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Artikel mit ‘Bedingungsanpassung’ getagged
19.
Mai '11
In den vergangenen Wochen, Monaten und Jahren hat der Krankenversicherungsmarkt viele Veränderungen erfahren. Viele Gesellschaften haben einiges an den Aussagen in den Bedingungen getan. Als Beispiele sind hier die Allianz, Alte Oldenburger, Barmenia oder beispielsweise die Hallesche genannt.
Zum Juli diesen Jahres wird auch die Signal Krankenversicherung ihre überarbeiteten Bedingungen vorstellen. Was genau passiert und welche Tarife von den Verbesserungen/ Klarstellungen betroffen sind, habe ich mir für Sie vorab angesehen. Die Änderungen wirken sich auf folgende Tarife aus:
START, START-PLUS, KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV und EXKLUSIV-PLUS der Produktlinie „privat“ sowie Tarif START-B Produktlinie Beihilfe und der Tarife AB, BA0, BO, VO
Dabei wird es zukünftig wohl in Teilbereichen noch weitere Änderungen geben, die jedoch noch nicht abgestimmt sind.
Künstliche Befruchtung (Paragraph 1, Abs. 2 Teil II)
Nach den Änderungen wird diese nun unter bestimmten Bedingungen geleistet. Dazu muss der Behandlungsbeginn vor dem 50. Lebensjahr liegen, es muss eine organisch bedingte Ursache sein und “deutliche” Erfolgsaussicht bestehen. Lebensgemeinschaften werden Ehen gleichgestellt. Bezahlt werden dann bis zu drei Versuche.
Geburtsfehler/ Anomalien (Paragraph 2, Absatz 2 Teil II)
Ausdrücklich genannt ist nun im Rahmen der Neugeborenennachversicherung die Mitversicherung der Geburtsfehler, angeborener Anomalien und vererbter Krankheiten.
Gemischte Anstalten (Paragraph 4, Absatz 1 Teil II)
Neben der, auch bisher schon versicherten, Notfallbehandlung und der ausschließlich medizinisch notwendigen Heilbehandlung, ist nun auch die Behandlung bei akuten Krankheiten während des Aufenthaltes extra genannt. Auch gilt-wie bisher- die Mitversicherung der gemischten Anstalten ohne Zusage, wenn diese das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Versicherten ist.
Weitere Krankenanstalten, ambulante OP’s, Hospize (Paragraph 4)
Ebenfalls sind nun im Teil II der Bedingungen die Bundeswehrkrankenhäuser, Krankenhausambulanzen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) genannt. Auch hier gilt nunmehr Versicherungsschutz wie im Tarif vorgesehen.
Anders als viele andere Unternehmen sind durch die Signal nun auch die stationären Hospize genannt. Damit ist eine weitere Lücke im Schutz geschlossen.
Unterzieht sich ein Versicherter einer ambulanten Operation, so werden im Exklusiv Tarif nun auch wie im Exklusiv Plus weitere 200€ je Versicherungsfall als “Aufwands-”pauschale erstattet.
Kriegsereignisse und Terroranschläge (Paragraph 5)
Auch bisher zählte die Signal die Terrorereignisse nicht zu den Kriegsereignissen und diese waren somit auch nicht ausgeschlossen. Geändert hat sich jedoch der Ausschuss zu den Kriegsereignissen. Anders als bisher ist das Ereignis und Folgen nun versichert wenn der Versicherte aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, am Verlassen des Kriegsgebietes gehindert war.
Anschlussheilbehandlung (Paragraph 5)
Gerade diese Art von Behandlung führt immer wieder zu Streitigkeiten. Hier erfolgte nun eine Klarstellung, welche die Folgebehandlung nach einem Akutaufenthalt einschließt. Bedingung ist hier jedoch, das diese 14 Tage nach der Krankenhausbehandlung beginnt, was vielfach nicht möglich ist, da es medizinisch nicht vertretbar ist. Jedoch hat Dei Signal mit dem Passus “oder bei vorliegender medizinischer Indikation entsprechend später” verbessert. Zwar ist die Frage “wenn der Versicherte keinen Platz bekommt” dadurch nicht gelöst, jedoch ist es durchaus praktikabel so.
Psychotherapie, Heilmittel, Stoma, diverses
Weiterhin finden sich kleinere Änderungen in den Komfort und Exklusiv/ -Plus Tarifen. Hier werden nun auch die psychologischen Psychotherapeuten und auch die Kinder-/ Jugendtherapeuten genannt. Eine klare und deutliche Verbesserung, schafft diese doch schlichtweg mehr Sicherheit.
Auch im Bereich der Heilmittel tut sich etwas. So ist nun in allen Tarifen die Podologie und auch die Kältetherapie versichert. Alle anderen Heilmittelleistungen bleiben wie bisher auch.
Endlich ist auch die notwendige, da kostenträchtige, Stomaversorgung (künstlicher Darmausgang, Harnwegsableitung) versichert und im Rahmen dieser Klarstellung ausdrücklich genannt.
Bekanntlich sind in der PKV die Nährungsergänzungen und ähnliche Präparate ausgeschlossen, da es sich nicht um Medikamente handelt. Wichtig- und nun eingeschlossen- sind aber die Leistungen bei Sondennahrung, wenn eine normale Nahrungsaufnahme medizinisch nicht möglich ist.
Die künftige Erstattung von Keramikverblendungen sei nur der Vollständigkeit wegen erwähnt.
Weithin werden die ambulanten Unfall- und Notfalltransporte nun ausdrücklich in den Komfort Plus und Exklusiv Tarifen genannt. Transporte zur Chemotherapie, Dialyse und Strahlentherapie sind ebenfalls (wie bisher) Bestandteil.
Interessante ist jedoch ein anderer Punkt, oder besser zwei.
Erster ist die HÄUSLICHE BEHANDLUNGSPFLEGE
Diese ist nun in allen Tarifen der Privatserie enthalten. Bisher war dieser Baustein ein Privileg der GKV und wurde in den meisten PKV Tarifen nicht geleistet. Ob es nun kostenmäßig gravierende Auswirkungen hat oder nicht sei dahingestellt. Es ist aber drin, ärztliche Anordnung vorausgesetzt.
Wie viele andere Unternehmen bietet auch die Signal Krankenversicherung zusätzliche Dienstleistungen an. Gesundheitstelefone oder Unterstützungen bei schweren Krankheiten, de Arztsuche etc. gibt es fast überall. Eine Formulierung ist aber neben der Rechnungsprüfung interessant.
“Zudem wird die Erstattung des streitigen Rechnungsbetrages (Anm.: bei Streit mit dem Arzt) im vertraglichen Umfang garantiert, sofern ein durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Signal KV geführter Rechtsstreit mit einem Rechnungsaussteller verloren geht, ohne das der Versicherungsnehmer selbst oder der von ihm beauftragte Prozessvertreter dies zu vertreten hat und die Signal die Möglichkeit hatte, auf die Prozessführung ausreichend Einfluss zu nehmen.”
Weiterhin bietet der Versicherer in Einzelfällen von mehr als 300€ auch Erstattung des streitigen Betrages gegen Abtretung an. Wann genau diese “Einzelfälle” da sind und was für Voraussetzungen und Kriterien gelten, ist zwar nicht genannt, aber da es eine Mehrleistung ist, ist diese diese durchaus positiv zu bewerten.
Diese Zusage(n) unterstützen den Kunden bei der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche und schützen ihn zumindest teilweise vor finanziellen Risiken. Durchaus eine innovative und hilfreiche Idee.
Alles in allem bieten die Änderungen, welche dann ab Juli auch für den Bestand gelten, auch hier einen echten Mehrwert und waren in Bezug auf die Mitbewerber auch nötig.
Unabhängig davon, ist die Frage nach guten oder schlechten Tarifen hier nicht zu beantworten und auch nach der Änderung wird ein Tarif weder gut noch schlecht. Daher informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich über die möglichen Entscheidungskriterien in der Privaten Krankenversicherung und lesen relevante Systemunterschiede im Leitfaden zur PKV nach.
Damit Sie die oben genannten Aussagen nachvollziehen können, stelle ich Ihnen die neuen Unterlagen im Downloadbereich gern zur Verfügung.
Download: Signal Krankenversicherung AVB Teil I-III, Stand 07/2011 und wer gern die alte Fassung einmal neben die neue legen möchte, der nutzt diesen Link zum Download: Signal Krankenversicherung AVB Teil I-III, Stand 2010
Tags: AVB, Bedingungsanpassung, Signal
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29.
März '11
Nachdem einige andere Unternehmen (darunter die Alte Oldenburger, die Barmenia oder auch die Allianz) bereits im letzten Jahr, oder zum 01. Januar Ihre Bedingungen verbessert bzw. klargestellt hatten, folgt nun auch die Hallesche Krankenversicherung. Bisher gab es (wie überall) einige Knackpunkte in den Bedingungen, welche bekannt sein mussten und welche ebenso auf den Kunden passen mussten.
Es gilt natürlich weiterhin, dass ein Tarif speziell auf den Bedarf passen muss. Gerade deshalb sind sorgfältige Beratung und die Berücksichtigung von Auswahlkriterien in der Privaten Krankenversicherung (PKV) so wichtig. Doch schauen wir uns die Änderungen einmal genauer an:
Auslandsaufenthalte:
Vorrübergehende Auslandsaufenthalte (mit der Absicht der Rückkehr also) sind auch als „vorrübergehend anzusehen“. Diese Regelung gilt für Aufenthalte bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten. Bei Wegzug in einen anderen Staat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz besteht für die Hallesche eine Verpflichtung, eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Vertrages zu treffen. Diese Verpflichtung gilt nur dann, wenn diese innerhalb von 6 Monaten beantragt wird.
In den Bedingungen heißt es (§ 1 Teil II MB/KK Hallesche, Fassung 2011):
„Ein Aufenthalt (…) mit einer Dauer von maximal 6 Monaten gilt nicht als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes.“
und weiter heißt es:
„Für die Berechnung der Dauer eines Aufenthaltes, werden vorrübergehende Unterbrechnungen mit eingerechnet.“
In diesem Zusammenhang ist noch eine Aussage im (Auslands-)Tarif LR1 zu berücksichtigen.
Personen die ausschließlich die Staatsangehötigkeit eines anderen Staates außerhalb der EU/ des EWR haben, haben künftig auch im Land Ihrer Staatsbürgerschaft Versicherungsschutz im LR1. Der Schutz im LR1 kann zweimalig verlängert werden.
Kriegsereignisse:
Auch die Aussage zu den Kriegsereignissen wurde klargestellt bzw. verändert. So gilt der Leistungsausschluss für Kriegsereignisse im Ausland ab sofort nicht mehr, wenn es für das Land keine Reisewarnung gab, oder diese erst nachträglich ausgesprochen wurde.
Auch hier die Aussage in den Bedingungen Teil II, §5, Abs. 1 a,b
„Leistungseinschränkung (…) gilt nicht, wenn a.) für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das auswärtige Amt besteht oder
„… eine Reisewarnung erst während des Aufenthaltes ausgesprochen wurde und die Versicherte Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der Ausreise gehindert war.“
weiterhin heißt es zu den Terroranschlägen:
„Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen“ (Anm. und sind somit per se nicht ausgeschlossen, sondern versichert)
Neu und meines Erachtes eine wichtige Aussage in den Bedingungen, sind die Leistungsaussagen zur Anschlussheilbehandlung. Nach wie vor nicht die beste Lösung am Markt, aber bei vielen Erkrankungen eine ausreichende Lösung. So wird die AHB in den Bedingungen genannt und es heißt genau:
„für die ersten 3 Wochen einer medizinisch notwendigen Anschlussheilbehandlung (AHB), welche innerhalb von 28 Tagen nach einer stationären Akutbehandlung beginnt und in einer Einrichtung erfolgt, welche von einem gesetzlichen Rehabilitationsträger für die jeweilige zugelassen ist.“
Nachteilig oder zumindest besser zu lösen gewesen wäre die Aussage hier:
„Weitere Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Leistungen bei einem gesetzlichen Rehaträger, sofern dieser im Grunde nach leistungspflichtig ist, vor Beginn der AHB gestellt und beschieden wurde.“
Hier steht zwar nichts von „positiv bescheiden“, aber wer garantiert mir eine Bearbeitung des Reha Antrages in der Frist? Theoretisch wäre es ja denkbar, der Rehaträger entscheidet erst danach und die Hallesche ist (nach Voraussetzung 28 Tage) von der Leistung frei.
