Artikel mit ‘Gesundheitsfragen’ getagged

16.
März '10

Berufsunfähigkeitsversicherung: Untersuchung statt Gesundheitsfragen und Frage zur Ausschnittsdeckung


Neulich las ich in einem Forum folgende Frage(n) die ich hier gern aufgreifen möchte, da diese doch den einen oder anderen interessieren und auch bei meinen Beratungen schon einmal gefragt wurden. Dabei geht es um Untersuchungen statt die Antragsfragen zu beantworten.

gibt es bei den Versicherungen auch die Möglichkeit, anstelle der Offenlegung der eigenen Krankenakte, eine Rundum-Untersuchung machen zu lassen ? Da ich nämlich in der Vergangenheit auch wegen Kleinigkeiten zum Arzt gegangen bin,wird es nämlich sehr aufwendig werden, eine lückenlose Krankenakte vorzulegen. Da ich jetzt fit und beschwerdefrei bin, wäre so eine Untersuchung wahrscheinlich die bessere Wahl – falls es sowas geben sollte.

Ja und Nein. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Untersuchung keine Antragsfragen ersetzen kann. Dieses liegt insbesondere an Folgendem: Eine Untersuchung ist immer eine Momentaufnahme. Erkrankungen die vorher bestanden haben und nun vielleicht schon ausgeheilt sind spielen für die Risikobeurteilung dennoch zum Teil eine Rolle. Bei einer Untersuchung, selbst einer mit umfangreichen Laborwerden, sind diese Erkrankungen nicht festzustellen.

Weiterhin wird in vielen Anträgen auch nach Anomalien, Beschwerden oder weiteren Beeinträchtigungen gefragt.

Nehmen wir als Beispiel die Rückenschmerzen/ Verspannungen. Unterstellt der Kunde hatte diese vor 3, 4, 5 Jahren und das mehrfach, seither nicht mehr. Bei einer heutigen Untersuchung kommt dieses nicht “zum Vorschein”, den Versicherer interessiert es dennoch. Vergleichbares passiert bei Allergien. Bei Heuschnupfen, der längere Zeit nicht auftrat, besteht (abhängig vom Beruf) durchaus ein Risiko berufsunfähig zu werden.

Ab bestimmten Rentenhöhen werden bei fast allen Unternehmen dennoch Untersuchungen fällig. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit, welche aber auch hier die Gesundheitsfragen nicht ersetzen soll, diese nur ergänzen kann und soll. Dabei werden entweder in der Untersuchung oder durch den Antrag ebenfalls Fragen gestellt, welche der Versicherte zu beantworten hat. Auch hierbei gelten die Grundsätze der Anzeigepflicht und es drohen die gleichen Folgen wie bei falschen Antragsangaben.

Dann würde mich noch interessieren, ob es auch eine BU gibt, die nur bei psychischen Erkrankungen(z.B. BurnOut) in Anspruch genommen werden kann?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es keine Ausschnittsdeckung. Bei bestehenden Vorerkrankungen und/ oder Beschwerden kann und wird der Versicherer Ausschlüsse anbieten, so das der Schutz nicht mehr für alles gilt. Aber gezielt auswählen welche Erkrankungen versichert werden sollen geht- zumindest bei der BU- nicht.

Wenn jemand nur bestimmte Erkrankungen versichern will, kann eine Dread Disease (Schwere Krankheiten Versicherung) vielleicht sinnvoll sein. Diese bietet Versicherungsschutz bei Eintreten bestimmter, vorher vertraglich definierter Diagnosen und Erkrankungen und leistet dann eine Einmalzahlung. Das Risiko gegenüber der BU besteht darin, das der Betrag irgendwann aufgebraucht ist. Somit sollte diese so hoch bemessen sein, das er bis zum gewünschten Lebenjahr reicht.

Mehr Informationen?

Informationen zur Schweren Krankheiten Vorsorge

Weitere Blogbeiträge zum Thema Anzeigepflicht

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12.
August '09

Gesundheitsfragen- was muss ich alles angeben?


Bei fast jeder Beratung stellt sich die Frage nach den Gesundheitsfragen, was anzugeben ist und welche Angaben man nicht machen muss. Hier hatte ich bereits einmal dazu etwas veröffentlicht. Festzuhalten ist hierbei, dass es sich hierbei um einen sehr heiklen und elementaren Bereich handelt. Nur bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag kann der Versicherer das Risiko seines Vertragspartners einschätzen.

Dabei ist es zunächst einmal unerheblich wie “wichtig” oder “unwichtig” der einzelne seine Risiken einschätzt. In diesem Beitrag möchte ich einige Praxisfälle näher beleuchten und auch die Rechtsfolgen der falschen Angaben aufzeigen.

In einem Forum, wo sich angehende Beamte austauschen und unter anderem auch Fragen zur PKV stellen, wurde folgende Frage gestellt:

Und wie sieht es damit (Anm. Hausstauballergie) aus, ob man sowas beim PKV-Antrag angeben muss? Da steht ja oft was von “letzten 5 Jahren” drin. Gilt das auch für Allergien? Da ich die letzten 5 Jahre ja keine Beschwerden hatte, ist das nicht anzugeben, oder?

Daraufhin kam folgende Antwort von einem anderen Nutzer:

Musst du nicht und mal im Ernst, warum bezahlst du die Medikamente nicht einfach selbst? Die sind doch nicht so teuer, dass es sich überhaupt lohnt, dafür zum Arzt zu gehen?

Wenn man sich nun verinnerlicht, das eine Gesellschaft verschiedene Fragen stellt… Also unter anderem nach Behandlungen und Beschwerden der letzten Jahre, so stellt sich hier schon die Frage wie es denn so mit dem “guten Tipp” aussieht.

