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Archiv für die Kategorie ‘Allgemein’
29.
Juni '10
Wieder einmal hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, wieder einmal stritten die Beteiligten um die Frage der Lebensstellung in der Berufsunfähigkeit. Gerade dieser Punkt führt im Leistungsfall der Berufsunfähigkeit immer wieder zu Auseinandersetzungen. In vielen Vertragswerken gibt es schlichtweg keine genaue Definition darüber, was “bisherige Lebensstellung” eigentlich bedeutet.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 8/08) aus aus April 2010 erlangte der klagende Versicherungsnehmer einen Teilerfolg. Die Sache wurde an Ursprungsinstanz zurück verwiesen und wird nun dort neu “aufgerollt”.
In dem Verfahren klagte ein Schreiner, welcher aufgrund einer Atemwegserkrankung berufsunfähig war und eine Rente bezog. Nachdem dieser nun einen neuen Beruf ausübte (Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich) stellte der Versicherer die Rente ein. Dieser vertrat die Auffassung eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestünde nicht mehr, da auf den neuen Beruf verwiesen werden kann und tat dieses.
Laut Bedingungen kommt dieses in Betracht, falls die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Hierbei ergibt sich das Problem, was ist “bisherige Lebensstellung” und wie stellt man diese fest?
Der Kläger argumentiert: Die Lebensstellung sei nicht gewahrt, denn in dem neuen Beruf handelt es sich um keinen Lehrberuf und als Schreiner hätte er Aufstiegschancen zum Meister gehabt. Auch entspräche das “Klinken putzen” in seinem neuen Beruf nicht der Lebensstellung als Schreiner.
Keine generelle Aussage laut BGH:
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Verweisung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist. Weder muss sich ein in einem bestimmten Beruf ausgebildeter Versicherter uneingeschränkt auf eine Tätigkeit verweisen lassen, die keine Ausbildung erfordert, noch ist dem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt. Auch in solchen Fällen bedarf es eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der einander gegenüberzustellenden Berufe und einer konkreten Betrachtung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweiligen Tätigkeiten erfordern, welche Verdienstmöglichkeiten und welche beruflichen Perspektiven sie bieten und ob danach die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung des Versicherten zu wahren geeignet ist.
Gänzlich ausschließen lässt sich so eine Streitfrage nicht, jedoch zeigen andere Versicherer, das eine solche
Das es auch anders geht zweigt die folgende Formulierung. Hier wird die Lebensstellung in den Bedingungen noch genauer definiert.

In seiner Begründung stellt der BGH weiter klar, dass es zwar grundsätzlich Sache des Versicherers sei, den Wegfall der Leistungspflicht zu beweisen, aber der Versicherte das Nichtbestehen der Lebensstellung nachweisen muss.
Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 – IV ZR 119/09 – juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3). Will aber – wie hier – der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu aus-geübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.)
Bevor Sie sich also für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden, beachten Sie bitte genauestens folgende Punkte:
Leitfaden zur Berufsunfähigkeit lesen
Auswahlkriterien bedenken und überprüfen
Erst hiermit schaffen Sie sich ein Grundwissen um zu ermöglichen sich an einen Berater zu wenden. Dieser wird mit Ihnen gemeinsam ein geeignetes Produkt finden.
Das Urteil finden Sie auf den Seiten des BGH oder im Downloadbereich.

Tags: Berufsunfähigkeit, BGH, IV ZR 8/08, Lebensstellung, Urteil, Verweisung
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01.
Juni '10
Uns geht es gut!
Ja klar, nicht allen, aber dennoch vielen in Deutschland geht es (relativ) gut. Den Einen stört hier etwas, einen Anderen da, manche bekommen Sozialleistungen vom Staat. Aber Siebekommen eben welche.
Wir machen uns Gedanken ob die Versicherung 100, 200 oder 300 EUR pro Jahr kostet. Überlegen ob wir heute mal “schnell” Essen gehen oder dieses, jenes oder welches kaufen. Damit sprechen wir vielfach aber über “Luxusprobleme”.
Ich will damit sicher nicht sagen, dass es allen gut geht. Aber:
Schaut man sich Kinder dieser Welt an, so trifft es sicher viele viel härter als uns. Viel härter, denn eine Chance etwas aus dem eigenen Leben zu machen fehlt schlichtweg.
Daher habe ich mich heute, am Kindertag für zwei Projekte von betterplace entschieden und diese unterstützt.
Projekt I: Kinder in Kibera

