Ein immer wieder auftretendes Problem und leider immer noch nicht bekannt. So ging es auch einer Interessentin, die mich gestern völlig aufgeregt um Rat bat. Ihr Mann war die letzten Jahre bei der Central privat krankenversichert gewesen, stets leistungsfrei. Durch einen neuen Job wurde dieser jedoch in 2011 versicherungspflichtig und musste (zwangsweise) in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück kehren.
Damit endete bei Eintreten der Versicherungspflicht die private Krankenversicherung und es wird eine Mitgliedschaft in der GKV begründet. Eine Wahlmöglichkeit besteht nur unter bestimmten Bedingungen bei Arbeitslosigkeit. Das war auch hier der Fall.
Doch hier geht es um ein anderes Problem. Die Central hat mitgeteilt, dass es keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung gibt, obwohl der Kunde auch in 2010 leistungsfrei war.
Darf der Versicherer die Beitragsrückerstattung einstellen?
Generell ist es Sache des Versicherers, wann die Beitragsrückerstattung gezahlt wird und in welcher Höhe. Es handelt sich um eine so genante “erfolgsabhängige” Beitragsrückerstattung. Diese ist vom “Erfolg des Versicherers” abhängig und kann somit auch eingestellt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Vertrag muss in der Regel ohne Zahlungsrückstand bestanden haben. Auch eine zurückgegebene Lastschrift reicht schon aus, um die komplette Beitragsrückerstattung zu verlieren.
Auch eine Kündigung des Vertrages (die ja meist zum Jahresende ausgesprochen werden) verwirkt die Beitragsrückerstattung komplett.
Als Beispiel hierzu einmal die Regelungen im Vario Tarif der Central, mit Pauschalleistung:
Voraussetzungen
In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn
− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und
− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und
− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.
Dabei spielt es oftmals keine Rolle, wie auch hier bei der Central, ob der Vertrag verschuldet oder unverschuldet (z. Bsp. Arbeitslosigkeit) beendet ist. Daher sollten Sie sich ggf. gut überlegen, ob nicht im Nachhinein noch die Rechnungen eingereicht werden.
Beitragsrückerstattungen sollten daher auch nie ein Kriterium zur Tarifauswahl sein, denn diese sind änderbar und können aus verschiedenen Gründen wegfallen.
In der letzten Woche wurde mir ein Fall bekannt, der zunächst danach klang als wollte eine private Krankenversicherung (die Central) eine Leistung nicht zahlen. Daher bat ich den Betroffenen Vater um Zusendung der Unterlagen zu dem betreffenden Hilfsmittel.
Dabei handelt es sich um einen so genannten NF Walker, also ein technisches Hilfsmittel, womit ein Kind mit Behinderung selbstständig gehen kann. Hier ein Video des Herstellers, das den Nutzen sehr gut demonstriert.
Dieses war im vorliegenden Fall medizinisch notwendig und wurde vom behandelnden Arzt auch so bestätigt.
Also tat der versicherte Vater das, was er für richtig hielt und besorgte sich bei einem Sanitätshaus einen entsprechenden Kostenvoranschlag.
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Die Kosten dieses Gerätes sind durchaus beachtlich. So schlägt die Anschaffung des Gerätes mit Kosten von 7.095 EUR zu Buche, dazu kommen weitere laufende Wartungskosten von etwa 800 EUR pro Jahr.
Nachdem dieser Kostenvoranschlag und das ärztliche Attest nun bei der privaten Krankenversicherung eingereicht worden ist, kam die schlechte Nachricht postwendend. Die Central lehnte die Bezahlung dieses Hilfsmittels ab.
“Die versicherten Hilfsmittel sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführt. Steh- und Gehhilfen gehören nicht dazu. Bitte haben Sie Verständnis, dass hierfür keine Versicherungsleistungen zur Verfügung gestellt werden können.”
Natürlich führte dieses zur Verärgerung des Kunden, der zudem noch darauf hinwies, dass eine solche Versorgung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) für sein Kind wohl erbracht worden wäre.
Wer hat nun Recht?
