Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Corona und Auslandskrankenversicherung

Corona und Auslandskrankenversicherung

Was Sie beachten müssen, um Versicherungsschutz nicht zu gefährden

In diversen Reiseforen wird derzeit das Thema Corona und Auslandskrankenversicherung heftig diskutiert und leider kommen dort mehr Halbwahrheiten und Vermutungen. Zunächst einmal sei eines klar. Ich habe weder die Absicht jemandem Angst zu machen oder den Urlaub zu verderben, dennoch bin ich fest davon überzeugt, dass man Beschränkungen und Einschlüsse aus den Versicherungen kennen muss und sollte. Zur Wahrheit gehören auch Aussagen wann der Versicherer nicht leisten kann, muss und wird und welche Kostenrisiken bei Quarantäne und weiteren Leistungsszenerien drohen.

Zudem sollte jemand mit solchen Aussagen wie dieser

Corona und Auslandskrankenversicherung

um die Ecke kommen, machen Sie sich bitte eines klar. Auch in Callcentern bei Versicherern herrscht Unsicherheit in einer solchen- bisher in der Form nie da gewesenen Situation. Maßgebend ist – wie immer bei Versicherungen – nur das, was in den Bedingungen geregelt ist. Das und nur das ist Vertragsbestandteil.

Ob jetzt am Telefonat jemand auf eine – teilweise unpräzise gestellte – Frage auch noch unpräzise antwortet ist völlig egal. So sieht es aktuell auch bei dem Thema Corona und der Auslandskrankenversicherung aus.

Auslandskrankenversicherung zahlt bei Behandlungen durch den Corona Virus – stimmt das?

Diese Aussage bekommen einige an der Hotline der Versicherer und diese ist auch so korrekt, ABER:

Es gelten eine ganze Reihe von Ein- und Beschränkungen und Sie sollten wissen wie Sie fragen, um dann auch eine richtige und passende Antwort zu ermöglichen. In einigen Beispielen nehmen wir hier Szenerien an und schauen und dabei an wie und ob der Versicherer leisten muss.

1.) Es handelt sich nach WHO Angaben um eine Pandemie

Damit haben wir schon den ersten und ganz wichtigen Punkt. Im Bereich der Reiseversicherungen gibt es eine Reihe von Unternehmen, welche die PANDEMIE nicht explizit ausgeschlossen haben. Ist dem so, dann ist diese erstmal grundsätzlich auch versichert. Dazu schauen Sie bitte in die zugehörigen Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages und suchen sich dort den Punkt Ausschlüsse.

Bei einigen Versicherern ist es zudem auch noch von Produkt zu Produkt und von Land zu Land unterschiedlich. So finden sich in der in Deutschland abzuschließenden Auslandsreisekrankenversicherung die Ausschlüsse für eine Pandemie nicht, bei dem Abschluss im Nachbarland Österreich hingegen schon. Ich schreibe das hier bewusst mit, da es einige Leser von dort gibt. (Link zu den Bedingungen)

“Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?

Soweit im Besonderen Teil nicht anders geregelt, wird Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden durch Epidemien, Pandemien, Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, ionisierende Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.

In Deutschland findet sich bei einigen Unternehmen ebenso ein entsprechender Ausschluss für die Pandemie. Hier ist es ratsam genau in die Ausschlüsse zu schauen.

Beispiel – Auslandskrankenversicherung der COSMOS DIREKT

8 Ausschlüsse

8.1 Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg und kriegsähnliche Ereignisse sowie durch innere Unruhen, Pandemien, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand.

Ganz vereinfacht heißt das also erst einmal, wenn ein solcher Ausschluss in den Bedingungen steht, dann wird hier auch keine Leistung erfolgen. Damit sind alle weiteren Fragen zu “zahlt die denn im Ausland” obsolet.

Beispiel 2: ADAC Auslandskrankenversicherung

Hier findet sich der Pandemieausschluss nicht. Dort findet sich aber ein anderer interessanter Passus, den werden wir im weiteren Verlauf noch genauer anschauen.

