Archiv für die Kategorie ‘Private KV’

10.
März '10

Auswandern aus Deutschland – was passiert mit der PKV


Die Zahl derer, die Deutschland aus privaten oder oft auch aus beruflichen Gründen verlassen nimmt stetig zu. Auch wenn es keine aktuelle Statistik gibt, ist diese (Quelle: statistica.com) doch durchaus bezeichnend. Demnach stiegen die Zahlen der Auswanderer kontinuierlich an und erreichten 2007 mit knapp 160.000 Personen einen neuen Höchststand.

Zu dem Trend passt auch die aktuelle Anfrage eines Kunden:

Ich werde Ende des Jahres 2010 dauerhaft nach Thailand auswandern. Jedoch möchte ich in einer dt. Krankenversicherung bleiben um im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Deutschland keine Probleme zu bekommen. Der XXXX Tarif ermöglicht eine Versicherung im Ausland nach 12 Monaten dauerhaft. Ist dieser Tarif für mich längerfristig geeignet oder würden Sie mir eine andere Versicherung nahelegen?

Schaut man sich nun die Tarifbedingungen des Tarifes an, so lauten diese:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten auch auf das außereuropäische Ausland. Vom 13. Aufenthaltsmonat an wird ein Beitragszuschlag für USA, Kanada und Japan in Höhe von 50 % erhoben. Dauert ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers länger als 3 Monate, so ist ein im Inland wohnender Bevollmächtigter zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen und Willenserklärungen zu benennen.

Diese Regelung gilt, solange ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besteht (siehe auch §§ 1 Absatz 5 und 15 Absatz 3 MB/KK 2009).

Weiterhin wird auf den §15 (3) verwiesen, der lautet:

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

Nun aber zur Erklärung:

Da der Kunde dauerhaft Deutschland verlässt muss unterschieden werden, ob dieser einen Wohnsitz hier behält. Es kann durchaus ein Zweit-/ Drittwohnsitz sein, aber eben ein Wohnsitz. Die Umwandlung in die Anwartschaftsversicherung gem. §15.3. ist eher schwieriger, denn von einer “nur vorrübergehenden Verlegung” kann hier wohl eher keine Regel sein. Der Versicherte verlässt Deutschland auf Dauer.

Bei dem hier versicherten Tarif wird es dann zu einem Problem, wenn es keinen solchen Wohnsitz gibt. Dieses kann aus privaten oder steuerlichen Gründen durchaus erforderlich sein.

Was kann der Versicherte nun tun?

Er könnte versuchen bei dem Unternehmen einen anderen Tarif zu finden, welcher dieser Regelungen nicht enthält. Das es sich hierbei aber um Regelungen des Teil I/ II der Musterbedingungen für die Private Krankenversicherung handelt, gelten diese für andere Tarife des Unternehmens auch. Daher könnte es nur sein, das es einen speziellen Tarif mit einer anderen (tariflichen) Regelung gibt.

Eine weitere Option besteht darin, einen anderen Versicherer zu wählen, welcher solche Einschränkungen nicht enthält. Hierbei sind aber zwei Dinge zu beachten. Zum einen wird ein “Wechsel” erst zum Ablauf des Jahres 2010 möglich sein, zum anderen fragen manche Unternehmen schon in den Anträgen ob ein solcher Wegzug beabsichtigt ist und könnten einen solchen Antrag ablehnen.

Daher gilt auch hier. Eine pauschale Lösung kann hier nicht gelten. Es kommt sehr stark auf die individuellen Pläne an. Der Kontakt mit dem Versicherer, ggf. über einen spezialisierten Berater, ist hier unabdingbar. So käme unter Umständen auch eine individuell vereinbarte Anwartschaft für die spätere Rückkehr in Betracht.

Bei jeder Option sind aber die individuellen Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen, die neben dem Thema “Ausland” auch noch viele andere Punkte enthalten, die beachtet werden sollten.

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05.
März '10

Die MEG Insolvenz und was passiert mit “meinem” PKV Vertrag?


Bereits im letzten Jahr konnten Sie um Beitrag zur MEG Insolvenz lesen, was es für Kunden und Interessenten bedeutet. In letzter zeit häufen sich die Anfragen, denn nun haben einige der Verträge begonnen.

Meist zum 1. Januar erfolgte der Wechsel in die Private Krankenversicherung und viele der MEG Kunden haben Fragen und Probleme und wissen nicht an wen Sie sich wenden können.

