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Bagatellerkrankungen und die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragstellung, Urteil des OLG Celle 8 U 50/13

Lange schieben Sie dieses Thema schon vor sich her, noch länger hat sie gedauert, die Auswahl des passenden Produktes in der Kranken-oder Berufsunfähigkeitsversicherung und nun liegt er vor ihnen, der Antrag mit den vielen Gesundheitsfragen. Doch was genau ist dort alles einzutragen? Sind es nur Erkrankungen die behandelt wurden, sind es auch Medikamente, welche frei verkäuflich in der Apotheke zu bekommen sind und welche die gesetzliche Krankenkasse gar nicht erstattet? Fragen über Fragen und gerade dies sind die Punkte, welche im Leistungsfall immer und immer wieder zu Diskussionen zwischen dem Versicherer und dem Versicherten führen.

Mit einem solchen Fall und insbesondere der Angabe von (Aussicht des Antragstellers unwichtigen) Erkrankungen hatte sich zunächst das Landgericht Hildesheim unter dem Aktenzeichen 3 O 301/12 und dann das Oberlandesgericht in Celle unter dem Aktenzeichen 8 U 50/13 zu beschäftigen und kam am September 2013 zu einem entsprechenden Urteil.

Worum ging es genau?

Die Richter an beiden Gerichten hatten sich mit der Frage eines Rücktritts und dem Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer zu beschäftigen, als dieser Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollte. Dabei ging es um doch beachtliche Streitwerte von über 140.000 €, auch wenn sich diese durch spätere Wiederaufnahme der Berufstätigkeit auf knappe 65.000 € reduzierte, so bedeutet es immer noch gravierende Einschränkungen und die Bedrohung der Existenz.

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt. Diese so wichtige Absicherung sollte ihm die finanziellen Einbußen ersetzen, für den Fall, dass er in seinem Beruf mehr tätig sein könne. Versichert war eine Berufsunfähigkeitsrente von mehr als 1.000 € monatlich, zudem eine Beitragsbefreiung über 103 €. Der Versicherer fragte in seinem Antragsformular nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden und formulierte die Frage so:

„Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten zehn Jahren Störungen, Krankheiten oder Beschwerden (z. B. des Herzens, der Kreislauf-, Atmungs-, Verdauungs-, Sinnes-, Harn- oder Geschlechtsorgane, der Haut, des Gehirns, der Nerven, der Psyche, des Stoffwechsels, des Bewegungsapparates, Geschwülste, Allergien) …?”

Neben weiteren Fragen im Antrag beantwortete der Antragsteller auch diese und verneinte die oben genannte Fragestellung. Die Beklagte Versicherung nahm den Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung an und buchte die Versicherungsprämien wie vereinbart ab. Damit war der Antrag (zunächst) zustande gekommen und der Antragsteller zahlte monatlich seine Prämie.

Was passiert jetzt?

Im Oktober 2011 erkrankte der, als technischer Telefonberater tätige, Versicherungsnehmer so schwer, dass er aufgrund einer Polyarthritis, einer beidseitigen Lungenembolie, sowie einer Beinvenenthrombose nicht mehr in der Lage war seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin auszuführen. Weiterhin führte eine Ärztin des Versicherten im März 2012 aus, dass es im Jahr 2003 bereits auffällige „Rheumawerte“ gegeben hatte. Der Versicherungsnehmer erklärte jedoch im Laufe der Verhandlung, es handle sich hierbei um eine Fehldokumentation.

Mit Schreiben vom 24. April 2012 erklärte der Versicherer Anfechtung des Versicherungsvertrages und wiederholte seine Anfechtungserklärung im Juli, unter Bezugnahme eines weiteren Arztberichtes aus Juli 2012 erneut. Die beklagte Versicherung warf dem Antragsteller nicht nur eine Falschangabe in den Antragsunterlagen vor, sondern behauptete auch eine arglistige Täuschung bei den Angaben zu dem Gesundheitszustand. Daher verweigerte sie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und auch die Beitragsbefreiung des Vertrages, worauf der Versicherungsnehmer Klage vor dem Landgericht Hildesheim erhob. Nach dessen Entscheidung folgte die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle, dessen Urteil hier Gegenstand meines Beitrages ist.

Anfechtung, Nichtannahme und Beendigung

Die Versicherung behauptete, einen Antrag auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung hätten wir nicht angenommen, wenn wir von den Erkrankungen des Antragstellers vorher gewusst hätte. Insbesondere bezog sich diese Erklärung auf die erhöhten Rheumawerte, einen Tinnitus, aber auch Bronchitis und Reizhusten, Ohrgeräusche, Gesichtsschmerz, Ohrenschmerzen und eine Verminderung der Hörfähigkeit. All diese Erkrankungen hätten dazu geführt, so der Versicherer in seiner Argumentation, dass ein Antrag unmöglich hätte angenommen werden können.

Daraufhin erklärte der Versicherer den Rücktritt von dem Vertrag, so dass der Vertrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend ab Beginn für nichtig erklärt werden sollte. Weiterhin sprach der Versicherer eine Anfechtung des Antrages/ des Vertrages wegen arglistiger Täuschung aus, denn der Antragsteller wurde noch im März 2005 wegen Sinubronchitis und Reizhusten behandelt, welche er am 10. Mai 2005 bei Unterschrift unter den Antrag nicht angab.

