Arglistige Täuschung bei Gesundheitsangaben – Krankheiten bewusst verschweigen berechtigt zur Leistungsfreiheit
Wer in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer anderen Absicherung, welche Gesundheitsfragen beinhaltet, Angaben bewusst verschweigt, der hat keinen Leistungsanspruch. Das wissen eigentlich alle, dennoch hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG FFM, Az. 12 U 72/10) mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen ist, im Gegensatz zur fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung, dass der Versicherte die Folgen kennt und bewusst falsche Angaben macht um einen Versicherungsschutz dennoch zu bekommen. Regelungen hierzu finden sich auch im Versicherungsvertragsgesetz…