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18 Monate Bindungsfrist und die falschen Aussagen der Krankenkasse

Die Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenkasse scheint einigen Mitarbeitern der GKV anscheinend nicht geläufig zu sein, oder vielleicht ist es sogar „Masche“ um den Kunden zu verunsichern? Ich kann mir kaum erklären, dass Mitarbeiter der mhPlus es nicht besser wissen sollten, dennoch liegen mir mittlerweile mehrere solcher Aussagen vor. Darum halte ich es für wichtig und sinnvoll diese Aussagen einmal klarzustellen, die damit verbundene Verwirrung etwas aufzuklären.

Die 18-monatige Bindungsfrist – was ist das?

Bei dieser Frist von 18 Monaten handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, welche sich im Paragrafen 175 des Sozialgesetzbuches V nachlesen lässt. Die grundsätzliche Idee dahinter ist einen regelmäßigen, vielleicht sogar monatlichen, Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse zu verhindern. Dieses würde für alle Beteiligten einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten, daher hat der Gesetzgeber hier eine sprechende Frist eingeführt. Die genaue Formulierung finden Sie im Abs. 4 des Paragrafen 175, diese lautet:

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Wer also seine Krankenkasse wechseln möchte, der kann das natürlich tun. Dabei ist eine Kündigung risikolos und zum Ende des übernächsten Monats auszusprechen. Wer also im Monat August 2016 eine Kündigung an seine Krankenkasse versendet (Kündigungsvordrucke finden Sie hier), der kann die Krankenkasse zum 1. November 2016 verlassen, denn die Kündigung wird zum „Ende des übernächsten Monats“ und damit zum 31. Oktober wirksam.

Die 18-monatige Bindungsfrist – Ausnahmen

Beitragserhöhungen, richtigerweise eine Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrages der Krankenkasse, verhelfen dem Versicherten ebenfalls zu einer entsprechenden Kündigungsmöglichkeit. In der Fortsetzung des oben zitierten Paragrafen 175 SGB V heißt es deshalb weiter:

Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Wer also heute einen Beitritt in einer gesetzlichen Krankenkasse erklärt und diese führt zum 1. Januar nächsten Jahres einen Zusatzbeitrag ein bzw. erhöht den bestehenden Zusatzbeitrag, der kann die Kasse auch zu diesem Zeitpunkt wieder verlassen. Dabei ist es unerheblich, ob die 18 Monate zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sind.

Wechsel in die private Krankenversicherung

Auch das scheint bei einigen Mitarbeitern nicht angekommen zu sein, oder man will es vielleicht auch bewusst nicht hören. Es gibt durchaus eine Reihe von Krankenkassenmitarbeitern, welche dem kündigenden Versicherten sogar schriftlich mitteilen, ein Wechsel wäre nicht möglich. Hier wird auf die Bindungsfrist Bezug genommen und dem Versicherten mitgeteilt dass er erst nach 18 Monaten die gesetzliche Krankenkasse in Richtung der privaten Krankenversicherung verlassen kann.

Diese Aussage ist jedoch unsinnig und widerspricht dem Paragrafen 175 des Sozialgesetzbuches. Denn der Versicherte ist natürlich 18 Monate an die Wahl seiner Krankenkasse gebunden, er entscheidet sich aber für eine (private) Versicherung und hierbei gibt es keine Bindungsfrist. Wenn Sie also aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchten, so besteht das normale Kündigungsrecht zum Ende des übernächsten Monats und dieses losgelöst von einer festgelegten Bindungsfrist.

Artikelhinweis: „Sie können erst nach 18 Monaten kündigen“ – Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenkasse bei Übertritt in die PKV?!

Sollte Ihnen Ihre Krankenkasse etwas anderes mitteilen, so antworten sie auf dieses Schreiben und lassen das nicht so im Raum stehen. Eine mögliche Antwort könnte lauten:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir mitgeteilt, dass eine Kündigung meiner Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse erst nach Ablauf der 18 Monate möglich sein soll. Diese Aussage ist jedoch falsch. Unter Verweis auf Paragraf 175 des Sozialgesetzbuches fünf bin ich an die Wahl meiner Krankenkasse 18 Monate gebunden, ich werde jedoch keine neue Krankenkasse, sondern eine private Krankenversicherung wählen.

