Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Leistungsabwicklung » GKV: Krankentagegeld nur nach gezahlten Beiträgen (ohne Ansparabschreibungen)

GKV: Krankentagegeld nur nach gezahlten Beiträgen (ohne Ansparabschreibungen)

Guten Morgen,

hier möchte ich Ihnen wieder ein Urteil des Bundessozialgerichtes vorstellen. Es beschäftigt sich erneut mit der Frage welches Einkommen die Grundlage für die Festsetzung des Krankengeldes bei einem freiwillig versicherten Selbstständigen ist.

In seiner Begründung stellt das Bundessozialgericht eindeutig klar, dass in diesem Fall nicht der Gewinn (mit hier enthaltener Ansparabschreibung) sondern ausschließlich das tatsächliche Einkommen (hier wurde auch nur der Mindestbeitrag aufgrund eines fiktiv zugrunde gelegten Einkommens gezahlt) anzurechnen ist. Das Krankengeld ist somit max. in der Höhe zu zahlen, wie der Versicherte auch beitragspflichtige Einnahmen hatte.

Aus der Urteilsbegründung:

1. Das Krg bemisst sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach
dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung
maßgebenden Mindesteinkommen ( BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1;
ebenso Bundessozialgericht , Urteil vom 7.12.2004 – B 1 KR 17/04 R =
USK 2004-61). Krg kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte
beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der AU bzw vor Beginn der
stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich)
bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (zum Ganzen BSGE 96, 246
= SozR 4-2500 § 47 Nr 4, jeweils RdNr 23 ff, auch zu den Ausnahmen vom
strengen Zuflussprinzip; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 8 RdNr 24). Dies gilt auch für
Versicherte, die – wie der Kläger -keine Arbeitnehmer sind. Der Senat hält an
seiner Rechtsprechung fest, dass ein „Mindest-Krg” für diesen Personenkreis aus
dem Gesetz nicht herzuleiten ist (wie hier zB Bohlken in juris-PK, SGB V, 2008,
§ 47 RdNr 90; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: September 2008, K
§ 47 RdNr 157f; aA Biehl, SGb 2004, 678 ff, 738 ff). Auch der Kläger verlangt
ein Mindest-Krg nicht, sondern begehrt die Berechnung des Krg nach seinem
tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen des Jahres 2004.

Das vollständige Urteil finden Sie im Downloadbereich oder hier als Direktlink.

Durch dieses Urteil wird die (rechtssichere) Praxis der Krankenkassen bestätigt. Auch in der Privaten Krankentagegeldversicherung gibt es die unterschiedlichsten Anrechnungsmöglichkeiten und Verfahren im Krankentagegeldbereich. Bei einer Auswahl des Krankengeldes, gerade als Existenzgründer, sollte daher auch vorher geklärt sein, wie die Gesellschaft das Einkommen berechnet und welcher Zeitraum zu Grunde gelegt wird.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner