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11.
November '09
Sie haben es getan. Nach langem Überlegen, Abwägen aller möglichen Auswahlkriterien und Eventualitäten haben Sie sich für den Wechsel aus der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) entschieden.
Auch bei der Antragstellung und bei dem Ausfüllen der Gesundheitsfragen haben sich alle Mühe gegeben, nichts weggelassen und zwischenzeitlich auch die Unterlagen Ihrer neuen, privaten Krankenversicherung erhalten.
Nun liegt sie vor Ihnen, die neue Police zur Privaten Krankenversicherung. Schön sieht sie aus, so wie sie da liegt- die neue Welt der PKV.
Jetzt kommen aber die ersten Fragen, wie auch bei meinem Kunden F.R. (den ich im übrigen besonders schätze weil er währen der Beratung so viele Fragen gestellt hat und es zum Einen viel Spaß gemacht hat, zum anderen da ich weiss das er das Thema “verstanden” hat) welche ich heute gern zum Anlass nehmen möchte um diese allgemein zu beantworten.
Soll ich meine Ärzte informieren das ich in der PKV bin?
Eine Verpflichtung diese vorab zu informieren gibt es nicht. Dennoch müssen Sie spätestens beim nächsten Arztbesuch bekanntgeben das es keine gesetzliche Versorgung mehr gibt. Hierdurch ändert sich einiges in der Abwicklung.
Sie bekommen von Ihrem Arzt eine Rechnung. Diese ist auch durch Sie an den Arzt zu bezahlen, unabhängig davon ob diese bei der PKV eingereicht wird oder (wegen einer möglichen Rückerstattung oder Selbstbeteiligung) nicht. Die Pflicht zur Bezahlung besteht auch bei Medikamenten (dazu unten mehr). Eine Ausnahme gibt es bei der Behandlung in Krankenhäusern, wenn Ihr Privater Krankenversicherer am Verfahren “Card für Privatversicherte” teilnimmt.
Wie und wo kaufe ich meine Medikamente?
Medikamente kaufen Sie in der Apotheke wie gewohnt mit Ihrem Rezept. Achten Sie bitte darauf, das ein Rezept immer eine Diagnose enthalten soll/ muss um erstattungsfähig zu sein. Ist dem nicht so, bitte entweder vom Arzt nachtragen lassen oder notfalls mit der Arztrechnung zusammenheften und einreichen (da hier die Diagnose vermerkt ist).
Ob Sie das Medikament in der Apotheke um die Ecke oder über eine Versandapotheke kaufen bleibt Ihnen überlassen. Einige wenige Versicherer haben auch bereits Tarife welche eine Versorgung mit Generika vorschreiben.
Ich muss ins Krankenhaus- was muss ich bedenken?
Zunächst einmal klären Sie ob Sie eine “Card für Privatversicherte” haben. Die meisten Unternehmen stellen eine solche Karte aus um die Abwicklung zu erleichtern. Im Krankenhaus ist diese Karte eine so genannte Kostenübernahmegarantie. Der Versicherer bescheinigt hierauf die versicherten Krankenhausleistungen (z.Bsp. 100% Regelleistungen, 100% Einbettzimmer). Die meisten Krankenhäuser fragen bei der Aufnahme danach. Hat Ihr Versicherer keine solche Karte (z.Bsp. LKH, Debeka) so fragt das Krankenhaus bei dem Versicherer an. Einen Nachweis sollten Sie dann dabei haben (Kopie der Police etc)
Hat die Karte auch ambulant eine Bedeutung?
Nein, zumindest keine die Kostenerstattung betrifft. Die Karte dient dem Arzt, Zahnarzt etc. nur zur Arbeitserleichterung und wird auch hier eingelesen. Eine Kostenübernahme oder ähnliches ist damit nicht verbunden.
Muss ist meinem Arbeitgeber oder anderen noch etwas melden?
JA! Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass Sie nun privat versichert sind und übergeben ihm die so genannte Arbeitgeberbescheinigung. Nur so kann dieser den Zuschuss richtig berechnen und Ihnen auszahlen. Bitte beachten Sie, dass der Beitrag immer vollständig bei Ihnen abgebucht wird und der Arbeitgeber die Hälfte (im Rahmen der Höchstsätze) erstattet (mit der Lohnabrechnung)
Weiterhin übergeben Sie die Bescheinigung der Folgeversicherung ihrem bisherigen Versicherer oder der Krankenkasse. Dieses muss rechtzeitig vor Ablauf dort eingehen, sonst ist die dortige Kündigung unwirksam.
Nun wünsche ich Ihnen viel Freude mit Ihrer neuen, privaten Krankenversicherung.
Tags: HowTo, nach Abschluss, PKV
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06.