Aus diesem Grund übersenden Sie mir bitte binnen 14 Tagen die Kündigungsbestätigung. Sollten Sie weiterhin an ihrer Auffassung festhalten, so übersenden Sie mir bitte einen widerspruchsfähigen Bescheid mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung.“

In neun 99 % der Fälle folgt auf ein solches Schreiben an entsprechende Kündigungsbestätigung. Andernfalls können Sie jetzt im Rahmen des schriftlichen Widerspruchs gegen die Entscheidung vorgehen, dieses ist zwingend notwendig um rechtliche Handhabe dagegen zu haben.

Die 18-monatige Bindungsfrist – rückwirkende, freiwillige Kinderversicherung

Ein besonderer Fall ergibt sich dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse rückwirkend die beitragsfreie Familienversicherung für die Kinder streicht. Die genauen Details und alle Einzelheiten zu der wegfallenden Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse habe ich bereits in dem folgenden Artikel zusammengetragen:

Artikelhinweis: Wenn die gesetzliche Krankenkasse rückwirkend Geld für die Kinder will – was Sie tun können und sollten!

In solch einer Situation findet sich ein Sonderfall. Stellt die gesetzliche Krankenkasse rückwirkend fest, dass eine beitragsfreie Familienversicherung für die Kinder nicht mehr besteht, so muss diese tätig werden. Im praktischen Ablauf funktioniert das so, dass rückwirkend die beitragsfreie Familienversicherung endet. Sie bekommen dann von der gesetzlichen Krankenkasse einen „Antrag auf freiwillige Versicherung“ und beantragen damit eine Weiterversicherung Ihres Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse.

Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht schließt eine solche freiwillige Versicherung direkt an die weggefallene Familienversicherung an. Dabei kann es durchaus passieren, dass die gesetzliche Krankenkasse Nachzahlungen von einigen tausend Euro verlangt, da die Familienversicherung zum Beispiel für ein oder auch mehrere Jahre rückwirkend zu zahlen ist. Bei einem Beitrag von ca. 175 € (freiwillige Krankenversicherung für Kinder inklusive der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung) ergeben sich schon bei einem Jahr rückwirkenden Schutz Beiträge von 2.100 €. Nun entscheiden sich durchaus einige Eltern dafür, die Kinder dann privat zu versichern. Da eine private Krankenversicherung unmöglich einen rückwirkenden Versicherungsschutz über mehrere Jahre sicherstellen kann, ist zunächst einmal die Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und die anschließende Kündigung nötig.

Auch hier berufen sich die gesetzlichen Krankenkassen dann gern einmal auf die 18-monatige Bindungsfrist. Wechselt das Kind jedoch in die private Krankenversicherung, dann gilt diese Frist auch hier nicht. Zum besseren Verständnis auch hier ein Beispiel.

Nehmen wir an die beitragsfreie Familienversicherung nach Paragraf 10 Sozialgesetzbuch V entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2016. Nehmen wir weiterhin an die Kinder sollen zukünftig privat krankenversichert werden. Dann muss zunächst eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse mittels Antrag erklärt werden, diese könnte dann in gleichem Atemzug in dem Monat August wieder gekündigt werden.

Damit wären die Kinder bis zum 1. Januar 2016 gesetzlich beitragsfrei in der Familienversicherung, vom 1. Januar bis 31. Oktober 2016 freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse und ab dem 1. November 2016 in der privaten Krankenversicherung. Die gekündigte Mitgliedschaft der Kinder wird dann zum Ende des übernächsten Monats, also hierzu Ende Oktober beendet. Eine 18-monatige Bindungsfrist besteht hier nicht.

Die 18-monatige Bindungsfrist – Zusammenfassung

Ob es sich bei den Aussagen der gesetzlichen Krankenkasse um einen Einzelfall und damit um die Unwissenheit eines einzelnen Mitarbeiters handelt, das vermag ich nicht zu beurteilen. Ich hoffe sehr dass keine Methode dahintersteckt und so wissentlich falsche Informationen an den Kunden gegeben werden. Spätestens wenn man um einen widerspruchsfähigen Bescheid bittet, wurden die Aussagen bisher nahezu immer zeitnah korrigiert.

Wichtig ist die Information, die Bindungsfrist von 18 Monaten gilt nur dann, wenn sie sich für eine andere gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Daniel jedoch glaubt erteilt der gesetzlichen Krankenkasse einfach mit, dass er sich privat krankenversichert möchte und wechselt dann doch in eine andere gesetzliche Krankenkasse umso der Frist zu entgehen, den muss ich leider enttäuschen. Durch die notwendige Folgeversicherungsbescheinigung erhält die alte Krankenkasse Kenntnis von dem neuen Versicherer und wird eine falsch ausgestellte Kündigungsbestätigung dann natürlich korrigieren.

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