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Artikel mit ‘BU’ getagged
13.
Januar '12
Anders als in der privaten Vorsorge existiert für alle Versicherten die nach Januar 1961 geboren sind keine Berufsunfähigkeitsabsicherung mehr. Für all diese Versicherten hat die gesetzliche Rentenversicherung nur noch den Schutz einer so genannten „Erwerbsminderungsrente“.
Was genau ist diese Erwerbsminderung und wo liegt der Unterschied zur Berufsunfähigkeit?
In meinem Blogbeitrag „berufsunfähig-was ist das eigentlich?” hatte ich Ihnen bereits den Begriff der Berufsunfähigkeit etwas ausführlicher erklärt. Im Wesentlichen bedeutet berufsunfähig, dem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben zu können, und somit kein Einkommen mehr aus dieser Tätigkeit zu erzielen.
Anders dagegen ist der Begriff der „Erwerbsminderung“ definiert. Hierbei geht es nicht darum, ob man gesundheitlich in der Lage ist, dem eigenen (vorher ausgeübten) Beruf nachzugehen, sondern irgendeiner Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Dabei spielt es auch keine Rolle ob es für die Tätigkeiten einen passenden Arbeitsplatz gibt.
Daher tritt eine Erwerbsminderung viel später ein, als eine Berufsunfähigkeit. Ist jemand gemindert, so ist er in nahezu allen Fällen auch berufsunfähig. Ist jemand jedoch berufsunfähig, so ist er noch lange nicht erwerbsgemindert.
Welche Zahlen hat die Rentenversicherung nun veröffentlicht?
Wie in jedem Jahr veröffentlichte die Deutsche Rentenversicherung Bund die häufigsten Ursachen, welche zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente geführt haben. Dabei ist nicht spezifiziert, ob hierbei die volle oder nur die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt worden ist. Maßgebend für die Einstufung ist die Frage, ob der Versicherte noch mindestens 3 oder gar 6 h am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dabei spielen die Qualifikation, der bisherige berufliche Hintergrund, die soziale Wertschätzung und sonstige individuelle Faktoren keine Rolle. Es geht lediglich in der Prüfung darum, ob es theoretisch möglich ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Schaut man sich die Ursachen genau an, so fällt der sehr hohe Anteil an psychischen Erkrankungen auf. In den letzten Jahren haben psychische und psychosomatische Erkrankungen (Depressionen, Überlastungen, Burn-Out) mehr und mehr zugenommen. Dieses liegt zum einen in der gestiegenen Arbeitsbelastung, zum anderen aber auch in der Tatsache immer seltener krankschreiben lassen.
Direkt danach folgen die Erkrankungen im orthopädischen Bereich, wie auch die Krebserkrankungen. Bei der Erkrankungsbereiche zusammen, erreichen jedoch nicht einmal den Bereich der psychischen Erkrankungen. Dieses bestätigt auch die Entwicklung bei den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen. Das oft verwendete Argument „ich werde nicht berufsunfähig, ich bin ja im Büro” ist mit der Betrachtung der Ursachen widerlegt.
Gerade die kaufmännischen Berufe sind oftmals höheren psychischen Belastungen ausgesetzt und tragen daher mindestens ein genauso hohes Risiko als ein körperlich Tätiger. An 4. und 5. Stelle der Ursachen folgen dann Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und der Nerven bzw. der Sinne.
Bei der Auswahl des richtigen Versicherungsschutzes für die Erwerbsunfähigkeit, bzw. besser der Berufsunfähigkeit, achten Sie daher insbesondere auf die Versicherungsbedingungen, denn diese entscheiden im Fall über einen Rentenbezug. Anders als in vielen anderen Versicherungssparten merken sie erst im Fall, ob Sie sich für den richtigen Versicherer und Tarif entschieden haben und können diese Entscheidung dann nicht mehr korrigieren.
Weitere Informationen:
Leitfaden zur Berufsunfähigkeit
Auswahlkriterien zu wichtigen BU Absicherung
Blogbeiträge zum Thema Berufsunfähigkeit
Tags: Berufsunfähigkeit, BU, Erwerbsminderung, EU, GRV
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12.