Die MEG Berater sind ja bekanntlich nicht mehr erreichbar.

Was also tun?

Zunächst können Sie hier auf der Seite unter “Nach dem Abschluss” lesen was zu beachten ist, wenn der Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in eine Private Krankenversicherung (PKV) vollzogen ist. Gleiches gilt natürlich auch, falls Sie aus einer anderen PKV kamen.

Weiterhin merken viele Kunden erst jetzt, was diese denn da alles abgeschlossen haben. Über Auswahlkriterien wurde meist nicht oder nur sehr eingeschränkt gesprochen.

Eine Reihe von Anrufern berichteten, es wurden oft drei Tarife angeboten. Meist handelte es sich um Axa, Gothaer oder Hallesche Tarife. Diese müssen nicht schlecht sein, können aber vollkommen unpassend sein. Daher ist es ratsam sich nun, im Nachhinein, mit dem versicherten Leistungsniveau des Tarifes genauestens auseinander zu setzen.

Schauen sich also einmal genau die Tarifbedingungen an und versuchen diese nachzuvollziehen.

Beachten Sie die Auswahlkriterien und machen Sie sich Gedanken was Sie wollen. Überlegen Sie ob Sie mit den Ausschlüssen (zum Teil schlechteren Leistungen wie in der GKV oder ihrem Vorvertrag) leben wollen und sich diese leisten können.

Sprechen Sie einen neuen Berater an- denn die Gesellschaft ist unter Umständen nicht so unabhängig und kann/ will nicht ganz neutral sein.

Oft gibt es Möglichkeiten eine falsche Entscheidung noch zu verändern. Das kann durch eine Rücknahme der Kündigung oder durch Tarifwechsel durchaus möglich und sinnvoll sein.

Weiterführende Informationen:

Leitfaden Private Krankenversicherung

Auswahlkriterien zur PKV

Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei

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03.
März '10

Änderungen im Basistarif der PKV bei den Arzthonoraren


Zum 01. 04. 2010 ergeben sich Änderungen der Vergütung der Ärzte für Baisstarifversicherte.

Bei dem Basistarif handelt es sich um einen Brancheneinheitlichen Schutz, der den Versicherten nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Gesundheits-/ Risikoprüfung zugänglich ist. Der Basistarif erstatte dem Arzt ein fest definiertes Honorar. Daher ist den Ärzten hiermit die Möglichkeit versagt, eine entsprechende “aufwandsgerechte” Vergütung zu berechnen.

Gibt der Versicherte im BT dem Arzt die entsprechende Information, so kann dieser sicher sein, nur die erstattungsfähigen Kosten berechnet zu bekommen.

Wie hoch waren diese bisher?

Geregelt ist dieses im §75 Abs. 3a des Sozialgesetzbuches V (SGV V) Dort heißt es:

Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen (Anm: ärztliche Leistungen) einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A (Anm. Gebühren in besonderen Fällen), E (Anm. Physikalisch-Medizinische Leistungen) und O (Anm: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen.

Diese Sätze werden nun reduziert.

Laborleistungen werden nun mit dem 0,9-fachen Satz der GOÄ vergütet

Leistungen der Abschnitte A, E und O mit dem 1-fachen Satz

und alle Übrigen Leistungen mit max. dem 1,2-fachen Satz

Diese Änderung ist auf eine Vereinbarung der Kassenärztlichen Vereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen zurückzuführen und gilt vorr. bis 2012. Eine vorzeitige Kündigung ist aber dann möglich, wenn der Basistarif mehr als 100.000 Versicherte enthält.

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01.
März '10

Nachfragen der Privaten Krankenversicherung bei Rechnungseinreichung – was darf der Versicherer und warum fragt er nach?


Nach dem Wechsel in die Private Kranken(zusatz-)versicherung sind einige Punkte zu beachten. Dabei geht es um Bescheinigungen, Vorversicherungsnachweise und weitere Unterlagen die rechtzeitig besorgt und übersandt werden müssen. Den genauen Ablauf entnehmen Sie gern dem Unterartikel “Nach dem Abschuss

Später, wenn die ersten Rechnungen eingereicht werden sollen ergeben sich meist aber weitere Fragen. Die Rechnungen müssen zunächst im Original mit einem entsprechenden Erstattungsformular eingereicht werden. Es ginge zwar auch ohne dieses Formular, jedoch ist es für die Versicherer einfacher und die Abrechnung geht schneller wenn sich alle an gewisse Standards halten.

