08.
Juni '11
Nachdem die Barmenia bereits im letzten Jahr eine Garantie zur “Nichtanpassung” ihrer easyflexPlus Tarife bekannt gab, heute nun die Beitragsgarantien für weitere Tarife:
Diese Tarife werden bei den angegebenen Personengruppen nicht angepasst (bis 31.12.2012)
easyflex start+, dent+, comfort+, clinic+ für alle Versicherten
VHV1, VHV2 für alle
VHV2 nur Frauen, Kinder
VZK Frauen, Kinder
VC2 und VCN2 für Männer, Kinder
VZD1 Kinder
VC1Zplus Männer, Kinder
VCH2 Kinder
VC3P Frauen, Kinder
MZ, MS3 für alle Gruppen
MA Frauen, MS 1 / 2 Männer, Frauen
VC3/D/E/F, VCH3 für Kinder
VA01-05 für alle
VA70-100 für Männer und Kinder, VA20-60 nur Frauen und Kinder
VS100/ 101 für Männer und Frauen, VS200/201 und VS120-280 Frauen
VS300 nur Kinder
VS320-380 und VD20-70 alle Gruppen
VD80-100 bei Männern
BEAMTE: VB3 und VEN bei Kindern, VE nur Frauen
Weitere Artikel zur Barmenia:
Beitragsgarantie der Barmenia für die easyflex Plus Tarife
Beitragsanpassungen der Barmenia Krankenversicherung 2011
Barmenia easyflex Tarife mit Leistungsverbesserungen – neue Tarife “easyflex PLUS”
Tags: BAP 2012, Barmenia, Beitragsgarantie
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03.
Dezember '10
Das sich der Markt verändert und somit auch Private Krankenversicherer sich diesem Wandel unterwerfen, war bereits Gegenstand von Kommentaren zu verschiedenen Tarifeinführungen.
Nun hat die Barmenia Krankenversicherung die Bedingungen für das Neugeschäft und auch den Bestand aktualisiert. ****. (Auch im VA/ VS/ VD gibt es nach folgendem Schreiben keine Bildung an die deutsche GOÄ.)
Die von Ihnen zitierte Aussage aus unserem Leistungsbereich, dass die o. g. Tarife bei einem Auslandsaufenthalt nicht an die deutschen Gebührenordnungen gebunden sind, ist nach wie vor richtig und gültig. Die Regelung des § 4 Abs. 2.4 TB/KK 11 impliziert keineswegs eine Bindung an deutsche Gebührenordnungen bei einem Auslandsaufenthalt. Da die Formulierung des § 4 Abs. 2.4 TB/KK 11 “… über den Gebührenrahmen der amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig…” lautet, stellt sich auf der Grundlage Ihrer Argumentation darüber hinaus die Frage, worin eine Beschränkung der Leistungen im Ausland bestehen sollte.
Zudem weisen wir darauf hin, dass wir die Änderungen in den TB/KK zum 01.01.2011 auf der Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG auch für unseren Bestand vorgenommen haben und daher ein unabhängiger juristischer Treuhänder deren Voraussetzungen geprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat.
Insbesondere die folgenden Bereiche in den neuen Versicherungsbedingungen bedeuten eine Besserstellung:
2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.
Hiermit wird nun klar und deutlich kommuniziert, was in der Praxis schon passiert ist, Kinder sind so versichert, wie diese auf die Welt kommen. Ebenfalls sind nun die- zwischenzeitlich doch hier und da zu findenden Versorgungszentren genannt. Genau heißt es hier:
2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren.
Die Bedingungsaussagen für die Bereiche der Heilmittelversorgung, der vor- und nachstationären Behandlung und auch der Reha-/ Anschlussheilbehandlungen sind ebenfalls präzisiert und nunmehr klar geregelt.
2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.
(…)
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der vollstationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
(…)
7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.
Auch das immer mehr in das Bewusstsein rückende Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz wurde geändert.
Die alte Regelung lautetet:
Kein Versicherungsschutz besteht: a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
und hier die neue Regelung zum Vergleich:
1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz
1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.
Doch wie oben bereits angedeutet, gibt es zumindest für Kunden der Bausteintarife VA, VS, VD auch eine Verschlechterung. Die Anlehnung an die deutsche Gebührenordnung (GOÄ) hält nun auch in diese Tarife Einzug. In den bisherigen Versionen war die folgende Formulierung nicht enthalten.
2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
Warum im Ausland der Verzicht auf eine solche Bindung wichtig ist, erkläre ich in einem der folgenden Beiträge und verlinke diesen dann gern hier.