Besonders durch diese zeitliche Nähe zwischen Erkrankung (wenn auch wohl einer Bagatellerkrankung) und Antragstellung ist der Tatbestand der Arglist erfüllt. Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus:

„Aus dieser Abfolge (…) folgt hier das arglistige Verhalten des Klägers. Eine Gedankenlosigkeit, bloßes vergessen oder versehentlich für unbedeutend halten, kommen aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs nicht in Betracht.”

Auch in dem Prozess der Vorinstanz konnte der Kläger nicht plausibel und nachvollziehbar erläutern, wie es zu den objektiv falschen Angaben kam, nachdem er sich mindestens sechs Monate unter anderem wegen eines Hörsturzes und der Entzündung des äußeren Gehörgangs in ärztlicher Behandlung befand und nicht einmal sechs Monate vor Antragstellung wieder beschwerdefrei war.

„Die Anhörung hat vielmehr bestätigt, dass sich der Kläger entgegen der nachvollziehbaren und zutreffenden Belehrung eindeutig über seine Rechtsverpflichtungen hinweggesetzt hat und die Krankheiten, Beschwerden, deren Dauer und insbesondere die nachhaltigen medizinischen Eingriffe auch nach seiner eigenen Wahrnehmung und Schilderung außerhalb des Bagatellbereiches angesiedelt waren, nicht angab.”

In dem entsprechenden Prozess gab er auf Nachfrage des Gerichtes an:

“Auf die Frage, warum ich diese Behandlungen nicht angegeben habe: das würde ich als Ermessensfrage bezeichnen, für mich war das keine Krankheit. Die Fragen des Antrages würde ich übertrieben dahin bewerten, „Kopf verloren“, während es hier um eine Kleinigkeit ging. Es trifft zu, dass ich regelmäßig und wiederholt bei einem Facharzt war. Die Ursache der Beschwerden kannte ich zunächst nicht und habe dann hinterher gehört, dass es wohl vom Schwimmen kam. Verschriebene oder mitgegebenen Medikamente gab es nicht, aber Salbengabe vor Ort. Die Ärztin hat mich immer wieder bestellt, weil sie sagte, es sei noch was zu machen. Irgendwann hatte ich dann die Nase voll und einen Arztwechsel vorgenommen. Da war das dann in kurzer Zeit erledigt.“

Kleinigkeit oder nicht?

Hiermit wird nochmals deutlich, dass es keinesfalls bei der Antragstellung darum geht, was der Antragsteller für richtig und wichtig hält oder ob nur eine Kleinigkeit fehlt. Es geht vielmehr darum die Fragen im Antrag wahrheitsgemäß zu beantworten und dem Versicherer somit die Bewertung der Gefahrerheblichkeit zu überlassen. Natürlich wird ein Versicherer wegen eines Schnupfen oder einer Erkältung einen Antrag nicht ablehnen, oder diesen mit einem Zuschlag belegen. Dennoch kann es bei regelmäßigen Beschwerden dieser Art zu einer Risikoerhöhung kommen oder eine Rückfrage bei dem Behandler erforderlich werden. Es obliegt einzig und allein der Gesellschaft zu entscheiden, welche Erkrankungen sie bei dem Risiko für erheblich hält, immer unter der Voraussetzung nach diesen wurde auch gefragt. Fragt eine Gesellschaft bestimmte Erkrankungen nicht ab, so muss auch keine zusätzlich Angabe gemacht werden.

Aber: ist eine gestellte Frage näher erläutert und ist dort die Rede von „zum Beispiel“, ist die danach folgende Aufzählung keineswegs eine abschließende und auch andere Erkrankungen sind aufzuführen. Bei einer Behandlung über mehrere Monate, gar Quartale und diese fanden nicht nur bei dem Haus- sondern auch bei Fachärzten statt, so ist keineswegs davon auszugehen das es sich um Kleinigkeiten handelt.

Was können Sie tun?

Zunächst einmal sollten Sie Ihren bestehenden Versicherungsschutz dahingehend überprüfen, ob die Angaben in dem Antrag richtig und vollständig sind und ob sie keine Erkrankungen, Behandlungen und Beschwerden vergessen haben. Ist dies doch der Fall, so besprechen Sie gemeinsam mit Ihrem Berater das weitere Vorgehen. Eine Patentlösung hierfür gibt es nicht, jedoch sollten sie es nicht einfach „totschweigen“ sondern aktiv angehen. Jetzt ist unter Umständen noch die Zeit Fehler zu korrigieren, wenn der Leistungsfall eingetreten ist geht das nicht mehr.

Haben Sie noch keinen Antrag gestellt, so denken Sie auch hier daran, dass es wichtig ist vollständige Angaben zu machen. Dabei ist es sinnvoll, sich die Kopien der Krankenakten zu besorgen, denn auch hier muss nicht immer alles richtig sein. Wie auch in diesem Fall, wo es eine falsche Dokumentation in der Krankenakte gab, die sich im Nachhinein immer schwer revidieren lässt. Daher besorgen Sie sich bitte möglichst frühzeitig eine entsprechende Kopie, ein Anschreiben dazu finden Sie hier:  Schreiben an den Arzt zur Auskunft aus der Krankenakte (ausfüllbar)

Das Urteil im Volltext finden Sie im Downloadbereich:  Urteil OLG Celle, 3 U 50/13, Anzeigepflichtverletzung 

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