Archiv für die Kategorie ‘Leistungsabwicklung’

26.
August '10

Angemessenheit von Heilmitteln- oder warum die PKV weniger erstattet als der Physiotherapeut abrechnet


Ich hatte bereits im letzten Jahr über die Abrechnungsmodalitäten bei Heilmitteln, so auch die Abrechnung bei logopädischen Leistungen geschrieben. Generell gilt: Es gibt keine einheitliche, pauschale Lösung. Die Höhe der Erstattungen regelt der jeweilige Versicherer im Rahmen der Tarifbedingungen und ggf. weiterer Anlagen zu diesen.

Dabei unterscheiden sich die Tarife und lassen sich in mehrere Gruppen einteilen:

1.) Der Tarif hat keine Regelung

Dann greift hier “nur” die Vorgabe der medizinischen Notwenigkeit und einer angemessenen Abrechnung durch den Heilbehandler. Da es aber keine festgelegten Sätze, wie bei den Ärzten in der GOÄ gibt, kann der Physiotherapeut für seine Behandlung einen entsprechenden Satz abrechnen. Dabei wird sich dieser allein deshalb bundesweit unterscheiden, weil der Therapeut für die Krankengymnastik in bester Innenstadtlage andere Sätze berechnen muss wird, als der Kollege in dem ländlichen Einzugsgebiet.

2.) Der Tarif verweist auf eine Anlage, ein so genanntes Heilmittelverzeichnis

Dabei hat der Versicherer eine Übersicht erstellt, welche die Höhe der Anwendungspreise regelt. Diese schreibt genau vor, was für welche Behandlung aus Sicht der Versicherers verlangt werden darf. Diese Tabelle ist Vertragsbestandteil und sollte somit 1.) bei Abschluss genau gelesen und verstanden sein und 2.) am besten mit zum Behandlungstermin genommen werden. Hier ein Beispiel aus einem solchen Verzeichnis:

22,50 EUR – Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie), als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Massage

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen 36,50 EUR für 30 Minuten oder 60,10 EUR für 60 Minuten

3.) Orientierung an den beihilfefähigen Höchstsätzen

Dabei nutzt der Versicherer kein eigenes, individuelles Kostenverzeichnis. Er bezieht sich auf die Bundesbeihilfeverordnung, also eine Art Vorschrift, welche die Kostenerstattung für Beamte regelt. Diese hat aus eine entsprechende Anlage und regelt hierin die Höchstsätze für eine Erstattung. In oben genanntem Beispiel lauten die Sätze hier wie folgt:

19,50 EUR Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten – 31,70 EUR und 52,20 EUR bei 60 Minuten Behandlungsdauer

Hier unterscheiden sich die Sätze bei der KG Behandlung “nur” um 2 Eur, was aber 15% entspricht. Bei der Sprachtherapie (Logopädie) sind es ebenfalls 15%, aber knapp 8 EUR pro Behandlung. Beide Beispiele waren jedoch von einem einzigen Versicherer, aber aus unterschiedlichen Tarifen. Im Tarif 1 handelte es sich um den NK Tarif der Halleschen, im 2. Beispiel um den Primo B. Die Regelungen können Sie in den Tarifbedingungen im Downloadbereich nachlesen.

In den Tarifen können jedoch noch weitere Beschränkungen vorhanden sein.

So gibt es Unternehmen und Tarife, welche die Anzahl der Behandlungen pro Jahr begrenzen. Solche Tarife sollte man, meiner Meinung nach, meiden. Es ist nicht planbar wie lange und wie oft eine solche Behandlung durchgeführt werden muss. Gerade bei schweren Unfällen, Schlaganfällen und dergleichen sind eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich.

Eine andere Form der Einschränkung besteht in einer- vor Abschluss bekannten- prozentualen Regelung. So erstattet unser Beispiel 1 nur 80% der Kosten. Kostet eine Behandlung also hier 28,50 EUR, so erfolg eine Erstattung von 18 EUR (also 80% von dem Höchstsatz 22,50 EUR) und das zweite Beispiel nur 14,62 EUR (hier 75% von dem Höchstsatz von 19,50 EUR).