Ganz klar, fragt ein Versicherer nach Beschwerden, so sind diese natürlich auch dann anzugeben, wenn ich damit keinen Arzt aufsuche oder eben meine Medikamente selber kaufe. Tritt nun die Allergie nicht mehr auf (wobei diese ja nicht verschwindet, sondern lediglich keine Symptome mehr zeigt), so ist auch hier auf die Fragestellung zu achten.

Am Beispiel eines großen Krankenversicherers sei dieses mal erläutert. Die Frage im Antrag lautet:

“Bestanden in den letzten 3 Jahren oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, sonstige Gesundheitsstörungen oder haben Untersuchungen/ Behandlungen stattgefunden?”

Durch diese Fragestellung werden natürlich auch die bestehende Hausstauballergie abgefragt und ist somit wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut man dieses nicht, so drohen Sanktionen und ggf. die Reduzierung (Verlust generell ist aufgrund der Versicherungspflicht nicht mehr möglich) des Versicherungsschutzes.

Auch wenn der Antragsteller hier persönlich keinen Grund für einen Risikozuschlag sieht, muss man sich darüber im Klaren sein das der Versicherer das unter Umständen anders sieht. Warum? Nun, wenn man sich das genau anschaut wird man sehen das die Tarifprämien für einen gesunden Kunden mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit an Erkrankungen kalkuliert wurde.

Generell muss also bei jeder Vorerkrankung, soweit diese kostenrelevant ist und kein anderweitiger Kostenträge vorhanden ist (Wehrdienstbeschädigungen, Berufsgenossenschaft) ein Zuschlag kalkuliert werden. Wie hoch dieser ausfällt ist pauschal weder vorab zu sagen, noch bei den Gesellschaften vergleichbar. Aber zurück zur Allergie: Aus einer Hausstauballergie kann durchaus auch, wenn heute keine weiteren Beschwerden vorhanden sind, eine Asthmaerkrankungen werden, welche dann hohe Kosten verursacht, die durch einen heute festzulegenden Zuschlag auszugleichen sind.

Gibt man nun solche Erkrankungen nicht an, so verschweigt man wichtige Angaben zur Risikoeinschätzung und der Versicherer hat ein Recht den Vertrag nachträglich zu verändern. Früher im §16 VVG heute im §19 Versicherungsvertragsgesetz geregelt, ergeben sich eine Reihe von Möglichkeiten.

§ 19 Anzeigepflicht (Auszüge)

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Im Text sind also klare Vorgaben ersichtlich die zu erfüllen sind. Dieses nicht zu tun führt zu Versagung von Leistungen und im Zweifel zum Verlust des Versicherungsschutzes. (wobei dieser wegen der eingeführten Versicherungspflicht dann auf den Basistarif beschränkt ist)

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Klar ist, unabhängig von den Rechtsfolgen, das die Fragen im Antrag unbedingt gewissenhaft auszufüllen sind. Sie sollten sich auch in keinem Fall auf Aussagen des Beraters/ Vermittlers verlassen, wenn dieser Sie dazu drängt bestimmte Angaben nicht zu machen oder nicht vollständig zu machen. Sie tun weder sich noch dem Unternehmen einen Gefallen und ersparen sich viel Ärger.

Sollten Sie nun festgestellt haben, dass Sie in Ihrem Antrag etwas nicht angegeben haben, dann lesen Sie hier was Sie tun können.

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22.
Juli '09

Gesundheitsfragen richtig ausfüllen – Anzeigepflichtverletzung ist kein Spaß


Guten Tag liebe Leser,

heute Vormittag passierte in einer laufenden Beratung ein Fall, den ich hier darstellen möchte um solche Fälle für die Zukunft zu vermeiden.

Ein von mir bereits in der Privaten Krankenversicherung beratener Kunde wollte nun seinen Antrag stellen und bekam die Antragsunterlagen zugeschickt. Dieser füllte alle entsprechenden Gesundheitsfragen aus und sandte mir diese zu. Da mir hier Zweifel kamen schlug ich vor diese nochmals zu besprechen.

Eine Frage lautet unter anderem::

Findet zurzeit eine Behandlung statt, oder bestehen Gesundheitsstörungen, Beschwerden (…)?

Dazu anschließend ergab sich die Frage:

Haben in den letzen 3 Jahren Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden?

Beide Fragen wurden durch den Antragsteller verneint. Auf meine Frage ob dann nicht vielleicht doch in den letzten Jahren mal etwas gewesen sei meinte dieser: “Naja, ich war hier und da mal beim Heilpraktiker und ab und zu zwickt es mal im Rücken.”

Auf meine Frage warum er denn die Frage mit nein beantwortet hat sagte er, “ich dachte das sei nicht so wichtig, so ein bisschen mal im Rücken hat doch jeder Mal.”

Natürlich, da hat er sogar recht. Aber hier ist die Frage eindeutig gestellt und somit auch wahrheitsgemäß zu beantworten. Da geht es nicht darum wie wichtig oder unwichtig die Erkrankung eingeschätzt wird, sondern eher darum das der Versicherer das erfährt was er fragt.

Also tun Sie sich, dem Berater und dem Versicherer einen Gefallen und entscheiden nicht selbst was wichtig und was unwichtig ist, denn der Versicherer stellt Fragen bewusst. Ggf. wird er Ihnen ergänzende Unterlagen zur Verfügung stellen, Fragebögen zu senden oder eine Arztanfrage halten (wollen), dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Sonst besteht die Gefahr, dass dieser zurücktritt oder den Vertrag später anfechten möchte. Geregelt sind diese Möglichkeiten in §19 VVG.

Beispiele wie solche Fragen aussehen können finden Sie in meinem Voranfragebogen, den Sie hier herunter laden können.

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