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Archiv für die Kategorie ‘Berufsunfähigkeit’
20.
August '10
Andere Anbieter haben es bereits vorgemacht und grundsätzlich ist der Bedarf bereits in jungen Jahren vorhanden.
Die Würtembergische Versicherung bringt nun eine neue “Einsteiger BU” an den Markt. Es handelt sich dabei um eine Berufsunfähigkeitsversicherung für junge Leite zwischen 15 und 30 Jahren. Diese können, so der Anbieter weiter, günstige Prämien
Die Ursachen sind vielfältig und vom Alter unabhängig. Schon in meinem Leitfaden für die Berufsunfähigkeit habe ich neben den Ursachen einer Berufsunfähigkeit verschiedene Teile der Vertragsbedingungen beleuchtet.
Dabei besteht eine Umtauschmöglichkeit, welche eine entsprechende Umstellung in die Berufsunfähigkeits Produkte der Würtembergische bietet. Bis 5 Jahre vor Ablauf der Versicherung, spätestens zum 35. Lebensjahr kann der Versicherte seinen Vertrag in ein neues Produkt umstellen. Dabei wird jedoch die dann gültige Berufsgruppe und das aktuelle Eintrittsalter zu Grunde gelegt.
Nicht in jedem Fall förderlich und im Vergleich mit anderen Anbietern auch nicht unbedingt die Top Leistung.
Der Vorteil dieses Produktes ist- laut Anbieter- der geringe Eintrittsbeitrag bei echtem BU Schutz auch für Schüler und Studenten. Eine kurze Information für Berater stellt die Würtembergische auf dem Maklerportal bereit.
Entscheidend sollte bei der Auswahl jedoch nicht der “Einstieg” sondern der Zieltarif sein. Der Tarif, in den der Versicherte auch krank noch kommt, der Tarif in dem er lebenslang bleibt um seine Existenz zu sichern.
Bei dem BU Tarif der Würtembergischen (Tarif FLV85) sollten Sie jedoch auf die Bedingungen achten. Bedenkenswert sind dabei unter anderem folgende Tarifinhalte, die unbedingt einer Klärung bedürfen:
- Beachten Sie die Arztanordnungsklausel (Wann darf was, wie und von wem angeordnet werden?)
- Welche Kriterien sind bei einer Umorganisation nötig? Welche Einkommenseinbußen zumutbar?
- Was passiert bei (längerem) Ausscheiden aus dem Beruf und bei Berufswechsel?
- Unter welchen Umständen sind befristete Anerkenntnisse möglich? Wollen Sie diese Einschränkung?
- Welche Leistungseinschränkungen und Ausschlüsse gelten in den Verträgen?
Sie sehen bereits die Anzahl der Kriterien, welche zu beachten sind. Daher sollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung niemals nach der vermeintlich günstigen Einstiegsprämie ausgewählt werden. Auch bei Schülern, Studenten oder Berufseinsteigern suchen Sie immer einen geeigneten (Ziel-) Tarif aus, in welchem der Versicherungsschutz später auch bestehen bleiben kann. Nur so macht ein Schutz auch Sinn.
Bei der Auswahl und Tarifanalyse können Sie den Kriterienfragebogen der Berufsunfähigkeitsversicherung nutzen, um sich auf das Beratungsgespräch vorzubereiten. Der Leitfaden bietet Ihnen bereits erste, grundlegende Informationen und Beispiele zu Bedingungsaussagen und Formulierungen.
Tags: Berufsunfähigkeit, Einstieg, Tarifeinführung, Würtembergische
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18.
August '10
Immer wieder erreichen mich Anfragen, welche sich mit dem Thema Psychotherapie beschäftigen. Bereits in vorangegangenen Blogbeiträgen zur Psychotherapie hatte ich einige Hintergrundinformationen zusammengestellt, um eine Versicherung trotz vorangegangener Psychotherapie zu bekommen.
Zunächst muss die unterschiedliche Annahme-/ Risikopolitik in der Privaten Krankenvollversicherung (PKV) und der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) berücksichtigt werden.
