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Barcode Lesegerät für Blinde (Einkaufsfuchs) für GKV Patienten – und was zahlt die PKV?

So manches Mal wird ja die Private Krankenversicherung mit den Worten “immer besser als GKV” verkauft. Das dieses so nicht richtig ist habe ich bereits mehrfach beschrieben und belegt. Leider verlassen sich oftmals Versicherte darauf und lassen sich von vagen “Einsteigertarifen” oder Angeboten a la “59 EUR für Ihre PKV” täsuchen.

Ein gutes Beispiel für oben geschilderten Sachverhalt lässt sich am Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen (Az. L 4 KR 17/08) deutlich machen. Dabei ging es um den Streit zwischen einer gesetzlich versicherten Kundin und ihrer Krankenkasse (GKV). Die sehbehinderte Kundin, welche bereits einen Blindenstock und ein Blindenlesegerät besitzt, verlangte die Erstattung eines Barcodelesegerätes mit Sprachausgabe.

Damit ist es möglich, so die Klägerin, allein und ohne fremde Hilfe einkaufen zu gehen und bei der “häuslichen Vorratshaltung” zu erkennen, welche Lebensmittel zum Verbrauch anstehen.

Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dieses zunächst aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes ab. Das Gerät “helfe nur in besonderen Lebenssituationen” und die Kosten von ca. 2.500 EUR sind somit nicht erstattungsfähig.

Dieser Auffassung widersprach das niedersächsische Landessozialgericht , da die Klägerin “Anspruch auf eine Versorgung mit diesem Hilfsmittel habe, denn der (s.g.) Einkaufsfuchs diene der Wahrnehmung eines Grundbedüftnisses im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung.”

Doch wie wäre das nun in der PKV?

Generell werden in den Tarifen der privaten Krankenversicherung (PKV) die offenen und geschlossenen Hilfsmittelkatalogen unterschieden. Bei den so genannten geschlossenen Katalogen, welche in der Masse der Tarife enthalten sind, wird nur das bezahlt, was tatsächlich in den Bedingungen genannt ist. Hilfsmittel die dort nicht aufgeführt sind werden nicht erstattet. Auch Hilfsmittel die heute noch gar nicht bekannt sind, später aber noch entwickelt werden, sind so nicht erstattungsfähig.

Anders bei den so genannten offenen Hilfsmittelkatalogen. Dort ist es eben “offen” formuliert und es werden somit auch solche Hilfsmittel ersetzt die medizinisch nötig sind und vielleicht erst später entwickelt werden. Oftmals sind hier dann Zusätze wie “einfache Ausführung” oder “mittlere Preislage” enthalten, was auch bei solchen Katalogen zu Unstimmigkeiten führen kann.

Daher ist pauschal nicht zu sagen welche Art des Hilfsmittelkataloges nun “besser” ist. Entscheidend sind die Formulierungen und der umfang des unter Umständen geschlossenen oder halboffenen Kataloges. So können Sie sich unter einem halboffenen Katalog einen mit definierten Hilfsmitteln aber dem Zusatz “auch alle lebenserhaltenden Hilfsmittel” vorstellen.

Achten Sie daher bei der Auswahl der Privaten Krankenversicherung auf die Kriterien zum Versicherungsschutz.

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