Recht hat der Versicherer in dem Fall, so leid mir das persönlich für die Eltern tut. Bei einem so genannten geschlossenen Hilfsmittelkatalog handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der versicherten Hilfsmittel. Nur die dort genannten Hilfsmittel sind auch erstattungsfähig. Schauen wir uns dieses am Beispiel eines der Tarife der Central einmal an. Im (weit verbreiteten) Tarifwerk CV3H heißt es dazu:
Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich
a) die Aufwendungen für Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Kunstaugen, künstliche Kehlköpfe, orthopädische Stützapparate, orthopädische Einlagen, Gummistrümpfe, Beinprothesen, Armprothesen, Insulinpumpen, Unterarmgehstützen, Gehstöcke, Stoma- Versorgungsartikel, Hörgeräte und handbetriebene Standardkrankenfahrstühle,
b) unter Beachtung von summenmäßigen Begrenzungen die Aufwendungen für Sehhilfen (Augengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) in tariflichem Umfang,
(…) Zusätzlich sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich die Aufwendungen für folgende Hilfsmittel erstattungsfähig, sofern sie nach vorheriger Abstimmung mit der Central über das Hilfsmittel- Management der Central bezogen werden:
Heimmonitore zur Überwachung der Atmungs- und/oder Herztätigkeit von Kleinstkindern zur Vorbeugung gegen plötzlichen Kindstod (SIDS), Sauerstoffgeräte, Ernährungspumpen, Wechseldruckmatratzen/- systeme, Krankenbetten in funktionaler Standardausführung, Schmerzmittelpumpen, Beatmungsgeräte, Schlafapnoegeräte, Motor-Bewegungsschienen und Heimdialysegeräte.
Hier wird deutlich, dass es sich um einen lückenhaften Versicherungsschutz handelt, der so wohl dem Kunden nicht bewusst war und von dem damaligen Berater der DVAG auch so nicht erklärt worden zu sein scheint. In diesem Fall ist also eher der Berater, denn der Versicherer schuld an der falschen Erwartungshaltung.
Schauen wir uns dazu aber einmal die neuen Tarife der Central an und nehmen dort den VARIO Plus als Beispiel für die Frage welche Hilfsmittel erstattet werden:
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die nachfolgend aufgeführten Hilfsmittel. Die unter B10.3 genannten Hilfsmittel werden über das Hilfsmittelmanagement der Central zur Verfügung gestellt.
(…) B10.2 Bandagen, Blindenleitgeräte, Blindenstöcke, Bruchbänder, Epithesen, Gehstöcke, Insulinpumpen, elektronische Kehlköpfe,Kompressionsstrümpfe, Kunstaugen, orthopädische Stützapparate, orthopädische Einlagen, ein Paar orthopädische Maßschuhe jeKalenderjahr (Erstausstattung zwei Paar), Prothesen, Spezialklingeln für Gehörlose, Stoma-Versorgungsartikel, Unterarmgehstützen
Auch hier hätte es wohl keine Erstattung gegeben, denn ich bezweifle hier noch, ob es sich um einen orthopädischen Stützapparat handelt. Jedoch wären hier zumindest grundsätzliche Chancen vorhanden gewesen.
Zahlen denn andere Versicherer diese Leistung?
Das kommt auch bei denen auf den Tarif und die Regelungen an. Handelt es sich um einen so genannten “offenen Hilfsmittelkatalog”, so wäre das Hilfsmittel selbst erstattungsfähig gewesen. Ob und in welchem Umfang die Reparaturen bezahlt werden, ist auch hier von den Bedingungen des Tarifs abhängig.
Aber auch bei anderen, geschlossenen Hilfsmittelkatalogen wären Erstattungen erfolgt. Dazu auch hier zwei Beispiele. Zuerst die Regelung in den Tarifen AGIL der RuV Krankenversicherung. Dort heißt es:
Als kleine Hilfsmittel gelten Sehhilfeneinschließlich der Refraktionsbestimmung durch Optiker, Bandagen,Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, Fußeinlagen, orthopädische Schuhe, Gehhilfen. Als große Hilfsmittel gelten Hörgeräte, Sprechgeräte(elektronischer Kehlkopf), Kunstglieder, orthopädische Rumpf-, Arm- undBeinstützapparate, Krankenfahrstühle. Leistungen für das jeweilige Hilfsmittel werden im Kalenderjahr höchstens einmal gewährt.
Nichterstattungsfähig sind Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel (z.B.Perücken, Haarteile), für medizinische Apparate und sanitäreBedarfsartikel (z.B. Massagegeräte, Heizkissen) sowie für Gebrauch und Pflege von Hilfsmitteln (Ersatzbatterien, Ladegeräte u.a.).
(…)
2 Sonstige Hilfsmittel, Behandlungs- und Kontrollgeräte
Abweichend von § 4 Nr. 2 d) Sätze 1 bis 4 Teil II AVB/KK 2009 werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Anschaffung, Wiederbeschaffung und Reparatur medizinisch notwendiger Hilfsmittelund Körperersatzstücke, Behandlungs- und Kontrollgeräte ersetzt – zu 100 %.
Bei offenen Katalogen heißt es aber nicht, dass diese immer besser als geschlossene Kataloge sind. Gerade wenn betragsmäßige Einschränkungen vorhanden sind, oder sich auf eine so genannte einfache Ausführung handelt, ist Vorsicht geboten. Auch in anderen Tarifen mit geschlossenen Hilfsmittelkatalogen (und teilweise offenen Formulierungen) werden solche Geräte erstattet. Dazu schauen wir uns das Beispiel des Deutschen Rings im Tarif Esprit an:
g) folgende Hilfsmittel (einschließlich Reparaturen), die ab einem Rechnungsbetrag von 950,– EUR einer vorherigen Leistungszusage* bedürfen:
Hör- und Sprechgeräte (Batterien für Hörgeräte sind nicht mitversichert), Bandagen, Einlagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Leibbinden, Gipsschalen, Katheter, Stomaversorgungsartikel, Körperersatzstücke und Prothesen (z. B. künstliche Augen, künstliche Gliedmaßen), Blindenhund (Anschaffung, Ausbildung), Geh- und Stützapparate, Krankenfahrstühle. (…)
* Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werdendie Kosten übernommen, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete, Leasing, Kauf) oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.
An diesem “kleinen” Beispiel sehen Sie sehr deutlich, wie wichtig eine entsprechende Tarifauswahl ist. Dabei geht es auch um die Frage wie später die Kinder mitversichert werden können. Nur wenn diese gesund geboren sind lassen sich die Kinder womöglich noch allein bei einem anderen Unternehmen versichern. Werden diese mit Vorerkrankungen oder Behinderungen geboren, so geht es nur über die Neugeborenennachversicherung. Hier ist es daher elementar wichtig, dass der eigene Tarif ausreichende Leistungen bietet.
Ein Bericht der Financial Times vom gestrigen Sonntag sorgte durchaus für einigen Gesprächsstoff. Der Redakteur Fromme schrieb dort von gravierenden Veränderungen innerhalb der Central Krankenversicherung.
Die Berichte der Financial Times gehen nun noch einen Schritt weiter, sind aber noch nicht bestätigt. Demnach plant das Unternehmen die Einstellung des eigenen Außendienstes, die Reduzierung des Maklervertriebes und weitere radikale Veränderungen im Vorstand.
Vorstandschef Teuscher sagte, dass die Auflösung des eigenen Vertriebs noch nicht beschlossen ist. “Wir prüfen die Einstellung des Außendienstes und die Möglichkeit, dass sich die Vermittler für andere Vertriebswege entscheiden können“, sagte er der FTD. Beim Maklervertrieb, der von rund 70 Mitarbeitern betreut wird, sei kein kompletter Verzicht geplant, sagte er. “Doch hier erwarten wir einen scharfen Rückgang im Geschäft.” Deshalb müssten Kapazitäten angepasst werden. (Quelle: FTD.de vom 28.8.11)
Auch für bereits dort versicherte Kunden kann sich vor diesem Hintergrund ein Handlungsbedarf ergeben. Das bedeutet zwar nicht, dass nun alle dort versicherten PKV Kunden das Unternehmen schnell verlassen müssen, dennoch sollten sich die Versicherten die neue Situation bewusst machen.
