Archiv für die Kategorie ‘Berufsunfähigkeit’

22.
Dezember '11

Alte Leipziger verbessert Berufsunfähigkeitsschutz für Schüler, Studenten, Hausfrauen- und Männer ab 2012


Das der Schutz bei Berufsunfähigkeit wichtig ist, ist den meisten bekannt. Auch die Tatsache “je früher der Abschluss, desto günstiger die Prämie und die Risikoeinschätzung” ist nichts gravierend neues.

In den bisherigen Bedingungen zur Berufsunfähigkeit der Alten Leipziger heißt es dazu:

“Die Tätigkeiten von Hausfrauen/-männern, von Schülern, Studenten und Auszubildenden sehen wir als Beruf an. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.”

Dabei ergibt sich jedoch immer das Problem, das die versicherten im Leistungsfall auf die Tätigkeit als “Student” oder aber “Schüler” geprüft werden. Eine Erkrankung oder ein Unfall führt somit deutlich später zu einer BU Rente, als bei Prüfung auf einen konkreten Beruf. Dieses wird nun geändert. Ab 2012 gelten neue Regelungen für die Prüfungen im Leistungsfall.

Berufsunfähigkeit für Schüler:

Diese ist zukünftig bereits ab einem Eintrittsalter von 10 Jahren möglich. In so jungen Jahren sind meist wenige bis keine Vorerkrankungen zu verzeichnen und eine Annahme problemlos möglich.

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit gilt als Beruf die Fähigkeit, die begonnene Ausbildung fortzusetzen (keine Erwerbsunfähigkeits-Klausel)

Die Höhe der BU-Rente bei Schülern ist auf den Betrag von 1.000 EUR (bei der Oberstufe auf 1.500 EUR) monatlicher Rente und bis zum 67. Lebensjahr begrenzt. Ab der Oberstufe gilt die Berufsgruppe 1, sonst die 2+.

Berufsunfähigkeit bei Studenten:

Versicherte Tätigkeit ist die akademische Ausbildung (keine Erwerbsunfähigkeits-Klausel). Bereits nach der halben Studienzeit ist– bezüglich der Definition der konkreten Verweisung – die Lebensstellung nach Abschluss des Studiums versichert.

Hier gelten etwas höhere Grenzen. Es kann eine Rente von max. 2.000 EUR monatlich bis zum 67. Lebensjahr versichert werden. Eingestuft werden die Studenten hier in die Berufsgruppe 1+. Eine Ausnahme bilden die Studenten der Fachrichtungen Lehramt, Musik, Sport oder einer Fachrichtung mit künstlerischer Ausrichtung. Hier gilt dann eine Jahresrente von max. 12.000 EUR und ein Endalter von maximal 63 Jahren.
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14.
Dezember '11

Jährliche Überprüfung der bestehenden Absicherung bei Berufsunfähigkeit


Das Jahresende ist fast erreicht und einige Punkte in Bezug auf den eigenen Versicherungsschutz bei der Berufsunfähigkeit sollten noch erledigt werden. Dazu gehört auch die Überprüfung der versicherten Rente bei Berufsunfähigkeit.

Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung die zu niedrige Renten enthält, bringt nicht viel mehr als keine Rente. Warum das so ist, ist einfach erklärt. Haben Sie eine Rente die den dann nötigen Bedarf nicht abdeckt, dann müssen Sie unter Umständen dennoch zum Sozialamt und Leistungen beziehen. Die bestehende BU Absicherung hat somit ihren Zweck verfehlt.

Wie sich die Rentenhöhe berechnet und welche Kosten dabei eine Rolle spielen, das habe ich bereits in meinem Blogbeitrag “Richtige Rentenhöhe oder gar keine BU Absicherung” beschrieben. Doch eine Rentenhöhe die vor 2, 3, 5 oder X Jahren gepasst hat, die kann heute längst eine Unterversicherung bedeuten. Daher sollten Sie auch in diesem Jahr folgendes tun.