Dezember '11
Auch in diesem Jahr gelten wieder bestimmte Fristen und wichtige Termine für die anstehenden Entscheidungen zur privaten Krankenversicherung (PKV) und auch bei der Absicherung zur Berufsunfähigkeit. Wie in jedem Jahr bringt der Jahreswechsel in Bezug auf die Beiträge zur Krankenversicherung und auch zur Berufsunfähigkeitsversicherung ein neues Eintrittsalter. Das hat zur Folge, dass die Beiträge für den Neuabschluss der oben genannten Verträge ab dem 1. Januar höher sind als in diesem Jahr. Dennoch lässt sich das alte Eintrittsalter durch bestimmte Modelle „retten“.
Wichtige Termine:
15. Dezember: Wie im letzten Jahr auch, haben die Gesellschaften unterschiedliche Termine zur Antragsbearbeitung 2011. Bei den meisten Gesellschaften werden ab dem 15. Dezember keine Risikovoranfragen (RiVo) mehr bearbeitet. Die Gesellschaften reagieren damit und bearbeiten ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Anträge. Haben Sie also eine gesundheitliche Vorgeschichte, welche zu einem Risikozuschlag oder eine Ablehnung führen könnte, so bleibt ihm nur noch die Möglichkeit einen Antrag nach dem Invitatiomodell zu stellen. Das bedeutet im Detail, dass sie keinen verbindlichen Antrag stellen, sondern ein für den Versicherer verbindliches Angebot abfordern. Dieses könnte durchaus bei mehreren Gesellschaften geschehen. Ob es Sinn macht und in welchen Tarifen dieses geschehen soll, besprechen Sie bitte mit Ihrem Berater.
23. Dezember: Alle Anträge die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Gesellschaft eingegangen sind, haben kaum noch eine Chance rechtzeitig bearbeitet und policiert zu werden auch wenn in diesem Jahr bei den meisten Gesellschaften vom 27. Dezember bis zum 30. (bei manchen auch noch am Silvester Vormittag) gearbeitet wird, stehen die Chancen hier eher schlecht. Sollte es gar nicht anders gehen, wird der Berater unter Umständen eine Möglichkeit finden.
Gibt es eine andere Möglichkeit trotzdem noch zu wechseln?
Wer bereits privat krankenversichert ist, und sich für einen anderen Anbieter entschieden hat, für den ist der 31. Dezember ein wichtiges Datum. Bis zum Ablauf des Silvestertages muss nicht nur die Kündigung bei dem bisherigen Versicherer eingegangen seien, viel wichtiger ist die so genannte Folgeversicherungsbestätigung. Erst wenn sie nachweisen, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz besteht welche der Versicherungspflicht genügt, wird ihre Kündigung wirksam.
Was kann man tun, um den alten Beitrag zu sichern?
(weiterlesen …)
Tags: Anwartschaft, BU, Eintrittsalter, Jahreswechsel, PKV
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07.
September '11
Neben der richtigen Rentenhöhe in der Berufsunfähigkeitsversicherung und der passenden Auswahlkriterien bei Vertragsabschluss, kommt es natürlich auf darauf dann, welcher Beitrag dabei zu bezahlen ist.
Gerade die Ausgestaltung der Prämien und der Unterschied zwischen Netto- und Bruttobeitrag führt in der Beratung oftmals zu Nachfragen. Daher hier eine Erklärung zur Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife und dem besseren Verständnis der Prämienkalkulation.
Bruttobeitrag:
Hierbei handelt es sich um den kalkulierten Beitrag für die Berufsunfähigkeitsabsicherung. Den Beitrag muss der Versicherte über die Vertragslaufzeit aufwenden, um den gewünschten Versicherungsschutz zu bekommen.
Nettobeitrag:
Dieser ist der zu zahlende Beitrag aktuell. Dabei werden die Überschussanteile (die aufgrund von Vergangenheitswerten errechnet sind) von dem Bruttobeitrag abgezogen und verringern somit die Zahllast des Versicherungsnehmers. Der Nettobeitrag ist jedoch nicht garantiert und basiert auf den heute gültigen Überschussanteilen.
Kann der Beitrag steigen?
Dabei muss unterschieden werden, ob es um den Bruttobeitrag oder den Nettobeitrag geht. Der Nettobeitrag kann sich über die Laufzeit mehrfach ändern. So kann dieser sinken (wenn der Versicherer mehr Überschüsse erwirtschaftet als erwartet) oder auch steigen, wenn die Überschüsse geringer sind.
Ein Vergleich von verschiedenen Tarifen und Gesellschaften sollte daher immer auf den Bruttobeiträgen beruhen, nur diese geben langfristig eine kalkulierbare Grundlage.
Ob der Bruttobeitrag steigen kann, ist abhängig von den vertraglichen Regelungen. Geregelt ist diese Anpassungsmöglichkeit im §163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort heißt es:
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
(…)
(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
Auf dieses Recht zur Prämienanpassung verzichten viele Versicherer in Ihren Bedingungen. Ist dieses der Fall, so ist der Bruttobeitrag über die gesamte Laufzeit garantiert und kann nicht erhöht werden. (ausgenommen sind freiwillige, dynamische Anpassungen). Das schafft für den Versicherten mehr Sicherheit und eine kalkulierte Prämien über den gesamten Zeitraum.
Ein Beispiel zur unterschiedlichen Prämienkalkulation (basierend auf den zahlen aus dem Finanztest BU aus 2011 und meinem ausführlichen Kommentar dazu)
Versicherer 1:
Bruttobeitrag pro Jahr: 2.367 EUR, Nettobeitrag: 1.184 EUR
entspricht einer Quote von knapp 50% des Bruttobeitrags
Versicherer 2, gleiche Vorgaben:
Bruttobeitrag pro Jahr: 1.319 EUR, Nettobeitrag: 1.029 EUR
entspricht einer Quote von 78%
Jetzt kann und muss jeder für sich selbst entscheiden, welches Modell ihm lieber ist. Will ich einen heute geringeren Beitrag mit der Möglichkeit das dieser auf den Bruttobeitrag (und in diesem Fall knapp 1000 EUR pro Jahr mehr als die andere Variante) nutzen oder eine verlässlichere Kalkulation?
Auch stellt sich berechtigt die Frage, warum der Versicherer den Nettobeitrag bei der Hälfte des Bruttobeitrages festsetzt. Überschüsse sind schön und vermindern den Beitrag, keine Frage- aber bergen diese auch die Gefahr sich zu verringern und dann an einen hohen Bruttobeitrag gebunden zu sein.
Bei der Auswahl sind somit verschiedene Faktoren wichtig und es ist zunächst das Bedingungswerk zu beachten. Danach sollten Sie sich Gedanken zum Versicherer, dem Verhältnis von Brutto- und Nettobeitrag machen und dann alle anderen Punkte bedenken.
Berufsunfähigkeitsrente auch schon bei 6 Monaten Krankschreibung?!
Der Finanztest Artikel „Die 50 besten Versicherungen“ zur Berufsunfähigkeit oder: Haben die ihre Testergebnisse gewürfelt?
Ich werde nicht berufsunfähig, ich bin ja im Büro
Auswahlkriterien zur BU und Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Tags: Auswahlkriterien, Berufsunfähigkeit, Bruttobeitrag, BU, Nettobeitrag, Zahlbeitrag
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31.
August '11
Eine durchaus häufig gestellte Frage. Das freut mich aus mehreren Gründen. Zum einen ist der Wert einer umfangreichen Beratung mittlerweile anerkannt, zum anderen machen sich- zumindest die die bei mir (an-)fragen Gedanken wer diese Beratung bezahlt und ob diese neutral ist.
Bei der Beratung zur Privaten Krankenversicherung muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um eine Beratung handelt, die einen Vertragsabschluss zur Folge haben soll/ zur Folge hat, oder eine Umstellung. Diese Tarifumstellungen nach §204 VVG sind dabei anders zu betrachten. Leider honorieren die Versicherer eine solche Beratung nicht, so dass hier ein Honorar zu vereinbaren ist.
Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV)
Hierbei wird die Beratungsleistung von dem Versicherer honoriert. Dieser zahlt Versicherungsmaklern eine Courtage, die sich in zwei Teile gliedert. Einmal die Abschlußcourtage und zum Anderen eine Betreuungscourtage. Dabei ist es (leider) immer noch so, dass der Abschlußaufwand höher bezahlt wird, als die Betreuung.