In der PKV wird die Kostenwahrscheinlichkeit bei einer solchen Vorerkrankung geprüft. Dabei muss der Versicherer abwägen um wie viel sein (Kosten-)Risiko steigt, falls jemand schon einmal eine Psychotherapie in Anspruch genommen hat. Sowohl bei Versicherern, wie auch bei Medizinern ist die Meinung unterschiedlich. Argumentieren einige “Experten”, dass jemand der einmal eine Therapie machte anfälliger für Folgetherapien sei, so halten die Befürworter mit eigenen Argumenten dagegen. Insbesondere wird hier angeführt, dass eine schnelle Inanspruchnahme weitere Folgen einer solchen Erkrankung eindämmt und lindert, frei nach der Aussage “lieber zügig eine Therapie beginnen, bevor noch schlimmere Erkrankungen folgen.”
Nach wie vor sind daher PKV Unternehmen sehr vorsichtig und verzichten lieber auf den Kunden, als einen “psychisch vorbelasteten” zu versichern. Ausschlüsse sind in der Privaten Krankenversicherung (fast) nicht möglich und werden (außer in Gruppenverträgen) nicht praktiziert.
In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist die Bewertung eine gänzlich andere. Hier geht es nicht um bevorstehende Kosten, sondern vielmehr ausschließlich um die Frage: “Wird ein Versicherter, welcher schon einmal eine Psychotherapie in Anspruch nahm, schneller berufsunfähig?”
Auch hier sind die Ansichten der Unternehmen durchaus unterschiedlich. Einige Versicherer verwenden Ausschlüsse. Damit wird bei Antragstellung vereinbart, dass eine psychische Erkrankung nicht zur Leistung aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag führt. Andere Unternehmen lehnen dieses strikt ab. Als Begründung wird hierbei insbesondere angeführt, dass der Bereich der psychischen und auch psychosomatischen Erkrankungen nicht klar abgrenzbar ist. Daher wäre im Leistungsfall nicht klar zu definieren, ob es sich nun um einen versicherten Leistungsfall handelt, oder dieser ausgeschlossen ist.
Persönlich teile ich auch die letztgenannte Auffassung, da es im Leistungsfall nicht zu Streitigkeiten führen kann. Jedoch bleiben somit alle, die bereits einmal eine derartige Erkrankung im Abfragezeitraum hatten, außen vor. Für diese ist der Versicherungsschutz dann nämlich nicht möglich.
Passend dazu fand ich heute in einem Forum folgende Kundenanfrage:
Ich hatte im letzten Jahr eine (vermeintliche) Lebenkrise, infolge dessen ich entschloss, eine Psychotherapie zu machen. Nach einer probabtorischen Sitzung meinte der Therapeut, ein Antrag auf eine PT könne gestellt werden (offensichtlich aufgrund der höheren Vergütung). Dieser wurde dann auch von der GKV für eine Kurzzeittherapie bewilligt. Nach der 4. probatorischen Sitzung meinte mein Therapeut aber, dass es keinen weiteren Behandlungsbedarf mehr geben würde und hat mir dies auch schriftlich bestätigt (war anscheinend – wenn überhaupt – nur eine sehr kurze depressive Episode). Meinen Antrag habe ich von der GKV zurückgeschickt bekommen, nachdem ich o.g. Gründe angegeben hatte (Es wurde keine therapeutische Sitzung in Anspruch genommen, da ja die probatorischen Sitzungen meines Wissens nicht als PT gelten und von der GKV übernommen werden).
Nun stellt der Interessent die Frage, ob eine solche probatorische Sitzung anzugeben ist und was mit dem Kostenübernahmeantrag an die GKV passiert. Dazu muss berücksichtig werden, dass alle Fragen aus dem Antrag wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Die Folgen einer Anzeigepflcihtverletzung sind gravierend und sollten nicht riskiert werden.
Als Beispiel seien hier zwei Fragen aus Anträgen zur PKV und BU Versicherung angeführt. Diese lauten unter anderem:
Sind Sie in den letzten 5 Jahren von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt worden (auch Operationen, Strahlen-, Chemotherapie)?
oder in einem anderen Antrag:
Wurde in den letzten 10 Jahren eine psychotherapeutische Behandlung angeraten, durchgeführt oder ist eine solche beabsichtigt? oder auch
Haben in den letzten 10 Jahren ambulante psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen stattgefunden?
