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Covid und die Reiseversicherungen – wann und was zahlen meine Policen

Wann welche Reiseversicherungen zahlen, was Auslandsreisepolicen in Covid Zeiten leisten und wo Reisende an Ihre Grenzen stoßen, all das beschreibe ich hier im Artikel. Fragen und Antworten geben Ihnen Hilfestellung und mehr Sicherheit bei der Planung.

Eine Frage, oder besser viele, die ich wohl über einhundert Mal in den letzten Tagen und Wochen gehört habe. Covid und die Reiseversicherungen – wer zahlt was, wann, warum oder warum nicht? Sowohl hier bei der PKV als Makler, aber auch im Reiseblog. Leider scheinen auch einige Mitarbeiter an Hotlines bei Versicherern etwas überfordert oder überfragt und daher fasse ich hier einmal die wichtigen Fragen zusammen.

Kleiner Hinweis: Ich schreibe sonst hier in der “Sie-Form”, im Reiseblog aber in der “Du Form”. Diesmal habe ich mich aufgrund des Themas auch hier für das Du entschieden, ich hoffe das ist für alle in Ordnung.

Generell solltet Ihr auch wenig auf telefonische Aussagen vertrauen, alles was Euch nicht schriftlich und in Bezug auf Euren speziellen Vertrag vorliegt, bringt Euch im Fall der Fälle wenig.

Diese Informationen hier im Artikel beziehen sich im Wesentlichen auf alle Reisekranken- und/ oder Reiseversicherungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese separat abgeschlossen, im Reisebüro gekauft oder in einer Kreditkarte enthalten sind.

Damit es nicht gleich wieder heißt „die bösen Versicherer wollen ja bloß nicht zahlen“. Versicherungen sind dazu da, individuelle Schäden auszugleichen und zudem müssen diese kalkulierbar bleiben. Daher gelten hier die im Vertrag enthaltenen Bedingungen und Vorgaben und diese Regeln auch hier die Leistung.

Schauen wir uns also hier in diesem Beitrag einmal mehrere Szenarien an. Folgende Fälle wollen wir uns ganz speziell anschauen.

Covid und die Reiseversicherungen – Fragen und Antworten

  1. Ihr seid in Deutschland an einer Corona Infektion erkrankt und könnt daher Eure Reise nicht antreten.
  2. Darf ich wegen Angst vor dem Virus oder der theoretischen Gefahr einer Ansteckung die Reise stornieren?
  3. Es gibt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, muss die Versicherung nun zahlen?
  4. Ich muss in Quarantäne, bin aber selbst NICHT erkrankt. Zahlt meine Reiseversicherung die (Mehr-)kosten?
  5. Ich erkranke im Ausland, besteht – auch bei Pandemie – Versicherungsschutz?
  6. Meine Auslandskrankenversicherung gilt nur für 42 Tage, was passiert, wenn ich länger dort bleiben muss?
  7. Besteht Versicherungsschutz wenn ich in Risikogebiete (z.Bsp. Wuhan) reise?
  8. Welche Ereignisse sind denn überhaupt versichert?

1.) Ihr seid in Deutschland an einer Corona Infektion erkrankt und könnt daher Eure Reise nicht antreten.

Auslandsreisekankenversicherung: muss NICHT leisten, da Ihr Euch noch in Deutschland befindet. Die Leistung beginnt hier erst mit Grenzübertritt. Für Krankheitskosten hier kommt Eure gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung auf.

Auch für den TEST auf CORONA, dazu habe ich zum Test und der Bezahlung hier etwas geschrieben.

Reiserücktrittsversicherung: JA, LEISTET, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die Reise nicht antreten kann (weil krank, nicht wenn “nur” in Quarantäne- siehe weiter unten). Hierbei sind die versicherten Personen und die Voraussetzungen (z.Bsp. Reise muss mit der Kreditkarte bezahlt sein, die auch die Versicherung bietet, bezahlt sein) zu erfüllen. Nur dann besteht Versicherungsschutz.