Oftmals kommt dann durchaus der Vorschlag von den Interessenten: “Die Beratung zahle ich Ihnen gern selbst, dann wird es bestimmt neutraler.”
Ich persönlich kann für meine Beratung behaupten, dem ist nicht so. Die Erklärung liegt nahe und kann einfach erklärt werden. Die Beratung zur Privaten Krankenversicherung sollte eine nachvollziehbare Beratung sein, diese kann an objektiven und belegbaren Kriterien festgemacht werden. Daher kann der Interessent genau sehen, warum ein Tarif empfohlen wurde oder ein anderer eben eher nicht. Warum bestimmte Tarife nicht empfohlen werden oder nicht zu dem Interessenten passen sieht dieser auch an den Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung und weiter an den Versicherungsbedingungen und deren Aussagen.
In der Analyse sind auch die Tarife enthalten, welche ja angeblich nicht von Maklern angeboten werden, da diese keine Courtage zahlen. Versicherer wie Debeka oder HUK Coburg behaupten dieses ja oftmals und glauben daher von den Maklern nicht berücksichtigt zu werden. Meine Kunden wissen das besser, aber gern fragen Sie einen dieser.
Auch kann es durchaus passieren, das jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht wechseln kann oder das ein Wechsel aus anderen Gründen nicht sinnvoll ist. Das können berufliche, private oder sonstige Gründe sein. Nicht jeder passt in die Private Krankenversicherung, einige sind in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) besser aufgehoben, obwohl Sie wechseln könnten.
Und noch eins: Wenn ich mit einem Interessenten oder auch bereits PKV Versicherten spreche und einige Zeit telefoniere und diesen berate, so ruiniert mich das auch dann nicht, wenn es keinen Abschluss gibt. Viele meiner Blogbeiträge entstanden aus solchen Anfragen und die “Gegenleistung” für einen Tipp oder Hilfe bei dem Umgang mit der eigenen Versicherung war oftmals “schicken Sie mir ihre doch Unterlagen, ich schreib mal was dazu”
Dazu kommt noch ein anderer Punkt: Würde ich eine solche Beratung gegen Honorar anbieten, so hielte ich diese für unfair. Unfair deshalb, da es in der Privaten Krankenversicherung keine Honorartarife gibt. In den Tarifen sind daher immer Kosten für die Beratung, den Vertrieb und die Abwicklung enthalten. Ich halte es für nicht fair, den Kunden diese Kosten zweimal zahlen zu lassen.
Bei einer Beratung zum Tarifwechsel ist das etwas anders. Gerade Kunden die sehr lange bei einem Versicherer sind und aus gesundheitlichen, persönlichen oder sonstigen Gründen den Versicherer nicht mehr verlassen können oder sollten suchen oft Beratung für einen Tarifwechsel. Gesellschaften sträuben sich oft und geben die gewünschten Informationen nur sehr zögerlich heraus. Hier muss die Vergütung über ein Honorar erfolgen. Dieses wird immer vorher vereinbart und ist damit kalkulierbar. Auch hier ist der Versicherte vor Überraschungen sicher.
Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Altersvorsorge
Hier bieten sich bei einigen Unternehmen auch andere Möglichkeiten an. Neben der Beratung wie in der Privaten Krankenversicherung gibt es hier so genannte Nettotarife. Dabei handelt es sich um Tarife, welche ohne Abschluss- und Vertriebskosten kalkuliert sind. Diese muss der Kunde dann selbst an den Berater zahlen.
Dennoch kann sich das langfristig rechnen. Gerade bei Verträgen mit hohen Investitionssummen (wie in der Altersvorsorge üblich) macht es unter Umständen Sinn, die Abschluss- und Beratungskosten selbst zu zahlen und mehr von dem monatlichen Betrag zu investieren. Das kann (!) sich langfristig rechnen. Hier spielen Sie am besten mit Ihrem Berater verschiedene Modelle durch und entscheiden danach gemeinsam, welche die beste ist.
