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Artikel mit ‘Psychotherapie’ getagged
18.
August '10
Immer wieder erreichen mich Anfragen, welche sich mit dem Thema Psychotherapie beschäftigen. Bereits in vorangegangenen Blogbeiträgen zur Psychotherapie hatte ich einige Hintergrundinformationen zusammengestellt, um eine Versicherung trotz vorangegangener Psychotherapie zu bekommen.
Zunächst muss die unterschiedliche Annahme-/ Risikopolitik in der Privaten Krankenvollversicherung (PKV) und der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) berücksichtigt werden.
In der PKV wird die Kostenwahrscheinlichkeit bei einer solchen Vorerkrankung geprüft. Dabei muss der Versicherer abwägen um wie viel sein (Kosten-)Risiko steigt, falls jemand schon einmal eine Psychotherapie in Anspruch genommen hat. Sowohl bei Versicherern, wie auch bei Medizinern ist die Meinung unterschiedlich. Argumentieren einige “Experten”, dass jemand der einmal eine Therapie machte anfälliger für Folgetherapien sei, so halten die Befürworter mit eigenen Argumenten dagegen. Insbesondere wird hier angeführt, dass eine schnelle Inanspruchnahme weitere Folgen einer solchen Erkrankung eindämmt und lindert, frei nach der Aussage “lieber zügig eine Therapie beginnen, bevor noch schlimmere Erkrankungen folgen.”
Nach wie vor sind daher PKV Unternehmen sehr vorsichtig und verzichten lieber auf den Kunden, als einen “psychisch vorbelasteten” zu versichern. Ausschlüsse sind in der Privaten Krankenversicherung (fast) nicht möglich und werden (außer in Gruppenverträgen) nicht praktiziert.
In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist die Bewertung eine gänzlich andere. Hier geht es nicht um bevorstehende Kosten, sondern vielmehr ausschließlich um die Frage: “Wird ein Versicherter, welcher schon einmal eine Psychotherapie in Anspruch nahm, schneller berufsunfähig?”
Auch hier sind die Ansichten der Unternehmen durchaus unterschiedlich. Einige Versicherer verwenden Ausschlüsse. Damit wird bei Antragstellung vereinbart, dass eine psychische Erkrankung nicht zur Leistung aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag führt. Andere Unternehmen lehnen dieses strikt ab. Als Begründung wird hierbei insbesondere angeführt, dass der Bereich der psychischen und auch psychosomatischen Erkrankungen nicht klar abgrenzbar ist. Daher wäre im Leistungsfall nicht klar zu definieren, ob es sich nun um einen versicherten Leistungsfall handelt, oder dieser ausgeschlossen ist.
Persönlich teile ich auch die letztgenannte Auffassung, da es im Leistungsfall nicht zu Streitigkeiten führen kann. Jedoch bleiben somit alle, die bereits einmal eine derartige Erkrankung im Abfragezeitraum hatten, außen vor. Für diese ist der Versicherungsschutz dann nämlich nicht möglich.
Passend dazu fand ich heute in einem Forum folgende Kundenanfrage:
Ich hatte im letzten Jahr eine (vermeintliche) Lebenkrise, infolge dessen ich entschloss, eine Psychotherapie zu machen. Nach einer probabtorischen Sitzung meinte der Therapeut, ein Antrag auf eine PT könne gestellt werden (offensichtlich aufgrund der höheren Vergütung). Dieser wurde dann auch von der GKV für eine Kurzzeittherapie bewilligt. Nach der 4. probatorischen Sitzung meinte mein Therapeut aber, dass es keinen weiteren Behandlungsbedarf mehr geben würde und hat mir dies auch schriftlich bestätigt (war anscheinend – wenn überhaupt – nur eine sehr kurze depressive Episode). Meinen Antrag habe ich von der GKV zurückgeschickt bekommen, nachdem ich o.g. Gründe angegeben hatte (Es wurde keine therapeutische Sitzung in Anspruch genommen, da ja die probatorischen Sitzungen meines Wissens nicht als PT gelten und von der GKV übernommen werden).
Nun stellt der Interessent die Frage, ob eine solche probatorische Sitzung anzugeben ist und was mit dem Kostenübernahmeantrag an die GKV passiert. Dazu muss berücksichtig werden, dass alle Fragen aus dem Antrag wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Die Folgen einer Anzeigepflcihtverletzung sind gravierend und sollten nicht riskiert werden.
Als Beispiel seien hier zwei Fragen aus Anträgen zur PKV und BU Versicherung angeführt. Diese lauten unter anderem:
Sind Sie in den letzten 5 Jahren von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt worden (auch Operationen, Strahlen-, Chemotherapie)?
oder in einem anderen Antrag:
Wurde in den letzten 10 Jahren eine psychotherapeutische Behandlung angeraten, durchgeführt oder ist eine solche beabsichtigt? oder auch
Haben in den letzten 10 Jahren ambulante psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen stattgefunden?
Bei einer solchen Fragestellung sind (auch) die probatorischen Situngen natürlich anzugeben. In der Folge wird der Versicherer mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Nachfragen haben und gezielt einen Befundbericht und weitere Informationen anfordern. Auch der- an die GKV gestellte- Kostenübernahmeantrag sollte nicht unerwähnt bleiben. Versehen mit den Zusatzinformationen über den Verlauf, das Ende der Behandlung und die Tatsache des zurückgezogenen Antrages an die GKV sind erwähnenswert. Diese beeinflussen unter Umständen die Risikoentscheidung des Versicherers maßgeblich.
Komme ich nun zu meinem Versicherungsschutz ?
Ja und nein. Dieses ist entscheidend von der Art der Behandlung, dem Verlauf und der weiteren Prognose abhängig und kann weder hier noch in anderen Foren beantwortet werden. Besorgen Sie daher umfassende Unterlagen und achten unbedingt darauf, dass der Berater nur anonym anfragt.
Nach erster Einschätzung lassen sich weitere Unterlagen besorgen, welche eine differenziertere Beurteilung ermöglichen und so eine Annahme mit Zuschlag oder dergleichen möglich machen.
Tags: Anzeigepflichtverletzung, Berufsunfähigkeit, Psyche, Psychosomatik, Psychotherapie
Veröffentlicht in Berufsunfähigkeit, Krankenversicherung, Private KV | 1 Kommentar »
28.
Juni '10
Ich hatte bereits einige Male über das Thema Psychotherapeutische Behandlung als Hindernis beim Wechsel in die private Krankenversicherung geschrieben. Die Versicherer reagieren höchst unterschiedlich auf derlei Vorerkrankungen und fragen unterschiedliche Zeiträume im Antrag ab.
Da geht es von einem Zeitraum von 3 über 5 bis (in der Regel) zu 10 Jahren. Alle Behandlungen und Beratungen hinsichtlich der Psychotherapie sind hierbei anzugeben.
Verschweigt der Antragsteller Angaben bewusst oder lässt diese weg, stellt diese falsch dar oder schönt diese, so führt dieses im späteren Leistungsbezug zu deutlichen Schwierigkeiten und kann zur Aufhebung des Vertrages führen. Gerade bei dem Thema Psyche sind die Gesellschaften heute noch mehr als zurückhaltend. Hauptgrund hierfür sind Folgekosten die durch derlei Behandlungen entstehen können.
Dabei geht es gar nicht einmal um ein, zwei, fünf oder zehn Sitzungen die neu dazu kommen können, vielmehr scheuen die Unternehmen das Risiko auch umfangreiche Diagnostik und Behandlung von so genannten psychosomatischen Erkrankungen zahlen zu müssen.
Was alles passieren kann wenn solche Angaben nicht oder nicht richtig erfolgen hatte ich mehrfach bereits in Berichten und Beiträgen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und der so genannten Anzeigepflichtverletzung geschrieben.
Gerade zu erschrocken hat mich daher die Aussage eines Fachspezialisten in einem Artikel zu dem Thema. Dort heißt es:
… ein auf den Vergleich von Krankenversicherungen spezialisiertes Analysehaus, rät, bei psychotherapeutischen Behandlungen abzuwägen, ob diese Leistungen sofort beim Krankenversicherer eingereicht werden. „Ein psychisches Problem, das auf ein gravierendes Erlebnis zurückzuführen ist, kann vielleicht schon mit fünf oder sechs Sitzungen aus der Welt geschafft werden.“ Damit bleibe das finanzielle Risiko in einem überschaubaren Rahmen, und der Versicherte verhindere so, dass er bei seinem Versicherer als „psychisch Kranker“ geführt wird und sich damit möglicherweise einen späteren Wechsel zu einem anderen Anbieter verbaut. „Versicherte sollten daher zwischen einer sich anbahnenden Lebenskrise und einer schweren Erkrankung, wie etwa einer Depression, unterscheiden.“
Entschuldigung liebe “Kollegen”, aber das ist der größte Unsinn seit Langem. Ob eine solche Rechnung eingereicht wird oder wurde ist bei der Prüfung der Angaben für den Antrag völlig egal. Es handelt sich hierbei um Angaben, welche zweifelsfrei zu machen sind. Der Antrag ist so formuliert, das dieser alle Angaben erfasst. Dabei wird nicht unterschieden ob die Behandlungen abgerechnet und eingereicht sind.
Gehen Sie zum Beispiel zu einem befreundeten Therapeuten und dieser berechnet Ihnen beispielsweise 2, 3 oder 5 Sitzungen nicht und mehr sind nicht nötig, auch dann sind diese anzugeben. Es wird gefragt (und darum geht es schließlich) ob Behandlungen da waren, nicht ob diese auch bezahlt/ abgerechnet wurden.
Daher vergessen Sie Aussagen wie “haben Sie selbst bezahlt” oder “waren ja nur 2, 3, wenige Sitzungen. Wenn nach Behandlungen und Beratungen gefragt wird, so geben Sie diese auch an. Und wenn Ihnen der Berater/ Makler/ Vertreter etwas anderes rät, so setzen Sie diesen schnell vor die Tür.
Tags: Anzeigepflich, Anzeigepflichtverletzung, Psychotherapie
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19.
April '10
Ein immer wieder aktuelles Thema ist der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) trotz absolvierter Psychotherapie. Vor nun fast 3 Jahren hatte ich im Beitrag “Psychotherapie, ein Hindernis für jede PKV” bereits einiges dazu veröffentlicht.
Aufgrund der Zunahme der Arbeitsbelastungen und damit zusammenhängender Probleme, nutzen viele Menschen oft die Möglichkeiten einer psychologischen Beratung. Ob dieses nun einmal wegen Prüfungsstress, der Trennung von dem Partner/ der Partnerin oder wegen sonstiger Ereignisse (Tod von Angehörigen, Jobverlust etc) passiert, ist zunächst unerheblich.
Ob der Weg in die private Krankenversicherung (PKV) damit verbaut ist, kann generell so nicht gesagt werden. Viele Vermittler, meist solche die das Thema PKV “nur so nebenbei” betreiben, vertreten die Meinung “geht definitiv nicht”. Das ist so jedoch falsch.
Zunächst sind aber ausführliche und detaillierte Informationen nötig um überhaupt eine Einschätzung vornehmen zu können. Folgende Fragen müssen zunächst geklärt und umfangreich beantwortet werden:
1.) Wann genau fand die Behandlung statt?
2.) Welche Diagnosen wurden gestellt und was genau stand auf dem Kostenübernahmeantrag an die GKV oder PKV? (erstaunlicherweise liegen mir viele Fälle vor, wo etwas anderes abgerechnet wurde/ beantragt wurde. Einige Therapeuten vertreten hier wohl die Meinung “lieber etwas schlimmer darstellen, dann bekommen wir die Kosten schneller zugesagt”)
3.) Welche Anzahl von Sitzungen wurde verordnet, welche tatsächlich durchgeführt?
4.) Wurden Medikamente verordnet und auch eingenommen? Wenn “nein”, wurden diese an den Arzt zurückgegeben?
5.) Welche Ursache hatte die Therapie? (Ereignis, Auslöser)
6.) Lassen Sie einen umfangreichen Therapiebericht erstellen. Dieser muss aus Sicht des Therapeuten die Ausgangslage, die Anzahl der Sitzungen und die Entwicklung, sowie einen ausführlichen Abschlussbericht mit Diagnose und Prognose für die Zukunft enthalten.
7.) Schildern Sie selbst was der Grund war einen Therapeuten aufzusuchen, wie die Behandlung verlaufen ist und wie Sie sich selbst seit Abschluss sehen. Möglichst ausführlich und analog zu Punkt 6.)
Suchen Sie Ihre private Krankenversicherung nicht danach aus “wer nimmt mich denn”. Das ist definitiv der falsche Weg. Einige Unternehmen fragen im Bereich der psychotherapeutischen Behandlungen (nur) 3, andere 5 und viele 10 Jahre zurück.
Wenn es sich um kurzweilige Behandlungen handelt, so ist es nicht nachteilig wenn diese angegeben werden. Ein Unternehmen das danach fragt kann Sie durchaus versichern. Nur angegeben werden muss es natürlich.
Wählen Sie nach den Auswahlkriterien zunächst die/ den geeigneten Versicherer aus und entscheiden dann durch Voranfragen/ Ausschreibungen wie weiter verfahren werden kann. Stellen Sie jedoch KEINEN ANTRAG und lassen sich auch nicht zu einer solchen Verfahrensweise überreden.
Weiterführende Informationen:
Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung
Leitfaden zur privaten Krankenversicherung
Kriterienfragebogen als pdf
Tags: Annahme, PKV, Psychotherapie
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11.
Dezember '09
und nochmals was neues zum Münchener Verein. Ich finde es erstaunlich wie schnell auch Unternehmen auf Marktkritik und Anregungen reagieren können.
Zur Einführung des neuen Tarifes ROYAL schrieb ich (wie so oft) einen Kommentar.
Nun erhielt ich eine Mail, welche der Leiter des Produktmanagements des MV an die Außendienstpartner verschickte:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie einen Kommentar eines Maklers zum neuen Tarif ROYAL. Ich denke der Artikel spricht für sich!
Ein Zitat aus der Zusammenfassung des Artikels:
“Mit dem neuen Tarif ROYAL ist dem Münchener Verein bis auf einige Punkte ein gutes bis sehr gutes Tarifwerk gelungen.”
Wichtig: Der Artikel spricht an, dass wir bei einer stationären Psychotherapie eine schriftliche Zusage verlangen. Dies haben wir beim ROYAL nachträglich abgeändert (Version: 1/2010)! Es wäre toll wenn der zuständige VL hier den Makler informieren könnte.
Herzliche Grüße
Markus Reis, Leiter Produktmanagement Krankenversicherung
MÜNCHENER VEREIN
Schön, das der Punkt stationäre Psychotherapie nun geändert wird.
Tags: Münchener Verein, MV, Psychotherapie, Royal
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17.
Juli '09
Aufgrund der vielen Nachfragen in der letzten Zeit möchte ich diesem Thema einen eigenen Beitrag “zukommen lassen”.
Wie bekannt ist man in der Privaten Krankenversicherung (mit Ausnahme des Basistarifes) nur mit einer entsprechenden Risikoprüfung versicherbar. Dieses ist zum einen durch das Grundprinzip der Privaten Krankenversicherung erklärbar, zum andere auch logisch, da sonst keine Prämienkalkulation möglich wäre.
Dennoch gibt es eine Reihe von Patienten welche so gravierende Vorerkrankungen haben (zum Beispiel laufende oder kürzlich abgeschlossene Psychotherapie, laufende Kinderwunschbehandlung, chronische Erkrankungen usw.). Diese sind aufgrund des Prizips der Kalkulation nicht versicherbar. (wenige Ausnahmen hier)
Handelt es sich aber um Beamte oder Beamtenanwärter (Achtung: Dank einem Hinweis eines Kollegen hier noch eine weitere Klarstellung: Für Referendare gilt die Öffnungsklausel nicht generell, einige Anbieter wenden diese aber an. Hier ist auch an weitere Fragen “was ist bei Arbeitslosigkeit nach dem Referendariat zu denken- also genauer hinschauen), so sind hier Ausnahmeregelungen geschaffen worden, um diese dennoch zu versichern. Blieben die nämlich in der GKV, so würde hier ein Beitrag für 100% Leistung zu zahlen sein, jedoch durch die Beihilfe nur 20-50% Kosten entstehen und es käme zu einem nicht so kleinen finanziellen Nachteil.
Aufgrund dieser Situation haben sich (einige) Private Krankenversicherer in einer so genannten Öffnungsaktion zusammen geschlossen und bieten auch hier Versicherungsschutz an. Dieser ist an Voraussetzungen geknüpft, welche zwingend einzuhalten sind.
Beginnen wir mit der Öffnungsaktion für Beamtenanfänger:
Diese gilt für Beamte auf Probe, Beamte auf Zeit/ Zeitsoldaten, Beamte auf Widerruf (nach der Ausbildung), Beamte auf Lebenszeit/ Berufssoldaten, Richter, Geistliche, Dienstordnungsangestellte, Beamte des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr oder Polizei.
Diese einmalige Öffnung gilt auch für die (mit dem Beamten gleichzeitig wechselnden) Familienangehörigen, wenn für diese ein Anspruch auf Beihilfe besteht.
ACHTUNG: Der Wechsel muss binnen 6 Monaten nach erstmaliger Verbeamtung erfolgen, sonst ist dieser verwirkt.
Nehmen die Versicherten an der Öffnung teil, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf so genannte Mehrleistungen (Zweibett-/ Einbettzimmer, Privatarzt, Beihilfeergänzungstarife). Einzige Ausnahme: Wenn der Dienstherr auch für die Wahlleistungen leistet, so wird auch hier die Öffnungsklausel nutzbar.
Für die Versicherten ergibt sich ein großer Vorteil. Es gibt keine Ablehnung und der Risikozuschlag ist auf max. 30% beschränkt. Das ist in der Regel immer noch besser als der Schutz und die Prämie für 100% in der Gesetzlichen Krankenkasse.
Mit der so genannten “dauernden Öffnung für Beamte” wurde im Jahre 2005 eine weitere Möglichkeit geschaffen, auch Beamte mit Vorerkrankungen zu versichern.
Möglich ist dieses für: Beamte auf Probe, Zeit oder Lebenszeit mit Anspruch auf Beihilfe oder Freie Heilfürsorge (ausgenommen Soldaten), Richter und Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch.
Hierbei ist aber noch eine weitere Voraussetzung zu erfüllen. Diese Personen müssen am 31. 12. 2004 bereits in einem der genannten Dienstverhältnisse gestanden haben und freiwillig in der GKV versichert gewesen sein.
Auch hier gelten die gleichen “Spielregeln”. Maximal 30% Zuschlag, Wahlleistungen nur wenn auch vom Dienstherr geboten und Familienangehörige wie oben genannt.
Der Öffnungsaktion haben sich 20 Versicherer angeschlossen.
Sie sollten aber dringend darauf achten nicht beliebig Anträge zu stellen. Mit dem ersten Antrag ist der Anspruch der Öffnung verwirkt, ein weiterer Antrag bei einem anderen Unternehmen unterliegt der “normalen” Risikoprüfung.
Auch sollten Sie peinlichst genau darauf achten alle Angaben zur Gesundheit so genau als irgend möglich zu machen. Wenden Sie sich am besten an einen qualifizierten und spezialisierten Berater- nur so können Sie sicher sein den gewünschten Schutz auch zu bekommen.
Weiterführende Informationen: Infos für “Junglehrer” und die geeignete Krankenversicherung
Tags: Beamte, Beihilfe, Kinderwunschbehandlung, Öffnungsklausel, Psychotherapie, Risikozuschlag, Vorerkrankungen
Veröffentlicht in GKV, Krankenversicherung, Private KV | Keine Kommentare »