Bei einer solchen Fragestellung sind (auch) die probatorischen Situngen natürlich anzugeben. In der Folge wird der Versicherer mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Nachfragen haben und gezielt einen Befundbericht und weitere Informationen anfordern. Auch der- an die GKV gestellte- Kostenübernahmeantrag sollte nicht unerwähnt bleiben. Versehen mit den Zusatzinformationen über den Verlauf, das Ende der Behandlung und die Tatsache des zurückgezogenen Antrages an die GKV sind erwähnenswert. Diese beeinflussen unter Umständen die Risikoentscheidung des Versicherers maßgeblich.
Komme ich nun zu meinem Versicherungsschutz ?
Ja und nein. Dieses ist entscheidend von der Art der Behandlung, dem Verlauf und der weiteren Prognose abhängig und kann weder hier noch in anderen Foren beantwortet werden. Besorgen Sie daher umfassende Unterlagen und achten unbedingt darauf, dass der Berater nur anonym anfragt.
Nach erster Einschätzung lassen sich weitere Unterlagen besorgen, welche eine differenziertere Beurteilung ermöglichen und so eine Annahme mit Zuschlag oder dergleichen möglich machen.
Tags: Anzeigepflichtverletzung, Berufsunfähigkeit, Psyche, Psychosomatik, Psychotherapie
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11.
August '10
Ich kann gar nicht sagen wie oft ich diese Frage gestellt bekomme. Viele denken immer noch, Berufsunfähigkeit passiert doch nur den “Handwerkern” und man selber sitzt nun einmal im Büro und hat da wenig zu befürchten.
Die landläufige Meinung ist immer noch “meinen Job kann ich doch immer machen”.
In Blogbeiträgen aus vergangenen Tagen ging es um die richtige Rentenhöhe, die Frage ob es ein Kombiprodukt oder eine Solo BU sein soll und was Berufsunfähigkeit eigentlich bedeutet. In diesem Beitrag soll es vielmehr um die Notwendigkeit eines solchen Schutzes gehen. Dabei werde ich sicher keine schlimmen Fällen aufzählen und so “Angst” suggerieren.
Dennoch sind einige Beispiele aus dem eigenen Beratungsalltag sicher hilfreich um eine bessere Vorstellung zu bekommen.
Berufsunfähigkeit bedeutet nach der gesetzlichen Definition: (Grundlage §172 VVG)
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Dabei ist der Punkt “so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war” von entscheidender Bedeutung. Hierbei wird deutlich, es gibt kein “Schema F”. Nehmen wir ein Beispiel aus der Praxis und hier auch einen realen Fall mit einem “nicht körperlich” tätigen Beruf.
Es handelt sich um einen Rechtsanwalt, tätig in einer Großkanzlei mit der Ausrichtung auf Unternehmensübernahmen und weltweit tätig. Dieser Anwalt war unmittelbar vor seinem Tauchunfall, welcher die Ursache der Berufsunfähigkeit war, beruflich sehr stark eingespannt. Dabei dauerten die Arbeitstage selten weniger als 12 Stunden und bestanden zu einem Großteil aus Zeit im Flugzeug um sich zwischen den unterschiedlichen Mandaten und Unternehmensstandorten zu bewegen. Durch den schweren Tauchunfall waren diese Reisetätigkeiten in Zukunft nicht mehr möglich. Dazu kommen/ kamen weitere Folgeerkrankungen und so musste der Antrag auf Berufsunfähigkeit gestellt werden.
Dabei ist zunächst einmal festzustellen, wie der Beruf und die eigene Tätigkeit ausgestaltet war. Dazu ist es sehr empfehlenswert einen Wochenplan zu erstellen oder eine Art Tätigkeitsbeschreibung zu erstellen. Nachdem nun klar war, das nur noch Tätigkeiten in geringem Umfang ausgeübt werden können, wie sind diese dann zu bewerten?