Projekt II: Essen für die Kinder in Pengo

Und bevor Fragen aufkommen wie “Warum nicht hier in Deutschland die Kinder unterstützen?” gleich die Antwort:
Ich tue das hier auch, mit lokalen und auch sonstigen gemeinnützigen Projekten.
Tun Sie auch etwas? Nicht weil Kindertag ist, aber die Kinder freuen sich sicher, GANZ SICHER!
UPDATE: Projekt III weil nur noch ein kleiner Betrag gefehlt hat!
Care Haiti, Betreuung traumatisierter Kinder


Tags: Hilfsprojekte, Soziales Engagement, Spenden
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12.
Mai '10
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Tags: facebook, FAN, Information, PKV, PKV Zuschuss, Vorsorge
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11.
Mai '10
In der letzten Zeit häufen sich Anfragen von Interessenten, wonach der Versicherer den Vertrag einfach gekündigt haben soll. Dabei bezieht sich das Unternehmen auf nicht angegebene Erkrankungen und Beschwerden. In meinem Blogartikel “Nachfragen des Versicherers bei Rechnungseinreichung” hatte ich bereits einiges geschrieben. Die Versicherer können meist erst dann, wenn Rechnungen eingereicht werden, kontrollieren ob die Angaben im Antrag korrekt waren.
Warum als machen Versicherer so etwas?
Der Versicherer prüft hierbei die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Hat der Versicherte damals bei der Antragstellung alle Fragen beantwortet und keine Angaben vergessen oder absichtlich weggelassen?
Dabei tut der Versicherer zunächst nur das, was ihm vertraglich zusteht. Er kontrolliert die Angaben im Antrag. Sind Erkrankungen nicht angegeben worden, so wird er dieses nutzen um aus dem Vertrag wieder heraus zu kommen- berechtigt im Übrigen.
Gestern begegnete mir ein solcher Fall:
Ein Anrufer, bereits seit 2007 bei einem großen PKV Unternehmen versichert, reichte nun Rechnungen ein. Der Versicherer hielt eine Arztanfrage.
Dieses konnte er auch, da der Kunde mit Antragstellung eine entsprechende Schweigepflichtentbindung unterschieben hatte und sich für die “generelle Entbindung” entschied. Warum dieses jedoch nicht immer sinnvoll ist, erfahren Sie in einem der kommenden Blogbeiträge.
Nun kam es in der (dem Kunden bis dato nicht bekannten) Arztauskunft zu einer Reihe von Diagnosen die der Arzt so gar nicht gesagt hatte. Dazu kam auch noch, das im Antrag “gelegentliche Rückenschmerzen” angegeben waren. Diese wurden vom Unternehmen nicht weiter hinterfragt.
Nun stehen aber Diagnosen wie Hexenschuss, Skoliose und dergleichen im Raum und müssen entkräftet werden.
Was Sie tun können:
Sollten Sie in einer solchen Situation sein oder in eine geraten, gilt es zeitnah und koordiniert zu reagieren.
1.) Sprechen Sie umgehend den Arzt an und lassen sich eine Kopie des Schreibens an die Versicherung aushändigen
2.) Besorgen Sie sich die Auszüge aus der Krankenakte und die Befunde vom Arzt. Dieser muss er aushändigen.
3.) Wenden Sie sich schnellstens an einen qualifizierten Berater/ Makler oder einen Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf Krankenversicherungsrecht

Tags: Anzeigepflicht, Rücktritt
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03.
Mai '10
Es ist immer wieder spannend zu sehen, durch welche Art und Weise Menschen auf diese Seite gekommen sind.
Wie kamen Sie hier her?
Ein großer Teil sind Kunden und Interessenten, denen diese Seite empfohlen wurde und dann gezielt online-pkv.de eingaben. EIn weiterer, recht großer Teil kommt aus Fachforen. Dabei handelt es sich um Kollegen, Gesellschaften oder Mitarbeiter letztgenannter. Diese wollen oft “nur mal schauen” was generell oder speziell über die eigene Gesellschaft so berichtet wird.

Der 3. große Posten ist die Suche nach Begriffen rund um die Themen meiner Beratung. Das waren in den letzten 12 Monaten folgende (geordnet als TOP 15 nach Anzahl der Aufrufe):
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Warten wir mal ab wie die nächsten Monate so aussehen. Ich bedanke mich bei allen für die zahlreichen direkten und indirekten Rückmeldungen und das viele, positive Feedback.

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