Teil 3: Allgemeine Leistungsausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht

für alle während einer Pflegebedüftigkeit oder Verwahrung anfallenden Behandlungs- oder Unterbringungskosten;

Wie aber auch geschrieben, ist es nicht bei allen Unternehmen so und so finden sich auch Auslandspolicen, welche die Pandemie nicht pauschal ausschließen. Wer nun aber pauschal meint “Hurra, dann bin ich ja sicher”, der hat sich arg getäuscht. Daher nun zu konkreten Leistungsfällen im Ausland.

2.) Ich muss im Ausland mit Corona Virus (Symptomen) zum Arzt

Nehmen wir also an, Sie sind vor einigen Wochen ins Ausland gereist und haben jetzt Angst sich angesteckt zu haben. Sie haben weiter die typischen Symptome einer Corona Infektion und gehen vor Ort zu einem Arzt. Dieser behandelt Sie zunächst.

Die Kosten für die Behandlung werden bei den meisten Versicherern hier ohne große Probleme erstattet werden, es sei denn es greift der Ausschluss Pandemie, welchen wir bereits zu Beginn des Artikels genauer betrachtet haben. Heißt also, Sie bekommen vom Arzt eine Rechnung über die Behandlung und verlassen die Arztpraxis, um in die häusliche Quarantäne zurückzukehren.

Merke! Arztkosten für die ambulante Corona Behandlung sind versichert (wenn nicht Pandemie ausgeschlossen wurde)

3.) Ich muss im Ausland mit Corona Virus (Symptomen) stationär ins Krankenhaus

Zunächst einmal ist die Situation wie bei der Frage 2. Es handelt sich um eine ärztliche Behandlung und diese kann erst einmal ambulant oder eben stationär durchgeführt werden. Damit ist klar, solange diese medizinisch nötig ist (also man es stationär behandeln muss und eben nicht ambulant kann), ist auch diese versichert und wird von der Versicherung gezahlt.

Im stationären Bereich kann es durchaus sinnvoll sein vorher mit der Gesellschaft zu sprechen und sich die Notfall/ Kontaktnummern vorher auf dem Handy zu speichern. Diese erklären ggf. über Assistance Dienstleister die Kostenübernahme und man vermeidet die Bezahlung vor Ort.

Merke! Wenn es sich um eine medizinisch nötige Behandlung im Krankenhaus handelt, besteht Versicherungsschutz. Aber NUR DANN! und nur wenn kein Ausschluss greift

Corona und Auslandskrankenversicherung

4.) Ich muss im Ausland ins Krankenhaus – da Quarantäne

Dieser Fall ist gleich aus mehreren (Versicherungs-)gründen spannend. Auch hier sind die Bedingungen wichtig und entscheidend. So finden sich Ausschlüsse und Beschränkungen bei Quarantäne (teilweise auch bei Verwahrung- hier wäre die genauere Definition zu klären). Aber generell ist jemand mit Symptomen einer Grippe und sonst keinem weiteren Behandlungsbedarf eben nicht medizinisch notwendig im Krankenhaus.

Ordnet aber nun das Krankenhaus oder die Regierung oder sonst eine Behörde an, dass Sie das Krankenhaus nicht mehr verlassen dürft und isoliert werdet, so werden auch hierfür kosten berechnet. Unterbringung, Verpflegung, Behandlung kosten Geld.. Diese Unterbringung als Quarantäne, welche NICHT MED. NOTWENIG, aber angeordnet ist, die ist nichts für den Auslandskrankenversicherer.

Das ist ein großes Problem, gerade bei Patienten mit wenig bis keinen Beschwerden. Klar- wer beatmet werden muss oder sonst schwer erkrankt ist, der schaut unter Punkt 2.)

Merke! Eine Quarantäne Unterbringung in einem Krankenhaus ist keine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung!

5.) Der ADAC zahlt nicht, wenn schon vorher infiziert?!

Corona und Auslandskrankenversicherung

Eine andere Aussage verbreitet sich gerade in Bezug auf die ADAC Auslandskrankenversicherung in einigen Foren. Dabei geht es um die Frage einer Infektion in Deutschland und der Nachweispflicht. Da hat der ADAC (oder einzelne Hotline Mitarbeiter) anscheinend eine andere Idee ausgegraben. Der Grund ist hier auch in den Bedingungen zu finden, hier nochmals als Link.