Bei unserem Beispiel 2 bedeutet dieses schon bei einem Rezept, also 10 Behandlungen, 138,75 EUR eigener Anteil. Dieses sollte bei der Tarifauswahl durchaus berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass ein solcher Tarif gut oder schlecht ist, er muss nur auf den Bedarf passen.

Alles das nützt aber nichts, wenn die Behandlungen wie Logopädie oder Ergotherapie nicht in den Versicherungsbedingungen erwähnt sind. Dann ist eine Begrenzung auf was auch immer, nutzlos, denn es gibt 0 Euro Erstattung.

Grundlage/ Idee für diesen Artikel war eine, an mich gerichtete, Frage auf dem Hilfeportal wer-weiss-was.de.

09.
August '10

Der schwer verletzte LegoMann und was die PKV damit zu tun hat


Der Beginn dieser Geschichte ich so ungewöhnlich und hat doch einen realen Hintergrund. Letzten Freitag fand ich mit meinen Kindern im Garten auf dem Rasen einen “schwer verletzten” Lego Mann. Dieser wurde vom Rasenmäher erwischt und hatte demzufolge einige Blessuren. Die komplette Geschichte des “vom Rasenmäher erfassten LegoMannes” gibt es im privaten Blog.

Ich glaube nicht, dass Sie von einem Rasenmäher überfahren werden, jedoch sind auch im “normalen Leben, Unfälle und Erkrankungen alltäglich. Wenn wir uns den Lego Mann nun einmal ansehen, so stellen wir eine Reihe von Verletzungen fest. Neben der, doch recht auffälligen Kopfverletzung fehlt dem armen Mann ein Bein.

Wäre der Fall Wirklichkeit, so sollte hier sicher über eine Prothese nachgedacht werden, ein so genanntes Körperersatzstück. Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zahlt eine solche Versorgung im Rahmen des dort festgelegten Leistungsrahmens und entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebotes.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) hingegen, ist die Leistung von den Versicherungs-/ Tarifbedingungen abhängig. Dabei gibt es insbesondere bei den Hilfsmitteln gravierende Unterschiede. Oft wird behauptet, die private Krankenversicherung ist immer besser als die gesetzliche Krankenkasse (GKV). Das ist schlichtweg Unsinn. Die beiden Systeme sind unterschiedlich und einfach anders, so das eine pauschale Aussage wie diese nicht stimmen kann.

Wie werden nun die Hilfsmittel erstattet?

Die Private Krankenversicherung kennt so genannte offene und geschlossene Hilfsmittelkataloge. Der “offene Katalog” legt keine speziellen Hilfsmittel fest. Dieser beschreibt eben nur, dass Hilfsmittel geleistet werden. Ein Beispiel für so eine Formulierung ist diese:

Hilfsmittel
Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.

Dagegen gibt es die geschlossenen Kataloge. Dort werden Hilfsmittel abschließend aufgezählt. Die dort genannten werden geleistet, auch in 10, 20, 30 Jahren und nicht mehr und auch nicht weniger. Gibt es nun neue Hilfsmittel oder andere, so sind diese nicht automatisch mitversichert, denn diese stehen ja nicht in den Bedingungen. Daher “veraltet” dieser Katalog über die Jahre. Auch hier ein Beispiel:

folgende Hilfsmittel (einschließlich Reparaturen):
– Hör- und Sprechgeräte (Batterien für Hörgeräte sind nicht mitversichert),
– Bandagen, Einlagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Leibbinden, Gipsschalen,
– Katheter, Stomaversorgungsartikel,
– Körperersatzstücke und Prothesen (z. B. künstliche Augen, künstliche Gliedmaßen),
– Blindenhund (Anschaffung, Ausbildung),
– Geh- und Stützapparate,
– orthopädische Schuhe,
– Krankenfahrstühle