1.) Warten Sie den Erhalt der Lohnabrechnung per 12/2011 ab. Dort finden Sie auch ihr Jahreseinkommen, welches Sie dann mit den Werten aus 2010 vergleichen können.

2.) Ergibt sich eine Steigerung, so passen Sie die BU Rente entsprechend an.

3.) Prüfen Sie bitte auch das versicherte Endalter. Dabei kann es durchaus sein, das eine längere Absicherung (vielleicht bis 67) oder auch eine Verkürzung in Frage kommt. Dieses ist von der aktuellen finanziellen Situation abhängig.

4.) Hat sich etwas geändert im Jahr 2011? Haben Sie eine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen oder sich ihr Arbeitsplatz geändert? Sind vielleicht Kinder geboren, Sie haben geheiratet oder eine Immobilie gebaut oder gekauft? Auch dann hat sich die Absicherungshöhe geändert und sollte angepasst werden.

5.) Hat eine Abstimmung der bestehenden BU Absicherung auf die Krankentagegeldversicherung stattgefunden?

Für einige Anpassungen ist eine Erhöhung im Rahmen der so genannten Nachversicherungsgarantie möglich. Dieses hat den Vorteil, dass keine Risikoprüfung anfällt.

Auch überprüfen Sie den Vertrag bitte dahingehend, ob eine garantierte Rentensteigerung enthalten ist und wann die dynamische Erhöhung (falls vereinbart) das letzte Mal durchgeführt wurde. All diese Punkte besprechen Sie bitte mit ihrem Berater, der Ihnen Tipps zur Anpassung geben kann und Ihnen bei der Umsetzung helfen wird.

Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeit:

Psychotherapie – das k.o. Kriterium für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Brutto- oder Nettobeitrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung – was zahl ich denn nun eigentlich?

Der Finanztest Artikel „Die 50 besten Versicherungen“ zur Berufsunfähigkeit oder: Haben die ihre Testergebnisse gewürfelt?

Krankentagegeld und die Abstimmung auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung

12.
Dezember '11

Fristen und Termine zum Jahreswechsel – Das müssen Sie für die PKV und BU wissen


Auch in diesem Jahr gelten wieder bestimmte Fristen und wichtige Termine für die anstehenden Entscheidungen zur privaten Krankenversicherung (PKV) und auch bei der Absicherung zur Berufsunfähigkeit. Wie in jedem Jahr bringt der Jahreswechsel in Bezug auf die Beiträge zur Krankenversicherung und auch zur Berufsunfähigkeitsversicherung ein neues Eintrittsalter. Das hat zur Folge, dass die Beiträge für den Neuabschluss der oben genannten Verträge ab dem 1. Januar höher sind als in diesem Jahr. Dennoch lässt sich das alte Eintrittsalter durch bestimmte Modelle „retten“.

Wichtige Termine:

15. Dezember: Wie im letzten Jahr auch, haben die Gesellschaften unterschiedliche Termine zur Antragsbearbeitung 2011. Bei den meisten Gesellschaften werden ab dem 15. Dezember keine Risikovoranfragen (RiVo)  mehr bearbeitet. Die Gesellschaften reagieren damit und bearbeiten ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Anträge. Haben Sie also eine gesundheitliche Vorgeschichte, welche zu einem Risikozuschlag oder eine Ablehnung führen könnte, so bleibt ihm nur noch die Möglichkeit einen Antrag nach dem Invitatiomodell zu stellen. Das bedeutet im Detail, dass sie keinen verbindlichen Antrag stellen, sondern ein für den Versicherer verbindliches Angebot abfordern. Dieses könnte durchaus bei mehreren Gesellschaften geschehen. Ob es Sinn macht und in welchen Tarifen dieses geschehen soll, besprechen Sie bitte mit Ihrem Berater.

23. Dezember:  Alle Anträge die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Gesellschaft eingegangen sind, haben kaum noch eine Chance rechtzeitig bearbeitet und policiert zu werden auch wenn in diesem Jahr bei den meisten Gesellschaften vom 27. Dezember bis zum 30. (bei manchen auch noch am Silvester Vormittag) gearbeitet wird, stehen die Chancen hier eher schlecht. Sollte es gar nicht anders gehen, wird der Berater unter Umständen eine Möglichkeit finden.

Gibt es eine andere Möglichkeit trotzdem noch zu wechseln?

Wer bereits privat krankenversichert ist, und sich für einen anderen Anbieter entschieden hat, für den ist der 31. Dezember ein wichtiges Datum. Bis zum Ablauf des Silvestertages muss nicht nur die Kündigung bei dem bisherigen Versicherer eingegangen seien, viel wichtiger ist die so genannte Folgeversicherungsbestätigung. Erst wenn sie nachweisen, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz besteht welche der Versicherungspflicht genügt, wird ihre Kündigung wirksam.

Was kann man tun, um den alten Beitrag zu sichern?
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21.
November '11

Nach dem Antrag auf Risikolebensversicherung kommt die Krankenschwester nach Hause


Innovation oder einfach nur ein gut gemachtes Marketing?

Bei einem Antrag auf Personenversicherung, dabei ist es egal ob es sich um eine private Krankenversicherung, eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder eben meine Lebensversicherung handelt, sind zwingend Gesundheitsfragen zu beantworten. Die Versicherer fragen unterschiedlich lange Zeiträume ab, stellen teilweise komplizierte offene- oder geschlossene Fragen und vieles mehr. Bei erreichen von bestimmten Versicherungssummen oder ab einer festgelegten monatlichen Rente für die Berufsunfähigkeitsversicherung reichen jedoch dieser Antragsfragen nicht mehr aus. Sie müssen zum Arzt!

Es gibt viele Vermittler, aber auch Kunden die diese Situation eher als unangenehm empfinden. Da muss man den Arzt anrufen, einen Termin vereinbaren, die Zeit haben dorthin zu gehen und dann auch noch auf die Untersuchungsergebnisse warten. Aus Versicherersicht ist jedoch diese Verfahrensweise verständlich. Möchte man ein bestimmtes Risiko annehmen, so verlässt man sich nicht mehr nur auf die einfachen Angaben des Kunden, sondern benötigt einen aktuellen ärztlichen Befund. Die Kosten für solche Untersuchungen werden regelmäßig vom Versicherer getragen. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch die Lebensversicherung können Sie sich so ein Beispiel für einen Untersuchungsbericht im Downloadbereich anschauen.

Für Kunden der Europa Lebensversicherung könnte diese Verfahrensweise bald ein Ende haben. Für die könnte es dann aussehen wie auf dem Bild oben- die Krankenschwester klingelt (ok, das ist jetzt keine Krankenschwester, aber so ähnlich). (weiterlesen …)

16.
November '11

Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht immer möglich – OLG Frankfurt 12U 82/08


Die so genannte„Verweisung“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt oftmals ein Problem dar. Versicherer und Versicherter sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob nach Eintritt der Berufsunfähigkeit der Versicherte einen anderen Beruf ausüben muss. Auch in dem Fall des Gerichtsvollziehers, welchen das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 12 U 82/08) zu entscheiden hatte, ging es um die Verweisung in einen anderen Beruf.

Ein berufsunfähig gewordener Gerichtsvollzieher kann nicht auf eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst (Registraturarbeiten im Innendienst) verwiesen werden, weil die soziale Wertschätzung das Einkommen (hier ca. 30 %) deutlich abfällt.

