Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Krankschreibung und privat versichert – was Sie wissen müssen

Krankschreibung und privat versichert – was Sie wissen müssen

Weil sich die Fragen in meinem kostenfreien Livechat immer wieder häufen und sich durchaus oft wiederholen, schreibe ich Ihnen hier einmal die wichtigsten Punkte auf und beantworte Ihnen hierzu die wichtigen Fragen zum Thema Krankschreibung und privat versichert.

Es gibt, im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse und den dort versicherten Arbeitnehmern einige grundlegende Unterschiede. Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese gern in den Kommentaren, ich ergänze diese dann gern hier noch.

Krankschreibung und privat versichert – Fragen und Antworten (FAQ)

Damit es einfacher wird, können Sie direkt oben aus der Liste in die Antworten der Fragen springen. Fangen wir mit einer der häufigsten Fragen an.

Muss ich meine private Krankenversicherung von der Krankschreibung informieren?

Die Antwort ist recht einfach. JA, aber nicht sofort. In der privaten Krankenversicherung ist im Bereich der Krankentagegeldversicherung eine so genannte Karenzzeit versichert. Bei Angestellten beträgt diese 6 Wochen. Damit ist- vereinfacht- die Zeit gemeint, in der Sie krank sind und noch kein Krankengeld beziehen. Angestellte brauchen auch in den ersten sechs Wochen der Karenzzeit keine Zahlung, da der Arbeitgeber weiter zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.

Was ist eine Karenzzeit – hier erklärt.

Sind Sie selbstständig oder freiberuflich, kann ein früheres Tagegeld mit kleinerer Karenzzeit sinnvoll sein. So braucht ein Selbstständiger vielleicht schon nach 14, 21 oder 28 Tagen eine finanzielle Unterstützung, falls dieser krank ist.

Vereinfacht ist die Antwort also:

Ja, Sie müssen Ihre PKV von der Krankschreibung informieren. Der Arzt hat hiermit nichts zu tun und übernimmt auch keine Meldung! Aber nicht sofort, sondern bis zum Ablauf der Karenzzeit. Das sollte also bei Arbeitnehmern spätestens in der 5. Woche der Krankschreibung erfolgen, damit der Versicherer noch reagieren kann und Ihnen Unterlagen zusenden, bevor er leistungspflichtig wird.

Wie funktioniert eine Meldung an die Krankenversicherung (PKV)?

Bei vielen Unternehmen (hier am Beispiel der Hallesche) lassen sich diese Meldungen einfach und schnell elektronisch durchführen. Entsprechende Dokumente laden Sie einfach mit hoch.

Krankschreibung und privat versichert, Meldung einer Arbeitsunfähigkeit, Hallesche Krankenversicherung
Meldung der Arbeitsunfähigkeit am Beispiel der Hallesche Krankenversicherung

Hat Ihr Versicherer eine solche Option nicht, melden Sie telefonisch, oder nutzen das Kundenportal oder eine App. Die Krankschreibung können Sie dort notfalls auch- wie eine Rechnung- einfach fotografieren und hochladen. Damit ist erstmal die Meldefrist erfüllt.

Auf meiner Unterseite habe ich eine Übersicht über die Kundenportale und Apps der Versicherer erstellt, hier finden Sie schnell Ihre Krankenversicherung.

Brauche ich für die Krankenversicherung auch den “gelben Schein” oder ein anderes Formular?

Wer bisher gesetzlich versichert war, der kennt den “gelben Schein”. Eine einfache Bescheinigung in mehrfacher Ausführung. Zumindest war das bisher so. Seit Oktober 2021 meldet der Arzt bei GKV-Versicherten direkt elektronisch an die Krankenkasse,. Das Stück gelbes Papier, welches bisher an die Kasse geschickt wurde, entfällt.

In einer Übergangsfrist bis Mitte 2022 macht der Arzt beides. Also elektronisch melden und Zettel ausdrucken. Der Arbeitgeber kann ab 01.01.2022 und muss ab 01. 07. 2022 an dem neuen Verfahren teilnehmen. Ab diesem Datum entfällt dann auch der gelbe Schein, welchen Sie beim Arbeitgeber abgeben müssen. (als gesetzlich versicherte Kunden)

Wer aber privat versichert ist, bekommt auch zukünftig erstmal weiter eine Krankmeldung. Diese muss nicht gelb sein, kann auch einfach auf einem weißen Blatt oder- was Ärzte gern tun- auf einem Rezept passieren. Wichtig ist, dass hier alle Infos enthalten sind.