Die positiven Änderungen gelten gem. §203 VVG auch für den Bestand. Laut o.g. Aussage der Barmenia liegt eine Teuhändlerzustimmung zur Änderung vor und die Bestandskunden wurden bereits informiert.
Sollten Sie also Bestandskunde bei der Barmenia sein, so achten Sie auf die Post in den kommenden Tagen und Wochen.
Die Bedingungen erhalten Sie im Downloadbereich gern als pdf.
TB/KK 11 der Barmenia Krankenversicherung
Tags: Änderung, Barmenia, Bedingungsanpassung, Klarstellung
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29.
September '10
Im letzten Jahr haben die meisten Gesellschaften die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) angepasst. Auch in 2011 wird es Anpassungen geben und ich hatte bereits einige bekannt gewordene Tarife veröffentlicht.
Hier nun die Daten für die Anpassungen im Neukundengeschäft der Barmenia Krankenversicherung.
Für die easyflex PLUS Tarife gibt es eine Beitragsgarantie, welche ich bereits in einem vorangegangenen Blogbeitrag etwas umfangreicher beschrieben hatte.
Angepasst werden aber die sonstigen Tarife:
(B) VC2P, 3P, VCH 2A, 3A, VCNW bei Kindern (+ 3 bis 14%), Männern (+6 bis 18%) und Frauen (+6 bis 12%)
(B) VHV1, 2, 3 bei Männern (+ 7% ca.) und Frauen (+16 bis 18%)
Beihilfeberechtigte Ärzte in div. Tarifen (MA, MS, MZ) bei Männern, Frauen und/ oder Kindern (Senkungen bis +30%)
VA100 bei Männern +12 bis 17%) und Frauen (+2 bis 6%)
VC2, 2D, 2E, 2F, 2P wie auch 3, 3D, E, F, P bei Männern (0 bis 13%) und Frauen bis ca. 16%
VCH 2A/C/D/E/F/P bei Männern (+4 bis 14%), Frauen (+2 bis 7%) und Kinder (Senkung bis +7%)
VCH 2A/C/D/E/F/P bei Männern (+3 bis 9%), Frauen (+8 bis 11%) und Kinder (+2 bis 20%)
VCN 2C/2D/2E/2F/2P und VCNW bei Männern (+6 bis 14%)
VCN 2F und 2P bei Frauen (+13 bis 22%), Kinder (+3 bis 14%)
VHV (div. Tarifstufen) zum Teil bei Männern, Frauen und Kindern (Senkungen und bis vereinzelt +21%)
Zahnarzttarife VZK in diversen Tarifstufen (Senkungen bis +24%) bei Männern und Frauen
Anpassungen in den Beihilfetarifen bei Männern, Frauen und Kindern bis ca. 25%
Ausschließlich bei Männern werden einige Krankentagegeldtarife angepasst
In den Zusatztarifen zur GKV, Kurtarifen, Pflegeergänzungsversicherungen und Auslandsversicherungen kommt es bei unterschiedlichen Personen- und Tarifstufen zu deutlichen Senkungen und/ oder Anpassungen. Genaue Zahlen gern auf Anfrage.
Gerade hohe Anpassungen (die durchaus auch im Bestand auftreten können) verursachen manchmal unüberlegte Kündigungswellen. Dieses ist jedoch nicht ratsam. Bevor Sie überstürzt handeln beachten Sie bitte auch den Blogbeitrag zum Thema “Nicht voreilig kündigen bei Beitragsanpassung” und informieren sich unter der Rubrik BAP hier im Blog über andere Anpassungen bei den Mitbewerbern.
Beispielhafte Daten zu einer realen Beitragsentwicklung eines Barmenia Bestandskunden im Tarif VCH finden Sie in einem meiner älteren Blogbeiträge zum Thema Barmenia.
Tags: BAP, BAP 2011, Barmenia
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13.
Juli '10
Gestern schrieb ich bereits über die “neuen” easyflex Plus Tarife. Die, erst im August 2009 eingeführten easyflex Tarife hat man kurzerhand geschlossen und neue Tarife mit verbesserten Leistungen aufgelegt.
Warum? Vielleicht auf Druck des Marktes, der immer mehr an Leistungen und Bedingungen orientiert ist. Warum das aber jetzt und in der Form passiert- verstehe wer will. Dabei gibt es hier natürlich immer zwei Seiten. Zum einen bieten Begrenzungen (wie die auf die Regelhöchstsätze) dem Unternehmen die Möglichkeit einer Kostenbegrenzung und der Kunde kann/ darf und sollte mit seinem Arzt verhandeln. Zum Anderen jedoch birgt dieses das Risiko auf Kosten sitzen zu bleiben.
Spannend ist in diesem Zusammenhang aber eine “Beitragsgarantie” für 2011 und 2012.

