Archiv für die Kategorie ‘Allgemein’

17.
Februar '10

Kassenbeiträge auf Privatrenten, das Urteil des BSG 12 KR 28/08 R


Entscheidender Unterschied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Art der Beitragsberechnung.

Während in der GKV die Beiträge nach dem Einkommen/ der so genannten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechnet werden, passiert dieses in der PKV nach dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand und den gewünschten Tarifleistungen.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse wird weiterhin unterschieden, wie diese Versicherung besteht. Bei Pflichtmitgliedern wird bei Rentnern zur Berechnungsgrundlage die gesetzliche Rente zu Grunde gelegt und darauf der Beitragssatz der GKV berechnet.

Anders bei freiwillig Versicherten, denn hier werden auch weitere Einkünfte herangezogen. Einen solchen Fall hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden. Mit der Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 12 KT 28/08 R war ein Fall eines Rentners zu entscheiden, der aus einer privaten Rentenversicherung eine Kapitalauszahlung bekam.

Die gesetzliche Kasse (hier: AOK) hatte auf diese Kapitalzahlung Beiträge berechnet indem Sie eine Aufteilung auf 120 Monate vornahm. Dieses führte nun, bei einer Auszahlung von 16.622 EUR zu zusätzlichen Beiträgen in der GKV von 2.327 EUR (in den 120 Monaten).

B 12 KR 28/08 R

SG Mannheim – S 4 KR 3634/07

LSG Baden-Württemberg – L 11 KR 2896/08

In diesem Rechtsstreit war streitig, wie der Betrag einer kapitalisierten privatrechtlichen Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig ist.

Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Die aufgrund eines vom Kläger abgeschlossenen privatrechtlichen Versicherungsvertrages ausgezahlte Leistung ist nach der Satzung der Beklagten eine beitragspflichtige Einnahme. Sie ist nach ausdrücklicher Anordnung der Satzung, weil sie als einmalige Leistung ausgezahlt wurde, monatlich mit 1/120 des Betrages als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Senat hat schon entschieden, dass privatrechtliche Renten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden können. Soweit die Satzung hier die kapitalisierte Rente mit 1/120 des Zahlbetrages im Monat als beitragspflichtige Einnahme heranzieht, hält sich dies auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.

Quelle: gesetzesportal.de/ juris

Hierbei zeigt sich deutlich, welche Beiträge schon bei kleinen Beträgen anfallen können. Bei einer privaten Altersvorsorge in Form einer Rentenversicherung können schnell auch 6stellige Beträge zur Auszahlung kommen. Bei einer angenommenen Auszahlung von 100.000 EUR (was bei einem frühen Vertragsbeginn nicht selten ist) sprechen wir hier von 14.000 EUR oder 116 EUR monatlichem Zusatzbeitrag in der GKV.

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25.
Januar '10

Gemischte Anstalten – nicht wichtig ?! Wie schlecht kann Qualifikation eines Beraters sein?


Ich weiss gar nicht mehr wie oft ich schon solche Fälle erlebt habe. Da gab es die PKV Beratung in 29 Minuten und 10 Sekunden oder aber den Fall des einen mehr oder minder qualifizierten Vermittlers der zum Weglassen von Gesundheitsangaben riet. Letzten Freitag, kurz nach 20 Uhr im letzten Gespräch des Tages gab es wieder zwei solche, wovon ich zumindest einen nicht vorenthalten möchte.

Ein von mir beratener Kunde wird wegen einer Frage zur Geldanlage (nicht mein Gebiet) durch seinen M** Berater aufgesucht. Nachdem man so ins Gespräch kommt erzählt der Kunde vom Thema PKV. Er beschäftigt sich gerade damit.

Nachdem der Berater “das auch kann” macht dieser ein Angebot und es kommt zu einigen Fragen und folgendem Austausch (sinngemäß wiedergegeben, K: = Kunde, B: = Berater)

K: Ich hab da mal sowas gelesen von gemischten Anstalten. Wie ist das denn hier und sind die wichtig?

B: Ne, brauchen Sie nicht, wenn Sie ins Krankenhaus müssen wird es gezahlt, sonst braucht man das nicht.

