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Versicherungskammer Bayern (BBKK) – Schikane und Hinhaltetaktik

Die Versicherungskammer Bayern (Bayrische Beamtenkrankenkasse BBKK) glänzt einmal mehr mit Schikane bei der Anmeldung von Neugeborenen und der Beantragung der Beitragsbefreiung während der Elternzeit. Hier wird versucht, sich über geltende Regeln im Vertrag und gesetzliche Grundlagen nach eigenem Gutdünken hinwegzusetzen. Es nervt nicht nur, kostet Zeit und Aufwand und verhindert im Schlimmsten Fall den Schutz für das Neugeborene. Was Sie tun können und warum nicht jede Anforderung von Antragsformularen richtig ist, das beschreibe ich hier anhand zweier, aktueller Beispiele.


Heute einmal ein neuer Bericht aus dem Berateralltag, in dem wir einmal mehr sehen, dass es Unternehmen im Bereich der privaten Krankenversicherung gibt, welche für sich das Recht und vertragliche Grundlagen gerade so auslegen, wie es ihnen aktuell in den Kram passt. Ein gutes Beispiel dafür ist aktuell die Versicherungskammer Bayern mit den beiden Markennamen Bayerische Beamten Krankenkasse und Union Krankenversicherung. Interessant ist hierbei, dass es deutlich weniger Probleme bei der UKV gibt.

Worum es geht und warum mich diese Hinhaltetaktik maßlos ärgert, das erzähle ich Ihnen heute. Zunächst einmal geht es um einen erfreulichen Anlass die Nachversicherung eines Kindes nach Geburt. Ist ein Elternteil privat krankenversichert und erfüllt es die Voraussetzungen nach den Versicherungsbedingungen, so lässt sich das Kind im Rahmen der Versicherung direkt zur Geburt anmelden. Der große Vorteil hiervon ist, dass wir keine neue Gesundheitsprüfung benötigen, sondern hier direkt Versicherungsschutz ohne eine neue Risikoprüfung bekommen. Gerade dieser Vorteil, also eine einfache Anmeldung des Kindes, ist elementar. Sind doch hiermit alle Krankheiten rückwirkend ab Geburt versichert.

Diese ist an Voraussetzungen geknüpft, denn nicht jeder kann einfach jedes Kind in seinem Versicherungsschutz anmelden. Die Voraussetzungen dafür finden sich in den Versicherungsbedingungen und dort im Paragraf 2 Abs.2, im Versicherungsvertragsgesetz Paragrafen 198 in Verbindung mit einigen Fundstellen mehr. 

Schauen wir uns zunächst den Paragrafen 198 einmal genauer an Der Gesetzgeber hat im VVG geregelt:

§ 198 Kindernachversicherung

(1) 1Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. 2Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

VVG, §198

Das ist so weit unkompliziert und war auch in unserem Fall so. Die Kinder sollten einfach und simpel in dem gleichen Versicherungsschutz versichert werden, wie der Vater. In der Praxis läuft es bei den meisten Versicherern einfach und simpel ab. Entweder der Kunde meldet die Geburt des Kindes oder ich als Makler melde mit entsprechender Vollmacht und Maklermandat die Nachversicherung des Kindes im Versicherungsschutz an. Danach erstellt der Versicherer eine neue Police und fragt in der Regel im Anschluss noch einmal nach der Steuer Ident Nummer. 

Interessant ist das Vorgehen der Bayerischen Beamten Krankenkasse (BBKK). Denn diese hat hier die gleichen Regelungen im Vertrag wie alle anderen auch. 

In diesen heißt es auch bei der Versicherungskammer:

§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes, keine Wartezeiten

(2) Beginn des Versicherungsschutzes bei Neugeborenen und im Falle einer Adoption Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge ab Geburt, wenn

– am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und

– die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt.

Der Versicherungsschutz für Neugeborene darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils. Die Wahl einer anderen Selbstbehaltsstufe oder eines höheren Versicherungsschutzes bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie ist möglich.

Versicherungskammer Bayern, Auszug aus den Vers.Bedingungen

Schauen wir uns also diese Formulierung einmal genau an, dann finden wir hier eine Anmeldepflicht. Es geht also nicht darum, dass der Kunde etwas beantragt, was der Versicherer dann annehmen oder ablehnen kann, sondern es geht insbesondere darum, dass der Versicherer Kenntnis von der Geburt des Kindes hat und der Kunde den Willen äußert, das Kind in seinem Versicherungsschutz anzumelden. 