ADAC Versicherungsbedingungen.

Entscheidend für das Argument des ADAC wären die Ausschlüsse, welche sich in dem Teil 3 (Seite 7 der pdf). Dort heißt es, es besteht kein Versicherungsschutz:

1.) bei Heilbehandlungen, von denen bei Antritt des Auslandsaufenthaltes aufgrundeiner bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung des Auslandsaufenthaltes stattfinden müssen. Dieser Leistungssauschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person einen Auslandsaufenthalt wegen des Todes
– des Ehegatten oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspartnerschaft
– des in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden nichtehelichen Lebenspartners

oder
– eines Verwandten ersten Grades
unternommen hat.
Wird eine chronische Erkrankung bereits vor dem versicherten Auslandsaufenthaltes behandelt, gilt: Wir erstatten die Mehraufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung im Ausland, die aufgrund einer Verschlechterung dieser chronischen Erkrankung erforderlich werden;

Ist also die CORONA Infektion bereits diagnostiziert und reist jemand dennoch dann ins Ausland (was generell so summ ist, dass ich es mir kaum vorstellen kann, aber Menschen, man weiß leider nie), dann könnte man hieraus einen Ausschluss konstruieren. Ist diese aber nur nicht bekannt und daher auch keine Diagnose erstellt, dann sieht das hier eher schlecht mit einer Ablehnung aus.

ACHTUNG: Bei anderen Versicherers sieht das teilweise anders aus und es greifen auch Ausschlüsse wenn nur der Verdacht besteht oder eine Erkrankung auch nur noch nicht ausgebrochen ist. Die Aussagen unter Punkt 5.) beziehen sich nur auf den ADAC und die oben verlinkten Bedingungen.

5.) Was ist bei einer Reisewarnung?

Auch dieses ist- Sie ahnen es schon- von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Nehmen wir als Beispiel hier die Versicherung für das Ausland von American Express.

Grundlage auch hier wieder die aktuelle Fassung der Bedingungen Ihrer Kreditkarte.

Entscheidend ist auch dort der Ausschluss bei Reisen in Länder, für die es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt. Dazu ist ein Blick auf die Seite der Reisewarnungen wichtig, das aber nicht nur bei Buchung, sondern gerade bei Abreise. Nehmen wir also an, Sie reisen jetzt in die chinesische Provinz Hubai und haben folgende Regelung in den Bedingungen.

Neben den Einschränkungen und Ausschlüssen, die unter den einzelnen Versicherungsleistungen aufgeführt sind, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die direkt oder indirekt resultieren aus:

(…)

4 Reisen oder Reisebuchungen in Länder, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat.

Damit hat sich die Leistungen bei vielen Unternehmen sofort erledigt, wenn es eine Reisewarnung gibt.

Auch kann es eine weitere Beschränkung geben, wie hier bei der Miles and More Kreditkarte und der dort eingeschlossenen Auslandsreisekrankenversicherung:

Keine Leistungspflicht besteht:

In Gebieten, für welche das Auswärtige Amt offiziell zum Zeitpunkt des Reiseantritts eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Es wird jedoch Versicherungsschutz gewährt und Service geboten, wenn ein Ereignis, welches zu einer Reisewarnung führte, unerwartet nach Antritt der Reise auftritt. Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Ausspruch der Reisewarnung.

Das bedeutet in der Konsequenz, wer nach einer Reisewarnung das Land nicht in der Frist von 7 Tagen verlässt (egal ob er es selbst verschuldet oder nicht), der verliert auch hier den Versicherungsschutz.

Ich hoffe mit den Fallbeispielen ist es etwas klarer geworden, warum eine Antwort “zahlt oder zahlt nicht” auch in diversen Foren oder Facebookgruppen schlichtweg nicht mit zwei Sätzen zu beantworten ist. Ich für meinen Teil werde daher bei zukünftigen Fragen auch eher diesen Beitrag verlinken, da hier alle Fakten zusammengefasst sind.

Zu den anderen Reiseversicherungen finden sich in diesem Beitrag Antworten:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner