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Rückkehr zur paritätischen Versorgung in der GKV – mehr Arbeitgeberzuschuss für PKV Versicherte

Bereits im Januar hatte ich dazu geschrieben. Die Bundesregierung plant(e) die Rückkehr zur paritätischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit die gleichmäßige Verteilung der Beiträge. HIER NACHLESEN wie es bisher ist.

Rückkehr zur paritätischen Versorgung in der GKV – das neue Gesetz

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG schafft die Grundlage für die Änderungen und wurde am 06. 06. 2018 vom Kabinett verabschiedet. Darin werden unter anderem die Änderungen für die Parität, neue Bemessungsgrundlagen für Selbstständige und auch eine geänderte Versorgung für Soldaten besprochen. In diesem Beitrag geht es zunächst nur um die Änderungen, welche für Versicherte in der Privaten Krankenversicherung relevant sind und sich damit direkt auf die zukünftigen Eigenanteile auswirken,

Bisher setzt sich der Beitrag in der GKV aus drei Komponenten zusammen. So verlangt die gesetzliche Kasse zunächst einen einkommensabhängigen “Grund-“beitrag, welcher derzeit in 2018 bei 14,6% (inkl. Krankentagegeld) liegt.

Abhängig von der gewählten Krankenkassen kommt hierzu ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Im Jahr 2018 liegt dieser bei 0% bei der (nicht bundesweit geöffneten) Metzinger BKK und bis zu 1,7% bei Krankenkassen wie zum Beispiel der Securvita oder der Viactib BKK. Dieser Zusatzbeitrag ist bisher allein vom Versicherten zu zahlen und wird bei dem Arbeitgeberzuschuss nicht berücksichtig.

Beitragszusammensetzung GKV

Diesen Beitrag teilen sich bisher der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur für die Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber für den Zusatzbeitrag. In der Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der versicherte Arbeitnehmer also den größeren Anteil. (Pflege nur, wenn kinderlos).

Beitragsverteilung Pflegeversicherung und GKV Beitrag

Das wird sich ab dem Jahr 2019 dann ändern.

Mit der Rückkehr zur paritätischen Versorgung ergibt sich dann eine neue Grundlage. Der Arbeitnehmer kann natürlich auch weiterhin seine gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Neu ist aber die Aufteilung des Beitrages und damit die Rückkehr zur bekannten “Halbe, Halbe” Lösung. Neu sieht dann die Beitragsaufteilung wie folgt aus:

Beitragsverteilung Pflegeversicherung und GKV Beitrag

Das Neue daran ist hier, der Beitrag für die Krankenversicherung wird auch hälftig gezahlt, INKL. des Zusatzbeitrages. Damit kommen wir wieder in die Situation, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Auswahl der GKV hat. Dieses hatten wir vor einigen Jahren schon einmal, da gab es schwarze Schafe Arbeitgeber welche den MitarbeiterInnen sehr deutlich gesagt haben, geht zur Krankenkasse XYZ. Davon sollten Sie sich aber nicht beeinflussen lassen.

Vergleichen Sie (hier interaktiv) Ihren Kassenbeitrag und die Leistungen und entscheiden sich dann für die passende, gesetzliche Krankenasse. Klar spart Ihr Arbeitgeber auch Geld, falls die Kasse keinen oder einen geringeren Zusatzbeitrag berechnet. Dennoch entscheiden Sie ganz allein welche Krankenkasse richtig und passend für Sie ist.

Rückkehr zur paritätischen Versorgung – Arbeitgeberzuschuss steigt

In 2018 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag derzeit bei 1%. Rechnen wir also einmal mit diesem Wert (der sich in 2019 natürlich genauso ändern wird, wie die Jahresarbeitentgeltgrenze, deren Werte Sie hier finden), so ergeben sich folgende Unterschiede.

Für das Jahr 2018 ergibt sich somit folgende bisher Berechnung:

14,6% GKV Beitrragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3%

+ ggf. einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in der GKV (Infos hier)

7,3% x 4.425€ = 323,03 €= AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2018

bei sonst unveränderten Daten, jedoch einer paritätischen Versorgung ergäbe sich folgender Zuschuss:

Für das Jahr 2019 ergäbe SICH FIKTIV sich somit folgende Berechnung:

15,6% GKV Beitragssatz (14,6+1% Zusatzbeitrag), davon trägt der Arbeitgeber 7,8%

7,8% x 4.425€ = 345,15 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2018 (+ 22,12 € gegenüber 2018)

Erhöht sich zudem noch die Beitragsbemessungsgrenze (wie in den letztren Jahren um 1.350 EUR/ Jahr, also 112,50 € pro Monat, so sähe es folgendermaßen aus.

Für das Jahr 2019 ergäbe SICH FIKTIV sich somit folgende Berechnung:

15,6% GKV Beitragssatz (14,6+1% Zusatzbeitrag), davon trägt der Arbeitgeber 7,8%

7,8% x 4.537,50€ = 353,93 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2018 (+30,90 € gegenüber 2018)

30,90 € mehr monatlicher PKV Zuschuss

… sind maximal möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen eintragen. Dazu müsste

  • die JAEG wie bisher um 1.350 € p.a. steigen und
  • der durchschnittliche Zusatzbeitrag der GKV gleich bleiben

Im September werden wir genau wissen, wie die Zahlen für das Jahr 2019 aussehen. Klar ist aber, privat krankenversicherte Kunden bekommen in 2019 einen höheren Arbeitgeberzuschuss, wobei natürlich auch hier die maximale Grenze von 50% des eigenen Beitrages nicht überschritten werden darf.

Den kompletten Gesetzestext (des Entwurfes, welcher aber keiner weiteren Zustimmung des Bundesrates bedarf und das Kabinett bereits passiert hat) finden Sie hier:

GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG

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