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	<title>Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge &#187; 10%</title>
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		<title>Der gesetzliche Beitragszuschlag und was im Alter passiert</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 16:05:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sven Hennig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Private KV]]></category>
		<category><![CDATA[10%]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragssteigerung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzlicher Zuschlag]]></category>
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		<category><![CDATA[PKV im Alter]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Privaten Krankenversicherung wird allseits über Beitragssteigerungen gesprochen. Der Gesetzgeber hat zum 01. 01. 2000 einen so genannten gesetzlichen Zuschlag eingeführt. Dieser dient der Milderung von Beitragsanpassungen und ist von allen Versicherten mit Neuverträgen nach dem 1. 1. 2000 zu zahlen. Grundlage ist der §12 Abs. 4a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Privaten Krankenversicherung wird allseits über Beitragssteigerungen gesprochen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat zum 01. 01. 2000 einen so genannten gesetzlichen Zuschlag eingeführt. Dieser dient der Milderung von Beitragsanpassungen und ist von allen Versicherten mit Neuverträgen nach dem 1. 1. 2000 zu zahlen. Grundlage ist der §12 Abs. 4a <strong><a href="http://bundesrecht.juris.de/vag/index.html#BJNR001390901BJNE032503377" target="_blank">Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)</a></strong></p>
<blockquote><p>4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist <strong>spätestens mit Beginn des Kalenderjahres</strong>, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und <strong>endend</strong> in dem Kalenderjahr, in dem die <strong>versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet</strong>, für die Versicherten ein <strong>Zuschlag von zehn vom Hundert</strong> der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.</p></blockquote>
<p><strong>Wer zahlt diesen Zuschlag und wie hoch ist er?</strong></p>
<p>Alle Versicherten nach dem 21. Lebensjahr, bis zum 60. Lebensjahr</p>
<p>Der Zuschlag beträgt <strong>10% auf den Krankenversicherungsbeitrag</strong> (ambulant, stationär, Zahn) Der Zuschlag ist jedoch <strong>nicht</strong> auf den Beitragsanteil für Krankentagegeld, Pflegeversicherung, Zusatzbausteine oder Risikozuschläge zu berechnen. Bei einer<strong> Beitragsanpassung erhöht sich der Zuschlag</strong> somit in gleichem Maße.</p>
<p>Der Arbeitgeber beteiligt sich im Rahmen des <strong><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/arbeitgeberzuschuss-2010/" target="_blank">Arbeitgeberzuschusses</a></strong> zur Hälfte</p>
<p><strong>Wozu dient der Zuschlag?</strong></p>
<p>Auch hier liefert das Gesetz klare Regelungen. Der <strong><a href="http://bundesrecht.juris.de/vag/__12a.html" target="_blank">§ 12a, Absatz 2a des VAG</a></strong> ist hier maßgebend.</p>
<blockquote><p>(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind <strong>ab Vollendung des 65. Lebensjahres</strong> des Versicherten zur zeitlich unbefristeten <strong>Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen</strong> oder <strong>eines Teils der Mehrprämien</strong> zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. <strong>Nicht verbrauchte Beträge</strong> sind <strong>mit Vollendung des 80. Lebensjahr</strong><strong>es</strong> des Versicherten <strong>zur Prämiensenkung einzusetzen</strong>. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.</p></blockquote>
<p>Somit werden ab dem 65. Lebensjahr somit nur die neuen Beitragsanpassungen abgemildert, nicht aber direkt der Beitrag gesenkt. Dieses passiert erst (falls noch Mittel vorhanden) mit dem 80. Lebensjahr.</p>
<p><strong>Was passiert wenn meine Versicherung gekündigt/ anderweitig beendet wird?</strong></p>
<p>Die Beträge werden im Falle der Kündigung oder Vertragsbeendigung <strong>nicht</strong> ausgezahlt. Diese verbleiben bei dem Unternehmen und fallen dem Versichertenkollektiv zu.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Weiterführende Informationen:</span></strong></p>
<p><a href="http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/die-private-krankenversicherung-im-alter-wie-schuetze-ich-mich-vor-steigenden-beitraegen/">Die Private Krankenversicherung im Alter- wie schütze ich mich vor steigenden Beiträgen</a></p>
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