Da ja die Leistungspflicht in gemischten Anstalten ja auch “gar nicht” wichtig ist und auch Regelungen zu Kur-, Reha- und Anschlußheilbehandlungen gänzlich unwichtig sind. Wie es kommt das so was “draußen” beraten wird, nunja. Aber es wird noch besser:

K: Ich habe da noch ne Frage zum Krankengeld. In der GKV wird dieses ja 78 Wochen gezahlt, in der PKV doch unbegrenzt, oder?

B: Nein, Nein. Auch in der PKV endet dieses nach 1,5 Jahren. Länger gibt es das auch da nicht.

Aha, und warum ist das dann eines der großen Unterscheide die Betrachtung der unterschiedlichen Leistungsdauern bei dem Krankentagegeld und der Frage was ist BU, AU und Invalidität? Und als ob diese Sachen nicht genug Beweis für die (fehlende) Qualifikation des Beraters waren, kam dann noch was:

K: Es gibt doch offene und geschlossene Kataloge bei den Hilfsmitteln. Aber bei den geschlossenen hab ich doch dann irgendwann ein Problem, es wird doch nur das gezahlt was drin steht, nicht wahr?

B: Nein, Hr. X, da brauchen Sie sich keine Sorgen machen. Das wird jährlich/ in regelmäßigen Abständen angepasst. Dazu muss man sich nicht Gedanken machen.

Manchmal frage ich mich ernsthaft was der zu beratene Kunde verbrochen haben muss, um an so einen Berater zu gelangen. Erst wird er im Zweifel von einem vermeintlichen Online Vergleich zu einer Anfrage aufgefordert (Blog Beiträge “unsinnige Werbung”) dann landet er bei einem Vermittler der keine Ahnung hat. Sorry. Nichts gegen Fehler- die passieren immer und überall wo gearbeitet wird, aber man sollte als Berater schon wissen wovon man spricht, sich spezialisieren oder es eben anderen überlassen.

Weiterführende Informationen:

Leitfaden Private Krankenversicherung

Auswahlkriterien zur PKV

Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei

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20.
Januar '10

Verschwiegen, Vergessen oder falsch zugeordnet? Das Urteil des OLG Frankfurt 3 U 286/07 zum Rücktritt einer Berufsunfähigkeitsversicherung


Ein interessantes Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil 3 U 286/07 gefällt. Dabei hatte sich das OLG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine angegebene Neurodermitis gleichzeitig ein (daraus möglicherweise resultierendes) allergisches Asthma enthält oder ob dieses als separat anzuzeigende Krankheit zu werten ist.

Eine Versicherungsnehmerin beantragte im Jahre 2003 eine Risikolebensversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Bei dieser gab Sie unter anderem an, sie leide seit Geburt an Neurodermitis, beantwortete aber die Frage nach Stoffwechselerkrankungen und Erkrankungen der Atmungsorgane mit “nein”.

Eine angebotene Klausel “Auschluß der Neurodermitis und Folgen” akzeptierte die Kundin und ging (so das Gericht) sodann auch von einem Ausschluß des allergischen Asthmas aus. Dieses belegte Sie durch einen Auszug des Online-Lexikons Wikipedia. Dort waren Allergische Beschwerden und Asthma als Folgen angegeben. (s.u.)

In der Urteilsbegründung fühen die Richter aus:

Es ist zutreffend, dass die Klägerin die bei ihr vorhandene Asthma-Erkrankung unter der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane (1.1) nicht angegeben hat. Ihre Auffassung, diese Asthma-Erkrankung sei eine Folge ihrer Neurodermitis-Erkrankung wird indessen durch den von der Beklagten vorgelegten Wikipedia-Auszug zur Neurodermitis (Bl. 207-210 d.A.) gestützt. Dort heißt es auf S. 2 unter der Überschrift ”Symptome und Beschwerden“:

“Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden.”

