Artikel mit ‘Anpassung’ getagged

14.
Dezember '11

Jährliche Überprüfung der bestehenden Absicherung bei Berufsunfähigkeit


Das Jahresende ist fast erreicht und einige Punkte in Bezug auf den eigenen Versicherungsschutz bei der Berufsunfähigkeit sollten noch erledigt werden. Dazu gehört auch die Überprüfung der versicherten Rente bei Berufsunfähigkeit.

Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung die zu niedrige Renten enthält, bringt nicht viel mehr als keine Rente. Warum das so ist, ist einfach erklärt. Haben Sie eine Rente die den dann nötigen Bedarf nicht abdeckt, dann müssen Sie unter Umständen dennoch zum Sozialamt und Leistungen beziehen. Die bestehende BU Absicherung hat somit ihren Zweck verfehlt.

Wie sich die Rentenhöhe berechnet und welche Kosten dabei eine Rolle spielen, das habe ich bereits in meinem Blogbeitrag “Richtige Rentenhöhe oder gar keine BU Absicherung” beschrieben. Doch eine Rentenhöhe die vor 2, 3, 5 oder X Jahren gepasst hat, die kann heute längst eine Unterversicherung bedeuten. Daher sollten Sie auch in diesem Jahr folgendes tun.

1.) Warten Sie den Erhalt der Lohnabrechnung per 12/2011 ab. Dort finden Sie auch ihr Jahreseinkommen, welches Sie dann mit den Werten aus 2010 vergleichen können.

2.) Ergibt sich eine Steigerung, so passen Sie die BU Rente entsprechend an.

3.) Prüfen Sie bitte auch das versicherte Endalter. Dabei kann es durchaus sein, das eine längere Absicherung (vielleicht bis 67) oder auch eine Verkürzung in Frage kommt. Dieses ist von der aktuellen finanziellen Situation abhängig.

4.) Hat sich etwas geändert im Jahr 2011? Haben Sie eine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen oder sich ihr Arbeitsplatz geändert? Sind vielleicht Kinder geboren, Sie haben geheiratet oder eine Immobilie gebaut oder gekauft? Auch dann hat sich die Absicherungshöhe geändert und sollte angepasst werden.

5.) Hat eine Abstimmung der bestehenden BU Absicherung auf die Krankentagegeldversicherung stattgefunden?

Für einige Anpassungen ist eine Erhöhung im Rahmen der so genannten Nachversicherungsgarantie möglich. Dieses hat den Vorteil, dass keine Risikoprüfung anfällt.

Auch überprüfen Sie den Vertrag bitte dahingehend, ob eine garantierte Rentensteigerung enthalten ist und wann die dynamische Erhöhung (falls vereinbart) das letzte Mal durchgeführt wurde. All diese Punkte besprechen Sie bitte mit ihrem Berater, der Ihnen Tipps zur Anpassung geben kann und Ihnen bei der Umsetzung helfen wird.

Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeit:

Psychotherapie – das k.o. Kriterium für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Brutto- oder Nettobeitrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung – was zahl ich denn nun eigentlich?

Der Finanztest Artikel „Die 50 besten Versicherungen“ zur Berufsunfähigkeit oder: Haben die ihre Testergebnisse gewürfelt?

Krankentagegeld und die Abstimmung auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung

15.
September '11

Versicherer erhöht die Selbstbeteiligung in der Privaten Krankenversicherung – darf der das einfach?


Die Überschrift spiegelt eine typische Frage in der Beratung wieder. Das Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) erforderlich sind und entsprechend durchgeführt werden, das wissen die meisten. Das es aber auch eine Anpassung der Selbstbeteiligung geben kann, das ist wiederum nicht so bekannt.

Grundlage für diese Änderungsbefugnis ist der §203 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort heißt es genau:

Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten

Der Versicherer kann also nicht nur die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung anpassen, auch ein Selbstbehalt der als Betrag festgelegt ist, darf angepasst werden.

Ein Versicherer hat zum Beispiel einen Vertrag mit einer ambulanten Selbstbeteiligung von 350 EUR. Ab dem Januar des Folgejahres soll dieser nun 390 EUR Betragen. Das ist zulässig und wird auch so praktiziert.