Und dann gibt es noch die Tarife, welche geschlossene Kataloge erweitern. Da ist dann zwar eine Aufzählung enthalten, welche zunächst abschließend ist, jedoch durch entsprechende Formulierungen erweitert wird. Hierfür zwei Beispiele:

Körperersatzstücke und Prothesen (z. B. künstliche Augen, künstliche Gliedmaßen)

lebenserhaltende Hilfsmittel (z. B. Heimdialysegeräte, Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen)

Ein anderes Unternehmen geht noch einen Schritt weiter und ergänzt die Hilfsmittelaufzählung um die folgende Formulierung:

Darüber hinaus sind grundsätzlich lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktion durch keine hier genanntes Hilfsmittel gewährleistet werden kann.

Nur weil ein Hilfsmittel genannt ist, heißt das aber noch lange nicht das auch jedes dieser Hilfsmittel gezahlt wird. So versehen die Versicherer Ihre Aufzählung mit entsprechenden Einschränkungen. Diese können vorschreiben, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln über den Versicherer zu erfolgen hat. Eine weitere Einschränkung in den Bedingungen ist jedoch folgende:

Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung.

Was genau dann die einfache Ausführung ist, ist heute schlecht zu sagen. Was ist ein einfacher Rollstuhl? Ist es der handbetriebene oder die einfache Ausführung des elektrischen? Ist es die einfach(st)e Prothese für unseren Legomann, oder die bessere mit der er wieder Sport treiben kann?

Ich hoffe sehr, dass Sie nicht in die Situation des LegoMannes kommen oder besser auch in keine vergleichbare. Falls doch, so sollten Sie vorher vorgesorgt haben und eine entsprechende Absicherung besitzen. Irgendwo müssen ja die, zum Teil größeren, fünfstelligen Beträge, ja herkommen. Daher achten Sie bei der Auswahl des Versicherungsschutzes auf derartige Formulierungen.

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur Auswahl der geeigneten PKV

Kriterienfragebogen zum kostenfreien Download

05.
August '10

Was passiert, wenn die PKV behauptet man sei berufsunfähig


und das passiert hunderte Male im Jahr.

Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt werden welche Voraussetzungen von wem und wie zu erfüllen sind. Tritt bei einem Versicherten in der privaten Krankentagegeldversicherung (PKV KT) eine Arbeitsunfähigkeit ein, so sollten zunächst die Begriffe geklärt werden. Handelt es sich tatsächlich um eine Arbeitsunfähigkeit oder ist der Versicherte im Zustand der Berufsunfähigkeit?

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Zahlung des versicherten Krankentaggeldes (nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit). Bei Angestellten ist es frühestens nach 6 Wochen der Fall, solange zahlt der Arbeitgeber die so genannte Lohnfortzahlung weiter. Nach Ablauf dieser Frist beginnt der Private Krankenversicherer zu leisten und zahlt kalendertäglich das vereinbarte Krankengeld.

Diese Zahlung erfolgt generell erst einmal (anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wo dieses auf 78 Wochen begrenzt ist) unbegrenzt, solange Arbeitsunfähigkeit besteht. Dennoch gibt es auch hier Gründe, bei denen der Versicherer die Zahlung (einstweilen) einstellen kann. Einer dieser Gründe findet sich im §15 der Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung (MB KT):

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;

Das bedeutet in der Praxis also folgendes: Behauptet der Versicherer den Eintritt der Berufsunfähigkeit, so stellt dieser die Leistung nach den Bedingungen ein und zahlt nach Ablauf dieser Zeit kein Krankentagegeld mehr. Problematisch wird dieses dann, wenn nicht klar ist ob tatsächlich Berufsunfähigkeit eingetreten ist und der Berufsunfähigkeitsversicherer (so es denn einen gibt) bereits leistet/ leisten muss.

Ein weiteres Problem besteht in der Definition der Berufsunfähigkeit, die zwischen dem Krankenversicherer und dem BU Anbieter durchaus eine andere sein kann. Im schlimmsten Fall zahlt also die Krankenversicherung nicht (mehr) und die Berufsunfähigkeitsversicherung (noch) nicht.

Gemäß Musterbedingungen besteht das Recht, den Vertrag in eine Anwartschaft umzustellen. Die entsprechende Formulierung in den Bedingungen (§15) lautet:

(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen ha- ben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Ein- tritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschafts- versicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.

Spannend ist auch hier der letzte Satz. Dabei ist es entscheidend ob mit einer Wiederaufnahme zu rechnen ist. Aber wer entscheidet das?

In der Praxis ergeben sich die meisten Diskussionen aber auch daraus, dass allein die Behauptung des Versicherers, es sei BU eingetreten, nicht klar ist. Der behandelnde Arzt meint beispielsweise, dass eine Rückkehr in den Beruf in x Monaten wieder möglich ist, der Versicherer sieht es (da er das KT beenden möchte) anders. Daraus folgt dann oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung, welche Zeit, Geld und Nerven kostet. In einem Kommentar (Bach/ Moser, Private Krankenversicherung) schrieb der Autor beispielsweise:

“Darlegungs- und beweispflichtig für den Eintritt der BU ist der Versicherer. (…) Der Beweis ist erbracht, wenn der Versicherer nachweist, dass dei Heilungschancen so schlecht sind, dass offen bleibt, ob der Versicherte jemals wieder zu mindestens 50% erwerbsfähig wird. Der Beweis ist durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu führen.”

Allein die Tatsache, dass der Versicherte einige Tage, Wochen wieder anteilig gearbeitet hat reicht nicht aus, um die Auffassung des Versicherers zu belegen. Auch eine Rückkehr in den Betrieb, aber nicht in die gleiche Tätigkeit ist somit nicht ausreichend.

Wie lässt sich dieses Problem nun aber lösen?

Das geht nur bei sehr wenigen Anbietern und nur sehr beschränkt. Es gibt Unternehmen die eine “Garantie” in Form eines Prospektes abgeben (Barmenia KV und LV, Universa bspw.), die Aussagen treffen welche den einen oder anderen Teil (BU Versicherer oder KT) leistungspflichtig machen, aber nur/ auch einen Unternehmensverbund welcher dieses in die Bedingungen schreibt. Aber hier sind entsprechende Voraussetzungen einzuhalten. So müssen die BU und die PKV im gleichen Unternehmen (hier: Hallesche Krankenversicherung und Alte Leipziger BU) sein und es muss eine entsprechende Zusatzvereinbarung bestehen. Bedingungsgemäß sieht es dann so aus:

II) Vereinbarung zu § 2 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 2 TBU

Über die in diesem Paragrafen bzw. Abschnitt genannten Fälle hinaus liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Versicherte bereits sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig gemäß AVB/KT ist, aktuell Krankentagegeld gemäß AVB/KT bezieht und der Zustand der Arbeitsunfähigkeit fortdauert. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen gemäß § 1 Absatz 3 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 1.3 TBU mit dem Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit endet.

Endet die Leistung aus der Krankentagegeldversicherung, da nach § 1 Absatz 3 der AVB/KT keine völlige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, erhält der Versicherte bis zum Ablauf der Karenzzeit in der Berufsunfähigkeits- (-Zusatz)versicherung eine Leistung in Höhe des vereinbarten Berufsunfähigkeitsschutzes, sofern der Versicherte nach § 2 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 2 TBU mindestens zu 50 % berufsunfähig ist.

IV) Vereinbarung zu § 5 B/BUZ bzw. § 11 ABU

In den Fällen, in denen sechs Monate ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und aktuell Krankentagegeld gemäß AVB/KT gezahlt wird, erkennen wir spätestens zu Beginn des siebten Monats der Arbeitsunfähig- keit unsere Leistungspflicht im Rahmen der vereinbarten Bedingungen an.

Muss ich nun meine PKV oder/ und meine BU Versicherung wechseln?