Auf S. 3 heißt es unter der Überschrift “Allergien“:

“Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien. … Neurodermitis für sich betrachtet wird von der wissenschaftlichen Medizin zwar von den Allergien abgegrenzt, weist aber z.T. ähnliche Symptome wie gängige Allergien auf. Die Haut eines Neurodermitikers ist sehr empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen. …”

Auf Seite 4 heißt es unter der Überschrift “Ursache“:

“Bei einem Teil der Betroffenen konnte auch ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Neurodermitis und einer Nahrungsmittel- oder Tierhaarallergie beobachtet werden. Deutliche Hinweise bestehen auch auf eine Miteinbeziehung des vegetativen Nervensystems (welches die nicht bewusst steuerbaren Funktionen wie Verdauung, Herzschlag usw. reguliert). Dieser Aspekt erklärt u.a., warum Betroffene bei Stress zu Ausschlagsschüben oder Verdauungsproblemen neigen.“

In seiner Urteilsbegründung stützt das Oberlandesgericht die Argumentation der Kundin und verwirft die Vorentscheidung des Landgerichtes. Somit wird die beklagte Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Brustkrebs verurteilt und kann sich nicht auf den Rücktritt und die Anfechtung berufen.

Insbesondere sehen die Richter hier auch eine Pflicht bei dem Unternehmen. Auch wenn die Zuordnung der Angaben im Antrag falsch war, hätte das Unternehmen eine Nachfrage halten können und/ oder weitere Angaben einfordern. Das der Versicherer dieses unterließ ist nicht der Kundin zuzurechnen.

Das Urteil können Sie im Downloadbereich meiner Seite unter dem Bereich Urteile nachlesen.

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19.
Januar '10

Unsinnige Werbung für die PKV oder wie finde ich einen der darauf reinfällt?


Eigentlich liegt es mir fern die Werbekampagnen von “Kollegen” zu kommentieren. Aber eigentlich ist es auch kein Kollege, wenn man es korrekt betrachtet. Warum? – das lesen Sie weiter unten.

Gestern erreichte mich eine Mail mit einer “interessanten” Betreffzeile. Hier wurde mir doch eine Private Krankenversicherung (PKV) angeboten und ich sollte noch Steuern sparen. Genau lautete die Zeile wie folgt:

Patient 1.Klasse ab 49 Euro und Steuern sparen

Da ja immer alle oft und gern auf “Schnäppchensuche” sind schaute ich mir das doch mal genauer an. Da öffnete ich die Mail und mich lachte folgendes Bild an:

Da sollte es doch möglich sein mich für 49 EUR pro Monat in der Privaten Krankenversicherung zu versichern. Steuern spare ich dabei auch noch- besser geht es kaum.

Im Kleingedruckten unter dem Bild findet sich dann zunächst dieses:

Das ist natürlich dumm, denn 20 bin ich leider schon seit einigen Jahren nicht mehr. Aber nun interessieren mich doch brennend die Details des Tarifes, welche dort angeboten werden. Durch kicken auf das “hier” sollen mir ja die wesentlichen Leistungsmerkmale des Tarifes angezeigt werden. Zu meiner Überraschung werden dort aber folgende, sehr allgemeine Informationen angezeigt:

Was das nun bitte mit den “wesentlichen Leistungsmerkmalen” der ausgewählten Privaten Krankenversicherung zu tun hat ist mir noch nicht ganz klar.

Fazit:

Vergessen Sie solchen Unsinn. Glauben Sie wirklich man kann das Krankheitsrisiko monatlich für weniger Geld absichern als man für eine Mobilfunk Flat bezahlt? Das wird und kann nicht vernünftig funktionieren. Der Versicherer der dieses anbietet wird immer mit entscheidenden Ausschlüssen und Einschränkungen arbeiten, Lücken in den Bedingungen ausgleichen die privat dann nicht mehr zu finanzieren sind.

Und nun noch zu der oben angesprochenen Frage warum es kein “Kollege” ist:

…zumindest keiner im eigentlichen Sinne.  Trotz der Zulassung als Versicherungsmakler (kann man im Register und im Impressum nachlesen) ist der Betreiber ein Leadportal. Eigene Aussage:

Qualifizierte Neukunden für unabhängige Finanzexperten!

Jetzt können Sie Ihre Umsätze vervielfachen. Wir liefern Ihnen Neukunden aus Ihrem PLZ-Gebiet. Buchen Sie Leads aus unserem vorselektierten Bestand und wählen Sie hierbei aus bis zu 30 verschiedenen Versicherungs- und Finanzsparten.

Es werden Adressen generiert welche an Berater und Finanzdienstleister verkauft werden. Das ist selbst durchaus legitim und keinesfalls verwerflich, denn das Betreiben von Internetportalen kostet natürlich Zeit, Geld und Aufwand.