Auch der folgende SB ist betragsmäßig festgelegt (allerdings nur in der Maximierung) Der Tarif erstattet 80% der Kosten bis 2.700 EUR Rechnungsbetrag, danach 100%. Das bedeutet eine maximale SB von 540 EUR (2.700 ERU * 20%). Diese Obergrenze könnte auch angepasst werden, wenn der Versicherer das wollte, was aber noch nie passiert ist in dem Tarif Comfort+ des Dt. Ring.

Auch bei einer solchen Veränderung der Selbstbehalte handelt es sich um eine Beitragsanpassung. Daher steht dem Versicherten auch in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Geregelt ist dieses im § 205 des VVG (VersicherungsVertragGesetz). Dort heißt es:

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

Hier gilt natürlich auch die Nachweispflicht einer Folgeversicherung. Nur wenn Sie den Abschluss einer anderen, der Versicherungspflicht genügenden, Absicherung nachweisen, nur dann kann die Kündigung wirksam erklärt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch in den folgenden Beiträgen:

Beitragsanpassungen verschiedener Gesellschaften zum 01. 01. 2012

Nicht voreilig kündigen bei Beitragsanpassung

Welche Selbstbeteiligung ist die richtige?

23.
November '10

Und wenn die Beitragserhöhung der PKV bei mir nicht angekommen ist?


Sie haben bereits einiges zu Beitragsanpassungen der Privaten Krankenversicherung zum 01. 01. 2011 gelesen und auch “ihren” Tarif in der Liste der Erhöhungen gefunden? Nun warten Sie mehr oder minder gespannt auf den Brief. Aber so lang Sie auch warten, er kommt und kommt nicht.

Hat die Post den Brief verlegt?

War die Aussage falsch und mein Tarif wird doch nicht angepasst?

Was muss/ kann/ sollte ich tun?

Um zu klären was nun passiert, schauen wir uns zunächst die gesetzlichen Grundlagen an. Diese ist ist unter anderem in dem § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu finden. Dort heiß es:

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

In diesem Text stecken mehrere spannende Informationen. Zunächst einmal muss es zu einer ERHÖHUNG des Beitrages kommen. Eine Beitragsanpassung, welche eine Senkung der Beiträge zur Folge hat, reicht somit NICHT aus. Auch eine Steigerung im ambulanten Tarif um 10 EUR und eine Verminderung des Beitrages bei Stationär- oder Zahnbaustein um 12 EUR bedeutet somit eine Senkung für den Vertrag im Ganzen und löst kein Sonderkündigungsrecht aus.

Weiterhin ist dieses nicht nur bei einer Prämienerhöhung, sondern auch einer Leistungsminderung möglich. Dieses kann durch eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ausgelöst werden. Die Erhöhung der Selbstbeteiligung, welche dem Versicherer zweifelsfrei möglich ist, bedingt eine Kündigungsmöglichkeit. Diese stellt nämlich eine Leistungsminderung dar, denn es wird ja nun zum Beispiel nicht mehr ab 300 EUR geleistet, sondern z. Bsp. erst ab 350 EUR.

Doch wann erhalten Sie nun Kenntnis von der neuen Prämie:

Ein Anruf des Beraters, Vertreters oder des Maklers reichen natürlich nicht aus. Maßgebend ist hier der ZUGANG der Änderungsmitteilung. Diese verschickt der Versicherer in der Regel zum Jahresende. Beweispflichtig ist der Versicherer. Kommt die Anpassungsmitteilung (Nachtrag zur Police) nicht an, so ist es zunächst Aufgabe des Versicherers dieses zu beweisen. Lassen Sie sich von Aussagen wie “wir haben die aber geschickt und auch nicht zurück bekommen” nicht beeindrucken. Nur weil ein Brief (ohne Einschreiben) nicht bei Ihnen ankommt, heißt es nicht das dieser auch zurückgekommen ist und weiterhin ist es natürlich fraglich, wie Sie den Versand oder das Zurückkommen beweisen sollten.