November '09
Das Jahresende naht und somit auch die Frage an was noch alles zu denken ist. Da wäre für alle privat krankenversicherten Kunden noch die Frage ob das versicherte Krankentagegeld noch dem tatsächlichen Bedarf entspricht.
Leider passiert of das, was nicht passieren sollte. Das Krankentagegeld wird einmal abgeschlossen und fristet dann ein trostloses Dasein, denn man braucht es ja (zum Glück) nicht.
Aber auch wenn sich das Einkommen nicht verändert hat kann eine Anpassung erforderlich werden. Dabei ist zunächst der Unterschied zwischen gesetzlicher (GKV) und Privater (PKV) Absicherung zu betrachten. (Direktlink)
Generell gilt es den korrekten Bedarf zunächst zu ermitteln. Eine Übersicht zur Berechnung des Krankentagegeldbedarfes finden Sie auf meiner Homepage im Bereich der Privaten Krankenversicherung. Weiterhin sollte noch berücksichtigt werden, das die Höhe von den einzelnen Gesellschaften unterschiedlich bewertet wird.
Manche lassen nur das Nettoeinkommen als maximale Größe zu, andere Nettoeinkommen plus Kosten wie Kranken- und Rentenversicherung und wieder andere haben noch besondere Regeln für Angestellte und Selbstständige.
Schauen Sie mal in Ihren Vertrag zur Krankentagegeldversicherung. Haben Sie auch bedacht und berücksichtigt ob diese bei einer Rehabehandlung auch zahlt, was bei Kuren ist und vorallem wie das Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung anpassbar ist?
Gründe können hier ein steigendes Nettoeinkommen sein, ebenso gibt es Anbieter die es “automatisch” anbieten und somit eine Anpassung in begrenztem Umfang zulassen. Hier ein keines HowTo was Sie bedenken sollten:
1.) Feststellung des korrekten Bedarfes (was wird an Geld benötigt wenn Arbeitsunfähigkeit lange besteht?)
2.) Wie hoch ist die derzeitige Absicherung (reicht das?)
3.) Welche Anpassungsmöglichkeiten sind im Vertrag vorhanden? (sonst ggf. mit Gesundheitsprüfung anpassen)
Für gesetzlich Versicherte gibt es Möglichkeiten der Versicherung eines Krankentagegeldes ohne Gesundheitsprüfung.
Tags: Anpassung, HowTo, Krankengeld, Krankentagegeld, KT, KTG
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30.
Oktober '09
Vielleicht haben Sie es durch die Medien bereits mitbekommen. Der Kasseler Finanzvertrieb MEG hat gestern Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht gestellt.
661 IN 381/09: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MEG AG, Falderbaumstraße 41, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 13995), vertr. d.: 1. Ralph Konrad, (Vorstand), 2. Wulf Schütz, (Vorstand), 3. Michael Kopeinigg, (Vorstand), 4. Alexander Bräutigam, (Vorstand), 5. Patrick Drönner, (Vorstand), 6. Peter Eulitz, (Vorstand), 7. Idehen Nosa, (Vorstand) – Antragstellerin – ist am 28.10.2009 um 16:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: kassel@leonhardt-westhelle.eu bestellt. Amtsgericht Kassel, 28.10.2009, (Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de)
Laut eigenen Angaben war die MEG AG ein Spezialvertrieb für die Private Krankenversicherung. Viele Interessenten und Kunden sind nun verunsichert was mit den beantragten oder bereits abgeschlossenen Versicherungsverträgen passiert. Allein gestern und heute hatte ich einige Anfragen diesbezüglich.
Das sollten Sie als Kunde/ Interessent wissen:
Der Vertrag zur Privaten Krankenversicherung besteht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Dabei ist es unerheblich ob der Vermittler (hier die MEG AG) insolvent ist oder das Verfahren später wieder aufgehoben wird.
Haben Sie bereits einen Antrag gestellt und ist dieser angenommen (also ist die Police bei Ihnen eingegangen) müssen Sie nichts weiter tun.
Ist erst der Antrag gestellt und noch keine Reaktion erfolgt, so klären Sie bitte dringend mit Ihrem Berater ob der Antrag weitergeleitet wurde und wenden sich an den Versicherer oder einen anderen Berater. Diese(r) wird klären wie weit die Bearbeitung ist und auch mit Ihnen besprechen was mit Rückfragen während der Risikoprüfung passiert.
Haben Sie eine Maklervollmacht erteilt, so überlegen Sie ob diese weiter bestehen bleiben soll und kündigen diese ggf. gegenüber der MEG AG und informieren den Versicherer schriftlich.
Ist Ihnen zu einem Wechsel der PKV geraten worden? Dazu lesen Sie im Artikel “Wechsel von der Halleschen zur Gothaer KV“mehr.