OLG Frankfurt/M., Hinweisbeschl. (§522 Abs. 2 Satz 2 ZOP) v. 07. 05. 2009, 12U 82/08

In dem Verfahren ging es um einen Gerichtsvollzieher, welcher nach Eintritt der Berufsunfähigkeit von dem Versicherer auf eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst verwiesen werden sollte. Dieses wollte der Gerichtsvollzieher nicht hinnehmen, und ging klageweise dagegen vor. Das zuständige Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt, bestätigte die Auffassung des Gerichtsvollziehers. Das Einkommen eines Gerichtsvollziehers setzt sich zusammen aus Beamtenbezügen sowie seinen Nebeneinkünften und teilweise Aufwendungen für seinen Geschäftsbetrieb, welche teilweise privat zu versteuern sind. Wird der Gerichtsvollzieher dagegen in den Innendienst versetzt, so blieben ihm nur die Beamtenbezüge . Aufgrund der vorgelegten Einkommensdaten hatte der Kläger in den Jahren 2003-2005 zu versteuernde Einkünfte zwischen 56.617 € und 61.656 €. Nach Versetzung in den Innendienst hätte das dein neue Einkommen ca. 42.500 € brutto betragen. Eine weitere Einkommensquelle (wie die bisherigen Einkünfte neben der Beamtenversorgung) ist im Innendienst jedoch nicht möglich. Stellt man die Einkünfte gegenüber, so ergebe sich eine Einbuße von ca. 30 % pro Jahr und damit eine „wesentliche Minderung“ seine Einkünfte.

Im Wesentlichen schließt sich das Oberlandesgericht Frankfurt auch den Ausführungen des Oberlandesgerichts München (23 U 1566/00) an. Dieses hatte in einem ähnlich gelagerten Fall festgelegt, dass eine kürzere Arbeitszeit keinen ausreichenden Vorteil darstellen.

Folgt man diesen Urteilen, so bedeutet das in der Praxis:

Zum Einen ist eine Verweisung nur in sehr engen Grenzen möglich. Viele Versicherer verwenden in ihren Bedingungen für die Einkommensreduzierung mittlerweile verbindlicher Prozentsätze.

(…) In den beiden zuvor genannten Fällen ist es darüber hinaus nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. (Auszug BU Bedingungen der Alten Leipziger, Tarif BV10, Stand 2011)

Damit ist es dann relativ einfach festzustellen, wie hoch die Minderung ist und ob eine entsprechende Verweisung erfolgen kann. Die soziale Wertschätzung hingegen ist deutlich schwieriger festzulegen. Hier werden in vielen Fällen Gerichte zu bemühen sein, da die Auffassungen von Versicherer und versicherte in der Regel weit auseinandergehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bei der Minderung zwischenzeitlich auf einen Prozentsatz von ca. 20 % eingependelt. Bei einem Einkommensverlust der größer diesem Prozentsatz ist, wird regelmäßig von einer nicht zumutbaren Einkommensreduzierung gesprochen.

Sie sehen hier also sehr deutlich, wie an 10 % Unterschied zwischen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der hier vorliegenden Einkommensreduzierung die Zahlung einer BU Rente „hängen“ kann. Dabei ist es in der Berufsunfähigkeitsversicherung so wichtig wie in keiner anderen Sparte, dass die Versicherungsbedingungen so klar und deutlich als irgend möglich formuliert sind. Was nützt einem ein billiger Berufsunfähigkeitsschutz, der im Fall so viele Möglichkeiten hat um die Leistung zu verweigern, dass man erst im Fall merkt keinen Schutz zu haben.

Achten Sie deshalb bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung besonders auf die Auswahlkriterien, die richtige Berufsgruppeneinstufung und ein damit zusammenhängendes sauberes, klar formuliertes Bedingungswerk. Wenn Sie diese Kriterien beachten, haben sie zumindest aus heutiger Sicht alles das getan, was ihnen im Fall den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente erleichtern wird.

Eine Garantie für eine Zahlung kann und wird es nicht geben, da die unterschiedlichen Leistungsfälle nicht ansatzweise vergleichbar sind. Jede Situation und jeder Leistungsfall sind individuell zu betrachten, die Risiken lassen sich jedoch durch die richtige Auswahl des richtigen Versicherers unterwegs so weit als möglich minimieren.