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Ich hab meine PKV dann schon mal gekündigt- macht doch nichts, oder?

Auch in diesem Jahr häufen sich wieder die Kunden, welche sich entschieden haben oder noch entscheiden wollen, sich vom bisherigen Versicherungsschutz ihrer bisher ausgewählten Privaten Krankenversicherung (PKV) zu verabschieden und sich stattdessen einen neuen Tarif oder einen neuen Versicherer zu suchen.

Dabei kommt es aber leider teilweise zu übereilten Aktionen, welche nicht immer positiv ausgehen müssen und vielleicht mehr Nach- als Vorteile bringen können. Doch erst einmal der Reihe nach. Anlass für diesen Beitrag war ein Kommentar unter einem Beitrag der Central Krankenversicherung, welche neben den Beiträgen auch die Selbstbeteiligung ab 01. 01. 2013 erhöht. In dem Beitrag kommentierte ein Leser mit folgender Aussage:

Angenommen ich kündige nun fristgerecht zum Jahresende den Vertrag bei der Central ohne mit einem neuem Versicherer einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Wenn nun tatsächlich kein neuer Vertrag zustande kommt, wäre die Kündigung ja unwirksam. Entstünden denn weitere Nachteile daraus?

Die Frage lässt sich noch nicht ganz eindeutig beantworten. Warum, das sollten wir mit Blick auf die entsprechenden Paragraphen einmal etwas näher anschauen. Seit einigen Jahren herrscht in Deutschland Versicherungspflicht. Der §193 regelt die Vorschriften ztur Versicherungspflicht, im §205 heißt es demnach aber zur Kündigung folgendes:

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

Wie läuft denn so eine Kündigung ab?

In der Regel sind die Kunden dann mit einem Schutz gegen die Absicherung von Krankheitskosten, der Pflegepflichtversicherung und einem Krankentagegeld versichert. Letzteres sichert die Kosten bei Einkommensverlust durch Krankheit ab und verhindert, das eine finanzielle Lücke entsteht und der Versicherte seinen laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Kündigt ein Kunde nun seinen privaten Krankenversicherungsschutz, so bezieht sich die Kündigung oftmals auf den gesamten Vertrag. Obwohl die Pflegepflichtversicherung ebenfalls gekündigt werden muss, laufen die Vertragsbestandteile bei den meisten Unternehmen unter einer Vertragsnummer. Der Versicherer wird die Kündigung nun erst einmal vorsorglich bestätigen und dem Kunden mitteilen, dass noch eine Bestätigung der Folgeversicherung (die den Anforderungen des §193 VVG genügen muss) einzureichen ist, da die Kündigung sonst unwirksam ist.

Wann muss diese Bestätigung denn überhaupt vorliegen?

Dazu gibt es unterschiedliche Aussagen und leider bisher wenig eindeutige Rechtsprechnung. In dem Urteil des LG Karlsruhe gehen die Richter davon aus, dass diese nicht sofort vorliegen muss. Mehr dazu auch in meinem Kommentar zum Urteil “Kündigung unwirksam, da keine Folgeversicherungsbestätigung eingereicht? Nein, meint das LG Karlsruhe mit Urteil Az. 1S 176/10“. Wenn andere Gerichte dieser Auffassung folgen würden, so wäre die Situation sicher eine andere. Aber da jeder Richter in Deutschland in seiner Entscheidung frei ist, ist nicht zu sagen wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Die DKV hat vor einiger Zeit einmal die Auffassung vertreten, eine Kündigung würde dann zunächst ausgesprochen, vom Versicherer akzeptiert und später könne der Kunde nur noch in den Basistarif und nicht mehr in den ursprünglichen Tarif zurück, wenn dieser seine Kündigung zurückzieht oder keine Bestätigung einreicht.

Diese Auffassung teile ich so zwar nicht, denn der Gesetzgeber sagt eindeutig, die Kündigung wird gar nicht erst wirksam. Daher muss nach meiner Auffassung der bestehende Vertrag auch unverändert bestehen bleiben, wenn der Kunde keine Bestätigung einreicht. Für andere Vertragsbestandteile, welche nicht der Versicherungspflicht unterliegen, gilt dieses aber nicht.

Welche Risiken bestehen denn nun bei so einer “Vorankündigung?”

Zunächst besteht das Risiko, sich mit dem Versicherer über die Wirksamkeit der Kündigung streiten zu müssen, welches nur dann passieren wird, wenn der Versicherer froh ist “Sie los zu sein”. Sind Sie als ein “gutes Risiko”, wird er dieses nicht versuchen und die Kündigung ggf. zurück nehmen. Weiterhin besteht aber ein anderes Risiko. Kündigt ein (Central-)versicherter den Vertrag, so wird bei ordentlicher Kündigung vor dem 30. September auch das Krankentagegeld beendet. Reicht der Versicherte nun keine Bestätigung ein, so bleibt das Krankentagegeld dennoch gekündigt, obwohl der Kunde vielleicht keinen neuen Schutz bekommt. Daher sollte mit der Kündigung gewartet werden, oder explizit das Krankentagegeld ausgeschlossen.

Doch was passiert, wenn mit der Kündigung gewartet wird?

Wer nicht vor dem 30. 09. 2012 gekündigt hat, dem bleibt dann nur noch eine Beendigung bei Erhöhung des Beitrages oder der Selbstbeteiligung. Doch oftmals wird nicht jeder Tarifbaustein erhöht und so kann das Krankentaggeld (vielleicht) nicht gekündigt werden. Wenn nur der Haupttarif erhöht wird, so gilt ein Sonderkündigungsrecht nicht für die anderen Bausteine und ggf. muss das Krankentaggeld bei dem alten Versicherer bestehen bleiben. Dieses birgt aber ein zusätzliches Risiko, wenn der Versicherer nicht auf sein Kündigungsrecht in der Krankentagegeldversicherung verzichtet. Dazu aber in einem der kommenden Blogbeiträge mehr.

Weitere Informationen:

Beitragsanpassungen 2013

Nicht voreilig kündigen bei Beitragsanpassung

Kündigungsvordrucke als Muster

Ein Kommentar

  1. Zum Absatz “Wann muss die Bescheinigung vorliegen” gibt es ein relativ aktuelles BGH-Urteil vom 12.09.2012 (Aktenzeichen: IV ZR 258/11)Auszug:

    “Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, wird erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht.”

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