Wichtig: Leisten Sie KEINE Anzahlungen, Erst- oder Folgebeiträge an den Berater oder den Vermittler. Zahlen Sie nur direkt an den Versicherer, der ist Ihr Vertragspartner.
Zu guter Letzt:
Hinterfragen Sie durchaus die Entscheidung zu der Gesellschaft und dem Tarif. Fragen Sie sich ob die Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung (LINK) alle (und noch einige mehr) besprochen wurden und Sie sich bewusst und nachvollziehbar für den Tarif und die geltenden Bedingungen entschieden haben.
Auch der Kriterienfragebogen hilft Ihnen bei der weiteren Überprüfung.
Weitere Hinweise was nach dem Abschluss der PKV (falls das erst kürzlich der Fall war) noch zu bedenken ist und welche “Aufgaben” von Ihnen noch erledigt werden müssen können Sie im Kapitel “GKV in PKV – Wechsel geschafft und nun?” nachlesen.
Tags: HowTo, Insolvenz, MEG, MEG AG, MEG24, PKV
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27.
Oktober '09
Es ist ärgerlich. Kurz vor dem Jahresende bzw. dem Weihnachtsfest flattert Post von seinem Privaten Krankenversicherer ins Haus. Darin teilt dieser mit, das die Beiträge angepasst werden müssen und dieses auf steigende Ausgaben zurückzuführen ist.
Da steht dann unter anderem folgendes:
Wir beobachten eine stärkere Leistungsinanspruchnahme, die auch den Tendenzen im PKV-Markt entspricht: Arztbehandlung (+6%), Heilmittel (+7%), Arznei- und Verbandmittel (+ 6%), Zahnersatz (+9%) und allgemeinen Krankenhausleistungen (+7%).
Hierzu kommen in diesem Jahr auch kleinere Anpassungen in der Pflegeversicherung durch die Leistungserweiterungen die das Pflegeergänzungsgesetz ausgelöst hat.
Natürlich müssen auch bei einigen Gesellschaften noch die aktuellen Sterbetafeln berücksichtigt werden. Verständlich, denn je länger die Menschen leben, desto länger verursachen diese auch Kosten in der Krankenversicherung. Im Alter deutlich mehr als in jungen Jahren.
Doch was kann man tun?
Zunächst einmal sollte der Versicherungsschutz in Ruhe und ohne zeitlichen Druck überprüft werden. Auch nach Zugang der Beitragserhöhung haben Sie ausreichend Zeit. Lassen Sie sich nicht zu einer schnellen Kündigung oder einem voreiligen Wechsel überreden. Gemäß der gesetzlichen Regelung im §205 Versicherungsvertragsgesetz haben Sie nach Zugang der Mitteilung einen Monat Zeit zu kündigen.
Machen Sie sich genaue Gedanken was Sie an Versicherungsschutz brauchen, welche Leistungen Sie erwarten und auch darüber, welche Leistungen Sie selbst tragen können und wollen.
Als Hilfe für Ihre Überlegungen steht Ihnen unter http://www.online-pkv.de/28-0-Auswahlkriterien.html neben Auswahlkriterien für die PKV auch ein ausfüllbarer Fragebogen als pdf Datei zur Verfügung. So können Sie mit Ihrem Berater überprüfen, welche Leistungen hiervon in Ihrem Tarif enthalten sind und was vielleicht erwartet und gewünscht wird und dennoch eingeschränkt oder nicht enthalten ist.
Erst nachdem klar ist was Sie an Versicherungsschutz wirklich wollen und brauchen, kann über weitere Möglichkeiten zur Beitragsreduzierung nachgedacht werden. Dabei sind auch folgende Fragen zu beantworten:
1.) Ist die gewählte Selbstbeteiligung richtig und passend? (Hier bitte auch an die Auswirkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit denken)
2.) Sind alle versicherten Zusatzbausteine (Krankenhaustagegeld, Beitragsentlastung, Kurbausteine etc.) nötig und sinnvoll?
3.) Lassen sich die Tarife bei der bisherigen Gesellschaft in andere Tarife umstellen?
Erst wenn Sie diese Fragen geklärt haben und immer noch kein Ergebnis vorliegen haben welches Ihren Bedürfnissen entspricht sollten Sie sich nach anderen Alternativen umsehen. Dieses ist auch davon abhängig wie der Gesundheitszustand aussieht, wie alt Sie sind und wie lange der Schutz bei dem derzeitigen Unternehmen bestanden hat.
Lassen Sie sich also nicht unter zeitlichen Druck setzen. Sie müssen gar nichts- können aber viel tun! In Ruhe!
Tags: BAP, Beitragsanpassung, Beitragserhöhung, HowTo, PKV
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