Also Name, Geb. Datum des Versicherten, dazu Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Für den Arbeitgeber muss es zudem eine Ausfertigung ohne Diagnose geben, denn diesen geht die Erkrankung nichts an.

Was passiert nach der Meldung, was ist das Pendelattest und wie funktioniert es?

Gleich drei Fragen in einer. Was genau dieses ominöse Pendelattest ist, habe ich in meinem Beitrag mit Erklärungen zum Pendelattest schon genau beschrieben.

Dieses “Stück Papier” ist wichtigster Baustein in der Krankmeldung und Abrechnung des Krankentagegeldes in der PKV. Es pendelt zwischen Versicherer und Versichertem hin und her, daher der Name. Nachdem der Versicherer also Kenntnis (siehe Frage zur Meldung) von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat, schickt er Ihnen Unterlagen.

Hierbei neben dem Pendelattest auch einen Berufsfragebogen. Schließlich muss der Versicherer genau wissen, was Sie so tun. Denn die Arbeitsunfähigkeit gilt immer in Bezug auf die ausgeübte/ versicherte Tätigkeit. Nur mit Kenntnis des Arbeitsalltages lässt sich beurteilen, ob Sie auch vollständig (also 100%) arbeitsunfähig sind.

Nachdem Sie Ihren Teil des Pendelattestes ausgefüllt haben, lassen Sie hier vom Arzt (rückwirkend) die Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Wichtig: Es wird immer nur bis zu dem Zeitpunkt ausgezahlt, der bescheinigt ist, nicht im Voraus.

Daher rechnet der Versicherer das Krankengeld zum Beispiel bis heute ab und sendet Ihnen das Formular wieder. In einer Woche gehen Sie wieder zum Arzt, lassen bestätigen das Sie krank waren die letzten 7 Tage und bekommen auch diese ausgezahlt.

Je nach Erkrankung können die Zeiten dazwischen länger oder kürzer sein. Versäumen Sie aber keine Fristen, denn dann gefährden Sie Ihren Anspruch. Wer also denkt “ach, dann gehe ich erst nächste Woche”, obwohl der Versicherer das Formular bis morgen haben will, riskiert sein Krankentagegeld.

Krankschreibung und privat versichert – Warum gibt es einen Berufsfragebogen?

Wie eben schon erwähnt, muss der Versicherer prüfen, ob Sie in Ihrer Tätigkeit arbeitsunfähig sind. Ein Beispiel. Ein Programmierer hat ein gebrochenes Bein. Ein einfacher Bruch, keine Schmerzen, aber eben einen Gips. Ob hier eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn doch die berufliche Tätigkeit nur gering eingeschränkt ist, muss damit geklärt werden.

Das geht aber nur, wenn der Versicherer wissen kann, was die berufliche Tätigkeit ist.

Verordnet der Arzt dagegen Hochlagerung und Bettruhe oder andere Beschränkungen, so kann der Kunde eben gerade nicht abreiten.

Krankschreibung und privat versichert – Was, wenn ich teilweise arbeiten kann?

Komplizierter ist es bei Selbstständigen. Diese gehen und können oft weiter arbeiten. Hier möchte “niemand die eigene Firma im Stich lassen” und es “wird schon gehen”. Dann liegt aber unter Umständen keine Arbeitsunfähigkeit vor, also auch kein Anspruch auf Krankentagegeld.

Übrigens: Wer vollständig arbeitsunfähig ist und dennoch arbeiten geht, hat keinen Anspruch auf Krankentagegeld.

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

MB/KT – Musterbedingungen Krankentagegeldversicherung

Wer also teilweise arbeiten geht oder dieses aus medizinischer Sicht könnte, erfüllt die Voraussetzungen des Krankentagegeldes so nicht. Ausnahmen bilden das Hamburger Modell, dazu aber mehr ein anderes Mal.

Rechnet mein Arbeitgeber Zeiten gleicher Diagnose zusammen?

Grundlage ist §3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Unter bestimmten Umständen muss der Arbeitgeber nicht mehrfach zahlen.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Sind Sie also zum Beispiel heute mit einer Diagnose (Beispiel:: Bandscheibenvorfall) krank, gelten zunächst die sechs Wochen Lohnfortzahlung. Werden Sie nach 8 Wochen gesund geschrieben und erkranken dann erneut an der gleichen Diagnose, so zahlt der Arbeitgeber nicht erneut sechs Wochen. Kommt aber die neue Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit erst im 8. Monat, so werden wieder sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt.

Zu kompliziert? Die Techniker Krankenkasse hat einen Entgeltfortzahlungsrechner. Hier also einmal ein Beispiel mit Vorerkrankungen zu unterschiedlichen Zeiten:

Krankschreibung_und_privat_versichert_entgeltfortzahlungsrechner_TKK
Quelle: TKK Entgeltfortzahlungsrechner

In welchem Umfang der private Krankentagegeldversicherer hier Zeiten zusammenrechnet, hängt von den Tarifbedingungen ab. Bei Angestellten werden in der Regel die Zeiten zusammengerecht, welche der Arbeitgeber zulässigerweise auch zusammenrechnet. Bei Selbstständigen und Freiberuflern gelten andere Regelungen. Auch bieten einige Versicherer diese Zusammenrechnung nicht in allen Tarifstufen bei allen Karenzzeiten an.

Wie kann der Arbeitgeber gleiche Diagnosen überhaupt prüfen?

Ist ein Arbeitnehmer gesetzlich versichert, beantragt der Arbeitgeber die Prüfung der anrechenbaren Vorerkrankungen bei der Krankenkasse. Seit neustem muss dieses zwingend elektronisch stattfinden.

Dabei ist die Grunderkrankung und damit die Anrechenbarkeit zu prüfen. Depression ist nicht gleich Depression. Ist die neue (zweite, x-te) Depression auf ein neues / anderes Ereignis zurück zu führen, so kann ggf. nicht angerechnet werden.

Auch eine reine Gegenüberstellung einer IDC Diognoseziffer reicht nicht aus. Denn so lassen sich unterschiedliche Krankheiten und Diagnosen auf eine Grunderkrankung zurückführen. Ob hier eine anrechenbare Vorerkrankung vorliegt ist umfangreich zu prüfen.

Ist der Arbeitnehmer aber privat versichert, gibt es keine Krankenkasse an die der Arbeitgeber sich wenden kann. Daher geht er erstmal von einer anrechenbaren Vorerkrankung aus. Das gefällt dem Arbeitnehmer nicht, denn er möchte ja bei anderen (nicht der gleichen Grunderkrankung folgenden) Arbeitsunfähigkeit die neue sechswöchige Lohnfortzahlung. Also muss er dieses gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen.

Krankschreibung und privat versichert – der Arzt muss bestätigen

Am Einfachsten und schnellstens ist es, wenn der Arzt dieses bestätigt. Das kann recht formlos geschehen. So könnte Ihr behandelnder Arzt schreiben:

“Bei Frau/ Herr xyz liegt aktuell seit dem __.__._____ eine Arbeitsunfähigkeit vor. Diese ist von der bisherigen Arbeitsunfähigkeit/ von allen in den letzten 12 Monaten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten hinsichtlich der Grunderkrankung unabhängig.”

oder eben

“diese hängt mit der Arbeitsunfähigkeit vom _________ zusammen und ist auf die gleiche Grunderkrankung zurückzuführen.”

Die Private Krankenversicherung kann eine solche Prüfung zwar theoretisch auch durchführen, bietet dieses aber so nicht an. Ob Ihr Versicherer hier eine solche Bestätigung nach Vorlage aller Diagnosen ausstellen kann und wird, müssten Sie mit diesem klären. Einfacher ist der oben beschriebene Weg.

Aber: Wenn es sich um unterschiedliche Ärzte handelt, ist es ungleich schwerer. Oder auch nicht. Denn hat Sie ein Orthopäde aufgrund Rückenleiden krank geschrieben und sitzen Sie nun wegen einem Magengeschwür beim Internisten, sollte auch hier dieser es bestätigen können.

Daher heben Sie alte Krankschreibungen mindestens 12 Monate auf und nehmen diese (inkl. Diagnosen, ICD Ziffern etc.) mit zu dem neuen Arzt, das erleichtert vieles.