In der Berufsunfähigkeitsversicherung lag die Standardklausel mit einer BU ab 50% zu Grunde. Da laut medizinischem Befund eine Tätigkeit von maximal 4-5 Std. täglich möglich ist, ist hier Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen eingetreten und der Versicherer zur Leistung generell verpflichtet.
Natürlich sind danach weitere Kriterien zu prüfen. Insbesondere Fragen wie Umorganisation, Verweisung auf andere Tätigkeiten und dergleichen.
Hier wird aber auch deutlich, es geht nicht um den Beruf wie er auf dem Papier steht, sondern um die genaue Tätigkeit. In diesem Fall wäre ein Einzelanwalt (und somit der gleiche Beruf) mit einer “kleinen Kanzlei” in der Kleinstadt sicher nicht gleich berufsunfähig. Durch die fehlende Reisetätigkeit wären unter Umständen bei diesem die 50% nicht erreicht und eine Leistung des Versicherers ausgeschlossen.
Auch sind hier weitere Veränderungen, ggf. eine Umorganisation des Arbeitsplatzes zu prüfen.
Diese Beispiele machen deutlich, Berufsunfähigkeit ist keinesfalls ein “Problem” von körperlich tätigen Berufen, auch wenn das oft so verstanden wird. Gerade durch steigende Arbeitsbelastungen nehmen die Bereiche der Psyche und Psychosomatik zu und führen in immer mehr Fällen zur Berufsunfähigkeit.
Bevor Sie sich also für einen “ach so tollen” Anbieter mit 5 *****, Punkten oder dergleichen entscheiden, prüfen Sie bitte die Auswahlkriterien und lesen die Bedingungen. Auch in meinem Leitfaden zur Berufsunfähigkeit können Sie Beispiele von Bedingungsaussagen erkennen und werden feststellen, dass ein Wort über Zahlung oder Ablehnung entscheiden kann.
Tags: Berufsunfähigkeit
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05.
August '10
und das passiert hunderte Male im Jahr.
Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt werden welche Voraussetzungen von wem und wie zu erfüllen sind. Tritt bei einem Versicherten in der privaten Krankentagegeldversicherung (PKV KT) eine Arbeitsunfähigkeit ein, so sollten zunächst die Begriffe geklärt werden. Handelt es sich tatsächlich um eine Arbeitsunfähigkeit oder ist der Versicherte im Zustand der Berufsunfähigkeit?
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Zahlung des versicherten Krankentaggeldes (nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit). Bei Angestellten ist es frühestens nach 6 Wochen der Fall, solange zahlt der Arbeitgeber die so genannte Lohnfortzahlung weiter. Nach Ablauf dieser Frist beginnt der Private Krankenversicherer zu leisten und zahlt kalendertäglich das vereinbarte Krankengeld.
Diese Zahlung erfolgt generell erst einmal (anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wo dieses auf 78 Wochen begrenzt ist) unbegrenzt, solange Arbeitsunfähigkeit besteht. Dennoch gibt es auch hier Gründe, bei denen der Versicherer die Zahlung (einstweilen) einstellen kann. Einer dieser Gründe findet sich im §15 der Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung (MB KT):
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
Das bedeutet in der Praxis also folgendes: Behauptet der Versicherer den Eintritt der Berufsunfähigkeit, so stellt dieser die Leistung nach den Bedingungen ein und zahlt nach Ablauf dieser Zeit kein Krankentagegeld mehr. Problematisch wird dieses dann, wenn nicht klar ist ob tatsächlich Berufsunfähigkeit eingetreten ist und der Berufsunfähigkeitsversicherer (so es denn einen gibt) bereits leistet/ leisten muss.
Ein weiteres Problem besteht in der Definition der Berufsunfähigkeit, die zwischen dem Krankenversicherer und dem BU Anbieter durchaus eine andere sein kann. Im schlimmsten Fall zahlt also die Krankenversicherung nicht (mehr) und die Berufsunfähigkeitsversicherung (noch) nicht.
Gemäß Musterbedingungen besteht das Recht, den Vertrag in eine Anwartschaft umzustellen. Die entsprechende Formulierung in den Bedingungen (§15) lautet:
(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen ha- ben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Ein- tritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschafts- versicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Spannend ist auch hier der letzte Satz. Dabei ist es entscheidend ob mit einer Wiederaufnahme zu rechnen ist. Aber wer entscheidet das?