Noch eine andere Änderung ist jedoch interessant und betrifft nicht die Bedingungen zur Krankenversicherung, sondern die Krankentagegeldversicherung (MB/KT). In den meisten Tarifen am Markt (bei der Halleschen auch bisher) war/ ist geregelt, dass ein Leistungsanspruch auf Krankentagegeld nur dann besteht, wenn sich der Versicherte zu Hause (also an seinem Wohnsitz) aufhält. Dieses ist ja generell auch wünschenswert, denn der Versicherte soll nicht umherreisen, sondern eben gesund werden. Gerade bei Asthmapatienten zum Beispiel, kann es aber der Heilung durchaus dienlich sein, wenn sich der Patient zum Beispiel an die Nord-/ Ostsee begibt. Bisher hatte der Versicherte hier das Problem… zu Hause bleiben oder bessere Luft aber kein Krankengeld. Dieses ist nun geändert.
Zeigt der Versicherte der Halleschen nun in Textform an, dass dieser sich an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands aufhält und gibt vorher auch die voraussichtliche Dauer an, so besteht auch hier Anspruch auf Krankentagegeld. Die genaue Aussage der Bedingungen reiche ich selbstverständlich noch nach, diese liegt mir noch nicht als pdf vor.
Sollten Sie die Bedingungsänderungen der Krankenversicherung zu den oben genannten Punkten selbst nachlesen wollen, so können Sie die Bedingungen in der neuen Fassung (PM 22 – 2.11) im Downloadbereich kostenfrei als pdf Datei laden. Zum Vergleich finden Sie dort auch die alten Versicherungsbedingungen.
Noch ein Hinweis:
Die Bedingungsänderungen sind für das Neugeschäft. Für das Bestandgeschäft „sind/ waren diese über Arbeitsrichtlinien gleichermaßen geregelt, so das keine materiellen Nachteile entstehen“, so die Hallesche weiter.
Ich werde für mich und meine Kunden diese Änderungen als Bestandteil des Vertrages dennoch dokumentieren lassen. Nicht weil ich dem Versicherer nicht glaube, einfach weil es mir ein besseres Gefühl gibt.
Tags: Bedingungsanpassung, Hallesche, Klarstellung, MBKK, MBKT
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13.
Dezember '10
Einige Gesellschaften haben es ja in den letzten Jahren, Monaten und Wochen vorgemacht und ihre Bedingungen zu Gunsten der Versicherungsnehmer geändert.
Nach der Barmenia und Allianz folgt nun auch die Alte Oldenburger Krankenversicherung dem Trend und ändert die Bedingungen MB/KK 2009 zu, 01. Januar 2011. Hier in einer kurzen Zusammenfassung die “Neuigkeiten”.
Die Versorgung in gemischten Anstalten wird nun klargestellt und auf “rechtlich sicherer Füße gestellt”. Ab sofort finden wir folgende Relativierung in den Bedingungen:
zu § 4 Abs. 5 MB/KK 2009
Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung kann sich auf eine fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn:
a) es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) handelte, die innerhalb von 8 Tagen nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde;
b) es sich um eine Notfalleinweisung handelte;
c) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten war;
d) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte.
Auch der bestehende Ausschluss der Versicherungsleistungen bei Kriegsereignissen führt immer wieder zu Aufregung. Dieses ist nun in der neuen Fassung der Bedingungen relativiert und auch die Frage nach Versicherungsschutz bei Terroranschlägen wird klargestellt. Der passende Teil in den Bedingungen lautet hier:
zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK 2009
Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden.
Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs.1 a) MB/KK 2009.
Der kursiv gedruckte Teil in der oben genannten Aussage ist mir nicht recht klar. Wenn keine Kriegsereignisse bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehen, können diese auch keinen solchen Versicherungsfall auslösen. Ich werde hierzu mal die AOL anfragen, wie denn dieser Satz gemeint ist. Der explizite Einschluss von Terrorereignissen ist mehr als positiv.
Auch Entziehungsmaßnahmen werden zukünftig, nach vorheriger Zusage, zu 80% eingeschlossen, falls kein anderer Leistungsanspruch besteht.
zu § 5 Abs. 1 b) MB/KK 2009
Sofern die versicherte Person keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung hat, wird bei der ersten Entziehungsmaßnahme ein Kostenzuschuss von 80% der Allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPfl V) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. Aus einer Krankenhaustagegeldversicherung wird nicht geleistet.
Ein Punkt folgt noch in der Bedingungsänderung, einer der für mein Verständnis nicht nur wichtig, sondern unabdingbar ist. Was passiert mit meinem Versicherungsschutz, falls einmal Versicherungspflicht eintritt und ich in die gesetzliche Krankenkasse zurück muss? Auch diese Frage hat die Alte Oldenburger nun beantwortet und schreibt dazu:
Zusatzversicherungen
Bei Kündigung nach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden.
zu § 14 Abs. 2 MB/KK 2009
Bei einer Krankheitskostenteilversicherung verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Diese Änderung war aus meiner Sicht zwingend nötig. Nun ist sichergestellt, dass die Umwandlung in eine Zusatzversicherung auch bei bestehenden Krankheiten erfolgen muss und der Versicherer den Antrag (wenn er nach oben genannten Vorgaben gestellt wird) nicht ablehnen kann.
Alles in Allem sind diese Änderung deutlich positiv. Ob diese nur für das Neugeschäft oder auch für den Bestand erfolgen, bleibt abzuwarten. Damit Sie sich eine eigene Meinung bilden können, hier die pdf mit dem Originaldruckstück im Downloadbereich:
Alte Oldenburger, MB/KK 2009, Stand 01/ 2011
Tags: Alte Oldenburger, Bedingungsanpassung
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03.
Dezember '10
Das sich der Markt verändert und somit auch Private Krankenversicherer sich diesem Wandel unterwerfen, war bereits Gegenstand von Kommentaren zu verschiedenen Tarifeinführungen.
Nun hat die Barmenia Krankenversicherung die Bedingungen für das Neugeschäft und auch den Bestand aktualisiert. ****. (Auch im VA/ VS/ VD gibt es nach folgendem Schreiben keine Bildung an die deutsche GOÄ.)
Die von Ihnen zitierte Aussage aus unserem Leistungsbereich, dass die o. g. Tarife bei einem Auslandsaufenthalt nicht an die deutschen Gebührenordnungen gebunden sind, ist nach wie vor richtig und gültig. Die Regelung des § 4 Abs. 2.4 TB/KK 11 impliziert keineswegs eine Bindung an deutsche Gebührenordnungen bei einem Auslandsaufenthalt. Da die Formulierung des § 4 Abs. 2.4 TB/KK 11 “… über den Gebührenrahmen der amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig…” lautet, stellt sich auf der Grundlage Ihrer Argumentation darüber hinaus die Frage, worin eine Beschränkung der Leistungen im Ausland bestehen sollte.
Zudem weisen wir darauf hin, dass wir die Änderungen in den TB/KK zum 01.01.2011 auf der Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG auch für unseren Bestand vorgenommen haben und daher ein unabhängiger juristischer Treuhänder deren Voraussetzungen geprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat.
Insbesondere die folgenden Bereiche in den neuen Versicherungsbedingungen bedeuten eine Besserstellung:
2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.
Hiermit wird nun klar und deutlich kommuniziert, was in der Praxis schon passiert ist, Kinder sind so versichert, wie diese auf die Welt kommen. Ebenfalls sind nun die- zwischenzeitlich doch hier und da zu findenden Versorgungszentren genannt. Genau heißt es hier:
2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren.
Die Bedingungsaussagen für die Bereiche der Heilmittelversorgung, der vor- und nachstationären Behandlung und auch der Reha-/ Anschlussheilbehandlungen sind ebenfalls präzisiert und nunmehr klar geregelt.
2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.
(…)
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der vollstationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
(…)
7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.
Auch das immer mehr in das Bewusstsein rückende Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz wurde geändert.
Die alte Regelung lautetet:
Kein Versicherungsschutz besteht: a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
und hier die neue Regelung zum Vergleich:
1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz
1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.
Doch wie oben bereits angedeutet, gibt es zumindest für Kunden der Bausteintarife VA, VS, VD auch eine Verschlechterung. Die Anlehnung an die deutsche Gebührenordnung (GOÄ) hält nun auch in diese Tarife Einzug. In den bisherigen Versionen war die folgende Formulierung nicht enthalten.
2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
Warum im Ausland der Verzicht auf eine solche Bindung wichtig ist, erkläre ich in einem der folgenden Beiträge und verlinke diesen dann gern hier.
Die positiven Änderungen gelten gem. §203 VVG auch für den Bestand. Laut o.g. Aussage der Barmenia liegt eine Teuhändlerzustimmung zur Änderung vor und die Bestandskunden wurden bereits informiert.
Sollten Sie also Bestandskunde bei der Barmenia sein, so achten Sie auf die Post in den kommenden Tagen und Wochen.
