffen. Da die Gesellschaften sich nicht gerade um alleinversicherte Kinder reißen, da dieses ein recht “teures” Klientel ist, ist eine Beratung durch einen Spezialisten durchaus sinnvoll.

Am besten diese erfolgt schon vor der Geburt, so das ggf. dann schnell entschieden und gehandelt werden kann. Welche Kriterien unter anderem beachtet werden müssen, lesen Sie hier oder hier in dem Fragebogen.