11.
Mai '12
Nachdem der Deutsche Ring in der Krankenversicherung seine Beitragsgarantie zum 01. 01. ausgesprochen hat, folgt nun auch der zweite Krankenversicherer in der Holding. Auch die Signal Iduna Krankenversicherung erklärt für die folgenden Tarife, dass eine Anpassung vor dem 01. 01. 2014 nicht erfolgen wird. In den Vollkostentarfen besteht die Beitragsgarantie für folgende Tarife:
START, START-PLUS,
KOMFORT, KOMFORT-PLUS
EXKLUSIV, EXKLUSIV-PLUS und Tarif VO
Auch in den Tarifstufen der Beamten ist eine Garantie angekündigt. Diese betrifft folgende Tarife:
START-B, KOMFORT-B, KOMFORT-B-W, KOMFORT-B-E, KOMFORT-B-E1, BO, BOZ, AB, SB-R, SB-W, AEB, AEB1, SEB
Zusatztarife bleiben ebenfalls stabil:
GE, GE-PLUS, GE-TOP, GE-TOP-S, GE-AKTIV, GE-AKTIV-PLUS, GE-DENT, DENT-MAX, DENT-PROPHY, Z 50, KlinikUNFALLpur, KlinikSTART(-pur), KlinikPLUS(-pur), KlinikTOP(-pur), SG 100
Weitere Informationen:
Auswahlkriterien
Kriterienfragebogen zur Priv. Krankenvers. (ausfüllbar)
Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung
Tags: BAP, BAP 2013, Signal
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07.
März '12
Die Bildzeitung steht halt für “Bild Berichterstattung”, da war auch nichts anderes zu erwarten. Doch in dem Artikel unter dem Titel “Krankenkasse lässt blindes Mädchen im Stich” sind so viele Fehler und falsche Aussagen, das ich dieses mal zum Anlass nehme und hinterfrage.
Was genau war passiert?
Die BildZeitung veröffentlichte am 06. 03. 2012 auf ihrem Internetauftritt einen Bericht über ein 6jähriges Mädchen. Dieses ist nach einer Tumorerkrankung erblindet und muss nun lernen mit einem Blindenstock umzugehen. Dazu wird von den entsprechenden Dienstleistern ein Kurs angeboten, die Kosten betragen hier laut Bildzeitung knapp 3.600 EUR und wurden von der “Krankenkasse” abgelehnt.
Warum wollte die “Krankenkasse” den Kurs nicht bezahlen?
Zunächst einmal spricht die Bildzeitung von der Krankenkasse. Damit wäre eine gesetzliche Krankenkasse gemeint, erst später schreibt man dann plötzlich von der Signal Iduna Krankenversicherung, welches ein privates Krankenversicherungsunternehmen ist. Also sprechen wir hier von Leistungen, welche gemäß Versicherungsbedingungen abgedeckt sind, oder eben auch nicht. Die Signal hatte die Leistungen daher nach der Anfrage zunächst abgelehnt und darauf verwiesen, das man eine Kulanz prüfen könne.
Versichert sind in der privaten Krankenversicherung die Leistungen, die explizit in den Bedingungen genant sind und somit vertraglich vereinbart. Die Aussage des zuständigen Sozialdezernenten zeigt die massive Unwissenheit über die Unterschiede in den Systemen. Laut Bild sagte dieser:
Sozialdezernent Carsten Müller (39): „Dass hier eine Leistung von einer privaten Versicherung auf die öffentliche Hand – und damit letztlich auf den Steuerzahler – abgewälzt werden soll, ist so nicht hinnehmbar. Schließlich zahlt die Familie ja auch regelmäßig und pünktlich ihre Beiträge. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen Schulungen dieser Art ja auch.“
Ob eine gesetzliche Krankenkasse eine Leistung übernimmt oder nicht, hat rein gar nichts mit der Privaten Krankenversicherung zu tun. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist im Sozialgesetzbuch V geregelt, jedoch geht es in diesem Fall gar nicht um eine Leistung der gesetzlichen Kassen. Der Sozialdezernent ist hier entweder unvollständig zitiert, oder aber er weiss es nicht besser. Bei diesem Kurs handelt es sich um eine einkommensunabhängige und staatliche Leistung. Daher war der Hinweis, sich an das zuständige Sozialamt zu wenden durchaus berechtigt. Es handelt sich aber nicht um eine Sozialhilfe, sondern um eine Widereingliederungshilfe für Behinderte.