Natürlich gelten hier die Voraussetzungen der nicht möglichen Höherversicherung. Möchten die Eltern mehr Leistungen, dann ist eine Antragsstellung nötig, weil dann auch Gesundheitsfragen entsprechend zu beantworten sind. Aber eben nur dann!

Bei einem meiner Kunden, welcher bereits seit einiger Zeit im Hause der Versicherungskammer Bayern versichert ist, liegt dieser der damalige Antrag des Vaters vor. Ebenso der Maklerauftrag und eine entsprechende Datenschutzerklärung. Jetzt ist der Kunde Vater geworden und das gleich zweimal. Also habe ich am 10. Mai 2022 der BBKK eine entsprechende Anmeldung zukommen lassen. 

Bayrische Beamtenkrankenkasse Anmeldung Neugeborenes
Anmeldung des Neugeborenen bei der Bayrischen Beamtenkrankenkasse, Versicherungskammer Bayern

Ich habe mitgeteilt, dass die beiden Kinder zur Nachversicherung angemeldet werden sollen. Die Tarife sind vollständig identisch mit den Tarifen des Vaters, außer dass hier natürlich kein Krankentagegeld für die Kinder beantragt wird. Doch wer nun glaubt es kommt nun die Police, weit gefehlt.

Interessant daran ist, dass mir die bayerische Beamten Krankenkasse danach geantwortet hat, sie bräuchten einen entsprechenden Antrag. 

Versicherungskammer Bayern (BBKK) - Schikane und Hinhaltetaktik - Antwort auf Mail zur Nachversicherung
Antwort der BBKK auf die Anmeldung Neugeborene

Gleichzeitig kommt noch ein Hinweis, dass der Kunde einen Optionsrecht hat und seine eigenen Verträge verändern könnte, indem er den Versicherungsschutz aus finanziellen Gründen reduziert. Interessant. 

Die Bayerische Beamten Krankenkasse scheint ihre eigenen Versicherungsbedingungen nicht zu kennen oder sie bewusst nicht kennen zu wollen und den Kunden und Makler unnötig zu beschäftigen. Denn eine Verpflichtung, einen Antrag auf Vertragsänderung zu stellen, gibt es nicht. Der Kunde hat die Anmeldung der Kinder vorgenommen. Eine entsprechende Bevollmächtigung liegt vor. Und so wäre es einfach gewesen, die Vertragsänderung für die Kinder einfach zu dokumentieren. Aber das ist ja nicht das erste Mal. 

Macht die Bayerische Beamten Krankenkasse hier ihre eigenen Regeln? 

Und einen weiteren und spannenden Fall zeige ich Ihnen demnächst, wenn das laufende Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Dort geht es auch um den Umgang mit einer Kundin, schlimmer ging es da leider kaum mehr.

Doch zurück zu der Anmeldung des Neugeborenen. Im Anschluss an diese unsägliche Abwicklung habe ich mich an die Presseabteilung der gewandt und nachgefragt, mit welcher Vorgabe und welchen Voraussetzungen sich hier über geltende Regelungen im Vertrag oder den rechtlichen Rahmen hinweggesetzt wird und mit welcher rechtlichen Grundlage hier auf einen Antrag bestanden wird. Das ist insbesondere dann interessant, wenn der Kunde zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen des Kindes mit ganz anderen Dingen beschäftigt ist und hier keine Möglichkeit für eine schriftliche Antragsstellung hat. 

Denn im schlimmsten Fall vergisst oder verpennt der Kunde die Frist und ihm fällt es erst ganz knapp vorher ein. Würde er dann eine Anmeldung vornehmen, die auch formlos geschehen kann und der Versicherer lehnt diese Anmeldung ab, weil kein Antrag gestellt worden ist, dann verwirkt er unter Umständen den Versicherungsschutz. 

Nach einigem Hin und Her, Anfrage an die Presseabteilung (die übrigens sehr fix und freundlich ist) und weiteren Mails ging es dann plötzlich. Oh Wunder.

Jetzt kann man darüber diskutieren, ob der Kunde nicht einfach hätte einen Antrag ausfüllen können. Und nein, kann er nicht.

Der Hintergrund dazu, dass die Regelungen, die der Gesetzgeber und auch hier der Versicherer in seinen eigenen vertraglichen Grundlagen trifft, für beide Parteien maßgebend sind. Es kann nicht sein, dass sich der Versicherer das gerade so hindreht, wie es ihm selbst am besten in den Kram passt. 