In der Praxis ergeben sich die meisten Diskussionen aber auch daraus, dass allein die Behauptung des Versicherers, es sei BU eingetreten, nicht klar ist. Der behandelnde Arzt meint beispielsweise, dass eine Rückkehr in den Beruf in x Monaten wieder möglich ist, der Versicherer sieht es (da er das KT beenden möchte) anders. Daraus folgt dann oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung, welche Zeit, Geld und Nerven kostet. In einem Kommentar (Bach/ Moser, Private Krankenversicherung) schrieb der Autor beispielsweise:
“Darlegungs- und beweispflichtig für den Eintritt der BU ist der Versicherer. (…) Der Beweis ist erbracht, wenn der Versicherer nachweist, dass dei Heilungschancen so schlecht sind, dass offen bleibt, ob der Versicherte jemals wieder zu mindestens 50% erwerbsfähig wird. Der Beweis ist durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zu führen.”
Allein die Tatsache, dass der Versicherte einige Tage, Wochen wieder anteilig gearbeitet hat reicht nicht aus, um die Auffassung des Versicherers zu belegen. Auch eine Rückkehr in den Betrieb, aber nicht in die gleiche Tätigkeit ist somit nicht ausreichend.
Wie lässt sich dieses Problem nun aber lösen?
Das geht nur bei sehr wenigen Anbietern und nur sehr beschränkt. Es gibt Unternehmen die eine “Garantie” in Form eines Prospektes abgeben (Barmenia KV und LV, Universa bspw.), die Aussagen treffen welche den einen oder anderen Teil (BU Versicherer oder KT) leistungspflichtig machen, aber nur/ auch einen Unternehmensverbund welcher dieses in die Bedingungen schreibt. Aber hier sind entsprechende Voraussetzungen einzuhalten. So müssen die BU und die PKV im gleichen Unternehmen (hier: Hallesche Krankenversicherung und Alte Leipziger BU) sein und es muss eine entsprechende Zusatzvereinbarung bestehen. Bedingungsgemäß sieht es dann so aus:
II) Vereinbarung zu § 2 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 2 TBU
Über die in diesem Paragrafen bzw. Abschnitt genannten Fälle hinaus liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Versicherte bereits sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig gemäß AVB/KT ist, aktuell Krankentagegeld gemäß AVB/KT bezieht und der Zustand der Arbeitsunfähigkeit fortdauert. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen gemäß § 1 Absatz 3 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 1.3 TBU mit dem Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit endet.
Endet die Leistung aus der Krankentagegeldversicherung, da nach § 1 Absatz 3 der AVB/KT keine völlige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, erhält der Versicherte bis zum Ablauf der Karenzzeit in der Berufsunfähigkeits- (-Zusatz)versicherung eine Leistung in Höhe des vereinbarten Berufsunfähigkeitsschutzes, sofern der Versicherte nach § 2 B/BUZ bzw. Abschnitt I Nr. 2 TBU mindestens zu 50 % berufsunfähig ist.
IV) Vereinbarung zu § 5 B/BUZ bzw. § 11 ABU
In den Fällen, in denen sechs Monate ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und aktuell Krankentagegeld gemäß AVB/KT gezahlt wird, erkennen wir spätestens zu Beginn des siebten Monats der Arbeitsunfähig- keit unsere Leistungspflicht im Rahmen der vereinbarten Bedingungen an.
Muss ich nun meine PKV oder/ und meine BU Versicherung wechseln?
Nein, natürlich nicht. Dieser Übergang der Leistungen ist wichtig und zu bedenken, aber in keiner Weise sollte es dazu führen, dass dadurch die Auswahl des entsprechenden Produktes beeinflusst wird. Die Krankenversicherung, einschließlich des Krankentagegeldes muss grundsätzlich passen. Die Auswahlkriterien helfen dabei, eine solche Auswahl zu treffen und den für sich passenden Tarif zu finden und auszuwählen. Gleiches gilt auch für die Absicherung der Berufsunfähigkeit. “Passt es dann”, so sollte diese Zusatzvereinbarung natürlich geschlossen werden.