Dann die große Überraschung. Ähnlich wie es ein Versicherter in einem anderen Forum beschreibt:

ich bin privat krankenversichert bei a. Ausserdem besteht eine Krankentageldversicherung bei b.Nun bin ich arbeitsunfähig krank.Meine Krankenversicherung b verlangt nun von meinem Hausarzt und meiner Vorversicherung eine Auskunft, ob Vorerkrankungen in Zusammenhang mit den derzeit gestellten Diagnosen stehen.Ausserdem verlangt sie eine Aufstellung der Beschwerden und Krankheiten der letzten 5 Jahre von meinem Hausarzt mit dem Hinweis, soweit die Vorerkrankungen in Zusammenhang mit den derzeit gestellten Diagnosen stehen.

Auch wenn es hier um eine Krankentagegeldzahlung geht, passiert bei eingereichten Rechnungen oft genau das selbe. Bei den Versicherten führt dieses meist zu Unverständnis und der Meinung “jetzt wollen die nicht zahlen”.

Warum als machen Versicherer so etwas?

Der Versicherer prüft hierbei die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Hat der Versicherte damals bei der Antragstellung alle Fragen beantwortet und keine Angaben vergessen oder absichtlich weggelassen?

Liegen dem Versicherer alle Informationen zur Erstattung vor oder fehlen Angaben auf den Rechnungen oder sind Behandlungen oder Diagnosen unklar?

Die Pflicht zur Beantwortung solcher Fragen ergibt sich aus den vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen. So sind Auskunftsobliegenheiten sowohl in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung (MBKT) wie auch in denen für die Krankheitskostenversicherung (MBKK) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Geben Sie also die Fragebögen kurzfristig an den Arzt und/ oder ihre Vorversicherung weiter, diese werden die Angaben dann an den neuen Versicherer weiterleiten und der kann seine Leistungsprüfung abschließen.

Sollten Sie Bedenken haben etwas nicht angegeben zu haben oder Angaben nicht genau gemacht zu haben, so sprechen Sie dringend Ihren Berater an.

Weiterführende Informationen:

Vorerkrankungen nicht angegeben- was nun?

Gesundheitsfragen richtig ausfüllen…

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01.
März '10

Das Gothaer Hilfsmittelmanagement – oder: anscheinend nichts gelernt


Im letzten Jahr gab es bereits einige Artikel zu dem Thema: “Wie Kunden und Vermittler für dumm verkauft werden sollen: Das Gothaer Hilfsmittelmanagement“. Nachdem ich dann dazu auch die Aufsichtsbehörde (BaFin) um eine Stellungnahme und Tätigwerden gebeten hatte, schrieb ich auch einige Softwarehäuser an.

Darunter waren neben kvpro.de auch die Unternehmen softfair und Morgen und Morgen.

Bisher hat es nur eines, nämlich KV Pro geantwortet und seine Aussagen in der Software angepasst.

Vorher lautete die Aussage in der Vergleichssoftware:

Neu hat man die Tatsache das “nicht policiert wird” was hier versprochen wird, somit im Leistungsfall ein Streit droht was rechtsverbindlich ist und was nicht, hinzugefügt und es lautet:

Die anderen beiden Softwarehäuser haben es lt. meiner Information noch nicht geändert. Eines der beiden meint mit nicht antworten zu müssen, weil ich ja kein Lizenznehmer bin. Auch eine Auffassung Anregungen und Kritik zu bearbeiten.

Erstaunlich ist aber der Vergleichsrechner auf der Gothaer eigenen Seite.

Über die Maklerseite der Gothaer erhält man, Stand 25. 02. 2010) folgenden Ausdruck:

Wie man als Gesellschaft nach dem Schriftwechsel noch so einen Vergleich auf der eigenen Maklerseite bestehen lassen kann, ist mir völlig unklar. Warum dieses (auch wenn es sich um einen Drittanbieter handelt) so nicht korrigiert, bzw. zumindest den Anbieter bittet das zu tun, kann ich mir nicht erklären.

Das bestärkt mich in meiner Auffassung, das man hier einen Anschein erwecken will, den es so in den Bedingungen nicht vertraglich vereinbart gibt. Aber machen Sie sich Ihre eigenen Gedanken. Gern kommentieren Sie dieses unten.

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