Für die Abrechnung der Beratungskosten gibt es grundsätzlich keine feste Regel. Je nachdem wie lang diese Beratung dauert, welcher Aufwand für Recherche und Beratung betrieben werden muss, unterscheiden sich die Kosten.
GENERELL GILT:
Weder die Beratung mit Courtagezahlung an den Makler, noch die gegen Honorar sind besser oder schlechter. Entscheiden ist das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Spezialisten und Berater. Berät dieser Sie transparent und nachvollziehbar, so wird es keinen Unterschied machen, ob er von Ihnen oder der Gesellschaft bezahlt wird. Haben Sie aber das Gefühl, bestimmte Produkte oder Gesellschaften werden von Beginn an bevorzugt oder kommen Aussagen wie “nur die XXX oder Tarife XYZ ist gut”, dann sollten Sie vorsichtig sein.
Und noch ein Punkt ist wichtig. Allein aus der rechtlichen Verpflichtung heraus steht der Makler auf Ihrer Seite. Anders als ein Vertreter, Mehrfachagent oder gar der Angestellte des Versicherers ist der Makler allein Ihnen gegenüber verpflichtet.
Mehr Informationen zu den Unterschieden habe ich Ihnen im folgenden Beitrag bereits ausführlich beschrieben:
Wie finde ich den passenden Makler, Berater, Vertreter und woran erkenne ich diesen?
Tags: Berater, Beratungskosten, BU, Kosten, Makler, Nettotarife, PKV
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11.
Juli '11
Lange habe ich überlegt ob ich überhaupt noch etwas zu dem Artikel schreibe, haben doch einige meiner Kollegen dieses bereits getan und die Schwächen des Artikels beleuchtet. Dennoch ist es meiner Meinung nach wichtig, sich die Essenz des Artikels anzusehen und einmal zu hinterfragen, warum diese Empfehlungen dort herausgekommen sind. Warum wurde bestimmte Unternehmen Testsieger, wo Sie doch nachweislich schlechtere Bedingungen haben als andere.
Was hat Finanztest genau bewertet?
Im Helft auf Seite 63 schreibt Finanztest über die Auswahl der Kriterien und deren Gewichtung im Test. Dort finden wir die prozentuale Verteilung, die lautet: 10% sind auf das Endalter und die versicherbaren Berufe entfallen, 20% auf die Anträge und 70% auf die Bedingungen. Das ist grundsätzlich gar nicht mal schlecht, denn die Bedingungen sind das entscheidende Kriterium. Nur wenn die Versicherungsbedingungen (AVB) sauber und klar formuliert sind, keinen Auslegungsspielraum bieten, so kann der Versicherte eine fundierte und richtige Leistungsentscheidung erwarten. Gibt es hingegen Formulierungen die „so oder so“ ausgelegt werden können, wird sich jeder (Versicherer und Versicherter) die für sich beste heraussuchen und Streit ist somit vorprogrammiert.
Bei den Kriterien bewertet Finanztest unter anderem auch die Frage, ob „der Kunde anderswo Anträge schon gestellt hat oder zu erschwerten Bedingungen angenommen worden wären.“
Was dieses in der Bewertung zu tun hat, erschließt sich mir leider nicht. Warum auch sollte das relevant ein? Ein spezialisierter Berater wird die Möglichkeit einer Vorananfrage nutzen. Eine Entscheidung über die Annahme dort ist unabhängig davon was andere Unternehmen davor entschieden haben. Zudem sind die Annahmeentscheidungen so unterschiedlich, dass diese nicht aufeinander aufbauen oder gar eine Ablehnung eine generelle Ablehnung überall bedeutet. Auch wird bewertet wo der Hinweis nach der vorvertraglichen Anzeigepflicht angebracht ist. Was das nun mit der Qualität eines Produktes zu tun hat ist leider nicht klar.
Was hat nun der „Sieger“ gegenüber dem „11., 12. oder 18. Platz“ besser gemacht?
Das traurige ist… nichts relevantes. Schauen wir uns den Versicherer Nr. 1 (Aachen Münchener SBU) und den Platz Nr. 11 (Alte Leipziger SBU) an. Dabei unterscheiden sich die beiden Unternehmen in den Bewertungen der Anträge 0,5 (sehr gut) zu 2,1 (gut), der Bereich der versicherbaren Berufe und des Endalters von 0,8 (sehr gut) zu 1,9 (gut) oder der Bedingungen. Der Testsieger Aachen Münchener bekommt hier 0,7 (sehr gut), die Alte Leipziger mit 0,5 auch ein „sehr gut“ nach Meinung von Finanztest.