(weiterlesen …)
Tags: GKV, Hilfsmittel, PKV, Signal
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09.
November '11
Wie zu erwarten ziehen nun auch der Deutsche Ring Krankenversicherung aG und die Signal Krankenversicherung nach und ändern die Annahmerichtlinien für die Vollversicherung.
Wie viele andere Unternehmen passt sich auch der Deutsche Ring dem Markt an und verändert die Annahmerichtlinien bei Kunden mit fehlender Vorversicherung oder Beitragsrückständen. Damit versuchen auch diese Versicherer dem möglichen Zahlungsausfall zuvor zu kommen.
Annahmefähig sind generell Personen, die unmittelbar vor Versicherungsbeginn mindestens 24 Monate in einer deutschen Krankenversicherung (GKV oder PKV) versichert waren. Dieser Zeitraum muss sich aus den Angaben im Antrag ergeben. In Einzelfällen können entsprechende Nachweise angefordert werden. Diese Regelung gilt nicht für Anträge von Beamten und höherverdienenden Arbeitnehmer (ohne GKV Pflicht).
Weiterhin ist zu beachten, das ein Verstoß böse Folgen für den Vertragsschluss haben kann. Auf diesen weist der Versicherer in seinen Annahmerichtlinien nochmals hin.
Wichtiger Hinweis: Falschangaben zu den zuvor genannten Punkten werden im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht geprüft. Eine Verletzung kann den Versicherer berechtigen (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was zu einer Leistungsfreiheit des Versicherer (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann.
Wie bei vielen anderen Versicherern ist es somit fast unmöglich einen Versicherungsschutz zu bekommen, wenn in den letzten 2 Jahren kein deutscher Versicherungsschutz bestanden hat. Ebenso versucht man dadurch natürlich die rückständigen Kunden zu vermeiden. Das sichert langfristig natürlich auch “saubere Bestände” und vermeidet zusätzliche Beitragsbelastungen.
Tags: Annahme, Dt. Ring, Signal
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31.
Mai '11
Es ist ja nichts besonderes mehr. Nachdem einige Unternehmen schon vor Wochen begonnen haben die Beitragsgarantie als Marketinginstrument einzusetzen, folgen nun alle anderen. Auch wenn es ein Unternehmen vielleicht nicht vorhatte, so muss spätestens jetzt bekannt gegeben werden, was nicht angepasst wird.
Die Signal Krankenversicherung hatte ich vor einigen Tagen erwähnt, da diese Ihre Versicherungsbedingungen ab 01. 07. 2011 verbessern werden.
Hier aber nun die nicht anzupassenden Tarife:
gültig für alle Personengruppen
AB, ABF, ABE, BA
diverse Tarife für Krankengeld und Kur
Vollkostentarife Exklusiv und Exklusiv Plus, Komfort und Komfort Plus, Start, Start-B, Start Plus
beitragsstabil bleiben auch div. Pflegetagegelder und Ergänzungsbausteine
Weitere Artikel zur Signal Krankenversicherung:
Bedingungsanpassungen der Signal (Iduna) Krankenversicherung zum 01. Juli 2011
Kranken(tage)geld bei Erkrankung eines Kindes nun auch in der Privaten Krankenversicherung (PKV) möglich?!
Tags: BAP 2012, Beitragsgarantie, Signal
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19.
Mai '11
In den vergangenen Wochen, Monaten und Jahren hat der Krankenversicherungsmarkt viele Veränderungen erfahren. Viele Gesellschaften haben einiges an den Aussagen in den Bedingungen getan. Als Beispiele sind hier die Allianz, Alte Oldenburger, Barmenia oder beispielsweise die Hallesche genannt.