Auch, wenn der Versicherer die neue Prämie einfach abbucht ohne Sie vorher zu informieren reicht nicht aus. So hat das LG Neuruppin (VersR 02, 602 LS) eine Kenntnisnahme der Erhöhung hierdurch eindeutig verneint.

Was können Sie tun, falls Sie keine Kenntnis haben oder der Versicherer einfach abgebucht hat?

Informieren Sie den Versicherer umgehend. Haben Sie den Beitrag bereits zurückgebucht oder ist die Lastschrift zurück gegangen, so überwiesen Sie umgehend den alten Beitrag um nicht in Verzug und somit ggf. in Schwierigkeiten zu kommen und keine Leistungen zu bekommen. Teilen Sie dem Versicherer auch mit, das Sie von der Abbuchung keine Kenntnis hatten.

Was passiert dann?

Auch hierfür gibt es eine gesetzliche Regelung. Diese ist im § 203 Abs. 5 geregelt:

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Dieses bedeutet somit in der Praxis folgende Änderungen. Angenommen, Sie haben erst durch die Abbuchung im Januar von der Anpassung erfahren und den Versicherer nun informiert, dass Ihnen die neue Police nicht vorliegt, so verschiebt sich die BEITRAGSERHÖHUNG auf 01. März, falls die neue Police erst im Februar eingeht, auf den 1. April. Bis zu diesem Termin sind die alten Beiträge fällig. Die erhöhten Beiträge müssen nicht nachgezahlt werden.

Wie können Sie dieses verhindern oder Probleme vermeiden?

1.) notieren Sie sich umgehend den Eingang des Schreibens der Beitragsanpassung

2.) kontrollieren Sie alle Fakten, Zahlen und Tarife auf der Police

3.) Erhalten Sie keine Anpassung, so vergleichen Sie im Januar Ihre Kontoauszüge und kontrollieren die Beiträge die abgebucht werden

4.) Widersprechen Sie einer Erhöhung ggf. und lassen sich alle Unterlagen (erneut) mit den korrigierten Terminen zusenden

Weitere Artikel, die zum Thema passen:

Die unendliche Geschichte mit einem Kölner Krankenversicherer

Die unendliche Geschichte mit einem Kölner Krankenversicherer Teil II

Sie müssen sich aber schnell entscheiden – Der Unsinn von Verkäufern in der PKV

04.
November '10

Anpassungsbedarf in der Privaten Krankentagegeldversicherung


Alle Jahre wieder nähern wir uns langsam aber sicher dem Jahresende. Auch wenn es noch einige Wochen bis zum Silvesterabend sind, schon jetzt ist es Zeit, sich Gedanken zum Krankentagegeld zu machen.

Ja, Gedanken zum Krankentagegeld (KT). Wieso?

Genau diese Frage wird oft gestellt, denn meist herrscht die Vorstellung “Einmal abgeschlossen, dann passt das schon”.

Krankentaggeld bringt nur dann eine wirkliche Entlastung im Falle einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, wenn es in der optimalen Höhe nicht nur abgeschlossen, sondern auch aktuell gehalten wird.

Zuerst machen Sie sich Gedanken über die Unterschiede zwischen dem Krankentagegeld in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und einer entsprechenden Absicherung in der Privaten Krankentagegeldversicherung (PKV KT). Gesetzlich Versicherte haben hier durchaus große Finanzielle Lücken gegenüber dem Nettoeinkommen zu verzeichnen. Auch wenn eine normale Antragstellung nicht möglich ist, ist bei einigen Anbietern ein Krankentagegeld ohne Gesundheitsprüfung möglich.

Sind Sie bereits privat krankenversichert, so klären Sie bitte die folgenden Punkte.

1.) Wie hoch war Ihr Jahreseinkommen (Brutto und Netto) im Vorjahr (2009)

2.) Wie hoch wird es (vorr.) im Jahr 2010 sein?

Dann berechnen Sie bitte einmal das, für Sie individuell passende, Krankentagegeld. Dazu benötigen Sie neben dem Einkommens- auch Ausgabenzahlen. Bedenken Sie bitte dabei die Kosten für die private Krankenversicherung (inkl. des derzeit vom Arbeitgeber getragenen Betrages), der Berufsunfähigkeitsabsicherung, aller laufenden Ausgaben und einer angemessenen Altersvorsorge.

