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Kinderkrankenversicherung (1)

Das Thema ist aber weitaus komplexer und umfangreich und so machen sich sorgsame Eltern immer wieder Gedanken und es kommen viele Fragen auf. Zuerst dachte ich: “Schreib ich mal schnell einen Blogbeitrag und erkläre das.”.

Nachdem ich schnell gemerkt habe, es ist viel zu umfangreich, habe ich mich entschlossen eine Serie aus Beiträgen daraus zu machen und diese in den kommenden Tagen nach und nach online zu stellen.

In meiner Blogserie zur Kinderkrankenversicherung beschäftigen wir uns mit den folgenden Fragen und Themen.

Fragen zur Kinderkrankenversicherung Teil 1

  • Muss mein Kind in die private Krankenversicherung (PKV)?
  • Hat mein Kind Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung?
  • Vorsicht bei Selbstständigen und schwankendem Einkommen
  • Kann das Kind rückwirkend in die private Krankenversicherung wechseln?

Fragen zur Kinderkrankenversicherung Teil II:

  • – Bekomme ich für mein Kind einen Arbeitgeberzuschuss?
  • – Was ändert sich durch eine Hochzeit?
  • – Muss das Kind in der Versicherung der Eltern versichert werden?
  • – Können auch andere Tarife als die der Eltern gewählt werden?

Fragen zur Kinderkrankenversicherung Teil III:

  • – Kann ich mein Kind auch privat versichern, wenn beide Eltern in der GKV sind?
  • – Welche Fristen gelten?
  • – Wenn das Kind in der GKV bleibt, was sollte ich bedenken?
  • – Kann das Kind in beiden Systemen gleichzeitig versichert sein?

Die Schwangerschaft hat gerade erst begonnen und bereits jetzt machen sich viele Eltern Gedanken über die Kinderkrankenversicherung. Sich so früh damit zu beschäftigen ist auch gut und wichtig. Jedoch sind falsche Entscheidungen oft mit hohen Kostenrisiken verbunden. Bei der Beantragung der Kinderkrankenversicherung sollten Sie sich rechtzeitig von einem Spezialisten unterstützen lassen.

Kinderkrankenversicherung – so finden Sie das richtige Versicherungssystem

Gerade wenn die Eltern in unterschiedlichen Systemen versichert sind, ist die Kinderkrankenversicherung manchmal nicht ganz einfach. Die gesetzliche Krankenkasse bei dem einen Elternteil oder die private Krankenversicherung bei dem anderen und schon stellen sich viele Fragen, die ersten beantworten wir heute.

Weiterhin biete ich Ihnen eine kostenlose Telefonberatung zur Kinderkrankenversicherung an. Auch eine Unterstützung im LiveChat für erste Fragen ist kostenfrei möglich.

Kinderkrankenversicherung – Muss mein Kind in die Private Krankenversicherung?

Diese Frage ist ganz einfach und eindeutig zu beantworten. NEIN, das Kind muss erst einmal gar nichts. Ob eine private Krankenversicherung eine Möglichkeit ist, das ergibt sich aus diversen Umständen beider Eltern. Auch wenn es immer noch als Mythos durch das Internet geistert, auch wenn das Höherverdienende Elternteil in der Privaten Krankenversicherung ist, gibt es keinen Zwang das Kind privat zu versichern.

In einem bereits erschienenen Artikel geht es genau um diese Frage.

Damit Sie schneller herausfinden können, wo das Kind versichert ist und welche Ansprüche es hat, habe ich ein Schema vorbereitet. Hier können Sie in der kostenlosen pdf Datei “Wo sind die Kinder zu versichern” schnell einfach nachprüfen, ob das Kind in der gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei versichert sein kann. Diese Familienversicherung regelt der §10 des Sozialgesetzbuches V.

Kinderkrankenversicherung – Hat mein Kind Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung?

Zunächst einmal hat das Kind immer dann einen Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, falls die Eltern nicht verheiratet sind und die Mutter in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.

Ebenfalls besteht der Anspruch natürlich dann, wenn beide Eltern gesetzlich versichert sind. In diesem Fall spielen auch Einkommen oder Eheschließung keine Rolle und verändern den Anspruch nicht.

Wie Sie aber in dem Schaubild erkennen können, spielende unterschiedlicher Versicherung nach einer Hochzeit die Einkommensdaten eine große Rolle. Hier geht es um die Frage, wer mehr verdient und wo dieses Elternteil versichert ist. Dabei ist dann zu prüfen, ob hier ein Einkommen über der Jahresarbeitentgeltgrenze (ab 2021 in Höhe von 64.350 EUR pro Jahr brutto) vorliegt. Dann entfällt, wenn das höher verdienende Elternteil darüber liegt, die kostenlose Familienversicherung für das Kind.

Vorsicht bei Selbstständigen oder schwankendem Einkommen bei Beamten

Gerade bei Selbstständigen ist nicht jedes Jahr gleich. Es gibt Jahre mit einem hohen Einkommen und damit einem Überschreiten der Grenze und Jahre mit weniger Geld in der Kasse. Hier kann somit auch rückwirkend der Anspruch auf Familienversicherung entfallen. Das wird regelmäßig aber erst mit dem Steuerbescheid festgestellt. Ein Beispiel:

Ein freiberuflicher Rechtsanwalt (PKV versichert) hat im Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von 70.000 EUR, im Vorjahr waren es noch 50.000 EUR. Für das Jahr 2019 ist noch keine Steuererklärung fertiggestellt, aber 2020 wird er wohl auch wieder über der JAEG liegen.