Klick auf das Bild zum Vergrößern
Darin verspricht der Versicherer, dass es für die (Neu-)Kunden keine Anpassung geben wird, bzw. richtigerweise diese Kunden bis einschließlich 2012 “nicht mehr zahlen als bei Abschluss.” In der Praxis funktioniert das dann so.
Sollte es 2012 eine Anpassung geben, so wird diese von der Barmenia für das Jahr 2012 getragen, also defacto dem Kunden erstattet. Natürlich nur für 2012, nicht für die Folgejahre.
Diese “Aktion” sieht mir sehr nach “Neukundenfang” aus. Warum tut ein Unternehmen so etwas? Klar, der Neukunde will eine vermeintliche Beitragssicherheit für seinen Vertrag. Der wird ihm hier suggeriert, aber gilt eben bei genauem Lesen nur für das Jahr 2012 und dann nicht mehr. Die Anpassung findet (wenn dann nötig) eben dennoch statt und wird nur durch den Versicherer getragen.
Meine Meinung: Marketing! und nur das. Ich finde es persönlich schade wenn Unternehmen auf solche Maßnahmen zurückgreifen (müssen). Dieses wird oftmals nicht nur vom Kunden sondern auch von Vermittlern falsch verstanden und interpretiert und produziert im Nachgang mehr Ärger als es eingebracht hat.
Weitere Informationen auch hier in der gestrigen Pressemitteilung.
Tags: 2011, Barmenia, Barmenia easyflex, Beitragsgarantie, easyflex
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12.
Juli '10
Im August letzten Jahres war es soweit. Die Barmenia Krankenversicherung führte die neue Tarifserie easyflex ein und entschied sich wie einige andere Gesellschaften für ein flexibles Tarifsystem.
Ich hatte bereits zum Start der Produkte einen ausführlichen Kommentar verfasst und die Bedingungen und sowohl die Bedingungen als auch das Produkt selbst unter die Lupe genommen. Warum man nun die, nicht mal ein Jahr alten, easyflex Tarife aschließt und die neuen “easyFlex Plus” Tarife einführt ist mir nicht ganz klar. Der bereits Versicherte sollte sich schnellstens um eine Umstellung bemühen.
Die neuen easyflexPlus-Tarife sind in erster Linie Neugeschäftstarife, die neue Kundenkreise erschließen sollen.
Die „alten“ easyflex-Tarife sind für das Neugeschäft geschlossen.
Ein Punkt der mich aber schon damals gestört hatte war die Begrenzung auf die Regelhöchstsätze (also den 2,3 fachen Satz). Hier verbirgt sich immer das Risiko auf den (Mehr-)Kosten sitzen zu bleiben, da der Arzt eben auch ohne Honorarvereinbarung (mit Begründung) den 3,5fachen Satz (=Höchstsatz) berechnen kann. In einer Info an Ihre Vertriebspartner schreibt die Barmenia nun:
Erweiterung der Tariflinie easyflex – Ein “Plus” für mehr Leistungen!
(…) Ab sofort leisten alle easyflexPlus-Tarife grundsätzlich bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ)! Außerdem sehen alle easyflexPlus-Tarife Leistungen für ambulante Psychotherapie vor.
Der letzte Punkt ist zudem interessant. Hier wurde ein gravierendes Manko, das fehlen der Psychotherapeutischen Leistungen im ambulanten Bereich behoben. Bisher sahen einige Tarife hier keine Leistungen vor.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwendungen für
- ambulante psychotherapeutische Behandlungen,
In den Tarifen wird nun jedoch eine Erstattung von 75% für bis zu 20 Sitzungen pro Kalenderjahr eingeschlossen. In der bestmöglichen Tarifvariante easyflex comfort sind es 90% für die ersten 30 Sitzungen, 70% für den übersteigenden Teil.
Diese Änderungen sind wünschenswert und aus meiner Sicht auch dringend nötig. Das bedeutet zwar nicht, dass es nun ein tolles und für jeden passendes Tarifwerk geworden ist, jedoch sind es zwei Bereiche die hierdurch verbessert wurden. Wie sich dieses auf die Kalkulation und die Prämien auswirkt bleibt abzuwarten.
Sollten Sie sich für das Thema PKV interessieren, so beschäftigen Sie sich am besten zunächst mit dem Leitfaden für die Private Krankenversicherung (PKV) und weiterhin mit den Auswahlkriterien und dem Fragebogen. Und denken Sie daran: Nehmen Sie sich für solch eine Lebensentscheidung ausreichend Zeit.
Tags: Barmenia, Barmenia easyflex, easyflex, Leistungsverbesserungen
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