Erneut hatte sich ein Gericht mit dem Thema der Verweisbarkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu beschäftigen. In diesem Fall, verhandelt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8U 607/11) urteilte das Gericht am 23. 01. 2012 gegen den Versicherer und für den Kunden.
In dem besagten Fall ging es um die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, nachdem der Versicherte erkankungsgemäß seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Der Leitsatz des Urteils sagt schon viel über die Einstellung des Gerichtes aus:
1. Eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung des berufsunfähigen Versicherungsnehmers an seiner bisherigen Arbeitsstelle ist keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
Gemäß den Bedingungen des Versicherers (BUZ 2004 C) versuchte dieser, eine Berufsunfähigkeitsrente einzustellen, da der Versicherte eine Wiedereingliederung ausübte und später Hilfstätigkeiten in einem Autohaus ausführte. Aufgrund der Bezeichnung der Bedingungen sollte es sich um die Nürnberger Versicherung handeln. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem:
Die Vertragsbedingungen sehen in § 7 (BUZ2004C) vor, dass nach Anerkennung der Leistungspflicht die Beklagte berechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei kann erneut geprüft werden, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, werden die Leistungen eingestellt. § 2 der Vertragsbedingungen definiert, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außer Stande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Auf die abstrakte Verweisung wird ausdrücklich verzichtet. Als eine der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird nach Abs. 4 des § 2 nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt.
Der Versicherer war aber dennoch der Meinung, zunächst aufgrund der Wiedereingliederung, später dann aufgrund der ausgeübten Hilfstätigkeit eine Einstellung zu versuchen. Gegen diese Einstellung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wehrte sich der Versicherer zuletzt am Oberlandesgericht Nürnberg. Mit Erfolg, denn die Richter wiesen in der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, das es so einfach für den Versicherer nicht sein kann. Zunächst beschäftigte man sich mit der Wiedereingliederung, welche hier auf maximal 6 Monate ausgelegt war, abgebrochen wurde da eine volle Beschäftigung nicht mehr erreicht werden kann und vom Rentenversicherer bezahlt wurde. Dazu heißt es weiter:
Ein solcher Arbeitsversuch, finanziert mit einem von der Rentenversicherung getragenen Überbrückungsgeld, kann nicht als Verweisungstätigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen gewertet werden. (weiterlesen …)
Eigentlich halte ich von Werbefilmen und Produktvideos von Versicherern nicht so viel, zeigen diese oft das Produkt sehr einseitig. Hier zeigt aber die Swisslife sehr anschaulich, wie sich das Thema Berufsunfähigkeit darstellt.
Anders als in der privaten Vorsorge existiert für alle Versicherten die nach Januar 1961 geboren sind keine Berufsunfähigkeitsabsicherung mehr. Für all diese Versicherten hat die gesetzliche Rentenversicherung nur noch den Schutz einer so genannten „Erwerbsminderungsrente“.
Was genau ist diese Erwerbsminderung und wo liegt der Unterschied zur Berufsunfähigkeit?
In meinem Blogbeitrag „berufsunfähig-was ist das eigentlich?” hatte ich Ihnen bereits den Begriff der Berufsunfähigkeit etwas ausführlicher erklärt. Im Wesentlichen bedeutet berufsunfähig, dem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben zu können, und somit kein Einkommen mehr aus dieser Tätigkeit zu erzielen.
Anders dagegen ist der Begriff der „Erwerbsminderung“ definiert. Hierbei geht es nicht darum, ob man gesundheitlich in der Lage ist, dem eigenen (vorher ausgeübten) Beruf nachzugehen, sondern irgendeiner Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Dabei spielt es auch keine Rolle ob es für die Tätigkeiten einen passenden Arbeitsplatz gibt.
Daher tritt eine Erwerbsminderung viel später ein, als eine Berufsunfähigkeit. Ist jemand gemindert, so ist er in nahezu allen Fällen auch berufsunfähig. Ist jemand jedoch berufsunfähig, so ist er noch lange nicht erwerbsgemindert.
Welche Zahlen hat die Rentenversicherung nun veröffentlicht?
Wie in jedem Jahr veröffentlichte die Deutsche Rentenversicherung Bund die häufigsten Ursachen, welche zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente geführt haben. Dabei ist nicht spezifiziert, ob hierbei die volle oder nur die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt worden ist. Maßgebend für die Einstufung ist die Frage, ob der Versicherte noch mindestens 3 oder gar 6 h am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dabei spielen die Qualifikation, der bisherige berufliche Hintergrund, die soziale Wertschätzung und sonstige individuelle Faktoren keine Rolle. Es geht lediglich in der Prüfung darum, ob es theoretisch möglich ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Schaut man sich die Ursachen genau an, so fällt der sehr hohe Anteil an psychischen Erkrankungen auf. In den letzten Jahren haben psychische und psychosomatische Erkrankungen (Depressionen, Überlastungen, Burn-Out) mehr und mehr zugenommen. Dieses liegt zum einen in der gestiegenen Arbeitsbelastung, zum anderen aber auch in der Tatsache immer seltener krankschreiben lassen.
Direkt danach folgen die Erkrankungen im orthopädischen Bereich, wie auch die Krebserkrankungen. Bei der Erkrankungsbereiche zusammen, erreichen jedoch nicht einmal den Bereich der psychischen Erkrankungen. Dieses bestätigt auch die Entwicklung bei den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen. Das oft verwendete Argument „ich werde nicht berufsunfähig, ich bin ja im Büro” ist mit der Betrachtung der Ursachen widerlegt.
Gerade die kaufmännischen Berufe sind oftmals höheren psychischen Belastungen ausgesetzt und tragen daher mindestens ein genauso hohes Risiko als ein körperlich Tätiger. An 4. und 5. Stelle der Ursachen folgen dann Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und der Nerven bzw. der Sinne.