Bedenklich finde ich nur die Aussagen hier in der Werbung. Da wird mit vermeintlich billiger Absicherung geworben, dazu für ein lebenslanges Produkt und der Berater trifft auf einen Interessenten mit einer völlig falschen Vorstellung.

Angeboten wird dann in dem Formular:

Wir helfen Ihnen dabei, die optimale Private Krankenversicherung zu finden. Vergleichen Sie unverbindlich und individuell Tarife aus bis zu 50 Gesellschaften. Jetzt das Formular ausfüllen:

Ob dann das Angebot von dem Anbieter kommt wage ich zu bezweifeln. Eher wird es so sein das ein Berater, welcher die Adresse teuer gekauft hat (LINK zu den Preisen/ Anbieter), Sie anruft und mit seiner Beratung beginnen will/ wird.

Auch das ist nicht schlimm und legitim, nur sollte dann die Werbung eben auch so sein.

Was Sie also tun sollten:

Bevor Sie sich für eine PKV Entscheiden machen Sie sich Gedanken über die Auswahlkriterien und über die Möglichkeiten und Folgen des entsprechenden Versicherungsschutzes. Sie entscheiden unter Umständen heute ein- und letztmalig über den Gesundheitsschutz des weiteren Lebens.

Und eins… lassen Sie sich Zeit. Fällen sie Entscheidungen zu lang bestehenden Produkten und Lösungen erst nach sorgfältiger Information, Aufklärung und nach fundierten Gesprächen mit Spezialisten.

Weiterführende Informationen:

Leitfaden Private Krankenversicherung

Auswahlkriterien zur PKV

Kriterienfragebogen als ausfüllbare pdf Datei

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15.
Januar '10

Die “schwarze Liste” der Versicherer zukünftig bei externem Anbieter


Lange und viel wurde in den letzten Jahren darüber diskutiert und gestritten. Die Versicherer argumentieren “diese diene dem Schutz vor Betrügern” und die Datenschützer halten dagegen. Eine “Black Box” wie diese ist für den Kunden nicht nur undurchsichtig sondern verstoße gegen geltende Datenschutzbestimmungen.

Die Rede ist von der so genannten HIS oder Sonderwagnisdatei der Versicherer.

Hier werden Angaben über Angebote, Ablehnungen oder Betrugsverdacht- /Delikte gespeichert. An die gespeicherten Auskünfte zu kommen war bisher schwer bis unmöglich. Nun kann dieses jedoch im Rahmen einer direkten Anfrage an den GdV, den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft erfolgen. Dazu schreibt der GdV auf seiner Internetseite.

05.01.2010, Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft

Das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft dient im Interesse der Versicherungskunden der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und –missbrauch sowie der begleitenden Risikoprüfung. HIS wurde Anfang 1993 entwickelt – in enger Abstimmung mit Datenschutzbehörden. Von den heute 9 Millionen Einträgen beziehen sich ca. 5 Millionen auf Kraftfahrzeuge und 4 Millionen auf Personen.

Um das HIS zukünftig noch verbraucherfreundlicher und transparenter zu gestalten, wird derzeit an einer Online-Version gearbeitet.

Informieren Sie sich

Interessierte können sich jederzeit erkundigen, ob ein Eintrag über sie vorliegt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat zu diesem Zweck eine zentrale Stelle eingerichtet. Betroffene richten ihre Anfrage – inklusive einer Kopie des Personalausweises mit Vor- und Rückseite – postalisch an den GDV:

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, - Hinweis- und Informationssystem -

Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin.

Anschließend erhalten die Anfragenden die Information, ob und wenn ja, von welchem Versicherer sie an das HIS gemeldet worden sind. Der Betroffene kann sich dann für weitere Informationen direkt an das jeweilige Versicherungsunternehmen wenden.

Bitte beachten Sie: E-Mail- und Fax-Anfragen können leider nicht bearbeitet werden.

Laut Informationen der Financial Times wird das System nun voraussichtlich an den externen Anbieter Arvato Infoscore ausgelagert und damit einem der Wünsche der Datenschützer entsprochen. Ob sich damit das System verbessert und Verbraucher davon Vorteile haben wird, bleibt abzuwarten.

Nehmen Sie sich durchaus einmal die Zeit und fragen den GdV an und bitten um eine Auskunft der über Sie gespeicherten Daten.

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