Nein, natürlich nicht. Dieser Übergang der Leistungen ist wichtig und zu bedenken, aber in keiner Weise sollte es dazu führen, dass dadurch die Auswahl des entsprechenden Produktes beeinflusst wird. Die Krankenversicherung, einschließlich des Krankentagegeldes muss grundsätzlich passen. Die Auswahlkriterien helfen dabei, eine solche Auswahl zu treffen und den für sich passenden Tarif zu finden und auszuwählen. Gleiches gilt auch für die Absicherung der Berufsunfähigkeit. “Passt es dann”, so sollte diese Zusatzvereinbarung natürlich geschlossen werden.

Eine Änderung einer bestehenden Krankenversicherung und/ oder BU Versicherung macht nur bedingt Sinn. Dazu sind die Auswahlkriterien beider Produkte anzuschauen und zu überlegen welche dieser Punkte erfüllt oder nicht erfüllt sind und daraufhin eine Entscheidung zu treffen

14.
Juli '10

Wenn die PKV zu lange braucht um eine Leistungszusage zu geben – manchmal einfach zu spät


Beginnen wir mit einer ganz anderen Versicherungssparte, der Kfz Versicherung.

Ein Unfall passiert, dem Versicherer werden die Unterlagen eingereicht und es tut sich… nichts. Dazu gibt es gesetzliche Grundlagen, welche den Versicherer zum handeln zwingt. Diese verpflichtet das Unternehmen binnen definierter Fristen zu regulieren. Auch in der Privaten Unfallversicherung haben wir derartige Fristen.

Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Zugang folgender Unterlagen:

- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,

- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfah- rens, soweit er für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.

In der Privaten Kranken(zusatz-)versicherung ist dieses leider anders. So ging es auch Wolfgang Süß. Der DKV Versicherte “vertraute der DKV” und beantragte im November letzten Jahres die Kostenübernahme einer medizinisch notwenigen Augen OP. Bei Hr. Süß wurde ein Astvenenverschluss diagnostiziert.

Leider lässt sich der Versicherer, die DKV, “Ewigkeiten” Zeit und reagiert erst im Januar mit der Deckungszusage für den Patienten. Nachdem dieser dann in der Augenklinik vorstellig wird kann man dort leider nichts mehr tun. Der Arzt informiert ihn, das die Frist für den Eingriff abgelaufen sei.” “Seitdem liegt meine Sehkraft links bei nur noch zehn Prozent”, so Hr. Süß weiter. Der nun entstandene, irreparable Zustand ist nicht mehr zu ändern. Schuld, wenn man hier von Schuld sprechen kann und will ist in dem Falle sicher beim Versicherer zu suchen. Die DKV entschuldigte sich bei dem Kunden zwar, übernimmt aber sonst keine Verantwortung.

Das ist genau das Manko, welches ein anderer Geschädigter (im Focus Bericht mit Ralf B. anonymisiert), durch eine Petition im Deutschen Bundestag ändern will. Der Petition mit der Drucksache 17/2449 schließen sich zwischenzeitlich alle Fraktionen an. Selbst bisherige Skeptiker sind bereits dieses zu unterstützen. Alle Parteien beauftrag(t)en die Regierung, diese lebensgefährliche Lücke zu schließen.

Ein Vorschlag lautet hier:

“Krankenversicherer müssen künftig binnen zwei Wochen über eine Deckungszusage entscheiden, in dringenden und lebensbedrohlichen Fällen gar binnen zwei Tagen. Schweigen sie, gilt die Deckung als erteilt.

Dieses, vielen Versicherten und Beratern gar nicht bewusste Problem kann zum lebensbedrohlichen Zustand werden. Doch wie lässt sich das lösen?

Generell brauchen wir eine gesetzliche Regelung und eine definierte Frist, soviel ist sicher. Aber auch jetzt lässt sich schon einiges tun. Wählen Sie Ihren Versicherungsschutz sorgfältig aus. Achten Sie darauf das die Auswahlkriterien bedacht wurden und sich keine gravierenden Lücken ergeben. So tragen Sie heute schon dazu bei, einen Leistungsfall möglichst unkompliziert abzuwickeln.