Es hat sich binnen der letzten 2 Jahre (nach Tarifeinführung des Vario Tarifs im Juni 2009) viel getan, nicht unbedingt zum Positiven. Nur weil Tarife nicht wie gewünscht wachsen bedeutet zwar keine Explosion der Beiträge, aber die veränderte Strategie kann durchaus Auswirkungen auf die Bestände haben.
Was sollten Central Versicherte nun tun?
Wenn Sie bei der Central Krankenversicherung versichert sind, dabei ist es egal ob in den alten Tarifen (KN oder EKN, CV3H oder CVP, KEH oder in den neuen Vario Tarifen), überlegen Sie sich zunächst ob die Anforderungen an die gewünschte Private Krankenversicherung noch passen und ggf. angepasst werden müssen.
Nachdem Sie diese Kriterien für sich festgelegt und überprüft haben, setzen Sie sich mit Ihrem Berater zusammen und überlegen gemeinsam was zu tun ist. Treffen Sie keine übereilten Entscheidungen, bedenken aber bitte auch die Kündigungsfristen welche ggf. zu beachten sind.
Post von ihrem privaten Krankenversicherer (PKV) bekommen in den letzten Tagen die Versicherten der Central Krankenversicherung AG. Dabei handelt es sich aber um keine der beiden Hiobsbotschaften, die der Versicherer in der letzten Woche bekannt gab. Dort hatte der Versicherer seine Vertreter und Maklerpartner über die Tarifschießung und drastische Beitragsanpassungen ab 2012 informiert.
Nun erhalten die Kunden aber ein “ganz besonderes Angebot“. Die Einen erhalten es per Post, Andere werden von “Ihrem Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung (DVAG)” angerufen. Darin wird dem Kunden ein zusätzlicher Baustein zur Beitragsentlastung angeboten.
Was genau tut der Tarif EBE 63?
Es handelt sich um einen so genannten Beitragsentlastungstarif. Wie diese Tarife genau funktionieren und für wen diese geeignet sind, lesen Sie am besten in meinem Blogbeitrag zur Beitragsentlastung im Alter.
Vereinfacht bedeutet dies: Sie zahlen heute einen zusätzlichen Beitragsanteil, um im Alter (ab dem 63. Lebensjahr) eine garantierte Reduzierung des Beitrages bis zum Lebensende bekommen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch bei Beginn der Reduzierung, der Beitrag für den Zusatztarif EBE weiter zu zahlen ist. Ein Beispiel:
Ein 35 Jahre alter Versicherte muss für 100 EUR garantierte Beitragsentlastung im Alter, heute monatlich 21 EUR aufwenden, die gleichaltrige Frau zahlt 23 EUR.
Tatsächlich vermindert sich der Beitrag aber nicht um 100 EUR, sondern um 79 EUR bzw. 77 EUR, denn den zu zahlenden Beitrag muss der Kunde weiter aufwenden. Dabei sind Beitragsanpassungen nicht berücksichtigt.
Bei einem Versicherten der nur 10 Jahre älter ist, liegen die Kosten bei 37 EUR bzw. 40 EUR bei einer Frau.
Was passiert bei Kündigung des Bausteins oder der Krankenversicherung?
Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob nur der Baustein gekündigt wird, oder der Private Krankenversicherungsvertrag endet. Der Versicherte kann den Baustein jederzeit zu den nachfolgenden Bedingungen wieder kündigen.
Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die Beitragsreduktion im Alter mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres der zugrunde liegenden Krankheitskostenversicherung kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden. Vor Wirksamwerden der Beitragsreduktion wird mit der Beendigung der bisher vereinbarten Beitragsreduktion im Alter diese entsprechend den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen sofortigen Beitragsnachlass umgewandelt, sofern für die versicherte Person, für die die Beitragsreduzierung vereinbart war, mindestens ein Krankheitskostentarif fortbesteht.
Dabei ist der Grund der Kündigung unerheblich. Gerade bei steigenden Beiträgen sollte dieser Baustein auf den Prüfstein gestellt werden. Zumindest bei dem deutlichen Überschreiten des Arbeitgeberzuschusses, ist sehr genau zu überlegen, ob der Baustein in der ursprünglichen Form noch Sinn macht.