Bei der Auswahl des richtigen Versicherungsschutzes für die Erwerbsunfähigkeit, bzw. besser der Berufsunfähigkeit, achten Sie daher insbesondere auf die Versicherungsbedingungen, denn diese entscheiden im Fall über einen Rentenbezug. Anders als in vielen anderen Versicherungssparten merken sie erst im Fall, ob Sie sich für den richtigen Versicherer und Tarif entschieden haben und können diese Entscheidung dann nicht mehr korrigieren.
Auch in diesem Jahr hat sich die Richterin Frau Dr. Sibylle Kessel-Wulf in Ihrem Aufsatz mit den Themen Private Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung beschäftigt. Bereits vor einiger Zeit hat einer ihrer Aufsätze für ein Umdenken bei den Versicherern geführt. Damals hatte die Richterin zum Thema Lasik und der medizinischen Notwendigkeit Stellung genommen. Alle danach angesprochenen Versicherer haben die Kosten der Lasik (auch nachträglich) übernommen. Zum Nachlesen:Lasik und die medizinische Notwendigkeit in der Privaten Krankenversicherung (PKV)
In diesem Jahr geht es unter anderem um das Thema Auszubildende in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Immer noch gibt es einige Unternehmen, die bei Auszubildenden im Leistungsfall auf eine Erwerbsunfähigkeit abstellen. Dabei wird dann nicht der konkrete Beruf geprüft, sondern irgendeine Erwerbstätigkeit. Das führt natürlich zu einer deutlichen Verschlechterung, da der Versicherer auf eine ganze Reihe anderer Berufe und Ausbildungen verweisen kann. Es ist bekanntlich viel “schwerer” so beeinträchtigt zu sein, dass man gar nicht mehr arbeiten kann, also zum Beispiel als Maurer. Dieser kann ggf. nach einer neuen Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf durchaus tätig sein.
Einen solchen Fall behandelt Frau Kessal-Wulf in ihrem Aufsatz. Der Kläger war hier als Auszubildender im Maurerberuf tätig. Nach einem Unfall und einer Lähmung des rechten Arms brach dieser seine Maurerlehre ab. Nachdem die Berufsunfähigkeitsversicherung im Februar 2002 anerkannte, begann der Versicherte 2003 eine neue Ausbildung. Hierbei war der Zielberuf Versicherungskaufmann. Daraufhin erklärte sich die Versicherung “großzügigerweise” bereit, die Rente noch bis zum Ende der Ausbildung weiter zu zahlen und lies den Kläger eine Vereinbarung unterschreiben. Hierbei wurde klargestellt, dass Leistungen nach dem Ausbildungsende nicht mehr erbracht werden. Dieses unterschrieb der Versicherte auch, mangels anderer Kenntnisse und sicher auch, weil ihm die rechtlichen Umstände nicht klar war.
Das das Ganze so aber nicht geht, begründet der Senat wie folgt: (weiterlesen …)
Das Jahresende ist fast erreicht und einige Punkte in Bezug auf den eigenen Versicherungsschutz bei der Berufsunfähigkeit sollten noch erledigt werden. Dazu gehört auch die Überprüfung der versicherten Rente bei Berufsunfähigkeit.
Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung die zu niedrige Renten enthält, bringt nicht viel mehr als keine Rente. Warum das so ist, ist einfach erklärt. Haben Sie eine Rente die den dann nötigen Bedarf nicht abdeckt, dann müssen Sie unter Umständen dennoch zum Sozialamt und Leistungen beziehen. Die bestehende BU Absicherung hat somit ihren Zweck verfehlt.
Wie sich die Rentenhöhe berechnet und welche Kosten dabei eine Rolle spielen, das habe ich bereits in meinem Blogbeitrag “Richtige Rentenhöhe oder gar keine BU Absicherung” beschrieben. Doch eine Rentenhöhe die vor 2, 3, 5 oder X Jahren gepasst hat, die kann heute längst eine Unterversicherung bedeuten. Daher sollten Sie auch in diesem Jahr folgendes tun.
1.) Warten Sie den Erhalt der Lohnabrechnung per 12/2011 ab. Dort finden Sie auch ihr Jahreseinkommen, welches Sie dann mit den Werten aus 2010 vergleichen können.
2.) Ergibt sich eine Steigerung, so passen Sie die BU Rente entsprechend an.
3.) Prüfen Sie bitte auch das versicherte Endalter. Dabei kann es durchaus sein, das eine längere Absicherung (vielleicht bis 67) oder auch eine Verkürzung in Frage kommt. Dieses ist von der aktuellen finanziellen Situation abhängig.
4.) Hat sich etwas geändert im Jahr 2011? Haben Sie eine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen oder sich ihr Arbeitsplatz geändert? Sind vielleicht Kinder geboren, Sie haben geheiratet oder eine Immobilie gebaut oder gekauft? Auch dann hat sich die Absicherungshöhe geändert und sollte angepasst werden.
5.) Hat eine Abstimmung der bestehenden BU Absicherung auf die Krankentagegeldversicherung stattgefunden?
Für einige Anpassungen ist eine Erhöhung im Rahmen der so genannten Nachversicherungsgarantie möglich. Dieses hat den Vorteil, dass keine Risikoprüfung anfällt.
Auch überprüfen Sie den Vertrag bitte dahingehend, ob eine garantierte Rentensteigerung enthalten ist und wann die dynamische Erhöhung (falls vereinbart) das letzte Mal durchgeführt wurde. All diese Punkte besprechen Sie bitte mit ihrem Berater, der Ihnen Tipps zur Anpassung geben kann und Ihnen bei der Umsetzung helfen wird.