Reiseabbruchversicherung: Bei Auslandsreisen NEIN, da hier die Reise erst begonnen haben muss, um diese abzubrechen. Ist es eine in Deutschland stattfindende Reise und erkrankt Ihr zum Beispiel beim Skiurlaub, dann besteht hier auch Versicherungsschutz nach den zum Vertrag enthaltenen Vorgaben. So kann eine verspätete Rückreise, eine frühere Rückreise etc. versichert sein.

2.) Darf ich wegen Angst vor dem Virus oder der theoretischen Gefahr einer Ansteckung die Reise stornieren?

Klar darf man. Aber der Veranstalter, die Fluggesellschaft oder das Hotel und andere Leistungsträger können und dürfen dann Stornokosten berechnen, wie diese im Vertrag geregelt sind. Viele Fluggesellschaften und einige Hotels und Veranstalter haben aber Sonderregelungen geschaffen.

Mit der Versicherung hat das dann aber nichts zu tun.

3.) Es gibt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, muss die Versicherung nun zahlen?

Nein. Eine Reisewarnung ist in der Reisekrankenversicherung, aber auch bei Reiseabbruch oder Rücktritt kein versichertes Ereignis. Reiseveranstalter hingegen haben in Ihren Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen Rücktritts- / Stornierungsklauseln, wenn es sich um eine vollständige Reisewarnung (keine Teilreisewarnung) des Auswärtigen Amtes handelt. Diese gibt es aber aktuell aufgrund von Corona nicht.

Zudem sind noch besondere Bedingungen zu beachten, wenn Sie bereits im Ausland sind und dann eine Reisewarnung ausgesprochen wird.

Viele Tarife enthalten eine Regelung wie diese:

„Befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung. Der Versicherungsschutz besteht trotz der Reisewarnung fort, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.“

Zudem kann der Versicherungsschutz auch für die Reiseabbruchversicherung von Beginn an entfallen, wenn es bereits bei EINREISE eine Reisewarnung gab.

4.) Ich muss in Quarantäne, bin aber selbst NICHT erkrankt. Zahlt meine Reiseversicherung die (Mehr-)kosten?

Reiserücktrittsversicherung: NEIN! Quarantäne ist kein versichertes Ereignis und als Eingriff von „hoher Hand“ oder außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Da selbst kein Versicherter Leistungsfall vorliegt (Krankheit) ist auch hier keine Leistung der Reiserücktrittsversicherung möglich.

Reiseabbruchversicherung: NEIN, auch hier besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie nicht selbst erkranken. Siehe auch Frage 1.)

Auch bei einer Reise in Deutschland oder im Ausland und einer dort angeordneten Quarantäne (wie zum Beispiel im Hotel auf Teneriffa oder in Italien) besteht auch hier kein Schutz über die Reiseversicherung, da das versicherte Ereignis fehlt.

Anders sieht es aus, wenn während der Quarantäne eine eigene Infektion und damit ein Ausbruch der Erkrankung folgt. Hier ist dann zu prüfen in wieweit die Voraussetzungen für einen Abbruch der Reise gegeben sind.

Bei „nur“ nachgewiesener Infektion ohne Beschwerden sieht es auch hier schlecht aus, bricht die Krankheit aus und muss der Patient stationär versorgt oder gar ausgeflogen werden, dann kann hier Leistung entstehen.

5.) Ich erkranke im Ausland, besteht – auch bei Pandemie – Versicherungsschutz?

Auslandsreisekrankenversicherung: JA! Bei den meisten Versicherungsgesellschaften steht auch eine Pandemie nicht der Leistung entgegen. Wenn Sie also im Ausland erkranken und dort ambulant oder stationär behandelt werden müssen, dann zahlt die Auslandskrankenversicherung die Kosten der med. notwendigen Behandlung und auch den Test auf das Coronavirus.

Ergänzend zum RÜCKTRANSPORT: Wer nur leicht erkrankt ist im Ausland und solange es dort eine med. Versorgung gibt die vergleichbar mit unserer ist, solange gibt es auch keinen Grund für einen med. angeordneten und notwenigen Rücktransport. Nur falls dort eine medizinische Versorgung nicht möglich ist und schwere Schäden drohen, kann ein solcher angeordnet werden.