Wer informiert meinen Arbeitgeber über die Krankschreibung?

Sie selbst und nur Sie. Der Arbeitgeber muss weiterhin von Ihnen informiert werden. Eine Info via Krankenkasse geht ja bekanntlich nicht, es gibt ja keine Krankenkasse. Die PKV weiß aber meist erst kurz vor Ablauf der Karenzzeit, also nach der 5. Woche oder später, davon und kann und darf hier auch nicht informieren.

Wann muss der Arbeitgeber und wann die PKV informiert werden?

Arbeitnehmer müssen zunächst einmal ihren Arbeitgeber von einer Verhinderung informieren. Wann genau ihr Arbeitgeber eine entsprechende Information benötigt oder ob er eine bestimmte Zeit auch ohne Krankschreibung zufrieden ist, das hängt von den Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag ab. Das ist keine versicherungsrechtliche Frage, sondern sie müssten diese Information entweder bei ihrer Personalabteilung oder dem Arbeitgeber erfragen.

Für die private Krankenversicherung ist es hingegen recht einfach. Sie sollten zunächst einmal in den Vertrag schauen, ab welchem Tag der Arbeitsunfähigkeit dort eine Leistung erbracht wird. Gilt für sie die Standardvariante, also eine Leistung nach sechs Wochen Krankschreibung, dann sollten Sie den privaten Krankenversicherung mindestens nach fünf Wochen andauernder Krankschreibung informieren.

Der Hintergrund ist sogar relativ einfach zu verstehen, denn ab der sechsten Woche soll ja der Krankenversicherung schon leisten. Wenn sie jetzt also erst zum Beginn der Karenzzeit eine Information abgeben, so wird es höchst schwierig rechtzeitig alle Unterlagen zusammen zu bekommen. Daher ist der gut gemeinter Tipp, nach Ablauf von 4-5 Wochen, oder anders gesagt ein bis zwei Wochen vor Ablauf der Karenzzeit, eine Information an den kranken Versicherer zu geben. Bei vielen versichern können Sie diese Information heute bereits in der App (mit der sie auch die Rechnungen einreichen) oder alternativ über die Website abgeben. Wichtig ist, dass sie die Meldung im Zweifel belegen können.

Müssen Beamte auch den Dienstherren/ AG informieren?

Da Beamte kein Krankentagegeld in ihrer privaten Krankenversicherung haben, ist der Versicherer nicht über eine Krankschreibung zu informieren. Sollten Sie im Krankenhaus liegen, so kann es trotzdem sinnvoll sein, dem Krankenversicherung eine Information zu geben, gerade wenn sie bei einem Unternehmen versichert sind, wo sie keine Versichertenkarte haben.

Das ist zum Beispiel bei der Debeka oder auch bei der LKH so.Der Arbeitgeber, also richtigerweise der Dienstherr, will natürlich trotzdem informiert werden, wenn sie nicht zur Arbeit kommen können. Wann das genau notwendig ist und welche Unterlagen dieser als Nachweis über eine Arbeitsunfähigkeit haben möchte, dass er fragen Sie bitte bei ihrem Arbeitgeber oder der Besoldungsstelle.

Kurz und knapp – Krankschreibung und privat versichert

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und beachten hier ggf. die Regelungen und Vorgaben im Arbeitsvertrag oder betrieblichen Vereinbarungen.
  2. Die PKV ist spätestens mit Ablauf, besser mind. eine Woche vorher zu informieren, bevor die Karenzzeit endet. Nur so kann diese Ihnen rechtzeitig weitere Unterlagen für den Arzt senden.
  3. Hängt die Krankschreibung nicht mit einer anderen, älteren Erkrankung für die Arbeitsunfähigkeit bestand, zusammen, so sollten Sie dieses bei Ihrem Arzt bestätigen lassen. Formulierung siehe oben. Nur so kürzt der Arbeitgeber nicht bzw. rechnet nicht die max. Lohnfortzahlung von sechs Wochen zusammen.