Was passiert bei Ende der zugehörigen Privaten Krankenversicherung?
Auch wenn der Hauptvertrag endet, endet gemäß den Bedingungen auch der Baustein zur Privaten Krankenversicherung.
7.2 Die Vereinbarung einer Beitragsreduktion endet ferner, wenn die zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung endet, d.h. wenn für die versicherte Person kein Krankheitskostentarif mehr bei der Central besteht.
Wechselt der Kunde also zu einem anderen Privaten Krankenversicherer, wird wegen Arbeitslosigkeit der Vertrag beendet oder endet der Vertrag aus sonstigen Gründen, so kann das angesparte Geld nicht mitgenommen werden.
Soll ich das “verlockende Angebot” nun annehmen? “Rechnet” sich das denn?
Ob es ratsam ist, das aktuell verlockende Angebot anzunehmen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Die Beitragsanpassung wird den Central Kunden in zwei Varianten angeboten. 50% oder gar 100% des heutigen Beiträge für die PKV kann später reduziert werden. Ungeachtet der zukünftigen Anpassungen schauen wir uns mal an einem Beispiel an, ob sich “das rechnet”. Nicht berücksichtigt sind aber steuerliche Effekte und der Arbeitgeberzuschuss.
Beispiel 1, 35jähriger Kunde, Entlastung im Alter 100 EUR, Beitrag 21 EUR
Eingezahlte Beiträge bis zum 63. Lebensjahr
21 EUR * 12 Monate * 27 Beitragsjahre = 6.804 EUR
netto beträgt die Entlastung also 100 EUR minus 21 EUR Beitrag = 79 EUR
Nach 86 Monaten, somit 7,1 Jahren übersteigen somit die Auszahlungen die aufgewandten Beiträge
Lebt der Versicherte also länger als bis zum 70. Lebensjahr, so hätte dieser “mehr Geld rausbekommen”, also eingezahlt worden ist. Dabei bleiben aber Zinsen und steuerliche Effekte unberücksichtigt.
Würde das Geld alternativ auf ein Tagesgeldkonto oder eine sonstige Anlage mit 2% eingespart werden, so stünde mit dem 63. Lebensjahr ein Betrag von 9.003,26 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag würde dann für einen Zeitraum von 113 Monaten, oder einfacher 9,4 Jahre reichen. Auch hierbei sind weitere Zinsen ab dem Beginn der monatlichen Auszahlung von 79 EUR nicht berücksichtigt.
Eines der Argumente zum Abschluss, ist die Beteiligung des Arbeitgebers an dem zu zahlenden Beitrag. Dabei zahlt dieser (bis zum Arbeitgeberhöchstzuschuss) die Hälfte des Beitrages. Wie genau unser Beispiel von eben aussieht, sehen wir hier im Beispiel 2.
Dabei ist noch zu berücksichtigen das ich vereinfacht davon ausgehe, den Zuschuss für die gesamte Laufzeit zu bekommen. In der Praxis ist das eher nicht so, denn allein durch normale Anpassungen steigt der Beitrag in den nächsten Jahrzehnten eher über den zuschussfähigen Betrag.
eingezahlte Beiträge bis zum 63. Lebensjahr: 3.402 EUR (nach AG Zuschuss)
netto beträgt die Entlastung also 100 EUR minus 21 EUR Beitrag = 79 EUR
nach 43 Monaten bekommt der Kunde somit mehr ausgezahlt, als er an (Eigen-)Beiträgen aufgewandt hat.
In der individuellen Betrachtung müssen jedoch noch steuerliche Faktoren berücksichtigt werden.Weiterhin spielen hier noch verschiedene Ungewissheiten eine Rolle. Wie lange bekommt der Versicherte den Arbeitgeberzuschuss? Wann übersteigt der Beitrag den max. zuschussfähigen Beitrag?
Bevor Sie sich also mit einer Unterschrift für einen solchen Sparvertrag entscheiden, sprechen Sie mit Ihrem Berater und lassen sich genau die Vor- und Nachteile erklären. Auch ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater und rechnen einfach mal nach.
UPDATE: Laut Berichten der Financial Times soll das Neugeschäft komplett eingestellt werden. Da stellt sich die Situation durchaus gravierender dar. “Central Krankenversicherung vor Radikalumbau”
In der letzten Woche schrieb ich bereits über die Hiobsbotschaften der Central. Nicht nur die avisierte Beitragsanpassung zum Januar 2012 ist mit 10-20% ein deutliches Signal, auch zieht sich der Versicherer aus dem “Einstiegssegment” komplett zurück. Das bedeutete die Schließung der Tarife “ECOline-Tarife KE, EKE, KEH, BSS, BSSN” aber auch der “Mehrbettzimmer-” Reihe der gerade zwei Jahre alten VARIO Tarifserie. Hier betrifft es die Kombinationen Central Vario Eco, genauer Vx3xSx, wobei das “x” für weitere Varianten steht.
In der folgenden Übersicht sehen Sie einen Auszug aus den ursprünglichen Varianten. Die Eco (orangen) Varianten MIT Mehrbettzimmer existieren daher ab sofort nicht mehr.
(c) Central KV AG, Auszug aus Druckstück VF 618 10.09 7818
Doch was machen die bisher dort versicherten Kunden mit Ihren Tarifen? Dableiben, wechseln, nichts tun? Die Frage ist nur mit Blick auf die persönliche Situation zu beantworten. Einige, häufige Fragen lassen sich dennoch recht allgemein klären und bieten einen ersten Überblick.
Ändert sich mein bestehender Vertrag automatisch?
Nein, bestehende Verträge gelten weiter wie abgeschlossen. Dabei findet weder seitens des Versicherers, noch durch irgendwen sonst eine Änderung ihres Vertrages statt. Die Leistungen und auch die Prämien bleiben so, wie derzeit auch. Beitragsanpassungen werden jedoch auch zukünftig kommen und sind von verschiedenen Faktoren abhängig.
Soll ich den Vertrag selbst ändern?
Generell gibt es mehrere Möglichkeiten Anpassungen an dem eigenen Vertrag vorzunehmen. Ob Sie das “sollen” oder sogar “müssen”, ist auch davon abhängig, warum genau Sie sich für den Tarif entscheiden haben. Waren die Leistungen so wie diese im Tarif enthalten sind der ausschlaggebende Punkt und haben Sie sich bewusst für solche lückenhaften Bedingungen entschieden, so überlegen Sie einmal (gemeinsam mit Ihrem Berater) ob es immer noch so ist. Wer zahlt den Ausgleich für die Lücken in dem Bedingungswerk? Haben Sie einige tausend Euro verfügbares Vermögen um diese auszugleichen? Manchmal hat der Makler, Berater oder auch der Vertreter der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) aber auch nur gesagt “machen Sie mal den Tarif, der ist gut”- sicher keine Grundlage ein lebenslanges Produkt zu kaufen, oder?
Sollten Sie dabei dann zu dem Schluss kommen, Änderungen zu überlegen, so bieten sich unterschiedliche Varianten an.
a.) Änderungen innerhalb der Central Krankenversicherung
Ein Wechsel innerhalb der Gesellschaft ist immer zu überlegen, wobei wir hier sicher eine besondere Situation vorfinden, da die Änderungen nicht einzelne Tarife sondern eine Vielzahl betreffen. Dennoch ist ein Wechsel innerhalb der Central möglich. Verbessern sich die Leistungen dabei, so ist eine neue Gesundheitsprüfung zu absolvieren, es sei denn es bestehen Optionsrechte.
Kunden in dem Tarif KEH der Central, haben folgendes Wechselrecht.
1.1 In Erweiterung von § 1 Abs. 6 RB/KK 2009 können Personen, für die mit dem Tarif KEH – abgesehen von der Mitversicherung als Kind bzw. als Jugendlicher oder der Versicherung nach einem Ausbildungstarif – erstmals bei der Central eine Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen wird, zum Ersten des 37. oder 61. Monats nach Versicherungsbeginn im Tarif KEH die Umstellung der Versicherung in andere Tarife der Krankheitskostenvollversicherung der Central ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten verlangen, sofern die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit im beantragten Tarif erfüllt sind.
Sind Sie also bereits 2 oder 5 Jahre versichert, so üben Sie bei Bedarf und passendem Zieltarif das Wechselrecht aus. Das sichert ihnen einen anderen und ggf. besseren Versicherungsschutz, auch wenn Sie bereits krank sein sollten. Für versicherte in den ECO Tarifen der Central Vario Tarife gelten folgende Rechte:
G 1 Optionsrecht auf Höherversicherung
In Erweiterung von § 18 AVB/VV 2009 kann der Versicherungsnehmer für jede im Vertrag nach Tarif vario versicherte Person verlangen, dass dieVersicherung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten in eine andere Tarifstufe des Tarifs vario umgestellt wird, wenn
- die versicherte Person mit dem Tarif vario erstmals bei der Central nach einer Krankheitskostenvollversicherung versichert ist (die Mitversicherung als Kind bzw. Jugendlicher oder eine Versicherung nach einem Ausbildungstarif bleiben hierbei unberücksichtigt) und
- die Umstellung zum Ersten des 37., 73. oder 109. Monats nach Versicherungsbeginn (d.h. nach 3, 6 oder 9 Jahren) im Tarif vario erfolgt und
- innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Umstellung kein Beitragsverzug bestand und
- der Versicherungsnehmer die Umstellung spätestens zwei Monate nach Erreichen des Optionstermins schriftlich beantragt.
Haben Sie also damals den Vario gleich nach der Einführung zum August 2009 abgeschlossen, so ist das erste Optionsrecht zum August 2012 möglich. Wollen Sie eher wechseln, dann nur mit neuer Gesundheitsprüfung.
a.) Änderungen außerhalb der Central Krankenversicherung
Stellen Sie jedoch fest, dass der Versicherungsschutz bei der Central in ihrem Tarif derzeit und auch in anderen Tarifen nicht passt, das Unternehmen ihren Vorstellungen nicht (mehr) entspricht oder dergleichen, so können Sie den Vertrag auch kündigen und zu einem anderen Unternehmen wechseln. Dieses ist mit Nachteilen wie (teilweise) Verlust der Alterungsrückstellungen, neuer Gesundheitsprüfung und höherem Eintrittsalter verbunden, kann aber durchaus Sinn machen. Dabei sind die persönlichen Umstände zu beachten und vokalem Vor- und Nachteile abzuwägen.
Hierbei sollten Sie sich ausreichend Zeit lassen und die Auswahl des Privaten Krankenversicherers nicht überstürzen. Beschäftigen Sie sich zunächst mit den Fragen “Was will ich versichern, was kann ich allein finanzieren?” oder “Wie sieht meine Planung für die Zukunft aus.” Haben Sie dann alle Fragen zum neuen Tarif, den Auswahlkriterien zur PKV beantwortet und besprochen, so können Sie nach Annahme des neuen Antrages den alten Vertrag bei der Central kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt hier 3 Monate zum Jahresende. Sie müssen also bis spätestens 30. September 2011 gekündigt haben, um den Vertrag rechtzeitig zum Jahreswechsel beenden zu können. Dabei ist aber noch ein anderer Punkt zu beachten. Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren. Diese ist nur bei einer Beitragserhöhung zu umgehend, dann besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Wird mein geschlossener Tarif schneller erhöht?
Nicht in jedem Fall. Das Märchen von geschlossenen Tarifen und explodierenden Beiträgen stimmt eben nicht immer. Ein direkter Zusammenhang zwischen einer Tarifschließung und der Beitragsanpassung ist nicht vorhanden. Dennoch sind natürlich in den Tarifen auch die Kosten zu beachten und ggf.- wenn die kalkulierten Kosten von den tatsächlichen Überschritten werden- Beitragserhöhungen vorzunehmen. Mehr dazu auch im Bereich “Warum werden die Beiträge erhöht?”
Eine Tarifschließung allein ist somit kein Kündigungsgrund. Eine falsche Entscheidung für einen Tarif oder ein Unternehmen oder gravierende Änderungen können dieses schon auslösen.