Einige Versicherer bieten hier zudem einen med. angeratenen Rücktransport, das ist aber ein anderes und etwas komplexeres Thema, wann dieser dann “angeraten” ist.

6.) Meine Auslandskrankenversicherung gilt nur für 42 Tage, was passiert, wenn ich länger dort bleiben muss?

Viele Versicherer (aber nicht alle) haben hier eine Regelung geschaffen. Sind Sie in einem Land, wo Sie ohne eigenes Verschulden an der Ausreise gehindert sind oder liegen auch über die 42 Tage im Krankenhaus, dann verlängert sich der Versicherungsschutz. Bei einigen Tarifen bis zur Genesung, bei anderen aber nur um einen weiteren, fest definierten Zeitraum. Hier ist es wichtig vor Abreise in die Versicherungsbedingungen zu schauen. Ein Bespiel:

In folgenden Ausnahmen besteht weiterhin Schutz, auch wenn der Vertrag endet oder der Versicherte 8 Wochen ununterbrochen im Ausland war:
Der Versicherte kann nicht zurückreisen, weil er

– reiseunfähig ist. Dann verlängert sich der Schutz um maximal sieben Tage und begründet einen Anspruch auf Rücktransport nach § 3 (10).
Der Versicherte muss vor Ort bleiben, weil er

– transportunfähig ist. Dann verlängert sich der Schutz solange, bis der Versicherte wieder transportiert werden kann und begründet einen Anspruch auf Rücktransport nach § 3 (10).

6.) Das Land hat die Einreisebestimmungen geändert und ich darf jetzt nicht mehr (aus Deutschland oder über ein anderes Land) einreisen

Auch hier gilt, es ist ein nicht versichertes Ereignis. Nur weil ein Staat Einreisebestimmungen ändert, bedeutet das nicht das der Reiserücktrittsversicherer zahlen muss. Das gilt sowohl wenn die Reise noch nicht begonnen hat, aber auch als Reiseabbruchrisiko wenn Sie schon unterwegs sind aber nun nicht wie geplant (weiter-)reisen können.

7.) Besteht Versicherungsschutz wenn ich in Risikogebiete (z.Bsp. Wuhan) reise?

Bei den meisten Unternehmen sind Reisen in Länder oder Gebiete der Sicherheits-/ Risikostufe 5 und 6 (oder vergleichbare Einstufungen) ausgeschlossen. Hier wäre dann auch der Rücktransport oder der Auslandskrankenschutz nicht versichert.

Hat das Land aber eine solche Stufe nicht (hier vorher beim Versicherer erkundigen), dann kann auch in dieses gereist werden.

Welche Ereignisse sind denn überhaupt versichert?

In der Reiserücktritt- oder Abbruchversicherung sind bei den meisten Unternehmen folgende Risiken versichert.

– Tod;

– schwere Unfallverletzung;

– unerwartete schwere Erkrankung (ist dort weiter definiert)

– Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken

– der unerwartete Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;

– unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;

– Impfunverträglichkeit;

– Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

– unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;

– Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist;

Covid und die Reiseversicherungen – Fazit

Leider lassen sich die meisten Folgen des Corona Virus, einer Pandemie oder die Folgen von Quarantäne und Einreisebeschränkungen nicht versichern. Covid und die Reiseversicherungen – ein teilweise umkalkulierbares Risiko.

Viele Airlines, Reiseveranstalter und Reiseanbieter bieten hier Hilfe und Unterstützung und haben besondere Regelungen zum Storno und zur Umbuchung.

Bei aller Besorgnis sollte aber auch bedacht werden, dass sich das Virus zwar einerseits weltweit ausbreitet, aber andererseits für sonst gesunde Menschen weitgehend milde verläuft. Daher ist Vorsicht und Hygiene wichtig, aber Panik sicher nicht angebracht.

Und bitte… nicht auf solche Ideen kommen

2 Kommentare

  1. Ich vermisse eine Antwort auf die Frage: entfällt mein Versicherungsschutz für einen Reiserücktritt wg. Krankheit (ich musste Stornogebühren bezahlen), wenn
    Tage später die Reise wg. Reisewarnung/Einreiseverbot abgesagt wird?
    Grüße.
    P.S.

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