Die Presseabteilung hat mir im Wesentlichen genau das geantwortet. Sie hat mir mitgeteilt, dass es keine Verpflichtung zur Antragstellung gibt. In meiner Presseanfragen bzw. der Antwort darauf wurde mir mitgeteilt, dass der Kunde lediglich eine Anmeldung vornehmen muss. Konkret heißt es Auf die Frage, ob es ein Antrag bedarf:

„Um den getragenen Fall prüfen und eine fallbezogene Aussage zu treffen, benötigen wir konkrete Angaben, zum Beispiel Versicherungsnehmer sowie eine Entbindung von unserer Verschwiegenheitsvereinbarung.“ 

Antwort der BBKK

Sonderbar, denn das war gar nicht die Frage. Zudem, welche Verschwiegenheit? Ein von mir als Makler vermittelter und betreuter Vertrag mit einem laufenden Mandat und Vollmacht, was bitte soll so ein Unsinn?

Auf die Frage, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage besteht die VK hier auf einem Antrag wird mir geantwortet: 

Grundsätzlich ist die Anmeldung mit einer Willenserklärung des Versicherungsnehmers in Textform ausreichend, sofern die Voraussetzungen zur Kinder Versicherung nach Paragraf 198 VVG in Verbindung mit unseren AVB zum Beispiel Paragraf 2 Absatz 2 AVB erfüllt sind.

Antwort der Presseabteilung der Versicherungskammer Bayern

Dort sind noch einmal die Voraussetzungen aufgezählt und es folgt der Hinweis, dass es auch Konstellationen bei einer Höherversicherung gibt, wo ein Antrag zu stellen ist. Auch das war nicht gefragt. Im weiteren Verlauf hat man dann durchaus eingestanden, dass es keinen Antrag braucht. Die Antragsabteilung oder Vertragsabteilung stellt sich weiterhin auf die Hinterfüße und will einen Antrag. Das ist insgesamt ein unerfreulicher Verlauf, zeigt aber einmal mehr das Geschäftsgebaren der Bayerischen Beamten Krankenkasse. 

Denn auch in einem anderen Fall setzt sich diese Schikane der Kunden fort. 

Versicherungskammer Bayern – Schikane auch bei Elterngeld und Beitragsfreistellung

Den zweiten Fall schauen wir uns gleich im Anschluss an. Der Kunde hat hier in diesem Falle einen länger bestehenden Versicherungsschutz in dem Vertrag Gesundheit Vario. Der Vertrag selbst enthält eine entsprechende Regelung, dass bei Bezug des Elterngeldes hier eine Beitragsfreiheit in Frage kommt. Dort heißt es in den besonderen Bedingungen bzw. den vertraglichen Regelungen unter Absatz E:

E. Besonderheiten zur Beitragszahlung bei Bezug von Elterngeld

Bezieht die nach diesem Tarif versicherte Person Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), so entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung in diesem Tarif ab dem Ersten des Monats, der auf den Beginn des Elterngeldbezuges folgt, längstens jedoch für die Dauer von insgesamt sechs Monaten. Voraussetzung ist, dass:

– die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vollständig gezahlt sind

– keine Anwartschafts- oder Ruhensversicherung besteht

Der Bezug von Elterngeld ist durch die vom Versicherer geforderten Nachweise zu belegen.

Auszug aus den Bedingungen der BBKK, Versicherungskammer Bayern im Tarif Gesundheit Vario

Was würden Sie also als Versicherte oder Versicherter in dem Tarif tun? Sie nehmen wahrscheinlich den Elterngeldbescheid und weisen hiermit als Beleg den Bezug von Elterngeld. Diesen Nachweis schicken Sie an den Versicherer, denn schließlich möchten sie, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt wird

Diese Beitragsbefreiung entlastet insbesondere Eltern, die gerade nach Geburt weniger Geld und tausend andere Sachen im Kopf haben. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass hier der Versicherer eine vertraglich zugesagte Leistung erbringt, wenn sie die Voraussetzung, nämlich den Nachweis des Elterngeldbezuges erbringen. Auch das habe ich hier für den Kunden erledigt. Der Kunde hat seine Willenserklärung abgegeben, hat den Elterngeldbescheid eingereicht und somit seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Diese Bescheinigung haben wir entsprechend an die Versicherungskammer Bayern geschickt. 

Das Ganze passierte am 18 Mai. Am 9. Juni, antwortet der Versicherer. 

Versicherungskammer Bayern (BBKK) - Elterngeld nur mit Antrag

Bitte was? Die Bayerische Beamtenkrankenkasse bestätigt uns hier den Eingang des Elterngeldnachweises und damit den vom Kunden erbrachten Nachweis. Gleichzeitig erwartet man aber trotz allem, dass hier ein Antrag gestellt wird für eine Vertragsänderung ohne Risikoprüfung. 

Vielleicht ist die Bayrische Beamtenkrankenkasse (BBKK) nicht in der Lage einfache Emails zu lesen oder hat einfach Spaß daran, den Kunden und den Vermittler, aber auch Berater maßlos und sinnlos zu schikanieren. Denn:

Es geht hier keinesfalls um eine vertragliche Verpflichtung, sondern um die Beantragung der Leistung.

Der Logik folgend, müsste hier bei jeder Rechnung die abgerechnet und eingereicht wird, ein spezieller Antrag gestellt werden. So ein Unsinn.

Auch hierzu habe ich mich noch mal zu einer Presseanfragen hinreißen lassen, wobei ich nicht der Illusion unterliege, dass ich in der Abwicklung im Tagesgeschäft etwas ändert. Ja, den einen Fall wird man dann wahrscheinlich so bearbeiten und der nächste Kunde muss sich wieder damit herumärgern. Das ist leider auch in der Praxis das Problem. Kunden und Versicherungsberater und Vermittler beschweren sich, wenn Versicherer etwas tun, was sie nicht sollen etwas verlangen, was sie nicht dürfen, etwas nachfragen, was unnötig ist. Aber trotzdem wird es dann irgendwann zähneknirschend gemacht. 

Damit habe ich, das gebe ich offen zu, ein Problem.

Solange wir uns von Versicherern wie hier der Versicherungsnehmer Bayern an der Nase herumführen lassen und am Ende doch irgendwann zähneknirschend das machen, was der Versicherer will, obwohl er es nicht darf oder braucht, solange wird auch genau diese Masche funktionieren. 

Ob das jetzt an einem speziellen Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin in einer vorgeschalteten Abteilung lag, ein Servicecenter ist oder es einfach aufgrund Personalmangels niemand war, der in der Lage ist, Vorgänge so zu bearbeiten, wie sie sollen?

Ja, ich habe mit dieser Art und Weise der Vertragsabwicklung ein Problem! 

Daher mein gut gemeinter Tipp:

Suchen Sie sich einen Versicherungsberater, der das auch so sieht und gegebenenfalls das mit Ihnen zusammen durchsteht. Gegen Honorar und das auch der Gesellschaft ruhig berechnet Der Versicherungskammer Bayern, also der BBKK mag in diesem Falle gesagt sein, dass der Kunde alle nötigen Schritte unternommen hat und alle Voraussetzungen erfüllt hat. In beiden Fällen. 

Sowohl bei der Anmeldung des Neugeborenen als auch der andere Kunde mit dem Nachweis des entsprechenden Elterngeldes. Nun tut doch bitte eure Pflicht. Meldet das Kind an und befreit den Vertrag von der Beitragszahlung, solange der Nachweis der Elterngeldzahlung erbracht ist und erfüllt eure vertraglichen Verpflichtungen genauso, wie ihr die Beitragszahlung vom Kunden erwartet. 

Ich finde es absolut mühselig und nervig, wenn Versicherer meinen, sie können sich über eigene oder gesetzliche Regelungen hinwegsetzen und nach Gutsherrenart und Gutdünken ihre eigenen Regeln durchsetzen. Das kann und sollten wir auch so nicht durchgehen lassen. 

Denn tun wir das, wird es immer so bleiben. Aus diesem Grund suchen Sie sich einen qualifizierten Versicherungsberater und bestehen Sie auf Ihr Recht. 

Anmerken möchte ich noch, mittlerweile ist auch die Umstellung wegen Elternzeit passiert. Es hat mich, den Maklerbetreuer (vielen Dank dafür) und die Presseabteilung völlig unnötige Zeit und Nerven gekostet. Danke liebe Versicherungskammer Bayern, für erneut Schikane und Hinhalten. Es ist leider nicht das erste Mal.

In diesem Sinne einen schönen Tag und viel Erfolg. Haben Sie auch solche Erlebnisse mit Versicherern und besteht jemand auf völlig unsinnigen und vertraglich oder rechtlich nicht nachvollziehbaren Regelungen? Dann schreiben Sie mir gerne eine E-Mail oder den Fall in die Kommentare. Gern nehme ich den für einen nächsten Beitrag einmal auf.

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