Die Bedingungen erhalten Sie im Downloadbereich gern als pdf.
TB/KK 11 der Barmenia Krankenversicherung
Tags: Änderung, Barmenia, Bedingungsanpassung, Klarstellung
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15.
November '10
Sie haben vielleicht die Turbulenzen der letzten Monate mitbekommen. Die Allianz Private Krankenversicherung (APKV) konnte und durfte in der letzten zeit keine Privaten Krankenversicherungen verkaufen. Grund war der Ausgang des Prozesses vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchem die pauschalen Zuschläge für Wechsler untersagt wurden. Dieses war in meinen folgenden Blogbeiträgen nachzulesen.
Verkaufsstopp für die AktiMed Tarife der Allianz und voraussichtlich neue, höhere Prämienkalkulation
Allianz Aktimed Tarife – der Tarifzuschlag und das Bundesverwaltungsgericht BVerwG 8 C 42/09
Da auch die AktiMed Tarife seit Ihrer Einführung (Ausführlicher Kommentar zur Tarifeinführung der AktiMed Tarife) einige, aus meiner Sicht nicht vertretbare Einschränkungen hatten, tut die Allianz gut daran im Zuge der Neukalkulation auch Klarstellungen/ Änderungen an den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorzunehmen.
Durch die freundlichen Mitarbeiter der MD Bremen liegt mir vorab eine Zusammenfassung zu den Änderungen vor. Da es sich um einen Auszug und noch nicht um die neuen Bedingungen als Druckstück handelt, gebe ich die Änderungen hiermit vorab weiter. Ein ausführlicher Kommentar folgt in den kommenden Wochen. Klarstellungen und Änderungen gibt es somit in folgenden Punkten:
Ausland: Hier kommt es zu Änderungen bei den Transport- und Überführungskosten, Leistungen bei bestehenden Krankheiten und der Übernahme der im Ausland üblichen Kosten. Diese sollen zukünftig auch bei Wohnsitzverlegung, Reisen und gezielter Auslandsbehandlung erstattet werden.
Hilfsmittel: In den optimierten Bedingungen werden dann wohl Lebenserhaltende Hilfsmitteln, Leihbinden und Rollatoren, Prothesen und Orthesen, Trachestomaartikel, aufgezählte Körperersatzstücke (Kunstaugen, Prothesen, Epithesen) genannt. Eine doch recht deutliche und wünschenswerte Verbesserung.
Ebenso wird die Heimdialyse als Leistungsbestandteil in die Versicherungsbedingungen integriert.
Bei der Kindernachversicherung sind Geburtsschäden zukünftig genannt, ebenso die angeborenen Krankheiten. Auch kann- analog anderer Mitbewerber- für das Kind eine andere (niedrigere) Selbstbeteiligung als die der Eltern gewählt werden.
Die derzeit nicht optimal geregelte Frage der Anschlussheilbehandlung (AHB) wird präzisiert. Zukünftig wird die Zusage erteilt, falls eine AHB vorliegt und ein geeigneter Leistungserbringer gewählt wurde.
Bei eintretender Pflichtversicherung wird das Recht auf Umwandlung in eine Zusatzversicherung geregelt, welches gerade bei bestehenden Erkrankungen sehr sinnvoll ist.
Auch weitere Bereiche werden ergänzt und optimiert. Die (meiner Meinung nach nicht entscheidende aber dennoch in Anfragen beliebte) professionelle Zahnreinigung wird zukünftig geleistet (Umfang bleibt abzuwarten) und auch die augmentative Behandlung mit Implantat kommt hinzu. Leistungen für Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungsgymnastikkurse werden weibliche Versicherte sicher freuen.
Die Transportkosten werden im ambulanten Bereich auf Unfälle und Notfälle ausgedehnt. Erfreulich klingen die Änderungen bei den gemischten Anstalten. Dort soll die Zusage bei Notfall, Unfall oder TBC Behandlung ebenfalls entfallen.
Es bleibt somit abzuwarten, wie der Versicherer dieses tatsächlich von den Formulierungen her umsetzt. Sie wissen ja, nur das was ausdrücklich in den Bedingungen genannt ist, ist im Leistungsfall einklagbar und rechtssicher vorhanden.
Hier im Blog: Weitere Artikel zur Allianz Private Krankenversicherung (APKV)
Tags: Allianz, APKV, Bedingungsanpassung, Optimierung
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