Weitere Informationen zur Berechnung des Krankentagegeldes finden Sie in dem Menüpunkt “Krankentagegeld- wie der Bedarf berechnet wird”

Nachdem Sie nun ermitteln konnten, welcher Betrag pro Kalendertag nötig ist, werfen Sie einen Blick in Ihre Police und vergleichen den Betrag mit dem versicherten Krankentagegeld (KT). Ob eine Anpassung nun ohne Gesundheitsprüfung oder nur mit einem neuen (Änderungs-)Antrag möglich ist, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Eine mögliche Bedingungsaussage ist diese:

Erhöht sich das berufliche Nettoeinkommen oder verkürzt sich bei einem Arbeitnehmer der Entgeltfortzahlungszeitraum, nimmt der Versicherer Anträge auf eine entsprechende Erhöhung des Krankentagegeldes oder eine entsprechende Abkürzung der Karenzzeit ohne erneute Risikoprüfung an, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Änderung der Umstände zum nächsten Monatsersten gestellt werden.

Eine andere Bedingungsaussage nun hier:

Der …. bietet den Versicherungsnehmern eine Anpassung des vereinbarten Krankentagegeldes an, wenn sich seit der letzten Anpassung die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte der Arbeiter und Angestellten um mehr als 10 % verändert haben. Für diese Anpassung entfallen erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten. Bestehende Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.

Letztere Lösung ist natürlich schlechter, da diese an die allgemeine Einkommenssteigerung (und dann auch noch mind. 10%) gekoppelt ist. Dabei ist die persönliche Situation nicht zu berücksichtigen.

Auch ist zu klären, was überhaupt das Nettoeinkommen ist. Auch hierbei gibt es in den Versicherungsbedingungen unterschiedlichste Lösungen. Nur eine sei hier beispielhaft aufgezählt:

Das versicherbare Nettoeinkommen berechnet sich wie folgt:

Bei Selbstständigen und Freiberuflern: Einnahmen aus Berufstätigkeit abzüglich Wareneinsatz, Betriebsausgaben, Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätsbeitrag.

Bei Arbeitnehmern: 80% des Jahresbruttoeinkommens inkl. Sonderzahlungen.

Bei niedergelassenen Medizinern/Zahnärzten: 70% der Praxis-/Honorareinnahmen.

Nun haben Sie alle nötigen Informationen zusammen und kontaktieren bitte Ihren Versicherer oder Ihren Berater um die Anpassung vorzunehmen.

18.
März '10

Beitragsanpassungen der Bayr. Beamtenkrankenkasse BBKK zum 01. 05. 2010


Im letzten Jahr haben die meisten Gesellschaften die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) angepasst. Einige Gesellschaften fehlen aber noch. Dieses ist unter anderem auch die Bayrische Beamtenkrankenkasse BBKK.

Die Anpassungszahlen der BBKK Krankenversicherung finden Sie heute hier. (Neugeschäftsanpassungen zum 01. 05. 2010)

Tarife A, A80, A1200, A420 bei Männdern und Frauen zwischen 2 und 32%

Tarife CompactPrivat bei Männern, Jugendlichen und Frauen bis zu 34%

Tarife S2 und S3 bei Frauen bis 25%

Tarife der Beihilfe bei Jugendlichen, Männern und Frauen zum Teil bis 42% in einzelnen Bausteinen

Die Anpassungen im Bestand können abweichen. Generell gilt aber auch hier: bei einer Anpassung nicht voreilig handeln. Vielmehr ist es wichtig, das elementare Leistungen und existenzbedrohende Leistungslücken nicht bestehen. Dieses ist auch bei einigen der oben genannten Tarifen nicht so. Wussten Sie das? Haben Sie sich dennoch und bewusst dafür entschieden?

Weiterführende Informationen:

Beitragserhöhung- nicht voreilig handeln

Auswahlkriterien für eine individuell passende PKV