Auch wenn die Bedingungen sich in ganz elementaren Bereichen unterscheiden, so werden diese doch vergleichbar bewertet. Spontan und ohne jedes Wort der Bedingungen zu lesen fallen mir mehr als 10 Gründe ein, 10 Aussagen wo die Bedingungen der Aachen Münchener BUV schlechter als das 11. platzierte Produkt sind.
Was passiert bei einem (vorrübergehenden) oder längerfristigen Ausscheiden aus dem Beruf? Welche Art der Qualifikation und Tätigkeit wird vom Versicherer in der Prüfung zu Grunde gelegt? Was nützt dem Versicherten eine erste Anerkennung, wenn die Rentenzahlung in der Folgeprüfung (Nachprüfung) wieder eingestellt wird? Nicht so viel.
Auch Probleme die im Falle des Leistungsbezuges durchaus relevant sein können sind bei dem schlechter platzierten Tarif durchaus besser gelöst. Sind Angestellte mit so genannter Direktionsbefugnis verpflichtet eine Umorganisation zu machen? Was ist wenn der Arbeitgeber diese nicht durchführen möchte und was ist überhaupt eine zumutbare Einkommensreduzierung? Ist zumutbar etwa 1%, 10% oder 20%? Oder ist „zumutbar“ ein bestimmter Einkommensbetrag? Sich hier auf die Rechtsprechung zu verlassen, die das dann schon richten wird, ist unklug. Warum also nicht ein Bedingungswerk wählen was das kann?
Auch bei den Fragen nach Leistungsausschlüssen, also Ereignissen die erst gar nicht zu einer Leistung führen, hat man wohl nicht so genau hingeschaut. Warum das nur entfallen ist, wer weiss! Und so haben wir noch einige weitere Bereiche die- warum auch immer- sehr einseitig betrachtet worden sind. Darunter auch Fragen zur Optionen zur Vertragsanpassung, der Arztanordnungsklausel und einiges mehr.
Das Erstaunliche kommt aber noch. Finanztest hat zwei Musterfälle dargestellt und dabei einen Diplomkaufmann (Rente 2.000 EUR, Endalter (EA) 67) und eine Pflegekraft im Altenheim (1.000 EUR Rente bis EA 65) ausgewählt. Das der vermeintliche Testsieger für die Pflegekraft kein Angebot bis 65 anbietet ist ja nicht schlimm. So kann der Interessent den „Testsieger“ eben nicht nutzen. Warum einer Testsieger wird, der den Beruf gar nicht versichert erschließt sich mir nicht, aber es gibt auch 4 weitere Unternehmen die das nicht tun. Insgesamt tauchen in der Tabelle 34 Tarife auf. Klar das da ein Testsieger schon mal unter denen sein kann, die nur einen der „Modellkunden“ versichern.
Erstaunlich wird es auch bei der Prämienbetrachtung. Diese unterteilt sich in eine Brutto- und eine Nettoprämie. Dabei ist die Nettoprämie die (derzeit) zu zahlende und berechnet sich aus dem Bruttobetrag abzüglich Überschussanteilen. Diese sind nur derzeit fest und können nicht garantiert werden. Daher kann es passieren, dass der Versicherer irgendwann die Prämie anpasst, maximal auf den Bruttobetrag. Doch wie genau sehen die Prämien im Vergleich nun aus?
Dazu schauen wir uns wieder den Testsieger und die Nummer 11 an. Im Bereich der Pflegekraft den 2. Testsieger (Generali) und den Platz Nr. 11.

(zum vergrößern klicken)
Gleiche Übersicht auch für den 2. Musterkunden. Der Pflegekraft:

(zum vergrößern klicken)
Schauen Sie sich die Tabelle einmal an und lassen sich folgenden Satz einmal auf der Zunge zergehen:
Leistungen aus der Überschussbeteiligung können nicht garantiert werden. Sie sind trotz der exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen und gelten nur dann, wenn die für 2011 festgesetzten Überschusssätze während der gesamten Versicherungsdauer unverändert bleiben.
und weiter heißt es:
„Dieser Überschuss wird mit dem Beitrag verrechnet, dadurch ergibt sich ein niedrigerer zu zahlender Beitrag. Bei einer Änderung des Überschussanteils ändert sich auch der zu zahlende Beitrag.“ (Anm. bis max. auf den Bruttobeitrag)
Da brauchen Sie nicht viel von Versicherungsmathematik verstehen, es reicht aus zwei Zahlen miteinander zu vergleichen. Und danach muss sich jeder einige Fragen beantworten:
1.) Ist mir ein gutes Bedingungswerk wichtiger als ggf. eine Antragsfrage nach abgelehnten oder zurückgestellten Anträgen?
2.) Kann ich mir die Prämie für meine Berufsunfähigkeitsversicherung dauerhaft leisten und bis zu welchem Betrag kann die steigen? Bei unserem Kaufmann im Beispiel kann diese entweder langfristig 1.717 Euro oder auch max. 1.251 EUR bei einem optimaleren Bedingungswerk betragen.
3.) unverbindliche Überschüsse sind nicht planbar. Gerade im Hinblick auf die Finanzmärkte, die Entwicklung und aktueller Ereignisse können die auch wieder fallen.
4.) bei einer Insolvenz eines Versicherers bestehen die vertraglichen Verpflichtungen weiter, denn die Gesellschaft wird in den „Auffangpool Protector“ überführt. Dort werden die Leistungen des Vertrages weiterhin erbracht. Ob überhaupt oder welche Überschüsse dort noch vorhanden sind, ist nicht zu sagen. Fakt ist aber das unser Musterkunde hier Jahr für Jahr 466 EUR mehr zahlen müsste. Über die Restlaufzeit von 36 Jahren sind das immerhin 16.776 EUR (möglicher) Beitragsunterschied. Bei der Frau gleichen Berufs bleiben hier schon 37.728 EUR.
Soll ich lieber einen Zuschlag oder Ausschluss vereinbaren oder dann einen „schlechteren Versicherer“?
Wenn der Versicherer Sie nicht zu normalen Bedingungen versichern kann, weil Vorerkrankungen oder Beeinträchtigungen dagegen sprechen, so gibt es neben der Ablehnung noch zwei andere Möglichkeiten. Eine Ausschlussklausel oder ein Zuschlag können im Vertrag vereinbart werden. Der Ausschluss führt zu quasi zu einer „Teil-BU“. Bestimmte Krankheiten werden bei der Leistungsprüfung ausgeschlossen.
Haben Sie also Rückenbeschwerden, ein eingeschränktes Knie oder fest abgrenzbare Erkrankungen, so wird der Versicherer Ihnen meist eine Klausel anbieten. Diese könnte lauten:
„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Erkrankungen der Wirbelsäule und Folgen“
Ist diese nun gut oder schlecht? Die Antwort ist einfach- schlecht. Warum ist auch recht einfach zu erklären. Besser wäre eine Formulierung wie oben, jedoch mit dem Zusatz:
„Eingeschlossen sind jedoch Erkrankungen durch Unfälle oder Tumore“. Besser wäre es auch, wenn nicht generell „Wirbelsäulenerkrankungen“ sonder genauer definierte Beschwerden ausgeschlossen werden.„degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule“ wäre eine mögliche Formulierung.
Daneben gibt es andere Erkrankungsbilder, die können nicht so einfach abgegrenzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Allergien, aber auch Bluthochdruck oder Magenbeschwerden. Diese werden dann häufig durch einen Zuschlag im Versicherungsschutz eingeschlossen und somit Bestandteil des Versicherungsschutzes.
Wenn Sie wählen können (das geht nur sehr bedingt) würde ich persönlich immer den Zuschlag wählen, hier sind Erkrankungen einfach trotz erhöhtem Risiko mitversichert und damit ist im Leistungsfall kein Ausschluss zu prüfen.
Weitere Beispiele und Informationen:
Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Auswahlkriterien zur BU
Tags: Berufsunfähigkeit, BU, Finanztest
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