Eine Änderung einer bestehenden Krankenversicherung und/ oder BU Versicherung macht nur bedingt Sinn. Dazu sind die Auswahlkriterien beider Produkte anzuschauen und zu überlegen welche dieser Punkte erfüllt oder nicht erfüllt sind und daraufhin eine Entscheidung zu treffen
Tags: Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld, KT BU Übergang
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30.
Juli '10
Heute fragte in einem Verbraucherforum für Versicherungen ein Nutzer nach einem Vergleichsrechner. In seinem Beitrag schrieb er:
Hi an alle, Versicherungen heut zu Tage zu vergleichen ist ja sehr anstregend. Weiß jemand wo man das schnell und vor allem kostenlos machen kann? …also wo es auch nicht so kompliziert ist?
Damit sind wir jedoch wieder bei dem Grundproblem von komplexen Versicherungssparten. Der (Internet-)Nutzer erwartet möglichst schnelle Informationen und Vergleichsrechner, eine schneller Prämienberechnung und somit ein- für ihn augenscheinlich- tolles Ergebnis.
Die Erwartungshaltung des Nutzers lässt sich in “einfachen” Sparten wie einer Haftpflicht, Hausrat oder Autoversicherung vielleicht noch erfüllen, in komplexen Versicherungssparten wie der Krankenversicherung, einer Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder der Altersvorsorge ist dieses unmöglich.
Allein die Private Krankenversicherung bietet mehr als 800 Kriterien wo sich die Tarife unterscheiden. Diese sind selbst mit umfangreicheren Vergleichsrechnern nicht mehr darstellbar. Denn selbst wenn der Interessent eine entsprechende Auswahl treffen könnte und jedes Kriterium kennt, so ist es in vielen Bereichen nicht zu überblicken welche (finanziellen) Auswirkungen solche Entscheidungen haben (können).
Sollten Sie also auch nach einem Online Vergleichsrechner für die Private Krankenversicherung suchen und vielleicht sogar “tolle Vergleichsrechner” finden, so hinterfragen Sie diese genau. Lesen Sie Bedingungen, versuchen diese zu verstehen und betrachten Sie nicht nur die Kriterien sondern auch die Folgen aus einer falschen Auswahl.
Ähnliche Umstände gelten in der Absicherung bei Berufsunfähigkeit. Auch hier spielen so viele Kriterien eine Rolle um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.
Und wie kommen Sie nun zum passenden Produkt:
Nun, da Sie ja keinen Vergleichsrechner nutzen sollen, stellt sich zu recht die Frage wo das passende Produkt herkommen soll. Zunächst empfehle ich Ihnen sich online und in verschiedenen Fachinformationen einige Grundlagen zu beschaffen. Hilfreich sind hier zum Beispiel der Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung oder zur Berufsunfähigkeit.
Sollten Sie Beamter sein und sich über die Dienstunfähigkeit oder Beihilfeversicherung informieren wollen, so bietet die Internetseite meines Kollegen Hr. Harms entsprechende Leitfäden, Kriterienfragebögen und mehr.
Nachdem Sie nun Grundlagen der Systeme und Hinweise zu den Modellen und Tarifen erhalten haben- suchen Sie sich einen spezialisierten Berater. Spezialisiert? Ja, denn auch ihr Berater, Makler oder Vermittler ist kein “Alleskönner”. Wer Ihnen vorgaukelt er könne alles, am besten noch Finanzierung, Vorsorge, Investment und sonstige Anlagen dem würde ich persönlich misstrauen. Allein die Neuerungen im Bereich der PKV verschlingen so viel Zeit wenn der Berater auf dem aktuellen Stand sein will, da bleiben nur noch wenige Stunden Zeit sich um alle anderen Bereiche zu kümmern.
Hinterfragen Sie daher ruhig kritisch die Erfahrung und die Kenntnisse- schließlich ist es eine lebenslange Entscheidung.
Tags: Berater, Makler, Onlinerechner, Qualifikation, Vergleichsrechner, Vertreter
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