Erteilen Sie einer nahestehenden Person eine entsprechende Vollmacht um Auskünfte bei Ärzten und Behandlern zu bekommen. Nur so lassen sich im Fall der Fälle Unterlagen besorgen, die ggf. für eine Leistungszusage relevant sind.

07.
Juli '10

National Health Service (NHS) in Großbritanien – Eine kleine Erfahrung


Zuerst eins, ich kann auf solche Erfahrungen durchaus gut verzichten, aber wenn es dann so ist, ist es eben so.

Die Gesundheitssysteme von Deutschland und England sich sicher nicht miteinander vergleichbar. Allein deshalb nicht, da es zum einen zu 70% und mehr steuerfinanziert ist. Weitere Ausgaben werden durch diverse Gebühren und knapp 20% aus Sozialabgaben finanziert. Die Untersuchung und erste (vor dem Facharzt) Behandlung übernehmen so genannte Allgemeinärzte praktizierende Krankenschwestern. Diese dürfen- anders als in Deutschland- auch Rezepte nach bestimmten Richtlinien ausstellen.

Aber nun zu dem Notfall der einem Deutschen im Vereinigten Königreich durchaus passieren kann.

Anruf durch das Hotel bei der “112″. Einige Rückfragen zum Zustand des Patienten und den Beschwerden und Eintreffen von Notarzt und Krankenwagen keine 3 Minuten später.

Zu viert trafen die Herren ein. Alle superfreundlich und bemüht und ab ging es nach dem Check der Vitalfunktionen und einiger Rückfragen ins nächte (öffentliche) Krankenhaus des National Healt Service.

Im Krankenhaus bzw. der entsprechenden Notaufnahme war relativ viel zu tun. Dazu kommt, das diese zwar alt, aber sonst soweit zu beurteilen, in Ordnung war. Auch hier wieder top freundliches Personal das versucht zu helfen wo es kann.

So setzte sich das über die ganze Zeit (mehrere Stunden) fort. Und obwohl die Notaufnahme voll war, wurde immer eine Lösung gefunden. Selbst die Medikamente, welche hier im übrigen ein Bruchteil von Deutschland kosten, werden mitgegeben. Nicht für den einen Abend, sondern für die Zeit in denen man diese einnehmen soll.

Dieses ist sicher keine medizinisch fundierte und keinesfalls generelle Einschätzung. Auch der National Health Service hat, und hatte die letzten Jahre, massive Probleme in der Finanzierung.

Dennoch war meine Erfahrung in den 4,5 Std. durchaus positiv.

Sollten Sie einen medizinischen Notfall haben,

- 112 wählen oder 999 wählen

- sollten Sie einen Allergieausweis oder sonstige med. Unterlagen über Erkrankungen haben (die immer wichtig sind) nehmen Sie diese mit in den urlaub

- Der NHS (Grundleistungen werden erbracht) ist auch für Deutsche (und andere EU Bürger) in weiten Teilen kostenfrei

- Ist es kein Notfall, sondern ein Arztbesuch, dann gehen Sie zu dem niedergelassenen Arzt. Dabei ist zu beachten das diese frei entscheiden kann ob er behandelt oder nicht

- Daneben gibt es Krankenhäuser mit Notaufnahme (A&E), weiter so genannte Walk In Center (mit ärztlicher Beratung) oder die bereits erwähnten Krankenschwestern

- Medikamente können Sie in den Apotheken (pharmacy) erwerben und bekommen dort auch Hilfe und Ratschläge zu “kleinen” Erkrankungen

Müssen Sie länger und auch stationär behandelt werden, kontaktieren Sie bitte unbedingt ihre (falls vorhanden) private Krankenversicherung oder ihren Berater. Dieses macht die Auswahl der Ärzte und Krankenhäuser deutlich geößer, im Notfall wird dieses kaum funktionieren.

Und nun hoffe ich, dass Sie es dennoch nie brauchen.

Bleiben Sie gesund!