21 Kommentare

  1. Hallo,
    Wenn ich alles richtig verstanden habe, muss ich als PKV Versicherter Arbeitnehmer die Krankmeldung eigentlich gar nicht einreichen, wenn ich z.B. nur 4 Wochen oder ein paar Tage krank geschrieben bin, korrekt? Also die Karenzzeit nicht voll in Anspruch genommen wird ?
    Vielen Dank und freundliche Grüße

      • Ich habe die selbe Frage wie Peter aber ich glaube Sie haben Ihn falsch verstanden. Wenn ich nur eine Woche krank bin, zahlt das ja mein Arbeitgeber und es besteht keine Gefahr, eine Lohnfortzahlung von der PKV in Anspruch zu nehmen. Muss die Krankmeldung dennoch eingereicht werden?
        Was passiert, wenn ich es nicht tue? Nichts, oder?

      • was passiert, wenn ich erst nach Ablauf der Karenzzeit die PKV informiere? Verliere ich dann Ansprüche?

  2. Hallo Sven,
    mit gleicher Diagnose bin ich insgesamt circa 13 Monate bei der PKV AU gemeldet. Es gab aber in dieser zeit 4 Arbeitsversuche , die meist nicht länger als 2 Monate dauerten. Nach einer erneuten Arbeitsaufnahme bin ich erneut mit gleicher Diagnose AU (weniger als 6 Wochen Arbeitsversuch). Nun will mir die PKV aber die Karenzzeit von 6 Wochen wieder aufbürden – ist das zulässig? Danke und LG

    • Guten Tag,

      nein, gerade nicht.
      Ab dem 43. Tag endet die AG Leistung generell, heisst also, auch der PKV Beitrag muss allein gezahlt werden. Der AG Zuschuss zur PKV entfällt ab dann.

  3. Hallo Sven, meine Frage bezieht sich auf die Laufzeit des Krankengeldes bei der PKV. Sind es die 78 Wochen nach Krankschreibung? Und wenn ja, wo und von wem bekomme ich dann eine Fortzahlung?
    Grüße Tom

  4. Wenn man unterschiedliche Krankheiten hatte und der Arbeitgeber wie beschrieben eine Bescheinigung einfordert und ich diese vom Arzt einhole. Der Arzt verlangt dafür berechtigter Weise was. Wer zahlt diese Bescheinigung in der Regel?

    • Guten Tag,
      ich bin mir nicht ganz sicher, was Sie meinen.
      Die PKV fragt im Rahmen des Pendelattestes ob Sie Lohnfortzahlung erhalten haben, diese Frage ich dort zu beantworten.

      • Guten Tag Herr Hennig,
        zunächst einmal vielen Dank für die Informationen auf Ihrer Webseite und die Möglichkeit mit Ihnen in Kontakt zu treten ! Ich habe gerade folgendes Problem: laut Bedingungen ist das Pendelformular 14-tätig einzureichen. Aufgrund des Urlaubs des behandelnden Arztes ist der nächste Termin aber erst einen Tag später möglich. Meine PKV hat mir zwar telefonisch mitgeteilt, 1-2 Tage seien kein Problem. Soll ich mir das lieber schriftlich geben lassen ? Was wäre eigentlich die Folge ? Wenn nur ein Tag des Krankentagegeldes gekürzt werden dürfte, würde ich damit leben können. Wenn allerdings dann die letzten 14 Tage nicht gezahlt werden müssen, nicht.

      • Guten Morgen,

        eine rechtliche Beratung oder gar Bewertung können wir hier nicht vornehmen, und dürfen wir als Makler auch nicht. Dazu bitte an einen Anwalt wenden.

        Aus unserer Praxis, alles schriftlich geben lassen.

  5. Hallo,

    können Sie mir bitte folgende Frage beantworten:

    Ich war vor 13 Monaten 22 Monate krank. Nun droht erneut ein längerer Ausbruch der gleichen Krankheit. Kann die PKV mich zum Antrag auf BU drängen oder erhalte ich erstmal ohne Anrechnung der letzten 22 Monate Krankheit erneut länger Krankengeld?

    Besten Dank

    • Guten Tag,

      da bedarf es keines Drängens, denn der Zustand der BU ist ja einer, der sich feststellen lässt. Tritt wiederholt AU auf, ist die Frage nicht ganz unberechtigt, ob es noch AU oder schon BU ist
      Wenn nun aber erstmal wieder vorrübergehende AU eintritt, besteht hier auch Leistungspflicht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner