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Bayerische Beamten Krankenkasse – Kunden muss man wollen, nicht schikanieren

Wir machen uns das Recht, wie es uns gefällt. Irgendwann wird der Kunde schon nachgeben, denkt sich vielleicht die Bayerische Beamten Krankenkasse (BBKK) und ignoriert einmal mehr Vollmacht und Maklerpost.

Wie die Versicherungskammer Bayern (BBKK) einmal mehr ihr eigenes Recht machen will

Die Bayerische Beamten Krankenkasse (BBKK) oder korrekt Versicherungskammer Bayern, hat sich in der Vergangenheit im Umgang mit Kunden und Maklern nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Was genau passiert ist, lesen Sie im alten Beitrag. So setzt sich die unsägliche Serie der Hinhaltetaktik und Schikane auch in diesem Fall weiter fort.

In meinem älteren Beitrag können Sie bereits einiges über den Umgang der BBKK mit Kunden und Vermittlern lesen, wobei es im heutigen Fall speziell um den Umgang mit mir als Makler geht.

Kunden wählen eine Betreuung und Bevollmächtigung durch einen Makler auch nicht ohne Grund,

das sollte selbst in München bekannt sein.

Auch in diesem Fall geht es wieder mal um eine Anmeldung eines Neugeborenen. Der Gesetzgeber sieht hier ausdrücklich vor, dass kein Antrag gestellt werden muss, sondern es völlig ausreichend ist, wenn das Kind im Versicherungsschutz der Eltern angemeldet wird. 

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. 

(Auszug aus dem Musterbedingungen)

Einer meiner Kunden ist kurz nach Weihnachten Vater geworden und hat natürlich und verständlicherweise alle Hände voll zu tun. Herzlichen Glückwunsch auf diesem Weg auch noch. Er genießt die Zeit mit seiner Familie und hat uns wie andere Kunden auch über ein unterzeichnetes Formular mitgeteilt, dass die entsprechende Nachmeldung für sein Kind erfolgen soll. Daraufhin habe ich der BBKK mitgeteilt, wie das Kind heißt und wann es geboren wurde und darum gebeten, das Kind entsprechend in den Vertrag einzuschließen. Spannend dazu auch der Kommentar zum VVG.

II. Einbeziehung in den bestehenden Vertrag

11 Durch die Anmeldung des Neugeborenen wird dieser in die bestehende Krankenversicherung eines Elternteils als Gefahrsperson einbezogen. 1323 Gefahrsperson ist das Neugeborene, weil die Eltern ein eigenes Risiko, nämlich ihre Verpflichtung zur Gesundheitssorge gegenüber dem Kind, versichern. Auf den Status des Elternteils innerhalb des Versicherungsverhältnisses kommt es dabei nicht an. Der maßgebliche Elternteil muss nicht VN sein. Es genügt auch, wenn er versicherte Person i. S. d. § 43 oder selbst Gefahrsperson ist.1324 Das wird in den Musterbedingungen durch § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 klargestellt und ergibt sich daraus, dass § 198 Abs. 1 nicht auf die Rechtsstellung des Elternteils abstellt, sondern auf dessen Versicherungsschutz. Anmeldeberechtigt ist nicht zwingend ein Elternteil des Neugeborenen, sondern stets der VN als Vertragspartner des VR. 1325

Quelle: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 198 Kindernachversicherung

Bayerische Beamten Krankenkasse (BBKK) legt das Recht aus, wie es gerade passt?

Nun nimmt sich die Bayerische Beamten Krankenkasse (BBKK) einmal mehr das Recht heraus, den Maklerauftrag abzulehnen, weil in diesem angeblich keine entsprechende Formulierung für den Neuabschluss von Verträgen enthalten ist. Anscheinend ist das mit dem Lesen nicht so einfach.

Wir wollen aber gar keinen Neuabschluss von Verträgen. In unserem geschlossenen Versicherungsmakler Auftrag heißt es unter Aufgaben des Auftraggebers. 

Auch haben wir direkt mitgeteilt, dass der bestmögliche Versicherungsschutz gewählt wird und somit kein Neuantrag gestellt wird, sondern ohne Gesundheitsfragen im Sinne der Neugeborenennachversicherung die Option ausgeübt wird. Meiner Anmeldung war der Hinweis auf den Kundenwunsch und die entsprechende Maklervollmacht bzw. der Maklerauftrag. 

Anmeldung im Vertrag des Vaters

Ebenfalls findet sich ein Hinweis und auf diesen stützt sich nun die Bayerische Beamten Krankenkasse, dass der Kunde dem Makler die Annahme bzw. Ablehnung eines ihm angebotenen Versicherungsvertrages mitteilt.

Ja, das steht da, aber eben nicht allein ohne Sinnzusammenhang. Das ist schon rein rechtlich gesehen völliger Unsinn, weil es hier um die Frage geht, welcher Versicherungsschutz abgeschlossen werden wird und ob ein neuer Antrag gestellt werden muss. Das ist hier nicht der Fall, schließlich wollen wir keinerlei neuen Versicherungsschutz, sondern ergänzen einen bestehenden Vertrag um eine weitere Person. Der Gesetzgeber sieht hier eindeutig eine Nachversicherungsanmeldung und keine Antragstellung vor.

Das zeigt einmal mehr, dass die Bayerische Beamten Krankenkasse (BBKK) überhaupt null Interesse daran hat, sich mit dem Kunden oder dem Vermittler auf einem vernünftigen Weg auf Augenhöhe zu verständigen. Es geht primär darum, eine weitere Eskalationsstufe zu erreichen, den Kunden mit völlig unsinnigen Aufgaben zu überziehen und hier jetzt einen Antrag bzw. eine neue Willenserklärung des Kunden anzufordern, obwohl die Anmeldung fristgemäß erfolgt ist. 

Der Gesetzgeber und auch der Kommentar zum entsprechenden Paragrafen sind hier jedoch eindeutig. Das ignoriert die Bayerische Beamten Krankenkasse (BBKK) bzw. die Versicherungskammer Bayern hier einmal mehr. 

Es geht mir gehörig gegen den Strich, das gebe ich zu, dem Versicherer jedes Mal die gesetzlichen Grundlagen erklären zu müssen. Vielleicht sollte ich einmal einen Kommentar zum VVG oder den Kommentar zu den MB KK als Geschenk schicken. 

Jetzt wird es also wieder eine weitere Stufe der Reaktion geben und der Kunde könnte sich jetzt natürlich hinstellen und sagen:

„Ich habe rechtzeitig angemeldet, was stört mich dann alles Weitere? Meine Pflichten sind erfüllt. Ich habe es meinem Makler mitgeteilt, er soll das Kind anmelden. Mein Makler hat das Kind angemeldet, Wir haben eine Eingangsbestätigung und damit könnten wir das Thema jetzt aussitzen.“ 

Dennoch ist es keine so gute Idee, denn was tun wir, wenn dem Kind etwas passiert? Dann stellt sich die Bayerische Beamten Krankenkasse hin und sagt, sie hätte keine Anmeldung? Dann hat der Kunde das Problem, dass er dann lange auf seine Arztrechnungen warten muss, weil er im Zweifel den Prozess der Nachversicherung des Kindes erst einklagen muss. Jetzt kann man auch sagen: 

„Stellt euch nicht so an und schickt dem Versicherer doch einfach einen Antrag“. Aber wenn ich immer das so machen würde, wie der Versicherer es sich gerade so rechtlich hinbiegt, wie er es gerade gebrauchen kann, dann bräuchten wir auch keine Vereinbarungen, Bedingungen und Gesetze. 

Übrigens, wenn der Versicherer hier kundenfreundlich agieren wollte, will er aber nicht, wäre eine Policierung mit Billigungsklausel (Erklärung was das ist) schnell und einfach denkbar gewesen, selbst ohne Maklerauftrag.

Das zeigt mir einmal mehr, warum eine Absicherung bei der Bayerischen Beamten Krankenkasse (BBKK) nur dann in Frage kommt, wenn es keine Alternativen gibt, damit der Kunde sich nicht mit solchen Schikanen und Hinhaltetaktik auseinandersetzen muss. 

Jetzt hat der Kunde, der bei meinen Antworten an den Versicherer im cc der E-Mail war, heute auch noch einmal eine entsprechende E-Mail an den Versicherer geschrieben. 

Antwort des Kunden an die Bayrische Beamten Krankenkasse BBKK

Aus dem Grunde hat er auch eine Vollmacht erteilt und versteht das Theater gar nicht. Schauen wir mal, was die Bayerische Beamtenkrankenkasse jetzt mal wieder daraus macht. Denn auch das kann man sich natürlich hindrehen, wie man es gerade braucht. Wenn Sie also einen Krankenversicherer suchen, wo Sie viel Zeit in völlig unnütze Diskussionen investieren können, hier haben Sie einen. Auf der anderen Seite sollten Sie nicht davon ausgehen, dass bei anderen Versicherern alles glatt läuft und nie etwas passiert, dem ist bei weitem nicht so. Dennoch finde ich es bedenklich, wenn Versicherer Vollmachten und Bevollmächtigungen eines Maklers einfach ignorieren. 

Maklervollmacht kann auch nicht zu alt sein

Der eine oder andere Versicherer ist auch schon auf die Idee gekommen, erklären zu wollen, dass die Maklervollmacht zu alt wäre und doch eigentlich längst abgelaufen ist. Wo er diese grandiose Information herholt, dass eine Vollmacht ablaufen soll, ist mir leider auch nicht ganz klar. 

Aber, hier sehen Sie einmal mehr, dass die Beratung nicht der einzige Part bei der PKV ist, sondern insbesondere im laufenden Vertragsverlauf und der Abwicklung eine Reihe von mehr Tätigkeiten hinzukommen. Sollten Sie also auch Probleme haben, so scheuen Sie sich nicht und geben keinesfalls jedes Mal klein bei. Denn das ist genau der Grund, warum Versicherer und einige Mitarbeiter hier der Meinung sind, sie können sich alles herausnehmen.

PS: In der Zeit, in der wir hier das völlig sinnlose Hin-und-Her begehen, wäre das Kind längst angemeldet, die Änderung policiert und die Karte und neuen AG Bescheinigungen längst ausgestellt.

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