Die gesetzlichen Kassen fragen manchmal von allein und senden Ihnen einen „Fragebogen zur Familienversicherung“ zu. ACHTUNG: Hier besteht eine Auskunftspflicht. Wer hier trödelt oder bewusst hinauszögert, der macht sich mehr Probleme und verhindert eine saftige Nachzahlung nicht. Füllen Sie den Fragebogen nicht aus oder sendet Ihnen die Krankenkasse einen solchen nicht automatisch zu, befreit Sie dieses nicht von einer Nachzahlung. Dieses habe ich bereits in diversen Artikel ausführlich beschrieben.

Alle Artikel zur Nachzahlung und Nachforderung der GKV Familienversicherung

Bei unserem Beispiel (und der Annahme das die mit dem Anwalt verheiratete Mutter in der GKV Pflichtmitglied ist) wurden die Kinder in der gesetzlichen und kostenlosen Familienversicherung gelassen.

Eine Information an die Kasse erfolgte durch den Versicherten aus eigenem Antrieb nicht. „Die können ja fragen, dann antworte ich.“ herrscht hier oft als Meinung vor. Ganz nüchtern betrachtet hatten die Kinder einen Anspruch auf Familienversicherung in dem Jahr 2017, da das Einkommen unter der Jahresarbeitentgeltgrenze lag. Für das Jahr 2018 entfiel dieser Anspruch durch das höhere Einkommen. Für das Jahr 2019 liegen noch keine Unterlagen vor, da hier Abschreibungen und Investitionen die Fertigstellung der Steuererklärung verzögern.

Ohne weitere Informationen an die Krankenkasse der Mutter und Kinder sind die Kinder also aktuell mit einer Versichertenkarte ausgestattet und nutzen diese auch für Arztbesuche.

Klar ist, für die Jahre 2018, vielleicht 2019 und garantiert 2020 sind die Kinder in der kostenfreien Familienversicherung unberechtigt versichert. Wüsste die Kasse von den korrekten Zahlen, so wären Beiträge für die Kinder seit dem 01.01.2018 zu zahlen.

Eine Kinderkrankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse kostet je nach Kasse zwischen 175 und 190 EUR, inkl. der Pflegepflichtversicherung des Kindes. In unserem Beispiel sind für die zwei Kinder nun schon einmal Nachzahlungen in Höhe von mindestens 4.200 EUR zu leisten. Sobald die Kasse davon Kenntnis erlangt, beendet diese rückwirkend die Familienversicherung und erstellt einen Beitragsbescheid. Auch wenn die Zahlen für das Jahr 2019 von dem Steuerberater noch gar nicht fertiggestellt sind, dennoch sind auch hier zunächst Beiträge an die gesetzliche Kasse zu zahlen. Grund hierfür ist die Einstufung aus dem Vorjahr. Somit erhöht sich die Nachzahlung um weitere 4.200 EUR, womit wir schon bei einem Beitragsbescheid von 8.400 EUR sind.

Nun ist aber auch das Jahr 2020 schon weit fortgeschritten und auch hier wurden bisher keinerlei Beiträge gezahlt. Für den Zeitraum Januar bis September sind somit auch für zwei Kinder a‘ 175 EUR monatlich und damit in Summe 3.150 EUR zu berappen.

Der gesetzlichen Krankenkasse stehen somit auf einen Schlag 11.500 EUR zu, welche diese binnen Monatsfrist haben möchten und welche denen auch zusteht. Stellt sich später mit der Steuererklärung 2019 heraus, dass das Einkommen unter der JAEG 2019 gelegen hat, dann werden hier die Kosten auch wieder rückgerechnet.

Kinderkrankenversicherung – Kann mein Kind rückwirkend in die Private Krankenversicherung wechseln?

Diese Frage wird mir mindestens einmal die Woche im LiveChat oder in der Telefonberatung gestellt. Daher habe ich bereits in einem anderen Beitrag die Möglichkeiten und Varianten einer rückwirkenden privaten Krankenversicherung für Kinder beschrieben. Dort finden Sie Hinweise und Erläuterungen wie und ob Sie Ihr Kind rückwirkend privat versichern können.

Ergänzend hierzu sind aber noch weitere Überlegungen anzustellen. Auf dem Markt gibt es schon heute entsprechende Optionsbausteine wie den OptiFree der Hallesche oder auch Bausteine der Allianz und zukünftig weiterer Unternehmen. Mit diesen Bausteinen sichern Sie sich als Eltern eine nahtlose Versicherung der Kinder nach dem Ende der Familienversicherung. Gelingt dieses sauber zu lösen und haben Sie sich rechtzeitig Gedanken gemacht und gehandelt, so können Sie hier tausende Euro an Nachzahlungen sparen.

Vorsicht ist aber auch hier geboten, denn während der Familienversicherung entstandene Kosten für Arztbesuche oder sonstige medizinische Versorgung sind der GKV in den meisten Fällen zu erstatten. Ob diese dann durch die Private Krankenversicherung rückwirkend getragen werden können, hängt von vielen Umständen ab.

Wichtigste Regel: Wenn schon beide Systeme optimal (aus-)genutzt werden sollen, dann bedarf dieses einer rechtzeitigen und sorgfältigen Planung.

Bei Fragen, gern Fragen!

Bevor wir nun mit den ganzen weiteren Fragen und Antworten in den kommenden Teilen weitermachen, bis hierhin erstmal vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Bei Fragen zur Kindernachversicherung eines Neugeborenen oder Vorschlägen zur Versicherung von Kindern melden Sie sich gern über die Kontaktseite oder aber den LiveChat.

Gern können Sie mir auch eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten senden, dann erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich den Fragebogen per Mail oder SMS-Link.

Hier direkt Beratung zur Kinderkrankenversicherung anfordern

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