Zum Juli diesen Jahres wird auch die Signal Krankenversicherung ihre überarbeiteten Bedingungen vorstellen. Was genau passiert und welche Tarife von den Verbesserungen/ Klarstellungen betroffen sind, habe ich mir für Sie vorab angesehen. Die Änderungen wirken sich auf folgende Tarife aus:
START, START-PLUS, KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV und EXKLUSIV-PLUS der Produktlinie „privat“ sowie Tarif START-B Produktlinie Beihilfe und der Tarife AB, BA0, BO, VO
Dabei wird es zukünftig wohl in Teilbereichen noch weitere Änderungen geben, die jedoch noch nicht abgestimmt sind.
Künstliche Befruchtung (Paragraph 1, Abs. 2 Teil II)
Nach den Änderungen wird diese nun unter bestimmten Bedingungen geleistet. Dazu muss der Behandlungsbeginn vor dem 50. Lebensjahr liegen, es muss eine organisch bedingte Ursache sein und “deutliche” Erfolgsaussicht bestehen. Lebensgemeinschaften werden Ehen gleichgestellt. Bezahlt werden dann bis zu drei Versuche.
Geburtsfehler/ Anomalien (Paragraph 2, Absatz 2 Teil II)
Ausdrücklich genannt ist nun im Rahmen der Neugeborenennachversicherung die Mitversicherung der Geburtsfehler, angeborener Anomalien und vererbter Krankheiten.
Gemischte Anstalten (Paragraph 4, Absatz 1 Teil II)
Neben der, auch bisher schon versicherten, Notfallbehandlung und der ausschließlich medizinisch notwendigen Heilbehandlung, ist nun auch die Behandlung bei akuten Krankheiten während des Aufenthaltes extra genannt. Auch gilt-wie bisher- die Mitversicherung der gemischten Anstalten ohne Zusage, wenn diese das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Versicherten ist.
Weitere Krankenanstalten, ambulante OP’s, Hospize (Paragraph 4)
Ebenfalls sind nun im Teil II der Bedingungen die Bundeswehrkrankenhäuser, Krankenhausambulanzen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) genannt. Auch hier gilt nunmehr Versicherungsschutz wie im Tarif vorgesehen.
Anders als viele andere Unternehmen sind durch die Signal nun auch die stationären Hospize genannt. Damit ist eine weitere Lücke im Schutz geschlossen.
Unterzieht sich ein Versicherter einer ambulanten Operation, so werden im Exklusiv Tarif nun auch wie im Exklusiv Plus weitere 200€ je Versicherungsfall als “Aufwands-”pauschale erstattet.
Kriegsereignisse und Terroranschläge (Paragraph 5)
Auch bisher zählte die Signal die Terrorereignisse nicht zu den Kriegsereignissen und diese waren somit auch nicht ausgeschlossen. Geändert hat sich jedoch der Ausschuss zu den Kriegsereignissen. Anders als bisher ist das Ereignis und Folgen nun versichert wenn der Versicherte aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, am Verlassen des Kriegsgebietes gehindert war.
Anschlussheilbehandlung (Paragraph 5)
Gerade diese Art von Behandlung führt immer wieder zu Streitigkeiten. Hier erfolgte nun eine Klarstellung, welche die Folgebehandlung nach einem Akutaufenthalt einschließt. Bedingung ist hier jedoch, das diese 14 Tage nach der Krankenhausbehandlung beginnt, was vielfach nicht möglich ist, da es medizinisch nicht vertretbar ist. Jedoch hat Dei Signal mit dem Passus “oder bei vorliegender medizinischer Indikation entsprechend später” verbessert. Zwar ist die Frage “wenn der Versicherte keinen Platz bekommt” dadurch nicht gelöst, jedoch ist es durchaus praktikabel so.
Psychotherapie, Heilmittel, Stoma, diverses
Weiterhin finden sich kleinere Änderungen in den Komfort und Exklusiv/ -Plus Tarifen. Hier werden nun auch die psychologischen Psychotherapeuten und auch die Kinder-/ Jugendtherapeuten genannt. Eine klare und deutliche Verbesserung, schafft diese doch schlichtweg mehr Sicherheit.
Auch im Bereich der Heilmittel tut sich etwas. So ist nun in allen Tarifen die Podologie und auch die Kältetherapie versichert. Alle anderen Heilmittelleistungen bleiben wie bisher auch.
Endlich ist auch die notwendige, da kostenträchtige, Stomaversorgung (künstlicher Darmausgang, Harnwegsableitung) versichert und im Rahmen dieser Klarstellung ausdrücklich genannt.
Bekanntlich sind in der PKV die Nährungsergänzungen und ähnliche Präparate ausgeschlossen, da es sich nicht um Medikamente handelt. Wichtig- und nun eingeschlossen- sind aber die Leistungen bei Sondennahrung, wenn eine normale Nahrungsaufnahme medizinisch nicht möglich ist.
Die künftige Erstattung von Keramikverblendungen sei nur der Vollständigkeit wegen erwähnt.
Weithin werden die ambulanten Unfall- und Notfalltransporte nun ausdrücklich in den Komfort Plus und Exklusiv Tarifen genannt. Transporte zur Chemotherapie, Dialyse und Strahlentherapie sind ebenfalls (wie bisher) Bestandteil.
Interessante ist jedoch ein anderer Punkt, oder besser zwei.
Erster ist die HÄUSLICHE BEHANDLUNGSPFLEGE
Diese ist nun in allen Tarifen der Privatserie enthalten. Bisher war dieser Baustein ein Privileg der GKV und wurde in den meisten PKV Tarifen nicht geleistet. Ob es nun kostenmäßig gravierende Auswirkungen hat oder nicht sei dahingestellt. Es ist aber drin, ärztliche Anordnung vorausgesetzt.
Wie viele andere Unternehmen bietet auch die Signal Krankenversicherung zusätzliche Dienstleistungen an. Gesundheitstelefone oder Unterstützungen bei schweren Krankheiten, de Arztsuche etc. gibt es fast überall. Eine Formulierung ist aber neben der Rechnungsprüfung interessant.
“Zudem wird die Erstattung des streitigen Rechnungsbetrages (Anm.: bei Streit mit dem Arzt) im vertraglichen Umfang garantiert, sofern ein durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Signal KV geführter Rechtsstreit mit einem Rechnungsaussteller verloren geht, ohne das der Versicherungsnehmer selbst oder der von ihm beauftragte Prozessvertreter dies zu vertreten hat und die Signal die Möglichkeit hatte, auf die Prozessführung ausreichend Einfluss zu nehmen.”
Weiterhin bietet der Versicherer in Einzelfällen von mehr als 300€ auch Erstattung des streitigen Betrages gegen Abtretung an. Wann genau diese “Einzelfälle” da sind und was für Voraussetzungen und Kriterien gelten, ist zwar nicht genannt, aber da es eine Mehrleistung ist, ist diese diese durchaus positiv zu bewerten.
Diese Zusage(n) unterstützen den Kunden bei der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche und schützen ihn zumindest teilweise vor finanziellen Risiken. Durchaus eine innovative und hilfreiche Idee.
Alles in allem bieten die Änderungen, welche dann ab Juli auch für den Bestand gelten, auch hier einen echten Mehrwert und waren in Bezug auf die Mitbewerber auch nötig.
Unabhängig davon, ist die Frage nach guten oder schlechten Tarifen hier nicht zu beantworten und auch nach der Änderung wird ein Tarif weder gut noch schlecht. Daher informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich über die möglichen Entscheidungskriterien in der Privaten Krankenversicherung und lesen relevante Systemunterschiede im Leitfaden zur PKV nach.
Damit Sie die oben genannten Aussagen nachvollziehen können, stelle ich Ihnen die neuen Unterlagen im Downloadbereich gern zur Verfügung.
Download: Signal Krankenversicherung AVB Teil I-III, Stand 07/2011 und wer gern die alte Fassung einmal neben die neue legen möchte, der nutzt diesen Link zum Download: Signal Krankenversicherung AVB Teil I-III, Stand 2010
Tags: AVB, Bedingungsanpassung, Signal
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