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Wechsel in die Private Krankenversicherung bei rückwirkender Versicherungsfreiheit

Zur Zeit häufen sich die Anfragen, in welchen ein Arbeitnehmer merkt, das eine Meldung als freiwillig versicherter Arbeitnehmer zum 01. Januar hätte erfolgen sollen, aber dieses nicht passiert ist. Meist fällt das gar nicht auf, denn der Arbeitgeber überweist ja auch weiter die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse und somit ist es für den Arbeitnehmer, wenn er nicht genau seine Lohnabrechnung anschaut, schwer zu erkennen.

Wer ist denn pflicht- und wer ist freiwillig gesetzlich versichert?

Wer als Arbeitnehmer unter der Versicherungspflichtgrenze (in 2013 liegt diese bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 52.200 EUR und damit 1.350 EUR höher als im Jahr 2012) verdient, der ist in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtmitglied. Für diesen besteht zwar eine Wahl unter den gesetzlichen Krankenkassen, ein Wechsel in die private Krankenversicherung bleibt diesem aber verwehrt.

Wer über dieser Grenze liegt, der kann sich zwischen den beiden Systemen entscheiden und sich selbst überlegen, ob die private Krankenversicherung eine Alternative ist, welche er sich leisten kann und will.

Wann passiert der Wechsel?

Verdiente der Arbeitnehmer (AN) über der Jahresarbeitentgeldgrenze (JAEG) im Jahr 2012 und wird er voraussichtlich auch die Grenze 2013 überschreiten, so meldet ihn der Arbeitgeber (AG) als freiwilliges Mitglied. Diese Meldung geht dann auf dem üblichen Weg an die bisherige gesetzliche Krankenkasse und diese informiert dann ihren Versicherten. Genaue Regelungen dazu finden sich im §190 des Sozialgesetzbuches V. Hier heisst es:

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt.

Wer also innerhalb von 2 Wochen nicht reagiert, nachdem die GKV ihm geschrieben hat, der ist weiter freiwilliges Mitglied seiner bisherigen GKV und kann diese Mitgliedschaft ganz regulär zum Ende des übernächsten Monats beenden, wenn er denn in eine andere GKV oder PKV wechseln möchte.

Wechsel GKV PKV

Was ist, wenn die GKV nicht informiert?

Hat die GKV aber gar keine Meldung vom Arbeitgeber erhalten, so wird auch eine Meldung an den Versicherten unterbleiben. Theoretisch könnte die gesetzliche Kasse das auch allein erkennen, wenn diese die Jahreseinkünfte aus den Lohnmeldungen 2012 berechnet, einige Kassen tun dieses auch sehr schnell im Januar, andere wiederum nicht. In zwei aktuellen Fällen passierte dieses erst, nachdem der Versicherte dem Arbeitgeber einen Hinweis gab, dieser korrigierte und dann die GKV die richtige Meldung bekam. Nun wurde auch der Kunde über seine Austrittsmöglichkeit informiert.

Wann wird der Austritt wirksam?

Der (rückwirkende) Austritt aus der GKV wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Statuswechsel von Pflicht- zu freiwilligem Mitglied erfolgt ist. Also meist zum 01. 01. des Jahres. Aber auch bei einem Austritt gelten die Vorgaben der Versicherungspflicht, wonach eine Krankenversicherung immer erst dann enden darf, wenn der Kunde die Folgeversicherung nachweist, damit niemand ohne Schutz da steht.

Wie merkt der AN das es richtig abgerechnet ist?

Solange noch Versicherungspflicht in der GKV bestand, war auf der Lohnabrechnung eine Position “Arbeitnehmeranteil zur KV” und “Arbeitnehmeranteil zur PV” zu finden. Nun ist das anders. Jetzt sollten dort zwei neue Positionen die bisherigen ersetzen und diese lauten: “Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung” und “Zuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung”. Sind bei Ihnen diese Positionen nicht auf der Lohnabrechnung, fragen Sie bitte genau nach, wie Sie in der GKV gemeldet sind.

Was kann man jetzt noch tun?

Wer also erst jetzt, im Mai oder noch später, merkt das hier ein Fehler passiert ist, der bekommt ein Schreiben mit der Erklärung der Austrittsmöglichkeiten und kann damit noch rückwirkend den Austritt aus der GKV erklären. Will dieser dann in eine PKV wechseln, so kann er dieses (theoretisch) rückwirkend tun. Das geht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

– in der GKV dürfen vom Jahresanfang bis heute keine Leistungen abrechnet sein

– es findet sich ein privater Krankenversicherer, welcher den Versicherungsschutz rückwirkend erbringt und dieses auch mit einer Folgeversicherungsbestätigung nachweist

– all diese Schritte müssen binnen der 2 Wochen nach Zugang des Schreibens passieren

Gibt es noch etwas zu beachten?

Es gibt durchaus Optimierungsmöglichkeiten für die ersten Monate. Natürlich müssen Sie die Beiträge für die Monate in der PKV nachzahlen und erhalten hier auch einen Arbeitgeberzuschuss. Die Verrechnung und das umbuchen der zuviel gezahlten Beiträge in der GKV passiert bei ihrem Arbeitgeber und davon bekommen Sie in der Regel nicht viel mit, Sie sollten nur kontrollieren ob das auch so passiert ist. Dabei muss beachtet werden, das die (falsch) gezahlten Pflichtbeiträge erstattet und die neuen freiwilligen Beiträge bzw. der Zuschuss zur PKV nachträglich bezahlt werden müssen.

Für die ersten Monate ohne Leistung in der PKV könnte ggf. ein Tarif mit hoher SB oder niedrigerer Leistung gewählt werden, auch eine halbjährliche Zahlweise wäre hier zu überdenken.

Weitere Informationen

Arbeitgeberzuschuss und SV Grenzen 2013

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